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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.2000, Az.: BVerwG 2 WD 51.99

Verstoß gegen die Treuepflicht und die Wahrheitspflicht sowie gegen die Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im Dienst eines Soldaten durch unzutreffende Angaben in Reisekostenrechnungen; Nicht vorsätzlicher Verstoß gegen die Dienstpflichten bei Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation als erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und Schuldfähigkeit des Soldaten; Voraussetzungen der betrügerischen Absicht der Verschaffung eines Vermögensvorteils; Verschuldensform der Fahrlässigkeit bei nur teilweise durch Erinnerungslücken gestörter Gedächtnisfunktion; Zu berücksichtigende Umstände bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme; Gebotenheit einer empfindlichen disziplinaren Reaktion bei strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug des Soldaten zu Lasten des Dienstherrn zu wertendem Dienstvergehen; Bedeutung der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich; Höhere Dienstgradgruppe eines Soldaten als Grund für höhere Anforderungen an dessen Zuverlässigkeit und Pflichtgefühl sowie an dessen Verantwortungsbewusstsein; Milderungsgründe in der Tat bei einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 51.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 09.09.1999 - AZ: 6 VL 15/99

Fundstellen

  • NZWehrR 2001, 127-129
  • ZBR 2001, 50-52

Prozessgegner

Oberstleutnant Dipl.-Ing. ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Durch unzutreffende Angaben in einer Reisekostenrechnung verstößt ein Soldat gegen die Treuepflicht, die Wahrheitspflicht und die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst.

  2. 2.

    Die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bedeutet den auf Erlangung eines Vorteils zielgerichteten Willen; der Vorteil braucht nicht die letzte Triebfeder, das Motiv oder der einzige, maßgebende oder auch nur überwiegende Zweck des Täters zu sein. Für die Bejahung dieses subjektiven Unrechtselements, das nicht zur tatbestandsmäßigen Handlung, sondern nur zum inneren Tatbestand zu rechnen ist, genügt es, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Vermögensvorteil zu erreichen.

  3. 3.

    Eine empfindliche disziplinare Reaktion ist geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht.

  4. 4.

    Täuscht ein Soldat aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft.

  5. 5.

    Milderungsgründe in der Tat sind nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang und ein Handeln unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Widmaier, sowie
Oberst i.G. Padberg, Major Wunderlich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

Der 46 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule neun Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der Reife vom 8. Juni 1973 verließ.

2

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und der Verpflichtungserklärung, zu der seine Eltern als gesetzliche Vertreter ihr Einverständnis erklärt hatten, wurde er am 2. Juli 1973 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 5. Juli 1973 als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst bis zum Abschluss der Ausbildung zum Offizier, sodann auf sechs Jahre festgesetzt. Als Oberleutnant wurde ihm am 22. Februar 1978 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 28. Januar 1991 zum Major und am 26. Juli 1995 zum Oberstleutnant ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zur II./.schule ... in N. zur Teilnahme am Offizierlehrgang versetzt, den er mit der Abschlussnote "befriedigend" bestand. Im Rahmen einer Kommandierung vom 3. Januar bis 3. April 1985 absolvierte er den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C an der .akademie ... in H. ebenfalls mit der Note "befriedigend". In den folgenden Jahren wurde er mehrfach versetzt: am 1. August 1991 als Kampfbeobachtungsstabsoffizier Tornado und Elektroniker Kampfführungsstabsoffizier ELO UGSM zum Stab des .amtes in K. zum 1. Juli 1994 als Lehrstabsoffizier und Waffensystemstabsoffizier Tornado zur 3./... Schule ... in K. zum 1. Januar 1995 in gleicher Verwendung zur 13./... Schule ... in K. zum 1. April 1998 als Elektroniker Kampfführungsstabsoffizier zum .kommando ... in M. und zum 1. Juli 1999 zur Lehrgruppe ... in F.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt er als Oberleutnant in den Jahren 1979 sowie 1981 jeweils die zusammenfassende Wertung "5 C" bzw. 1983 "4 C", als Hauptmann im Jahre 1985 die zusammenfassende Wertung "4 B". Nach dem geänderten Beurteilungssystem erzielte er am 4. März 1988 in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Kameradschaft" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B" bzw. am 26. Februar 1990 in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", neunmal die Wertung "3" sowie dreimal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Als Major vermochte er sich in der Beurteilung vom 12. Juni 1991 in der gebundenen Beschreibung auf siebenmal "2" sowie achtmal "3" zu steigern und erhielt in der freien Beschreibung zweimal den Ausprägungsgrad "B" wie zuvor, während ihm in der Beurteilung vom 30. Juni 1993 in der gebundenen Beschreibung neunmal die Wertung "2" sowie zweimal die Wertung "3" erteilt und in der freien Beschreibung der Ausprägungsgrad "B" lediglich für "Kameradschaft" erteilt wurden. Seine Beurteilung als Oberstleutnant vom 1. August 1995 weist in der gebundenen Beschreibung elfmal die Wertung "2" sowie viermal die Wertung "3" und in der freien Beschreibung den Ausprägungsgrad "B" für "Durchsetzungsvermögen" auf. Die letzte Beurteilung vom 28. August 1997, die der Inspektionschef der 13./... Schule ... erstellt hat, weist eine nochmalige Leistungssteigerung in der Weise auf, dass dem Soldaten in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "1" sowie dreizehnmal die Wertung "2" erteilt und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewusstsein", "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung" sowie "Durchsetzungsvermögen" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt wurde.

6

In der Sonderbeurteilung vom 3. März 2000 erhielt der Soldat nach erneuter Änderung des Beurteilungssystems in der Wertung der Einzelmerkmale fünfmal die Stufe "6", zehnmal die Stufe "5" sowie einmal die Stufe "4" und in der Kennzeichnung seiner Eignung und Befähigung dreimal die Wertung "c" für "Verantwortungsbewusstsein", "Geistige Befähigung" sowie "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung" und einmal die Wertung "b" für "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung"; unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz" wurde über ihn ausgeführt:

"Oberstlt ... verfügt über ein stabiles soldatisches Wertesystem, das er im Dienst und nach außen vertritt. Besonders hervorzuheben ist seine Loyalität gegenüber Vorgesetzten, die er auch in schwierigen Situationen in anerkennenswerter Weise deutlich werden lässt. In seinem neuen dienstlichen Umfeld fühlt er sich erkennbar wohl und entwickelt hier erste positive Kontakte im zwischenmenschlichen Bereich. Angesichts der persönlichen Situation von Oberstlt ... erscheint ein Verbleib auf dem derzeitigen Dienstposten allein aus Fürsorgegründen geboten. Sollte eine Versetzung dienstlich notwendig werden, so sollte stets der räumliche Zusammenhang zum derzeitigen Familienwohnort gewahrt bleiben."

7

Oberst K. als derzeitiger Disziplinarvorgesetzter des Soldaten hat in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt:

"Der Soldat ist in der Fachgruppe, 'Fachliche Weiterbildung der Offiziere des Truppendienstes' eingesetzt. Es handelt sich hierbei um die Vorbereitung für den Stabsoffizierlehrgang der Fortbildungsstufe C. Alle Hauptleute der Luftwaffe werden in einer Art Fernstudium mit zwei Aufgaben belegt, und danach erfolgen zwei Zusammenziehungen. Getestet wird das allgemeine militärische Grundwissen und das Fachwissen. Die Aufgaben beziehen sich auf die Weiterbildungshefte, die die Soldaten im Rahmen des Fernstudiums erhalten. Der Soldat ist für die Korrektur der Fernaufgaben zuständig. In der Fachgruppe leisten noch drei weitere Offiziere Dienst, die für die Bereiche Nord, Mitte und Süd zuständig sind. ... Der Soldat macht sich sehr gut. Er hat sich integriert und sieht die Arbeit, die zu erledigen ist, und es gab bisher noch keinen Streit über Bewertungsmaßstäbe, die er abgegeben hat. Dies ist sehr wichtig, da die Prüflinge aufgrund ihrer Fernaufgaben eine Fachnote erhalten, mit der sie nach H. zur .akademie ... kommandiert werden. Der Soldat ist sehr zurückhaltend und verschlossen. Als ich ihn Mitte April dieses Jahres zum ersten Mal gesehen habe, lief das disziplinargerichtliche Verfahren bereits. ... Der Soldat ist nicht aufdringlich, und er verhält sich so, wie ich es erwarte."

8

Des Weiteren hat der Chef des Stabes Brigadegeneral A. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt:

"OTL ... war mir nur durch das Gespräch am 8.12., zwei Folgegespräche und in einem Briefing in Bezug auf E. bekannt, ansonsten kannte ich ihn nur sehr flüchtig. Als EloKa-Offizier besaß der Soldat eine unbestrittene fachliche Kompetenz. Die Spannungssituation im dienstlichen Umfeld zu Hauptmann E. wurde von ihm aber nicht richtig unter Kontrolle genommen, und er hat auch keine Maßnahmen ergriffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Die Chemie zwischen den beiden Soldaten hat nicht gestimmt. ..."

9

Am 2. Februar 1990 erteilte der Kommandeur der ... des .geschwaders ... in K. dem Soldaten eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er einen beim Nachtflugeinsatz am 24. Januar 1990 aufgetretenen Luftnotfall in vorbildlicher Weise gemeistert, durch gute Kenntnis der vorgeschriebenen Verfahren und deren konsequente Anwendung sowie durch vorbildliche Zusammenarbeit innerhalb der Luftfahrzeugbesatzung schwerwiegende Folgen verhindert und das Luftfahrzeug sicher zur Landung gebracht hat.

10

Er ist Träger des Leistungsabzeichens in Silber seit dem 21. Dezember 1976.

11

Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

12

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2 und einer Stellenzulage für fliegendes Personal monatlich 8.645,65 DM brutto, unter Hinzurechnung eines Kindergeldes von 270 DM 7.090,68 DM netto; unter Berücksichtigung von Abzügen in Höhe von 82,50 DM werden ihm tatsächlich 6.988,18 DM ausgezahlt. Der Soldat ist Eigentümer einer Wohnung und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

13

Der Soldat ist seit dem 17. Dezember 1982 verheiratet. Aus der Ehe ist der vierzehnjährige Sohn Christian hervorgegangen. Die Ehefrau verdient als Fremdsprachenkorrespondentin mit Teilzeitbeschäftigung 630 DM.

14

II

Im März 1999 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren wegen versuchten Betruges gegen den Soldaten, das die Staatsanwaltschaft H. mit Verfügung vom 10. Juni 1999 - AZ 16 Js 1977/99 - gemäß § 153 a StPO zunächst vorläufig mit der Auflage, 800 DM an den Verein zur Förderung der Gerichts- und Bewährungshilfe im Landgerichtsbezirk H. e.V. zu zahlen, und nach Auflagenerfüllung am 22. Juni 1999 endgültig einstellte.

15

In dem mit Verfügung des Kommandierenden Generals des kommandos ... vom 26. Februar 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 5. Juli 1999 folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:

"Obwohl der Soldat die Abrechnung für eine vom 20. bis 22. Oktober 1998 nach M. durchgeführte Dienstreise schon einmal am 23. Oktober beantragt hatte, wofür ihm am 03. November 1998 414,66 DM ausbezahlt wurden, hat er am 11. oder 12. Januar 1999 der Truppenverwaltung ... in M. erneut für diese Dienstreise eine Reisekostenrechnung, diesmal mit dem Antragsdatum 08.12.1998, zur Abrechnung vorgelegt. Hierbei machte er in der Absicht, sich die Reisekosten rechtswidrig zu verschaffen, wahrheitswidrige Angaben.

Die wahrheitswidrigen Angaben in der 2. Reisekostenrechnung im Vergleich zur 1. Reisekostenrechnung erstrecken sich auf folgende Umstände:

-Unentgeltliche Unterkunft statt tatsächlicher Übernachtung im Hotel F. vom 20. bis 22.10.1998
-Beginn der Reise13.00 Uhr (statt 07.30 Uhr)
-Fahrt von M. nach Me.
(statt A.-Me.)
-Ankunft:14.30 Uhr (statt 09.00 Uhr)
-Beginn des Dienstgeschäftes:14.30 Uhr (statt 09.00 Uhr)
-Ende des Dienstgeschäftes15.00 Uhr (statt 14.00 Uhr)
-Rückreise am 22.10.:15.15 Uhr (statt 15.00 Uhr)
-Ende der Reise:16.45 Uhr (statt 16.30 Uhr)

Zur Auszahlung der Reisekosten in Höhe von 76,- DM für die 2. Reisekostenrechnung kam es nicht, weil der Sachbearbeiterin ROS'in M. die Doppelabrechnung auffiel.

hilfsweise:

Der Soldat legte am 11. oder 12. Januar 1999 der Truppenverwaltung ... für eine vom 20. bis 22. Oktober 1998 nach Me. durchgeführte Dienstreise, die er schon abgerechnet hatte und wofür ihm 414,66 DM ausbezahlt worden waren, erneut eine Reisekostenrechnung vor, diesmal mit dem Antragsdatum '8. Dezember 1998'. Hierbei machte er fahrlässig die folgenden falschen Angaben:

-Unentgeltliche Unterkunft statt tatsächlicher Übernachtung im Hotel F. vom 20. bis 22.10.1998
-Beginn der Reise13.00 Uhr (statt 07.30 Uhr)
-Fahrt von M. nach Me.
(statt A.-Me.)
-Ankunft:14.30 Uhr (statt 09.00 Uhr)
-Beginn des Dienstgeschäftes:14.30 Uhr (statt 09.00 Uhr)
-Ende des Dienstgeschäftes15.00 Uhr (statt 14.00 Uhr)
-Rückreise am 22.10.:15.15 Uhr (statt 15.00 Uhr)
-Ende der Reise:16.45 Uhr (statt 16.30 Uhr)

Zur Auszahlung der Reisekosten in Höhe von 76,- DM für die 2. Reisekostenrechnung kam es nicht, weil der Sachbearbeiterin ROS'in M. die Doppelabrechnung auffiel."

16

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 9. September 1999 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot auf die Dauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Gehaltskürzung um 1/15 auf die Dauer von zwei Jahren.

17

Sie sah den vorgeworfenen Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen als erwiesen an; unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" konnte sie dem Soldaten jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass er mit der zweiten Reisekostenrechnung, die das Datum des 8. Dezember 1998 trägt, bei seinen Angaben, die er im Wesentlichen aus der genehmigten Dienstreiseanordnung lfd. Nr. 1018/98 des Brigadegenerals A. mit Abweichungen von ca. 1/4 Stunde übernommen hatte, die Absicht verfolgte, sich auf Grund des fiktiven Reiseverlaufs und der fehlerhaften Angaben auf Kosten des Dienstherrn ungerechtfertigt um 76 DM zu bereichern. Nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck ist die Kammer auch davon ausgegangen, dass der Soldat im Wesenskern kein Betrüger ist, der aus Eigennutz handelt und grundsätzlich zu Lasten des Dienstherrn auf seinen Vorteil bedacht ist; insoweit war ihm nach Ansicht der Kammer letztlich keine betrügerische Absicht nachzuweisen, jedoch ein bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er es in Kauf genommen hat, dass er möglicherweise für eine abgerechnete Dienstreise erneut, diesmal mit unwahren Angaben, eine Erstattung beantragt und erhält.

18

Die Kammer hat das Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zur dienstlichen Achtungs- und Vertrauenswahrung, insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG gewürdigt.

19

Zur Maßnahmebemessung hat die Kammer ausgeführt:

20

Das Dienstvergehen habe nach seiner Eigenart und Schwere sowie dem Maß der Schuld ganz erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt habe. Nach der gefestigten Rechtsprechung sei eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine Schädigung oder sonstige Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig mache. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten im Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen; sie müsse gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden könnten, auf die Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfülle jedoch ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern mache er unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstherrn, wodurch er ungerechtfertigte Zuwendungen erhalten würde, so störe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründe ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, wecke durch ein solches Verhalten regelmäßig Zweifel an seiner Eignung, sodass bei betrügerischer Absicht eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen sei. Bei Erschwernisgründen könne auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten sein, während andererseits ohne nachweisbare betrügerische Absicht auch eine laufbahnhemmende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gemacht werden könne. Hier sei erschwerend in der Tat zu berücksichtigen, dass in der auf den 8. Dezember 1998 datierten und Anfang Januar 1999 der Truppenverwaltung vorgelegten Reisekostenrechnung die Richtigkeit der Angaben pflichtgemäß zu versichern gewesen sei. Die Wahrheitspflicht beziehe sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten", mithin nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgebe, büße dadurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Schließlich belaste ihn die Vermögensgefährdung zum Nachteil des Dienstherrn, die bei antragsgemäßer Auszahlung in Höhe von 76 DM eingetreten wäre, obwohl er für die Dienstreise bereits 414,66 DM antragsgemäß ausgezahlt erhalten habe. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steige, umso mehr Achtung und Vertrauen genieße er, und das gelte für den Soldaten in besonderem Maße, da er seit 20 Jahren als Offizier in verantwortungsvollen Positionen eingesetzt gewesen sei. Das damit verbundene Vertrauen habe er durch die Missachtung der Wahrheitspflicht, die einen Persönlichkeitsmangel erkennen lasse, erheblich enttäuscht. Der Dienstherr habe erwarten können, dass sich ein Stabsoffizier nach langjähriger Zugehörigkeit zur Bundeswehr der Bedeutung der Wahrheitspflicht bewusst sei. Demgegenüber habe tatmildernd berücksichtigt werden können, dass dem Soldaten keine Betrugsabsicht vorzuwerfen sei. Seine Einlassung sei keine mit letzter Sicherheit widerlegte Schutzbehauptung, wonach sein Wille nicht darauf gerichtet gewesen sei, durch sein Fehlverhalten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil auf Kosten des Dienstherrn zu erzielen. Nach der Beweisaufnahme und Würdigung seines der Entlastung dienenden Vorbringens habe er zwar mehrmals Hemmschwellen zu überwinden gehabt, bevor er mit fiktiven Angaben, die er der Dienstreiseanordnung entnommen habe, seine zweite Reisekostenrechnung erstellt und diese im Januar 1999 dem Dienstherrn dann zur Abrechnung vorgelegt habe. Dabei habe er es in Kauf genommen, dass er für die bereits abgerechnete Dienstreise durch die zweite Reisekostenrechnung möglicherweise nochmals eine Erstattung erhalten würde. In der Tat selbst lägen keine weiteren Milderungsgründe, die zu seinen Gunsten sprechen könnten, insbesondere sei keine Ausnahmesituation für ihn gegeben, da er damals nicht dienstlich überlastet gewesen sei. Der Zeitabstand zwischen der Dienstreise, den Dienstreiseanträgen, dem Symposium in Memmingen und der Erstellung der Reisekostenrechnung sei nicht so groß gewesen, dass ihm völlig habe entfallen sein können, dass er nicht in der amtlichen Unterkunft des Geschwaders, sondern tatsächlich im Hotel F. übernachtet habe. Da er die Bezahlung im Hotel vergessen und deswegen die Rezeption den Zeugen K. im Fliegerhorst angerufen habe, habe er nochmals zum Hotel zurückfahren müssen. Weitere Anhaltspunkte für eine Tatmilderung seien nicht gegeben. Entgegen dem Beweisantrag seines Verteidigers in der Hauptverhandlung und dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei kein Tatmilderungsgrund nachgewiesen. Hierzu habe der Sachverständige Oberfeldarzt Dr. B. als Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Bundeswehrkrankenhaus U. zusammen mit der Diplom-Psychologin Regierungsdirektorin J. ausgeführt, es sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass der Soldat im Tatzeitraum vergessen haben könnte, die Reise nach Me. bereits abgerechnet zu haben, sodass Vorsatz und Betrugsabsicht nicht unterstellt werden könnten. Nach der Beurteilung des Sachverständigen handele es sich bei dem Soldaten um eine Persönlichkeit, deren Struktur als typischer Pilot und Kampfbeobachtungsoffizier von hohem Selbstwertgefühl im Sinne von Narzismus gekennzeichnet sei. Er könne nicht gut auf eine ungewohnte Situation reagieren, sondern seine Sache sei mehr das Agieren. Emotional belastende Umstände hätten ihn hier durch das Schicksal des seelisch schwer kranken Sohnes mit hoher Suizidgefahr in jener Zeit in eine seelische Ausnahmesituation gebracht und seine Steuerungsfähigkeit auf wenige wichtige Gedächtnisinhalte eingeengt, sodass Alltagsangelegenheiten mnemistisch als Teile der Gedächtnisfunktion eingeschränkt worden seien. Eine betrügerische Absicht sei nicht wahrscheinlich und auf Grund seiner Berufserfahrung bei einem Stabsoffizier nicht vorstellbar; man könne eher von einem Versehen in einer Beeinträchtigungssituation ausgehen, weil der Soldat keine unwahren Angaben habe machen wollen und eine weitergehende Erklärung dafür habe er als Sachverständiger nicht. Das Verhalten des Soldaten sei persönlichkeitsfremd; denn die Testverfahren - "MMPI" -, der "Gießen-Test" und die "Frankfurter Selbstkonzeptskala" hätten normgerechte, sozial-kontrollierte positive leistungsbezogene Ergebnisse erbracht. Anlässlich der Exploration habe der Soldat auch bei unangenehmen Fragen offen geantwortet, sei freundlich zugewandt und kooperativ gewesen, könne sich aber auch energisch durchsetzen. Die psychische Erkrankung des jüngeren Bruders, die depressiv veranlagte Ehefrau und die schwere seelische Erkrankung des Sohnes, die von Oktober 1998 bis Anfang 1999 eskaliert wäre, habe er durch intensive dienstliche Arbeit an der neuen/alten Übung zum Selbstschutz kompensieren wollen, um die eigene Belastung im privaten Bereich abzuwehren. Deshalb habe er Routinesachen, wie die Dienstreiseabrechnung nicht sorgfältig gespeichert und vergessen. Mit Wahrscheinlichkeit habe er sich in einem seelischen Ausnahmezustand befunden, da seine Steuerungsfähigkeit Teile von Gedächtnisfunktionen erheblich eingeschränkt habe; daher seien die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben. Diese im Privatbereich liegende Belastungssituation habe möglicherweise zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Soldaten geführt. Es handele sich dabei jedoch nach Auffassung der Kammer nicht um eine feststellbare erhebliche Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit, wonach der Soldat sich nicht vorschriftsgemäß bei Reisekostenabrechnungen habe verhalten können. Der Sachverständige habe ausschließen können, dass bei dem Soldaten ein Verdrängungsmechanismus bezüglich der am 23. Oktober 1998 abgerechneten Dienstreise vorgelegen habe, der als schwere seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu qualifizieren wäre; jedoch komme er zu einer Bewertung der Befindlichkeit des Soldaten, die nach seiner Berufserfahrung bei diesem Stabsoffizier zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB geführt haben könnte. Unter Berücksichtigung dieser Darlegung des Sachverständigen sei die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass das Verhalten des Soldaten auf einer erheblichen "krankhaften seelischen Störung" in der Gewichtung und Gesamtschau der Einzelbelastungsmomente beruhe. Eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten habe ihm nur außerhalb des Anwendungsbereichs von § 21 StGB als tatmildernde Konstellation zugebilligt werden können. Diese sei jedoch nicht so erheblich, dass er deswegen nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich das Unrecht und die Folgen einer doppelten Reisekostenabrechnung bewusst zu machen und danach zu handeln. Da die Kammer somit zu seinen Gunsten keine relevante biologische und psychische Ausnahmesituation habe feststellen können, stelle seine Einlassung, sein Verhalten ergebe sich aus einer unbedachten Handlung, keine Entlastung dar, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Außerdem hätte dem Soldaten bei gehöriger und zumutbarer Anspannung seines Denk- und Erinnerungsvermögens bewusst sein müssen, dass er kürzlich für diese Dienstreise 414,66 DM ausgezahlt bekommen habe. Auch ein Verbotsirrtum wäre auf jeden Fall vermeidbar gewesen. Er habe von Oktober 1998 bis Januar 1999 keine Dienstreisen nach Me. machen müssen, sodass er den Überblick darüber habe verlieren können, für welche Dienstreisen nach Me. er bereits eine Reisekostenrechnung vorgelegt habe. Nach dem Werdegang des Soldaten und seiner bisherigen Führung habe aber von einer im Grunde persönlichkeitsfremden Tat ausgegangen werden können. Der Sachverständige habe zwar ausgeschlossen, dass der Soldat als intelligenter Stabsoffizier aus Eigennutz seine Karriere und sein dienstliches Ansehen aufs Spiel setze, um eine geringe Reisekostenentschädigung rechtswidrig zu erhalten. Dieses Risiko sei er jedoch eingegangen, weil er den Dienstreiseantrag im Oktober 1998 nicht vernichtet habe, wie er es versprochen habe und wie es seine selbstverständliche Pflicht gewesen wäre. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten hätten seine weithin anerkannte fachliche Kompetenz, sein berufliches Engagement, seine zuletzt in der Beurteilung von 1997 als überdurchschnittlich gewürdigten dienstlichen Leistungen gesprochen, die sich auch in seinen Auszeichnungen ausdrückten. Ihm sei weiter zugute zu halten gewesen, dass er bisher weder einschlägig disziplinar noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach der Begehung des Dienstvergehens ansprechende Leistungen erbringe, obwohl er unplanmäßig aus Spannungsgründen und Fürsorge auf Grund der familiären Belastungen zur Offizierschule der Luftwaffe habe versetzt werden müssen. Ferner habe für ihn gesprochen, dass er jetzt in eingeschränkter Weise Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Die für ihn sprechenden Milderungsgründe in der Person hätten angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen sowie des Maßes seiner Schuld bei schuldmindernden Umständen, die durch schulderhöhende Umstände fast ausgeglichen worden seien, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen unter größten Bedenken dazu führen können, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen; sie hätten es der Kammer ermöglicht, die nächstniedrigere Maßnahme des Beförderungsverbots mit der gesetzlichen Höchstdauer von vier Jahren in Verbindung mit einer Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel für die Dauer von zwei Jahren zu verhängen. Die darin liegende Härte für den Betroffenen sei im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liege, der sich bewusst sein müsse, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation seines Dienstherrn aufs Spiel setze.

21

Gegen diese ihm am 29. September 1999 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1999, der am 28. Oktober 1999 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Ziel eingelegt, das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und den Soldaten in den Dienstgrad eines Majors herabzusetzen.

22

Zur Begründung hat er vorgetragen:

23

Das Kammerurteil könne mit seiner Wertung, dem Soldaten sei trotz des Einreichens einer zweiten Reisekostenrechnung am 11. oder 12. Januar 1999 für die am 21./22. Oktober 1998 durchgeführte Dienstreise eine betrügerische Absicht nicht nachzuweisen, nicht überzeugen. Allein die Bezugnahme auf die Einlassung des Soldaten, er sei kein Gauner, sondern habe in einem "blackout" den "Irrläufer" abgerechnet, ohne dabei eine betrügerische Absicht gehabt zu haben, rechtfertige eine solche Sichtweise nicht. Vielmehr sprächen folgende Umstände für seine Bereicherungsabsicht: Die dem tatsächlichen Verlauf der Dienstreise entsprechende Reisekostenabrechnung habe der Soldat noch im Oktober 1998 vorgenommen und dafür am 3. November 1998 eine Barauszahlung in Höhe von immerhin 414,66 DM entgegengenommen. Das Abrechnungsverfahren sei dabei noch durch die Besonderheiten gekennzeichnet gewesen, dass einerseits die Truppenverwaltung ihn zur Beibringung einer Bescheinigung über das Fehlen einer amtlichen Übernachtungsmöglichkeit aufgefordert habe und andererseits für diese Dienstreise von ihm zwei Dienstreiseanträge mit unterschiedlichem Reiseverlauf eingereicht worden seien. Dies alles könne dem Soldaten unmöglich bis zum 11. Januar 1999 völlig entfallen gewesen sein. Seine Einlassung, er habe bereits am 10. Oktober 1998 parallel zum Dienstreiseantrag begonnen, den Reisekostenrechnungsvordruck auszufüllen und ihn am 11. Januar 1999 auf den 8. Dezember 1998 zurückdatiert, sei insofern unschlüssig, als er zumindest im Dienstreiseantrag vom 15. Oktober 1998 (wahrheitswidrig) angegeben habe, amtliche Unterkunft stünde nicht zur Verfügung, und er die feste Absicht gehabt habe, auf jeden Fall, wenn auch auf eigene Kosten, im Hotel nächtigen zu wollen. Die Kammer habe auch dem Umstand, dass gerade am 8. Dezember 1998 ein Gespräch zwischen dem Soldaten und seinem (damaligen) Disziplinarvorgesetzten stattgefunden habe, in dem es zwar um die Meldung eines untergebenen Soldaten gegangen sei, aber auch Reisekostenabrechnungen Erwähnung gefunden hätten, zu wenig Bedeutung beigemessen. Hier sei davon auszugehen, dass diese Unterredung den Soldaten veranlasst habe, die Reisekostenrechnung mit den unwahren Angaben über den Jahreswechsel hinweg zurückzuhalten. Dies hätte, wenn die Abrechnungen des Soldaten nicht unter besonderer Beobachtung gestanden hätten, zur Folge gehabt, dass der Truppenverwaltung die "Doppelabrechnung" nicht aufgefallen wäre. Deshalb sei insgesamt davon auszugehen, dass der Soldat den Umstand, dass zwei genehmigte Dienstreiseanträge zu seiner "Verfügung" gestanden hätten, offenbar bedenkenlos für einen (versuchten) Betrug zu Lasten des Dienstherrn genutzt habe. Deshalb hätte die Kammer, die sich im Übrigen zu Recht dem Sachverständigengutachten nicht angeschlossen habe, auf die Herabsetzung um (wenigstens) einen Dienstgrad erkennen müssen.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung in vollem Umfang eingelegt worden, da der Wehrdisziplinaranwalt die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer teilweise angegriffen hat. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen.

26

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte keinen Erfolg.

27

a)

Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Brigadegeneral A., Oberst i.G. M. und Hauptmann E. sowie auf Grund von Urkunden und Schriftstücken, die Gegenstand der Beweisaufnahme des Senats waren, und auf Grund des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Oberfeldarztes Dr. B. Bundeswehrkrankenhaus U. folgenden Sachverhalt festgestellt:

28

Der Soldat war seit dem 1. April 1998 im Stab kommando als Sachgebietsleiter A 3 b (Elektronischer Kampfführungsstabsoffizier) eingesetzt, bereitete u.a. die Übung E. (...) 1/99 vor und nahm an ihr teil. Als Nachbesprechung dieser Übung fand am 21./22. Oktober 1998 das "E.-Symposium 1998" beim .geschwader ... "A" in Me. statt, dessen Leitung dem Soldaten übertragen war.

29

Hauptmann E., einer der beiden Mitarbeiter des Sachgebiets A 3 b, wies in einer Vorbesprechung darauf hin, dass als Veranstaltungsort nur ein Verband in Frage käme, bei dem genügend amtliche unentgeltliche Unterkünfte vorhanden wären; ansonsten bestünde die Gefahr, dass die vorgesetzte Dienststelle die Veranstaltung nicht genehmigen würde. Für die Dienstbesprechung wurde das .geschwader ... "A" in Me. ausgewählt, weil dort amtliche unentgeltliche Unterkünfte zur Verfügung standen; für ca. 25 weitere Teilnehmer, die erwartet wurden, musste vom .geschwader ... "A" eine Hotelübernachtung angemietet werden. Hauptmann E. informierte seine Ansprechpartner beim .geschwader ... "A", Major R. und Stabsfeldwebel K. telefonisch und mit Fax vom 14. September 1998, dass aufgrund der bisherigen Anmeldungen sieben amtliche Unterkünfte und 31 Hotelunterkünfte benötigt würden. Er bestellte für den Soldaten, Stabsfeldwebel F. sich selbst als Teilnehmer des .kommandos ... amtliche unentgeltliche Unterkünfte vom 20. bis 22. Oktober 1998 und meldete die Reservierung einige Tage später dem Soldaten, der sinngemäß antwortete, er werde keine amtliche unentgeltliche Unterkunft nutzen, und den Zeugen beauftragte, ihm für zwei Nächte ein Hotelzimmer zu organisieren. Als der Zeuge entgegnete, es werde wahrscheinlich Probleme geben, für ihn einen "non-availability-slip" (Bescheinigung, dass keine amtliche Unterkunft zur Verfügung steht) zu erhalten, erwiderte der Soldat, dass er in diesem Fall die Hotelunterkunft bezahlen werde. Telefonisch unterrichtete Hauptmann E. den Stabsfeldwebel K., dass der Soldat im Hotel übernachten wolle und bereit sei, gegebenenfalls die Kosten selbst zu tragen.

30

Die Teilnehmer aus M. stellten unabhängig voneinander Dienstreiseanträge. Hauptmann E. und Stabsfeldwebel P. beantragten eine Fahrt mit Dienst-Kraftfahrzeug von M. nach Me. und die Gewährung amtlicher unentgeltlicher Unterkunft, während der Soldat zwei Dienstreiseanträge stellte, die jeweils von seinem Abteilungsleiter, dem Zeugen M., abgezeichnet und von dem Zeugen A. als Chef des Stabes genehmigt wurden. Am 15. Oktober 1998 füllte der Soldat den ersten Antrag für eine Dienstreise von M. nach Me. aus, der bei der Truppenverwaltung die lfd. Nr. 1027/98 im Dienstreiseantragsbuch erhielt. Er gab an, die Dienstreise im eigenen Kraftfahrzeug von der Dienststelle in M. aus um 13.00 Uhr antreten zu wollen, wobei er die Nr. 4 des Dienstreiseantrages, ob amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitstehe oder nicht, nicht ankreuzte; die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs begründete er mit dem Hinweis, dass er nach Beendigung des Symposiums noch offene Fragen im .geschwader ... "abklären" müsse und gab diesen Dienstreiseantrag in den normalen Postgang. Unter Berücksichtigung dieser Angaben füllte er noch am selben Tag vorsorglich - jedenfalls teilweise - einen Reisekostenerstattungsantrag aus, ohne ihn mit einem Datum oder seiner Unterschrift zu versehen. Der für die Berechnung von Reisekosten zuständige Sachbearbeiter der Truppenverwaltung ... Abteilung ... berechnete die voraussichtlichen Kosten mit 193 DM. Der erste Dienstreiseantrag wurde vom Chef des Stabes, dem Zeugen A., am "20. Okt. 1998" mit dem Vermerk "OTL .../A 3 b. R. nach DR" unterschrieben; der Zeuge nahm jedoch nur mit dem Abteilungsleiter A 3 Rücksprache.

31

Als der Soldat am Freitag, dem 16. Oktober 1998, erkannte, dass seine Anwesenheit am Montag, dem 19. Oktober 1998, in der Dienststelle nicht erforderlich sein würde, ließ er sich von seinem Abteilungsleiter, dem Zeugen M. Freistellung vom Dienst erteilen, da er an diesem Tag Geburtstag hatte und zu Hause bleiben wollte. Ferner erklärte er, eine amtliche unentgeltliche Unterkunft stünde für ihn nicht zur Verfügung, da sämtliche Unterkünfte von den Teilnehmern des Symposiums belegt wären. Auf Weisung seines Abteilungsleiters, den ersten Dienstreiseantrag zu vernichten, antwortete der Soldat sinngemäß: "Selbstverständlich, ich intercepte ihn persönlich." Noch am selben Tag füllte er einen zweiten Dienstreiseantrag aus und gab darin an, dass die Dienstreise mit dem Privat-Kraftfahrzeug an der Wohnung (A.) beginne und am Ort der Dienststelle (M.) ende. Unter der Nr. 4 wies er darauf hin, dass amtliche unentgeltliche Unterkunft oder BOO/VOO-Unterkunft nicht bereitstünde, und holte die Zustimmungsvermerke seiner Vorgesetzten A 3 b und A 3 ein. Diesen Dienstreiseantrag brachte er persönlich in die Truppenverwaltung zum Angestellten B., der die Berechnung der voraussichtlichen Kosten vornahm und im Dienstreiseantragsbuch die lfd. Nr. 1018/98 eintrug. Da B. vergessen hatte, morgens den Datumstempel umzustellen, stempelte er statt "16. Okt. 98" in der Zeile für den - die Dienstreise anordnenden - Chef des Stabes "15. Okt. 98". Der Soldat behauptet unwiderlegt, er habe den Angestellten B. aufgefordert, den alten Dienstreiseantrag zu vernichten.

32

Der erste Dienstreiseantrag vom 15. Oktober 1998 (lfd. Nr. 1027/98) wurde wegen des langsameren Postganges später bearbeitet als der zweite Antrag vom 16. Oktober 1998 (lfd. Nr. 1018/98); dabei fiel dem Bearbeiter nicht auf, dass die Dienstreise nach Me. schon im Dienstreiseantragsbuch eingetragen war. Nachdem der Chef des Stabes den zweiten Dienstreiseantrag vom 16. Oktober 1998 genehmigt hatte, trat der Soldat am 19. Oktober 1998 von seiner Wohnung in A. aus mit eigenem Kraftfahrzeug die Dienstreise nach Me. an und quartierte sich in dem für die Symposiums-Teilnehmer reservierten Hotel "F." vom 20. bis 22. Oktober 1998 für zwei Nächte ein. Nach Beendigung des Symposiums fuhr er mit seinem Kraftfahrzeug nach M., musste jedoch nochmals zum Hotel zurückkehren, weil er am Morgen des 22. Oktober vor der Fahrt zum Fliegerhorst vergessen hatte zu bezahlen und das Hotel deswegen den Zeugen K. angerufen hatte.

33

Mit Reisekostenrechnung vom 23. Oktober 1998, die der Soldat versehentlich nicht unterschrieben hatte, beantragte er die Abrechnung der Dienstreisekosten und fügte den zweiten Dienstreiseantrag mit der lfd. Nr. 1018/98 bei. Die Zeugin M. die als Regierungsobersekretärin für die Berechnung der Reisekosten zuständig war, stellte fest, dass die Bescheinigung über nicht zur Verfügung stehende unentgeltliche amtliche Unterkunft fehlte, und verlangte die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Daraufhin bat der Soldat telefonisch den Unterkunftsbeauftragten des .geschwaders ... "A", den Oberfeldwebel N., um Ausstellung des entsprechenden Belegs mit dem Hinweis, dass kein billigeres Hotelzimmer mittlerer Preislage zu haben gewesen sei, wegen des Erfordernisses, den Preis voll erstatten zu können. Als die ser Zeuge per Fax eine entsprechende Bescheinigung vom 26. Oktober 1998 direkt an die Truppenverwaltung übermittelt hatte, berechnete die Sachbearbeiterin die Reisekosten mit insgesamt 414,66 DM, die dem Soldaten bar erstattet wurden.

34

Am 8. Dezember 1998 führte der Chef des Stabes - in Anwesenheit des Dezernatsleiters Oberstleutnant i.G. S. und des A 1 Oberstleutnant i.G. K. - mit dem Soldaten ein Gespräch über eine Beschwerde des Hauptmanns E. gegen ihn, den Soldaten, und erwähnte am Schluss, dass darin auch einige Sachverhalte im Zusammenhang mit dessen Dienstreisen erwähnt seien, die er vielleicht prüfen lassen müsse.

35

Mit Datum vom selben Tag füllte der Soldat - später - eine weitere Reisekostenrechnung über seine Teilnahme am Symposium in Me. aus und kreuzte unter der Nr. 7. wahrheitswidrig an, dass er amtliche unentgeltliche Unterkunft in Anspruch genommen habe. Den tatsächlichen Reiseverlauf schilderte er wahrheitswidrig wie folgt:

  • Beginn der Reise an der Dienststelle mit eigenem Kraftfahrzeug am 20. Oktober 1998 um 13.00 Uhr von M. nach Me.
  • Ankunft am 20. Oktober 1998 um 14.30 Uhr
  • Beginn des Dienstgeschäftes am 20. Dezember 1998 (richtig: 20. Oktober 1998) um 14.30 Uhr
  • Ende des Dienstgeschäfts am 22. Oktober 1998 um 15.00 Uhr
  • Rückreise am 22. Oktober 1998 um 15.15 Uhr mit eigenem Kraftfahrzeug von Me. nach M.
  • Ende der Reise am 22. Oktober 1998 um 16.45 Uhr an der Dienststelle mit vier Stücken Reisegepäck von insgesamt 20 kg.

36

Unter Nr. 15 der Reisekostenrechnung (Art des Dienstgeschäftes) verwies er auf den - als Anlage beigefügten - vom Chef des Stabes unterschriebenen Dienstreiseantrag vom 15. Oktober 1998, der die lfd. Nr. 1027/98 trägt. Unter Nr. 9. der Reisekostenrechnung versicherte der Soldat "pflichtgemäß" vor der Unterschriftsleistung die Richtigkeit seiner Angaben mit dem Zusatz, dass ihm die eingesetzten Kosten wirklich entstanden seien. Diese zweite Reisekostenrechnung für die bereits abgerechnete Dienstreise brachte der Soldat am 11. oder 12. Januar 1999 mit zwei weiteren Reisekostenrechnungen (Brüggen und Hohenfels) persönlich zur Truppen Verwaltung. Da die Zeugin M. diese Dienstreise bereits für den Soldaten mit Hotelunterkunft F. und Fahrt ab Wohnung in A. abgerechnet hatte, informierte sie den Zeugen Regierungsoberinspektor G.. Eine fiktive Berechnung ergab, dass für den Soldaten auf Grund seiner wahrheitswidrigen Angaben ein Betrag von 76,- DM als Reisekostenvergütung festgesetzt worden wäre. Da für die Teilnehmer aus M. ein Dienstkraftfahrzeug eingesetzt worden war, hätte er für das benutzte Privatkraftfahrzeug keine Wegstreckenentschädigung erhalten, weil er im Dienstwagen hätte mitfahren können und ein triftiger Grund für die Benutzung des Privatkraftfahrzeugs vom Chef des Stabes nicht anerkannt worden war.

37

Der Soldat lässt sich ein, er habe die Erstattung der Reisekosten in Höhe von DM 76,- nicht in betrügerischer Absicht beantragt, da er kein Gauner sei und nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Er habe vielmehr unabsichtlich und, ohne sich an die schon erfolgte Abrechnung zu erinnern, den - als "Irrläufer" bezeichneten - ersten Dienstreiseantrag zum Gegenstand der zweiten Reisekostenrechnung gemacht; insoweit müsse er einen "blackout" gehabt haben. Er habe die Angaben dieses Dienstreiseantrages übernommen und sei bei der Vorlage der Reisekostenrechnung am 11./12. Januar 1999 der Auffassung gewesen, dass sie richtig sei, obwohl er eine entsprechende Reisekostenrechnung schon am 15. Oktober 1998 beim Ausfüllen des Dienstreiseantrages - jedenfalls teilweise - ohne Datierung und Unterschrift ausgefüllt und nicht am 8. Dezember 1998 unterschrieben, sondern am 11./12. Januar 1999 "zurückdatiert" habe.

38

Zwar deuten mehrere Tatumstände darauf hin, dass der Soldat die erste Abrechnung seiner Dienstreise nach Me. am 3. Oktober nicht völlig vergessen haben konnte, weil es sich dabei um eine von ihm geleitete, besonders bedeutsame Tagung handelte, ferner die Frage aufgeworfen und klärungsbedürftig war, ob seine Unterbringung im Hotel F. möglich und zulässig war oder in amtlicher unentgeltlicher Unterkunft zu erfolgen hatte, und der Chef des Stabes ihm am 8. Dezember 1998 - en passant - erklärt hatte, dass in der Beschwerde des Zeugen E. gegen ihn, den Soldaten, auch einige Sachverhalte im Zusammenhang mit seinen Dienstreisen prüfungsbedürftig seien, sodass er insoweit gefordert war, sich Gedanken zu machen und konkret zu erinnern. Schließlich war hier zu berücksichtigen, dass der Soldat den Dienstreiseantrag vom 16. Oktober 1998 (lfd. Nr. 1018/98) - entgegen seinem Versprechen - nicht vernichtet, sondern dem zweiten Erstattungsantrag als Beleg beigefügt hat. Vor allem vermochte der Senat nicht aufzuklären, aus welchen Gründen der Soldat den am 11./12. Januar 1999 unterzeichneten und bei der Truppen Verwaltung eingereichten Erstattungsantrag auf den 8. Dezember 1998 zurückdatiert hat.

39

Da es für die dienst- und disziplinarrechtliche Würdigung des angeschuldigten Verhaltens darauf ankommt, wann der Soldat die Urkunde mit den falschen Angaben in den Rechtsverkehr gebracht hat, kann dahingestellt bleiben, ob er die zweite Reisekostenrechnung laut Formular bereits am 8. Dezember 1998 datiert und unterschrieben oder entsprechend seiner Einlassung erst am 11./12. Januar 1999 auf dieses Datum rückdatiert und autorisiert hat.

40

b)

Durch die unzutreffenden Angaben in der zweiten Reisekostenrechnung vom 11./12. Januar 1999 hat der Soldat gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. In Würdigung der glaubhaften Einlassung des Soldaten ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Soldat nicht vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, um einen Vermögensvorteil in Höhe von 76,- DM zu Lasten des Dienstherrn zu erlangen. Denn zum Zeitpunkt der Abgabe der zweiten Reisekostenrechnung war für den Soldaten eine psychische Ausnahmesituation eingetreten, die der Sachverständige Dr. B. als erhebliche Beeinträchtigung von dessen Steuerungs- und Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auf Grund folgender Erkenntnisse seiner Exploration diagnostiziert hat:

41

Der damals 14-jährige Sohn des Soldaten, der nach seiner Einschulung in A. 1998 unter einer schweren Angsterkrankung infolge Schulphobie litt und deswegen zu einem Wohnungswechsel der Familie von A. nach M. und zurück nach A. um die Jahreswende 1998/1999 Anlass gegeben hatte, musste nach früheren Suizid-Äußerungen und -versuchen und einem erneuten Suizidversuch in der elterlichen Wohnung in A. zu Anfang 1999 in die geschlossene Abteilung einer dortigen Anstalt eingewiesen werden. Außerdem litt die Ehefrau des Soldaten unter anhaltenden Depressionen seit der Geburt des Sohnes, und der neun Jahre jüngere Bruder des Soldaten musste mehrfach im Zeitraum Dezember 1998/Januar 1999 in eine geschlossene Anstalt eingewiesen werden, und zwar zur Zeit des letzten Suizid-Versuches des Sohnes und der Abgabe der zweiten Reisekostenrechnung durch den Soldaten, der sich deswegen verstärkt auch um die Betreuung seines Bruders kümmern musste. Durch diese zunehmende Konfrontation mit einer Vielzahl unterschiedlicher Belastungsfaktoren im familiären Bereich und wegen der - vom Soldaten als "inniges Verhältnis" bezeichneten - besonderen Verbundenheit mit und Verantwortung für den suizidgefährdeten Sohn war der Soldat in eine hohe Anspannung geraten, die für ihn im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Dienstes in M. bei gleichzeitig wachsender Sorge um die ihm nahe stehenden Angehörigen eine außergewöhnliche Stresssituation hervorrief. Wie der Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, ergab sich daraus für den Soldaten das mit dem bildhaften Vergleich einer - sich zunehmend verengenden - "Röhre" beschriebene Empfinden, sich nur noch auf die Erledigung der vordringlichsten dienstlichen Aufgaben konzentrieren zu können mit dem Ergebnis, dass bei Routineangelegenheiten, wie der Erstellung und Abgabe einer Reisekostenrechnung, partiell Erinnerungslücken und Einschränkungen der Gedächtnis- und Steuerungsfunktion - als "schwarze Löcher" - eintraten, sodass er die Konsequenzen seines Verhaltens nicht mehr durchgängig zu reflektieren und zu kontrollieren vermochte.

42

Da der Senat diesem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gefolgt ist, hat er den Soldaten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fehlverhaltens und der betrügerischen Absicht zu Lasten des Dienstherrn freigestellt. Denn die Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bedeutet den auf Erlangung eines Vorteils zielgerichteten Willen; der Vorteil braucht nicht die letzte Triebfeder, das Motiv oder der einzige, maßgebende oder auch nur überwiegende Zweck des Täters zu sein. Für die Bejahung dieses subjektiven Unrechtselements, das nicht zur tatbestandsmäßigen Handlung, sondern nur zum inneren Tatbestand zu rechnen ist, genügt es, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Vermögensvorteil zu erreichen (vgl. Cramer in: Schönke/Schröder, 27. Aufl., § 15 RdNr. 66 u. § 263 RdNr. 176; Lackner LK, 10. Aufl., § 263 RdNr. 260 f.; Tröndle, 48. Aufl., § 15 RdNr. 6 f. und § 263 RdNr. 41 jeweils m.w.N.).

43

Der Senat hat jedoch entsprechend der Hilfsanschuldigung die Verschuldensform der Fahrlässigkeit des Soldaten bejaht, weil seine Gedächtnisfunktion nur teilweise durch Erinnerungslücken gestört war. Demgemäß hat der Soldat ein fahrlässiges Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

44

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

45

Der Soldat hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.

46

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339 >, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93-, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213 > und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - < NZWehrr 1997, 210 > sowie Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>). Denn die vorsätzliche Bereicherung eines Zeit- oder Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn ist ebenso wie ein dahingehender Versuch eine höchst verwerfliche Tat. Weil die Bundeswehr ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann, muss sie gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf der Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Täuscht ein Soldat aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung regelmäßig durch ein solches Verhalten disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine reinigende Maßnahme, jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen.

47

Darüber hinaus kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich hohe Bedeutung zu. Das ergibt sich schon daraus, dass sie unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im Soldatengesetz ausdrücklich normiert ist. Die Wahrheitspflicht, die sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten", also nicht nur auf die des engeren militärischen Bereichs, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge bezieht, ist somit insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten, wie z.B. der Erstattung von Reise- oder Umzugskosten und Trennungsgeld, zu erfüllen. Denn der Dienstherr ist auf wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers angewiesen, weil in diesem Bereich die Fakten meist nicht nachzuprüfen sind oder ihre Kontrolle einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde; deshalb wird von jedem Antragsteller die Versicherung verlangt, dass seine Angaben in der Sache richtig sind (Urteil vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222] > und Beschluss vom 12. Oktober 1993 <a.a.O.>). Wenn ein Soldat, wie hier, in seinem Antrag auf Reisekostenvergütung außerdem die Richtigkeit seiner wahrheitswidrigen Angaben pflichtgemäß, mithin unter Berufung auf seine Dienstpflichten, versichert hat, so ist diese Tatsache erschwerend zu berücksichtigen (Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 64.84 - <BVerwGE 83, 26 [f.]>). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt dadurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76 > und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <a.a.O.>).

48

Erschwerend kommt hier die Verantwortung des Soldaten als Stabsoffizier im Dienstgrad eines Oberstleutnants in Betracht. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt und je mehr Verantwortung ihm dadurch übertragen wird, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt folglich ein Dienstvergehen, das er sich zu Schulden kommen lässt. Bei einem zur Tatzeit 45 Jahre alten Mann, dem dienstlich eine altersgemäße Persönlichkeitsreife attestiert worden ist, offenbart ein solches Fehl verhalten wie das Dienstvergehen bisher verborgene Probleme in der Persönlichkeitsstruktur, die insbesondere deshalb negativ zu bewerten sind, weil sich der Soldat nach Abrechnung der Reisekosten für die im Oktober 1998 durchgeführte Dienstreise nach Me. zu Beginn des Jahres 1999 nicht davor bewahrt hat, nochmals einen Erstattungsantrag zu Lasten des Dienstherrn zu stellen. Darin liegt nicht nur ein Verstoß gegen die Dienstpflichten zum treuen Dienen und zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten, sondern auch eine erhebliche Belastung des innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauensverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]> m.w.N.) ist es nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist - das wäre als Erschwernisgrund zu werten -; es reicht schon aus, wenn sein Verhalten dazu geeignet war. Eine verantwortungsvolle und den Grundsätzen der Fürsorge verpflichtete Personalführung (§ 10 Abs. 3, § 31 SG) wird deshalb als Auswirkung eines solchen Dienstvergehens den früheren Soldaten in seiner Verwendungsbreite eingeschränkt sehen müssen (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <BVerwGE 93, 30 [33]>).

49

Ferner ist die ausdrückliche pflichtwidrige Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben mit dem Zusatz, die eingesetzten Kosten seien ihm wirklich entstanden, nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte erschwerend zu berücksichtigen.

50

Milderungsgründe in der Tat sind nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind in der Rechtsprechung des Senats ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang und ein Handeln unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] >, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <a.a.O.>).

51

Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Denn der Soldat hat insbesondere keine unbedachte Augenblickstat begangen, als er eine zweite Reisekostenrechnung am 11. oder 12. Januar 1999 unterzeichnet, aber auf den 8. Dezember 1998 zurückdatiert und bei der Truppenverwaltung persönlich abgegeben hat. Bei einem Zeitabstand von etwa vier Wochen zwischen der Entschließung, eine zweite Reisekostenrechnung für ein und dieselbe Dienstreise zu erstellen, und der Abgabe der Reisekostenrechnung hatte er somit hinreichend Zeit, den Inhalt seiner Erklärung zu überdenken und zu kontrollieren, bevor er den Antrag mit der ausdrücklichen, jedoch pflichtwidrigen Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben mit dem Zusatz, die eingesetzten Kosten seien ihm wirklich entstanden, unterzeichnete.

52

Mildernd waren hier die Fahrlässigkeit als mindere Schuldform des Versagens und die besondere Konstellation einer gesteigerten psychischen Ausnahmesituation des Soldaten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Hierzu hat der Sachverständige Dr. B. im Einzelnen dargelegt:

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Bei dem Soldaten handele es sich um einen typischen Piloten bzw. Kampfbeobachtungsoffizier mit hohem Selbstverständnis, mit Narzismus und Ich-Bezogenheit. Wenngleich er fähig sei, auf ungewohnte Situationen aktiv zu reagieren, sei es ihm hier im Hinblick auf seine familiären Probleme nicht möglich gewesen, zu agieren. Zum Tatzeitpunkt sei seine Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Teile seiner Gedächtnisfunktion seien erheblich beeinträchtigt gewesen, soweit es um Alltäglichkeiten gegangen sei; er habe sich in einem mnestischen Zustand befunden und vieles vollzogen, ohne viel nachzudenken. Nach dem Ergebnis der von der Regierungsdirektorin J. durchgeführten Tests sei das Verhalten des Soldaten unbeabsichtigt gewesen; es habe sich dabei um einen "Unfall" gehandelt. Die Angaben des Soldaten seien übereinstimmend als glaubwürdig angesehen worden; er habe die zweite Abrechnung seiner Dienstreise nicht vorsätzlich vorgenommen, sondern eine persönlichkeitsfremde und rational nicht nachvollziehbare Handlung begangen. Zum Zeitpunkt des zweiten Reisekostenantrags habe er an einem seelischen Ausnahmezustand und einer Einschränkung seiner Gedächtnisfähigkeit gelitten; bei der Erstellung der zweiten Reisekostenrechnung habe er darüber überhaupt nicht nachgedacht, dass er die Dienstreise schon einmal abgerechnet habe. Hätte ihn die Verwaltung auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht, hätte er den Antrag selbstverständlich zerrissen und in den Papierkorb geworfen. Warum der Soldat den ersten Dienstreiseantrag aus dem Verkehr gezogen habe, sei nicht klärbar. Es sei möglich, dass der Soldat darauf vertraut habe, dass ihm die Verwaltung Hinweise auf eventuelle Fehler geben würde. Durch die gesteigerte Belastungssituation im persönlichen Umfeld sei eine gedankliche Einengung des Soldaten eingetreten; er habe nicht mehr daran gedacht, dass er die Dienstreise bereits abgerechnet habe, und sich voll auf die gedankliche Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben konzentriert und Alltäglichkeiten, wie das Ausfüllen eines Reisekostenantrages aus dem Blick verloren. Die Problematik im Zustand seines Sohnes habe sich von Oktober bis Dezember 1998 hingezogen und im Januar 1999 dramatisch "zugespitzt". Zu dessen Stabilisierung habe nämlich eine Veränderung im sozialen Umfeld herbeigeführt werden sollen, jedoch sei der Wechsel der Schule von A. nach M. nach zweieinhalb Monaten gescheitert und der Umzug nach M. habe rückgängig gemacht werden müssen. Nach der Anfang 1999 erfolgten Einweisung seines suizidgefährdeten Sohnes in die Jugendpsychiatrie habe für den Soldaten drei Monate lang eine Ausnahmesituation bestanden. Die schwere seelische Erkrankung seines Sohnes habe auch seelische Probleme beim Soldaten hervorgerufen. Gerade die Tatsache, dass der Soldat die zweite Reisekostenrechnung am 11./12. Januar 1999 bei der Truppenverwaltung abgegeben habe, obwohl er vom Chef des Stabes am 8. Dezember 1998 auf Vorwürfe des Hauptmanns E. wegen der Geltendmachung von Reisekosten angesprochen worden sei, spreche für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner (des Soldaten) Steuerungsfähigkeit. Anfang und Ende der psychischen Ausnahmesituation des Soldaten könnten zwar nicht genau festgelegt werden, aber die Situation habe sich für ihn jedenfalls bis zur Aufnahme des Sohnes in die psychiatrische Klinik Anfang Januar 1999 gesteigert.

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Der Soldat hat sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem seelischen Ausnahmezustand befunden, der seine Steuerungsfähigkeit und partiell seine Gedächtnisfunktion so erheblich eingeschränkt hat, dass er ohne Vorsatz oder Absicht handelte. Im Übrigen ist es bei unbefangener Betrachtung nicht nachvollziehbar, dass ein im Dienst bewährter Stabsoffizier, der bisher dienstlich wie außerdienstlich untadeliges Verhalten gezeigt hat, wegen eines Vermögensvorteils, der verhältnismäßig gering ist, seinen dienstlichen Status und das Wohl seiner Familie aufs Spiel setzt. Wie der Sachverständige zutreffend hervorgehoben hat, spricht vor allem die Tatsache, dass der Soldat die zweite Reisekostenrechnung abgegeben hat, obwohl der Chef des Stabes im Gespräch am 8. Dezember 1998 die Vorwürfe des Zeugen E. wegen der Geltendmachung von Reisekosten angesprochen hatte, für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten durch eine seelische Ausnahmesituation, die wegen der anhaltenden und zur Tatzeit noch gesteigerten außerordentlichen Sorgen um den akut suizidgefährdeten Sohn und der sonstigen Belastungen im familiären Bereich hinreichend nachvollziehbar ist.

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Im Übrigen sind dem Soldaten Milderungsgründe in seiner Person zugute zu halten, nämlich seine stetig gesteigerten dienstlichen Leistungen, die durch die Beurteilungen vom 28. August 1997 und 3. Mai 2000 eine deutliche Ausprägung gefunden haben und auch vom derzeitigen Disziplinarvorgesetzten als Leumundszeugen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt worden sind. Auch die ihm erteilte förmliche Anerkennung seiner dienstlichen Leistungen spricht für ihn. Schließlich hat der Senat im Rahmen der Berufungshauptverhandlung von dem Soldaten einen insgesamt positiven persönlichen Eindruck dahingehend gewonnen, dass es sich bei ihm im Wesenskern nicht um einen Mann handelt, der zu Lasten des Dienstherrn auf seinen Vorteil bedacht war. Daher war hier nicht eine Ahndung seines fahrlässigen Fehlverhaltens mit einer Dienstgradherabsetzung geboten, sondern wegen der zur Tatzeit gegebenen psychischen Ausnahmesituation des Soldaten eine Bestätigung des Kammerurteils angemessen.

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4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts keinen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Padberg
Wunderlich