Adoption: Steuerlicher Vorteil bei menschlicher Nähe

Adoptionsrecht Kind
05.03.2012859 Mal gelesen

Das Thema Adoption von Volljährigen gewinnt mehr und mehr an Bedeutung.

In einigen Fällen ist - nicht nur nach Ansicht des früheren Bundesministers der Finanzen, Peer Steinbrück - die Adoption eines Volljährigen das ideale Mittel, um einen Erben in die Steuerklasse I der Erbschaftsteuer zu heben, ihm einen hohen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zukommen zu lassen und einen niedrigen Steuertarif zu gewähren.

Bei Unternehmensnachfolgen und auch vermögenden Privaten stellt sich immer häufiger die Frage, ob bei Nichtvorhandensein geeigneter Nachkommen, ein Wunschnachkomme adoptiert werden sollte.

Hierbei sind einige Punkte zu beachten, damit die Adoption eines Volljährigen neben der zwischenmenschlichen Nähe auch das gewünschte steuerliche Ergebnis herbeiführt.

Die Adoption eines Volljährigen ist auch deshalb höchst interessant, da der Volljährige seine verwandtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Eltern und nächsten Familienangehörigen vollkommen behält. Er kann im Idealfall also vier Elternteile (leibliche Eltern und Adoptiveltern) mit jeweils einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro in der Steuerklasse I beerben oder Schenkungen erhalten.

Zu beachten ist jedoch, dass die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt sein muss, § 1767 Abs. 1 BGB. Die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Das Eltern-Kind-Verhältnis ist im Antrag, welcher notariell beurkundet werden muss und bei dem Vormundschaftsgericht zu stellen ist, sehr ausführlich zu erläutern. In dem Antrag ist darzustellen, in welchen Lebensumständen Annehmender und Anzunehmender sich gegenseitig Beistand geleistet haben, wie das zwischen Eltern und Kindern üblich ist oder üblich sein sollte.


Eine detaillierte Schilderung einzelner Sachverhalte, z. B. gegenseitiges füreinander einstehen bei Krankheit, Prüfungen, Schicksalsschlägen, aber auch das gemeinsame Teilen von Freude bei Feiern, Reisen und Erfolgen ist mitzuteilen.

Spielen mehrere Motive eine Rolle, so muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein; das Vorliegen weiterer Motive schadet nicht, solange es sich nur um Nebenmotive handelt (BayObLG vom 18.05.2004, 1Z BR 30/04, Beck RS 2004, 06284, FamRZ 2005, 546). Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung einer Adoption gehen zu Lasten des Antragstellers (OLG Köln vom 07.04.2003, 16 Wx 63/03, NJW RR 2004, 155).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass den leiblichen Abkömmlingen des Annehmenden ein Recht auf Anhörung zusteht (BVerfG vom 20.10.2008, 1 BvR 291/06, ZEV 2009, 44).

Nur mit guter fachlicher Beratung kann die Adoption eines Volljährigen zum gewünschten Erfolg geführt werden.

Individuelle anwaltliche Beratung berücksichtigt die steuerlichen Motive, begründet fundiert nach den Angaben des Mandanten das Eltern-Kind-Verhältnis und begleitet durch das Verfahren bei dem Familiengericht bis hin zum gewünschten Erfolg.

Der Autor Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht lt. FOCUS 2000 und 2003 sowie langjähriger Autor für den Deutschen Anwaltverlag.

Für weitere Beratung steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
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