Abmahnung wegen Nutzung von Internettauschbörsen: Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland haben offenbar beschlossen: keine Ermittlungen mehr bei Filesharingnutzung von weniger als 100 Dateien

Abmahnung Filesharing
11.07.20089044 Mal gelesen

 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen droht ein vorläufiges Ende: Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland haben offenbar beschlossen, künftig keine Ermittlungen mehr bei Filesharingfällen aufzunehmen, wenn die Anzahl der angebotenen Dateien weniger als 100 beträgt: 

Wie dem Verfasser aus zuverlässiger Quelle bekannt wurde, sollen die Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland Anfang Juli 2008 für alle Bundesländer und Staatsanwaltschaften beschlossen haben oder zumindest Leitlinien vorgegeben haben, bei Filesharing-Fällen aufgrund von Strafanzeigen der Abmahnkanzleien keine Ermittlungen mehr aufzunehmen, wenn die Anzahl der zum upload angeblich bereit gestellten Dateien (Musik, Pornofilme, Spiele) weniger als 100 Stück beträgt. 

Dies würde nach der derzeitigen Rechtslage bedeuten, dass die Abmahnkanzleien bzw. Rechteinhaber keine Möglichkeit mehr haben, die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Ermittlung der Adressen der Anschlussinhaber zu missbrauchen, um die betroffenen Anschlussinhaber mit kostenintensiven Abmahnungen zu überziehen.

Wie bereits zuvor bekannt wurde, haben bereits Staatsanwaltschaften diese Vorgehensweise bereits angewendet, wie z.B. die Staatsanwaltschaft Wuppertal. Die dortige Staatsanwaltschaft kündigte bereits seit längerem meines Erachtens mit Recht an, künftig die Aufnahme von Ermittlungen generell abzulehnen, wenn die Musik- oder Pornoindustrie bzw. Abmahnkanzleien diese wegen unzulässiger öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Dateien beantragte. Diese Vorgehensweise wendet beispielsweise die Musikindustrie an, um gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. 

Sollte die Regelung von allen Staatsanwaltschaften umgesetzt werden, wäre dies zu begrüßen. Ob dies geschieht, bleibt allerdings abzuwarten. Nach meiner Einschätzung würde dies das Ende der Anzeigenflut gegen Tauschbörsennutzer und damit das zumindest vorübergehende Ende der Massenabmahnungen in Deutschland bedeuten.

Offenbarg werden die Staatsanwaltschaften nach meiner Kenntnis nur noch Ermittlungsverfahren einleiten, wenn

  • Die Anzahl der urheberrechtswidrig im Wege des Filesharing zum upload ermöglichten Musiktitel (auch Hörbücher etc.) mehr als 100 beträgt, oder
  • Die Anzahl der urheberrechtswidrig im Wege des Filesharing zum upload ermöglichten Filmtitel mehr als 100 beträgt, oder
  •  Die Anzahl der urheberrechtswidrig im Wege des Filesharing zum upload ermöglichten Spiele mehr als 100 beträgt, oder
  • Die Anzahl der urheberrechtlich geschützten einfach pornografischen Filme mehr als 100 beträgt.
Bemerkenswert ist hierbei, dass die bisherige Taktik verschiedener Abmahnkanzleien, die ausschließlich einzelne pornografische Filme abgemahnt haben und massenhaft Strafanzeigen wegen Verbreitung pornografischer Schriften und Urheberrechtsverletzung gestellt und regelrecht die Referate lahmgelegt haben, nicht mehr aufgehen wird. Viele Abmahnkanzleien, die fast ausschließlich nur pornografische Filme zum Gegenstand der Abmahnungen gemacht hatten, können damit künftig nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr an die Anschlussinhaberdaten über Strafanzeigen kommen Die Strategie einzelner Abmahnkanzleien, die sich auf das lukrative Pornogeschäft spezialisiert haben, der Strafanzeige mehr Gewicht zu geben, wenn es neben der Urheberrechtsverletzung auch um die vermeintliche Verbreitung pornografischer Schriften bei Tauschbörsennutzung geht, wird damit eine klare Absage erteilt.

Lediglich dann, wenn ein gewerbsmäßiges Handeln im Raum steht oder bei Kinderpornografie werden die Staatsanwaltschaften wie bisher Ermittlungen einleiten. Das wird aber nur selten der Fall sein. Ein gewerbsmäßiges Handeln wird wohl kaum beweisbar sein. Allerdings bleibt abzuwarten, was sich unter dem Begriff des gewerbsmäßigen Handelns verbirgt.

Betroffen von der Regelung werden nach meiner Einschätzung folgende Anwaltskanzleien sein, die bislang insbesondere massenhaft Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an einzelnen urheberrechtlich geschützten Dateien verschicken. Nachfolgend soll eine Übersicht zeigen, welche Anwaltskanzleien nach meiner Einschätzung künftig nicht mehr über Strafanzeigen zu den Anschlussinhaberdaten gelangen werden, weil es hier um stets weniger als 100 Dateien geht:

Bezüglich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an verschiedenen einzelnen pornografischen Filmen werden insbesondere folgende Anwaltskanzleien bzw. deren Auftraggeber betroffen sein: 

  •  Abmahnung durch U C (vor dem 1.7.08 mit KUW firmierend) Urmann und Collegen Rechtsanwälte aus Regensburg wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch SBR Schindler Boltze Rechtsanwälte aus Karlsruhe im Auftrag der Gedast GmbH wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch Negele Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch Simon und Partner Rechtsanwälte aus Wiesbaden im Auftrag der Licence Keeper AG wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch Kornmeier und Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen in Internettauschbörsen

Wer Wer im übrigen normale Filme sucht, die abgemahnt werden, sucht vergebens: Bislang ist in meiner Anwaltspraxis noch kein einziger normaler Spielfilm abgemahnt worden. Wenn es um Filme geht, geht es ausschließlich um pornografische Filme.

Bezüglich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an verschiedenen einzelnen Musiktiteln werden insbesondere folgende Anwaltskanzleien bzw. deren Auftraggeber betroffen sein, nämlich die

  • Abmahnung durch Kornmeyer und Partner Rechtsanwälte aus Frankfurt wegen Urheberrechtsverletzung an einzelnen Musiktiteln oder Musikalben in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte aus München wegen Urheberrechtsverletzung an einzelnen Musiktiteln oder Musikalben in Internettauschbörsen

Bezüglich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an verschiedenen einzelnen Hörbücher oder elektronischen Bücher werden insbesondere folgende Anwaltskanzleien bzw. deren Auftraggeber betroffen sein, nämlich die

  • Abmahnung durch Waldorf Rechtsanwälte aus München wegen Urheberrechtsverletzung an einzelnen Hörbüchern oder elektronischen Büchern in Internettauschbörsen
  • Abmahnung durch Cramer von Clausbruch, Steinmeier und Cramer wegen Urheberrechtsverletzung an einzelnen Hörbüchern oder elektronischen Büchern in Internettauschbörsen

Bezüglich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an verschiedenen einzelnen Computerspielen werden insbesondere folgende Anwaltskanzleien bzw. deren Auftraggeber betroffen sein, nämlich die

  • Abmahnung durch Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe wegen Urheberrechtsverletzung an Computerspielen in Internettauschbörsen

Bezüglich der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einzelner Navigationssoftware wie z.B. Teleatlas Navigationssoftware wird folgende Anwaltskanzlei bzw. deren Auftraggeber betroffen sein, nämlich die

  • Abmahnung durch Kern Cherkeh Rechtsanwälte aus Hannover wegen Urheberrechtsverletzung an Teleatlas Navigationssoftware in Internettauschbörsen

Nicht betroffen von der Regelung wird nach meiner Einschätzung sein, nämlich die

  • Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte (Rechtsanwalt Clemens Rasch) wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen in Internettauschbörsen

Die Rasch Rechtsanwälte mahnen nämlich in aller Regel mehr als 100 Musiktitel ab. Die Rasch Rechtsanwälte werden daher auch künftig in den Genuss kommen, über Strafanzeigen an die Anschlussinhaberdaten zu gelangen. Dies dürfte auch für die neu im Abmahngeschäft agierende Anwaltskanzlei Demirci & Dr. Nal aus München geltend.

2. Die bisherige Problematik: kein eigener Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber den Provider, daher der Umweg über Strafanzeigen

Dem Übereinkommen der Generalstaatsanwaltschaften ging folgende bekannte Problematik voraus:

Seit einiger Zeit gehen bei den Staatsanwaltschaften massenweise Strafanzeigen der Musik- und Pornoindustrie wegen illegaler Datenübertragungen ein, die vor allem in sog. Tauschbörsen stattfinden. Die Anzeigenerstatter übermitteln die IP-Adressen der mutmaßlich genutzten Rechner und begehren die Ermittlung der Anschlussinhaber. Werden Ermittlungen aufgenommen und die IP-Adressen bei den Providern nachgefragt, so entstehen hierfür Bearbeitungsgebühren in Höhe von mindestens circa 20 Euro bis 50 Euro pro überprüfter IP-Adresse, die durch die Justiz bezahlt werden müssen. Die weiteren Ermittlungen führen dann in der Regel nie zu einer Anklage, weil jedenfalls die Schuld gering wäre, wenn die Personalien der Person, die den Rechner bei der konkreten Datenübertragung genutzt hat, angesichts der Vielzahl der legalen und illegalen Zugriffsmöglichkeiten (Familienangehörige, Nutzen des Gerätes durch Hacker pp.) überhaupt zu ermitteln ist. Die Verfahren sind deshalb regelmäßig einzustellen. Die Musik- bzw. Pornoindustrie ist selbst auch durchweg an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht interessiert. Sie macht vielmehr gegen die Inhaber der IP-Adressen Schadensersatzansprüche geltend oder erteilt den Inhabern der IP-Adressen in der Regel Abmahnungen, wobei sie hierbei regelmäßig Beträge von 250,- bis 3000,- geltend macht.

In Tauschbörsen - wie hier bei Bearshare - ermitteln private Ermittler so genannte Uploader, die rechtswidrig Musikdateien zur Verfügung stellen. Um diese belangen zu können, brauchen sie die Hilfe der Staatsanwaltschaft. Die in Wuppertal hielt dies bereits seit längerm für unverhältnismäßig.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat in der letzten Zeit die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt, was zu einer Vielzahl von Beschwerden seitens der Anzeigenerstatter geführt hat. Derzeit liegen eine große Anzahl von Beschwerden dem Generalstaatsanwalt in Düsseldorf vor. Dort werden derzeit die Vorgänge geprüft. Aufgrund des Beschlusses der Generalstaatsanwaltschaften, werden die Beschwerden jedoch wohl zurückgewiesen werden.

Es hat sich mittlerweile die Auffassung durchgesetzt, dass die Aufnahme von Ermittlungen bereits unverhältnismäßig, da die Tatverdächtigen in den Tauschbörsen keinerlei finanzielle Interessen verfolgen und nach Studien der Universität Harvard (2004, The effect of filesharing on recordsales) auch der Musikindustrie ein wirtschaftlicher Schaden durchweg durch die Tauschbörsen nicht entstehen dürfte. Zudem geht es den Anzeigenerstattern regelmäßig nicht um eine Bestrafung der Tatverdächtigen, sondern um die Ermittlung der Nutzernamen, um Schadensersatzansprüche bzw. Anwaltshonorare in oft horrender Höhe geltend zu machen oder nachträgliche Abmahnungen zu erteilen. Einen eigenen Auskunftsanspruch der Industrie gegen die Provider hat der Gesetzgeber jedoch bislang abgelehnt. Nach hiesiger Auffassung wird diese gesetzgeberische Entscheidung durch die Strafanzeigen unterlaufen.
Bislang sind hier zwei gerichtliche Entscheidungen (AG Offenburg und AG Hamburg-Altona) aus dem Jahre 2007 bekanntgeworden, die eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Weitergabe von IP-Adressen bzw. Ermittlungsmaßnahmen wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abgelehnt haben.

Es bleibt abzuwarten, ob die Abmahnkanzleien und deren Rechteinhaber über die künftige zivilrechtliche Regelung zum Auskunftsanspruch gegenüber die Provider an die Anschlussinhaberdaten gelangen werden. Das ist meines Erachtens sehr fraglich, weil der Auskunftsanspruch nur bei schweren Verstößen bestehen soll. Dies wird in den allermeisten Fällen, wo es nur um ein ein Musikstück, ein Spiel oder einen meist unsäglichen Pornofilm geht, mit Sicherheit nicht der Fall sein.

Es gibt nur wenige Abmahnkanzleien in Deutschland, die mehr als 100 Titel abmahnen. Die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg (Rechtsanwalt Clemens Rasch) wie oben bereits erwähnt beispielsweise werden daher auch künftig noch in den Genuß kommen, erfolgreich über Strafanzeigen die Anschlussinhaberdaten ermitteln zu können: Bei den Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte wegen unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen werden regelmäßig mehr als 100 Musikstücke zum Gegenstand der Abmahnung gemacht.

Viele andere Abmahnkanzleien, insbesondere die oben genannten, jedoch werden es künftig schwer haben, an die Anschlussinhaberdaten zu kommen.

2. Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen

Künftig sollen jedoch zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen die Provider geltend gemacht werden können. Kern des Vorhabens ist es, einen Auskunftsanspruch gegen an Rechtsverletzungen unbeteiligte Dritte wie Internetprovider zu schaffen. Damit soll es einfacher werden, die Identität von möglichen Rechtsverletzern etwa in Tauschbörsen aufzudecken. Über die entsprechende Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten muss gemäß dem Entwurf ein Richter entscheiden. Gegen diese Auflage hatten Musik- und Filmindustrie sowie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels.

Allerdings soll der Auskunftsanspruch nur gelten bei Rechtsverletzungen "im gewerblichen Ausmaß". Zur Erfüllung dieses Kriteriums soll es jedoch ausreichen, dass entsprechende Verstöße gemäß den Brüsseler Vorgaben für das Gesetz zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen würden, heißt es in der Formulierungshilfe des federführenden Bundesjustizministeriums. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern ausgeführt werden, seien hiernach "in der Regel nicht erfasst". Bei dem einschränkenden Merkmal sollen neben quantitativen aber auch qualitative Aspekte von Verstößen zu berücksichtigen sein. Für Urheberrechtsverletzungen im Internet bedeutet dies gemäß der Formulierungshilfe, dass die erforderliche Schwere der Tat etwa auch dann zu bejahen sei, "wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich" öffentlich zugänglich gemacht würden. Der Auskunftsanspruch, der europarechtlich nicht zwingend vorgegeben ist, könnte sich somit durchaus gegen Gelegenheitsnutzer von Tauschbörsen richten.

Es b 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt

 

www.ra-weiner.de
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