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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1990, Az.: III ZR 142/89

Klagefristwahrung; Prozeßgerichtszulassung; Anwaltspflicht; Nicht postulationsfähiger Anwalt; Unwirksame Prozeßhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1990
Aktenzeichen
III ZR 142/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 111, 339 - 349
  • DAR 1990, 337-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1990, 187
  • MDR 1991, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3085-3088 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 346-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 1019-1021 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Wahrung der Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG, wenn ein beim Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt die Einreichung einer Klage durch einen nicht postulationsfähigen Anwalt vor Fristablauf genehmigt.

2. Zur Genehmigung einer unwirksamen Prozeßhandlung durch Bezugnahme.

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin ist am 23. Oktober 1985 bei einem Zusammenprall mit einem Lastzug der französischen Streitkräfte tödlich verunglückt. Aus diesem Verkehrsunfall leitet die Klägerin Schadensersatzansprüche her, die sie gegen die beklagte Bundesrepublik in Prozeßstandschaft für die Französische Republik geltend macht.

2

Das Landratsamt Tübingen - Amt für Verteidigungslasten - erkannte die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach zur Hälfte an und setzte den an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 15.989,98 DM fest. Diese Entschließung wurde den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten B. und Kollegen in München, am 10. April 1987 zugestellt.

3

Am 10. Juni 1987 reichte die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte B. und Kollegen, durch Telebrief Klage beim Landgericht Hechingen ein. Am selben Tage teilten die bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte M. und W. der Geschäftsstelle fernmündlich die Übernahme des Mandats mit und kündigten einen Schriftsatz an. Ebenfalls am 10. Juni 1987 reichten sie ihrerseits Klage ein, mit der sie die Zahlung von 10.233,05 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrten, daß die Beklagte zum Ausgleich allen weiteren bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei oder noch übergehen werde. Zur Begründung nahmen sie auf die Ausführungen im Telebrief der Rechtsanwälte B. und Kollegen Bezug.

4

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1987 übermittelten die Rechtsanwälte M. und W. sodann eine ausführliche Klagebegründung, die derjenigen der Rechtsanwälte B. und Kollegen entsprach. Die Klage vom 10. und der Schriftsatz vom 11. Juni 1987 wurden der Beklagten aufgrund der Verfügungen des Kammervorsitzenden und der Geschäftsstelle vom 12. und 15. Juni 1987 am 23. Juni 1987 zugestellt.

5

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und außerdem hinsichtlich der Hälfte des Zukunftsschadens den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils begehrt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

7

I. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:

8

Die Klägerin habe versäumt, innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG eine den Anforderungen des § 253 5 - Abs. 2 ZPO genügende Klage zu erheben. Der von den Rechtsanwälten M. und W. am 10. Juni 1987 eingereichte Schriftsatz gebe die tatsächliche Grundlage der in Anspruch genommenen Rechtsfolge nicht einmal ansatzweise wieder. Die Bezugnahme auf die Klageschrift der nicht postulationsfähigen Rechtsanwälte B. und Kollegen sei unbeachtlich. Im Anwaltsprozeß könnten nur solche Schriftsätze durch Bezugnahme zum Inhalt einer Klageschrift gemacht werden, die von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben seien.

9

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Anwaltszwang und das Prinzip der Singularzulassung von Rechtsanwälten bestünden nicht. Die im EG-Recht normierte Niederlassungsfreiheit führe nicht zu einer Schlechterstellung der Anwaltschaft im innerstaatlichen Bereich. Am Prinzip der Singularzulassung ändere sich dadurch nichts.

10

II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Beide Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint.

11

1. Nach den Vorschriften des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183) - NTS-AG - sind Ansprüche wegen Stationierungsschäden bei der zuständigen deutschen Behörde, dem Amt für Verteidigungslasten, geltend zu machen. Gegen die ablehnende Entschließung der Behörde kann der Antragsteller Klage vor den deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben, die den Rechtsstreit in gesetzlicher Prozeßstandschaft für den betroffenen Entsendestaat führt. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 NTS-AG).

12

a) Die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ist eine vorprozessuale Ausschlußfrist. Ihre Einhaltung ist als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu beachten. Da sie nicht zur Disposition der Parteien steht, kann ihre Versäumung nicht durch Verzicht oder rügelose Verhandlung nach § 295 ZPO geheilt werden (Senatsurteil vom 6. November 1986 III ZR 193/85 - VersR 1987, 409; Arndt VersR 1973, 481, 489; zur Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages: Senatsurteil vom 20. Juni 1968 - III ZR 210/67 - VersR 1968, 984, 985 m.w.Nachw.; zur Frist des § 12 StrEG: Senatsurteil BGHZ 108, 14, 16 f).

13

b) Hier begann die Klagefrist mit der Zustellung der Entschließung des Landratsamtes Tübingen am 10. April 1987. Sie endete mithin am 10. Juni 1987. Bis zum Ablauf dieses Tages mußte die Klage erhoben oder zumindest eingereicht (§ 270 Abs. 3 ZPO) werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt.

14

2. Die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen eingereichte Klage hat allerdings für sich betrachtet die Frist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG nicht gewahrt; sie war unzulässig.

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a) Vor den Landgerichten müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsanwälte B. und Kollegen waren beim Landgericht Hechingen nicht zugelassen. Die Einreichung ihrer Klage stellte daher eine unwirksame Prozeßhandlung dar. Eine solche Klage ist, sofern der Mangel nicht geheilt wird, durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen (BGHZ 90, 249, 253[BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83] Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. Einl. VII B Rn. 316). b) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG auch durch die rechtzeitige Erhebung der Klage beim örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht gewahrt wird (Senatsurteil vom 5. April 1979 - III ZR 33/78 - VersR 1979, 738, 739; Arndt aaO. S. 490; zu Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages s. z.B. Senatsurteile BGHZ 34, 230, 235;  35, 374, 377 und vom 24. September 1962 - III ZR 61/61 - NJW 1962, 2154, 2155). Der Mangel der Postulationsfähigkeit kann in diesem Zusammenhang der Erhebung der Klage vor einem unzuständigen Gericht, die jedenfalls "keinen schlechthin wirkungslosen Versuch, Recht zu nehmen," darstellt (Senatsurteil BGHZ 35, 374, 377), nicht gleichgesetzt werden.

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c) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen den in § 78 Abs. 1 ZPO normierten Anwaltszwang und gegen das Prinzip der Lokalisierung (§ 18 BRAO) greifen 8 - nicht durch (zu § 78 ZPO: BVerfG Beschluß vom 10. November 1986 BRAK-Mitt. 1988, 214 und vom 14. Dezember 1989 1 BvR 151O/89, BGH Beschluß vom 8. Oktober 1986 IVb ZB 85/86 - FamRZ 1987, 57, 58; BVerwG NJW 198O, 1706; vgl. auch BGH Beschluß vom 18. September 1989 AnwZ (B) 24/89 - BGHR BRAO § 24 - Zweitzulassung 1 m.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ bestimmt; zu § 18 BRAO:

17

BVerfG AnwBl. 1989, 669; Beschluß vom 14. Dezember 1989 1 BvR 1510/89; BGH Beschluß vom 18. September 1989 aaO.). Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß Anwaltszwang und Lokalisierungsgrundsatz im Blick auf die durch das europäische Gemeinschaftsrecht gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu einer willkürlichen Benachteiligung inländischer Anwälte gegenüber Anwälten aus anderen Mitgliedsstaaten führe, die von ihrem Recht Gebrauch machten, vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland aufzutreten (BVerfG AnwBl. 1989, 669; BGH Beschluß vom 18. September 1989 aaO.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - III ZB 38/89 - und vom 5. April 1990 III ZB 7/90).

18

3. Der Mangel der Postulationsfähigkeit ist jedoch dadurch geheilt worden, daß die beim Landgericht Hechingen zugelassenen Rechtsanwälte M. und W. die Einreichung der Klage durch die Rechtsanwälte B. und Kollegen innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG genehmigt haben.

19

a) Daß im Anwaltsprozeß eine von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozeßhandlung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten genehmigt werden kann, ist heute weitgehend anerkannt (Stein/Jonas/Leipold 9 - ZPO 20. Aufl. § 78 Rn. 9 f; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 78 Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 78 Anm. 1 E; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 78 Anm. 1; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. S. 250; Bergerfurth, Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen, 2. Aufl. Rn. 210; a.M. OLG Bremen OLGZ 1965, 41; wohl auch LG Mainz MDR 198O, 406; offengelassen in BGH Beschluß vom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 144/84 - BGHR ZPO § 262 Fristunterbrechung 1 = FamRZ 1987, 365, 367). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Forderung, es bedürfe in solchen Fällen stets der förmlichen Wiederholung der Prozeßhandlung, läuft auf eine unnötige Förmelei hinaus und ist abzulehnen. Sie läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß die Postulationsfähigkeit der Disposition der Parteien entzogen ist. Das schließt nur die Heilung nach § 295 ZPO, nicht aber die Genehmigung durch einen postulationsfähigen Anwalt aus. Unbegründet ist auch die Besorgnis, mit Hilfe der Genehmigung könnten der Anwaltszwang und die Vorschriften über die Befristung von Prozeßhandlungen umgangen werden. Nach allgemeiner, zutreffender Auffassung muß bei fristgebundenen Prozeßhandlungen die Genehmigung vor Fristablauf erklärt werden; eine rückwirkende Heilung des Mangels kommt nicht in Betracht (Stein/Jonas/Leipold aaO.; Zöller/Vollkommer aaO.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO.; Bergerfurth aaO.; Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit S. 359-361; vgl. auch BGHZ 90, 249, 253[BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83] zur Frage der Heilbarkeit einer unwirksamen Prozeßhandlung (Einreichung einer Klage durch einen beim zuständigen Gericht nicht zugelassenen Anwalts; s. ferner BVerfGE 8, 92, 94 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58]; BSG MDR 1985, 963; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 789 [OLG Stuttgart 06.05.1981 - 18 UF 23/80 VA]; OLG Köln MDR 1982, 1024 [OLG Köln 28.06.1982 - 20 W 15/82]). Bei nicht fristgebundenen Prozeßhandlungen kann gegebenenfalls in der Genehmigung selbst eine Neuvornahme gesehen werden (Zöller/Vollkommer aaO.). Hiernach ist auch die Einreichung einer Klage durch einen beim Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt grundsätzlich genehmigungsfähig (OLG Stuttgart aaO.; Stein/Jonas/Schumann § 253 Rn. 174 mit Bezugnahme auf Stein/Jonas/Leipold § 78 Rn. 9 f; Zöller/Vollkommer aaO.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO.; vgl. auch BGH aaO.; a.M. LG Mainz aaO.; anscheinend auch Thomas/Putzo aaO.).

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b) Im Streitfall ist eine solche Genehmigung darin zu sehen, daß die Rechtsanwälte M. und W. in ihrer am Abend des 10. Juni 1987, also vor Ablauf der Klagefrist, beim Landgericht eingegangenen Klage auf die am Nachmittag desselben Tages eingereichte Klageschrift der Rechtsanwälte B. und Kollegen Bezug genommen haben (zur Genehmigung durch Bezugnahme: Stein/Jonas/Leipold aaO.; Zöller/Vollkommer aaO.; AK-ZPO-Christian § 78 Rn. 7; Rosenberg/Schwab aaO.). Dadurch ist der Mangel der bisherigen Prozeßführung geheilt worden.

21

aa) Die Bezugnahme diente allerdings in erster Linie dem Zweck, den Inhalt der von den beim Landgericht nicht zugelassenen Anwälten verfaßten Klageschrift zum Gegenstand der von den postulationsfähigen Bevollmächtigten eingereichten Klage zu machen, die für sich betrachtet den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügte. Insofern begegnete sie, wie dem Berufungsgericht einzuräumen ist, rechtlichen Bedenken:

22

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit jeher im Grundsatz anerkannt, daß im Anwaltsprozeß nur solche Schriftsätze, die von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind, durch Bezugnahme zum Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes gemacht werden können. Das gilt sowohl für die Klageschrift (Senatsurteil BGHZ 22, 254, 255 f mit Anm. Pagendarm in LM ZPO § 295 Nr. 11; Senatsurteil vom 9. Mai 1957 - III ZR 129/55 - LM ZPO § 253 Nr. 16; vgl. auch BGHZ 84, 136, 138) [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81] wie für Rechtsmittelschriften (zur Berufungsbegründung: BGHZ 7, 170; BGH Urteil vom 28. März 1969 I ZR 10O/67 - VersR 1969, 617; Beschluß vom 18. Februar 1981 - IVb ZB 505/81 - NJW 1981, 1620; RGZ 145, 269; BVerwG NJW 1962, 218 [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; zur Revisionsbegründung: RGZ 117, 168). Diese Auffassung hat sich auch im Schrifttum zumindest weitgehend durchgesetzt (vgl. nur Lange NJW 1989, 438, 439 [BVerwG 17.03.1989 - BVerwG 6 C 6.87] m.w.Nachw.).

23

Hiernach konnten die Rechtsanwälte M. und W. die Klageschrift der beim Landgericht Hechingen nicht zugelassenen Rechtsanwälte B. und Kollegen nicht durch Bezugnahme zum Gegenstand ihrer Klageschrift vom 10. Juni 1987 machen. Einer der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (BGHZ 13, 244, 246 ff[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; Senatsurteil vom 20. Mai 1976 III ZR 84/74 - VersR 1976, 959; BGH Urteile vom 2. März 1979 - I ZR 29/77 - WM 1979, 786, 787 f; vom 20. November 1980 - VII ZR 298/79; vom 24. Mai 1982 VIII ZR 181/81 - NJW 1982, 2002 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]) liegt nicht vor. Daß der Schriftsatz der Rechtsanwälte B. und Kollegen sich seinerseits als vollständige, den Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift darstellt und daß er sich bereits seit dem Nachmittag des 10. Juni 1987 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts befand, ist unerheblich. Ebensowenig verfängt die Erwägung, es könne nicht darauf ankommen, ob sich der beim Prozeßgericht zugelassene Anwalt die vom nicht postulationsfähigen Verkehrsanwalt bereits erhobene Klage durch Bezugnahme zu eigen mache oder ob er die Verantwortung für die von dem Verkehrsanwalt nur entworfene Klageschrift durch seine Unterschrift übernehme. Das Gesetz schließt solche am Einzelfall orientierten Differenzierungen im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich aus.

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bb) Das Berufungsgericht läßt jedoch unberücksichtigt, daß die Bezugnahme sich im Streitfall nicht darin erschöpft, das Vorbringen der Rechtsanwälte B. und Kollegen zum Gegenstand der bezugnehmenden Prozeßerklärung zu machen; sie stellt sich vielmehr zugleich als Genehmigung der bisherigen Prozeßführung der beim Landgericht nicht zugelassenen Bevollmächtigten dar.

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Die Rechtsanwälte M. und W. waren sich bei Übernahme des Mandats der fehlenden Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte B. und Kollegen sowie des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Klagefrist bewußt. Es kam ihnen ersichtlich darauf an, mit allen ihnen zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln den drohenden Fristablauf zu verhindern. Diesem erkennbaren Anliegen würde eine Auslegung, die den Sinn der Bezugnahme allein in einer Ergänzung des Klagevorbringens sieht, nicht gerecht.

26

Mit der Erteilung der Genehmigung wurde die bisherige Prozeßführung der Rechtsanwälte B. und Kollegen wirksam. Die Zulässigkeit der Klage kann danach nicht mehr mit der Begründung verneint werden, die Klageschrift der Rechtsanwälte M. und W. genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen eingereichte, von der Genehmigung umfaßte Klageschrift weist einen solchen Mangel nicht auf.

27

cc) Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zum Bezugnahmeverbot.

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Die Genehmigung bezweckt die Heilung eines Legitimationsmangels; sie soll einer unwirksamen Prozeßhandlung zur Wirksamkeit verhelfen. Die Bezugnahme betrifft dagegen den Inhalt einer Prozeßerklärung. Sie dient dazu, diese inhaltlich zu ergänzen und so gegebenenfalls einem Begründungsmangel abzuhelfen. Nicht jede Bezugnahme stellt eine Genehmigung dar. Was im Einzelfall gewollt ist, bedarf der Auslegung. Dabei müssen Bezugnahme und Genehmigung, auch wenn sie zusammenfallen, nicht dasselbe rechtliche Schicksal teilen. So kann die "Bezugnahme" - wie hier - als Bezugnahme unbeachtlich, als Genehmigung jedoch wirksam sein.

29

dd) Die Genehmigung begegnet nicht deswegen Bedenken, weil die Rechtsanwälte M. und W. bei Einreichung ihrer Klage die von den Rechtsanwälten B. und Kollegen übermittelte Klageschrift möglicherweise nicht in allen Einzelheiten kannten. Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein postulationsfähiger Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift unter einen nicht von ihm selbst verfaßten Schriftsatz die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt (s. dazu BGH Urteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 - Eigenverantwortung 1 und 2, sowie vom 14 - 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88 - BGHR ZPO § 519 - Berufungsbegründung l). Das Gesetz begnügt sich insoweit für den Nachweis, daß der Schriftsatz von dem postulationsfähigen Anwalt herrührt, grundsätzlich mit dem äußeren Merkmal der Unterzeichnung. Weitergehende Anforderungen können in Fällen der vorliegenden Art auch an die Genehmigung einer unwirksamen Prozeßhandlung nicht gestellt werden, zumal insoweit Willensmängel des Genehmigenden nur beachtlich sind, wenn sie die Genehmigung selbst, nicht aber das genehmigungsbedürftige Geschäft betreffen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. Einf. 2 a vor § 182). Im übrigen wußten die Rechtsanwälte M. und W., wie sich aus ihrer Klage vom 10. Juni 1987 ergibt, im Zeitpunkt der Genehmigung nicht nur, daß die Rechtsanwälte B. und Kollegen am selben Tage durch Telebrief eine Klage beim Landgericht eingereicht hatten, ihnen war auch deren Inhalt zumindest in groben Zügen bekannt. Sie waren danach auch von ihrem Kenntnisstand her ohne weiteres in der Lage, die bisherige Prozeßführung der nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten zu genehmigen.

30

ee) Die Möglichkeit, den Mangel der Postulationsfähigkeit durch Genehmigung zu heilen, scheitert nicht daran, daß die Rechtsanwälte B. und Kollegen die Klage durch Telebrief übermittelt haben. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln durch Benutzung der modernen Textübermittlungssysteme wie Telebrief, Telekopie und Telefax zulässig sind, sofern die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet ist und das Schriftstück dem Gericht auf postalischem Wege übermittelt wird (BGHZ 87, 63, 64 f sowie BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 17/88 - NJW 1989, 589, vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 3 = NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungseinreichung 1 = WM 1989, 1820 [BGH 11.10.1989 - IVa ZB 7/89], jeweils m.w.Nachw.; BVerwG NVwZ 1989, 673 m.w.Nachw.; BAGE 43, 46, 48 ff [BAG 01.06.1983 - 5 AZR 468/80]; BAG MDR 1985, 1053; BFHE 138, 403 [BFH 22.03.1983 - VIII B 117/80]; vgl. auch BVerfGE 74, 228, 234 ff [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]) [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85]. Für die Klage kann insoweit nichts anderes gelten (Huff in WuB VII A. § 518 ZPO 1.90). Diese Voraussetzungen sind hier mit Ausnahme des Erfordernisses der Postulationsfähigkeit, dessen Fehlen jedoch im Blick auf die heilende Wirkung der rechtzeitig erteilten Genehmigung unbeachtlich ist, erfüllt.

31

4. Die Zulässigkeit der Klage kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klageschrift der Beklagten erst nach Ablauf der Frist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG zugestellt worden ist. Die fristwahrende Wirkung der Zustellung ist, da diese aufgrund der gerichtlichen Verfügungen vom 12. und 15. Juni 1987 am 23. Juni 1987 und damit "demnächst" erfolgt ist, bereits mit der Genehmigung der Klageeinreichung am 10. Juni 1987 eingetreten (§ 270 Abs. 3 ZPO).

32

Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde ist allerdings unklar, ob der Beklagten außer den Schriftsätzen der Rechtsanwälte M. und W. auch eine (gesonderte) Abschrift der von den Rechtsanwälten B. und Kollegen eingereichten Klageschrift zugestellt worden ist. Entgegen der Vorschrift des § 133 ZPO waren der Klageschrift der Rechtsanwälte B. und Kollegen solche Abschriften nicht beigefügt. Den Gerichtsakten ist auch nicht zu entnehmen, daß Abschriften nachgereicht oder vom Gericht gefertigt worden sind.

33

Das kann jedoch auf sich beruhen, weil die Beklagte jedenfalls aufgrund des ihr zugestellten Schriftsatzes der Rechtsanwälte M. und W. vom 11. Juni 1987 die für die Klageerhebung erforderliche Kenntnis vom Inhalt der von den Rechtsanwälten B. und Kollegen eingereichten Klageschrift erlangt hat. Wie ein Vergleich beider Schriftsätze nach Inhalt, Textanordnung und Schriftbild zeigt, handelt es sich bei den Seiten 3-12 des Schriftsatzes der Rechtsanwälte M. und W. um einen Abdruck oder eine Ablichtung der Klageschrift, die als Vorlage für die Übermittlung durch Telebrief gedient hat. Auf diese Entsprechung haben die Rechtsanwälte M. und W. auf Seite 1 ihres Schriftsatzes auch ausdrücklich hingewiesen. Lediglich die Anträge fehlen im Schriftsatz vom 11. Juni 1987. Diese waren jedoch bereits in der Klage der Rechtsanwälte M. und W. vom 10. Juni 1987 enthalten. Damit ist den Erfordernissen einer wirksamen Klagezustellung genügt. Der Zustellung einer (gesonderten) Abschrift der von den Rechtsanwälten B. und Kollegen eingereichten Klageschrift bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

34

III. Hiernach wird das Landgericht, an das die Sache nach §§ 565 Abs. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückzuverweisen war, nunmehr zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene Klage begründet ist. Dabei besteht Gelegenheit, auch über ihren Antrag auf Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils zu entscheiden.