Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1986, Az.: III ZR 193/85
Steuerrechtliche Behandlung von Rentenzahlungen als Einkünfte; Geltendmachung von Steuermehrbelastungen als Schaden; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ; Voraussetzungen einer Abänderungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 193/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 31.07.1985
Rechtsgrundlagen
- Art. VIII NTS
- Art. 6 NTS-AG
- Art. 12 NTS-AG
- § 844 Abs. 2 BGB
- § 2 EStG
- § 22 S. 1 Nr. 1 EStG
- § 24 EStG
Fundstellen
- NJW-RR 1987, 604-605 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1987, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Hans G., H.straße ..., T.
2. Helga G., H.straße ..., T.
3. Norbert G., H.straße ..., T.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
diese vertreten durch die Oberfinanzdirektion N., Referat Verteidigungslasten, K.straße ..., N. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechtigung des Stationierungsgeschädigten, die von ihm nicht vorausgesehene steuerliche Belastung zuerkannter Unterhaltsrenten nachträglich geltend zu machen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) wurde am 18. November 1977 bei einem Verkehrsunfall mit einem LKW der US-Stationierungsstreitkräfte getötet. Das Amt für Verteidigungslasten (AVL) erkannte den Klägern durch Bescheide vom 17. Juli 1979, 16. und 30. Januar 1980 sowie 9. März und 7. April 1981 u.a. Unterhaltsrenten zu.
Im Jahr 1983 behandelte das Finanzamt die Rentenzahlungen an die Kläger als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG und unterwarf sie dementsprechend der Besteuerung. Die Kläger haben die Steuermehrbelastung mit Schreiben vom 7. April 1983 als zusätzlichen Schaden beim AVL angemeldet; dieses hat die geltend gemachten Ansprüche mit Bescheiden vom 3. August und 5. September 1983 abgelehnt.
Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Ersatz der sich aus der Besteuerung der Renten ergebenden Mehrbelastung für die Jahre 1978 bis 1980 in Anspruch, die Kläger zu 1) und 3) ferner auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der für die Zeit nach dem 1. Januar 1981 zu erwartenden Mehrbelastung.
Die beklagte Bundesrepublik hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat sich auf die abschließende und rechtsbeständige Entscheidung über die den Klägern zustehenden Ansprüche und außerdem auf Verjährung berufen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Das AVL habe über die Ansprüche der Kläger abschließend entschieden, ohne die Besteuerung der zuerkannten Renten zu berücksichtigen. Die Bestandskraft dieser Bescheide stehe der nachträglichen Berücksichtigung der steuerlichen Mehrbelastung der Kläger entgegen. Die Kläger hätten die Frist zur Klage gegen die Bescheide des AVL versäumt. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer Abänderungsklage lägen ebenfalls nicht vor.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
II.
Die Kläger können von der Beklagten keinen Ersatz der von den ihnen zuerkannten Schadensersatzrenten für die Zeit von 1978 an entrichteten oder noch zu entrichtenden Steuern verlangen. Denn sie haben hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung der von ihnen wegen des Empfangs dieser Renten zu zahlenden Steuern die Klagefrist nach Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen - NTS-AG - vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) versäumt.
1.
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen eines Stationierungsschadens, der nach dem 30. Juni 1963 entstanden ist. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des Nato-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) - NTS -, dem Zusatzabkommen hierzu vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218) - ZA-NTS - und dem Gesetz zu diesen Vereinbarungen vom 18. August 1961. Nach Art. VIII Abs. 5 a NTS i.V. mit Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden zugefügt worden ist, nach denjenigen deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht aufgrund dieser Bestimmungen davon aus, daß die Kläger gegen die Vereinigten Staaten von Amerika als Halter des an dem Verkehrsunfall beteiligten Militärfahrzeugs einen Anspruch auf Ersatz ihres Unfallschadens erworben haben, der gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AG).
2.
Als Anspruch der in Art. VIII Abs. 5 NTS genannten Art mußte der Schadensersatzanspruch zur Vermeidung des Ausschlusses nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG bei dem zuständigen AVL innerhalb von drei Monaten angemeldet werden. Als Fristbeginn bestimmt Art. 6 Abs. 1 NTS-AG den Zeitpunkt, "in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß eine Truppe ... für den Schaden verantwortlich ist oder daß ein Mitglied oder ein Bediensteter einer Truppe ... den Schaden verursacht hat"
Es kann dahinstehen, ob der in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Schaden von der rechtzeitigen ersten Schadensanmeldung der Kläger umfaßt wurde. Selbst wenn man davon ausgehen müßte, daß die Anmeldung den hier geltend gemachten Schaden nicht umfaßte, hätten die Kläger auch diesen Schadensposten mit der Klage nach Art. 12 Abs. 1 NTS-AG noch geltend machen können. Nach Ablauf der für diese Klage vorgeschriebenen Frist (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) ist ihnen die Möglichkeit zur Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs auf weitere bereits entstandene oder voraussehbare Schäden verschlossen (Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 138/83 = VersR 1985, 88, 89).
a)
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht von einem Beginn der Klagefrist jeweils "einige Tage nach dem Erlaß" der Bescheide vom 17. Juli 1979, 16. und 30. Januar 1980, 9. März und 7. April 1981 ausgeht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist unstreitig, daß diese Bescheide dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger ordnungsmäßig zugestellt worden sind. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage festgestellt hat, daß die Zustellung jeweils einige Tage nach dem Erlaß der Bescheide bewirkt worden sei, und daraus gefolgert hat, daß die Zweimonatsfrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG schon bei der erstmaligen Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadenspostens lange abgelaufen gewesen sei, so läßt das Rechtsfehler nicht erkennen.
b)
Der in der Besteuerung der zuerkannten Schadensrente liegende zusätzliche Schaden entstand (rechtlich) bereits mit der erstmaligen Zuerkennung einer Schadensrente. Seine tatsächliche Verwirklichung im Wege des Besteuerungsverfahrens war in diesem Zeitpunkt zumindest voraussehbar.
Schadensrenten Hinterbliebener nach § 844 Abs. 2 BGB gehören zu den nach § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtigen sonstigen Einkünften (vgl. Herrmann/-Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen § 22 EStG Rn. 36).
Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Unter diesen Begriff fallen seit je her auch Schadensersatzrenten.
Wie schon der Reichsfinanzhof ausgesprochen hat, beruht die steuerliche Erfassung von Renten allein darauf, daß jemand mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder auf eine gewisse Dauer mit dem Zufließen von Einnahmen rechnen kann, die ihrem Wesen nach zum laufenden Verbrauch bestimmt erscheinen (RFH Urteile vom 27. Januar 1944 - IV 157/43 - RStBl. 1944, 363 und vom 29. März 1944 - VI 28/44 - RStBl. 1944, 651; vgl. auch BFH, Urteil vom 18. September 1952 - IV 70/49 U - VersR 1952, 422 m.w.Nachw.). Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung - anknüpfend an Ansätze in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - zwar für sogenannte Veräußerungsrenten, bei denen das Rentenrecht durch Veräußerung eines Grundstücks oder durch Zahlung eines bestimmten Kaufpreises erworben worden war in dem Sinne weiter entwickelt, daß die Teilbeträge der Rente, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Kaufpreisraten darstellen oder ihnen gleichgestellt werden können, bei der Besteuerung unberücksichtigt bleiben (Urteil vom 18. September 1952 - aaO). Für Schadensersatzrenten ist die bisherige Rechtsprechung jedoch nicht modifiziert worden; insbesondere wurde die Schadensersatzrente auch nicht als - nur teilweise steuerpflichtige - Leibrente anerkannt (BFHE 82, 312 [BFH 05.04.1965 - VI 330/63 U]). Schadensersatzrenten sind keine Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, weil bei ihnen die einzelnen Rentenleistungen nicht - wie bei Leibrenten - Erträge eines selbständigen Stammrechts sind, sondern unmittelbar auf gesetzlicher Vorschrift beruhen (BFHE aaO). Jede einzelne Zahlung ist unmittelbar Schadensersatz (vgl. Schmidt, EStG 3. Aufl. § 22 Anm. 8 b).
Dementsprechend ist auch die Literatur von je her überwiegend davon ausgegangen, daß auch die Schadensersatzrente - soweit sie nicht unter § 24 Nr. 1 EStG fällt - zu den nach § 22 Satz 1 Nr. 1 steuerpflichtigen Einkünften gehört (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß 6. Aufl. 1952 S. 465, 466 und in allen folgenden Auflagen; Littmann, Das Einkommensteuerrecht 3. Aufl. 1952 § 22 Anm. 2 a cc, d S. 432; ders. 8. Aufl. 1966 § 22 Rn. 34; Krebs, Die Grundsätze der Besteuerung des Schadensersatzes im Haftpflichtrecht nach dem EStG Diss. Köln 1956 S. 28 ff.; Blümich/Falk, EStG 9. Aufl. 1964 § 22 Anm. 1 b a.E.; Herrmann/Heuer/Raupach aaO; Wiemer, Schadensersatz im Einkommensteuerrecht, Finanzrundschau 1966, 29, 30; Steinle, BB 1981, 359, 360; teilweise a.A. Schick, NJW 1967, 962, 963; vorübergehend auch Littmann a.a.O. 5. und 6. Aufl. 1956/59 § 22 Rn. 29; kritisch jetzt ders. a.a.O. 13. Aufl. 1982 § 22 Rn. 77 f.).
c)
Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPOüber Notfristen auf die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nach § 233 ZPO nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden - dem das ihre Verfahrensbevollmächtigten gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO) - verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Unverschuldet ist die Versäumung, wenn die Partei oder ihr Vertreter diejenige Sorgfalt angewendet haben, die man verständigerweise von ihnen erwarten konnte (BGH Beschluß vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78 = VersR 1979, 960, 961). Dem steht schon ein Verschulden entgegen, das möglicherweise nur als leicht zu bewerten ist (BGH, Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 5/78 = VersR 1978, 521, 522).
Die anwaltlich beratenen und vertretenen Kläger waren nicht ohne Verschulden gehindert, bereits im ersten Anmeldungsverfahren bei dem AVL die Steuerpflichtigkeit der von ihnen begehrten Schadensrenten geltend zu machen. Die Belastung von Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB war - insbesondere im Hinblick auf das vorstehend zitierte Schrifttum - für einen Rechtsanwalt bei Anwendung der in § 233 ZPO geforderten Sorgfalt auch zu dieser Zeit bereits voraussehbar.
d)
Die Bescheide des AVL vom 3. August und 5. September 1983 haben die Klagefrist nicht von neuem in Lauf gesetzt, da das AVL die von den Klägern erhobenen Ansprüche lediglich unter Berufung auf die bestandskräftige Erledigung der Sache abgelehnt hat.
III.
Aus dem Vorbehalt einer Änderung der zuerkannten Renten bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse können die Kläger für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche nichts herleiten.
Eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, liegt nur vor, wenn die tatsächlichen Umstände, aufgrund deren die Höhe der Leistung bestimmt worden ist, sich zu einer Zeit geändert haben, zu der diese Änderung im ursprünglichen Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Es muß sich um eine Änderung der objektiven Lage und nicht nur der subjektiven Vorstellungen eines Beteiligten handeln; ein bloßer Wechsel in der Beurteilung der damals entscheidungserheblichen Umstände reicht nicht aus.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse machen die Kläger mit ihrer Ersatzforderung nicht geltend. Mit der Heranziehung zur Steuer wegen der zuerkannten Schadensrente war nach dem Stand der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung jedenfalls immer zu rechnen. Die tatsächliche Heranziehung der Kläger zur Steuer durch die Finanzbehörde ist daher kein neuer Umstand. In ihr verwirklicht sich nicht einmal eine veränderte Beurteilung der entscheidungserheblichen Umstände; denn Schadensrenten wurden, wie ausgeführt, schon bei Erlaß der Entscheidung, deren Abänderung nunmehr begehrt wird, als der Steuer unterliegend angesehen. Vielmehr handelt es sich nur um die Aufdeckung eines schon immer bestehenden Sachverhalts (Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - III ZR 69/84 = VersR 1985, 859, 860).
IV.
Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 = VersR 1980, 257 -, nach dem ein Geschädigter an einem unanfechtbar gewordenen, inzwischen aber als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheid jedenfalls für die Zukunft nicht festgehalten werden kann, wenn nicht ganz unerhebliche Rentenzahlungen noch ausstehen, die geleisteten Zahlungen den Schadensfall also noch nicht abschließend geregelt haben, können die Kläger ebenfalls nichts herleiten.
Für die Kläger zu 2) und 3) ergibt sich dies schon daraus, daß für sie keine nicht ganz unerheblichen Rentenzahlungen mehr ausstehen. Die Klägerin zu 2) macht selbst nur einen Zahlungsanspruch für das Jahr 1978 geltend. Der Kläger zu 3) begehrt Zahlung für die Jahre 1978 bis 80 und Feststellung für die Zeit bis zum 31. Mai 1983; selbst wenn man für die Beantwortung der Frage, ob noch nicht ganz unerhebliche Rentenzahlungen ausstehen, auf die mit Schreiben vom 7. April 1983 vorgenommene Anmeldung beim AVL abstellt, ist diese Frage zu verneinen.
Auch bei dem Kläger zu 1), für den der Zeitraum der Rentenzahlungen bis zum Jahr 2011 festgesetzt worden ist, kommt eine Berücksichtigung der Steuerbelastung für die Zukunft nicht in Betracht.
Treu und Glauben gebieten es dann nicht, einen Geschädigten an einem unanfechtbar gewordenen, inzwischen aber teilweise als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheid nicht mehr festzuhalten, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides bereits im Zeitpunkt seines Erlasses erkennbar war und wenn insbesondere der Geschädigte Schadensposten, die er bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, nicht im Ausgangsverfahren geltend gemacht und dadurch die Unrichtigkeit der Schadensregulierung mitverursacht hat.
So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt, war im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidungen des AVL über den Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) bereits erkennbar, daß die zuerkannte Rente wegen der zu erwartenden Besteuerung den entstandenen Schaden nicht voll ausgleichen würde. Dies hat der Kläger zu 1) aber weder im Verfahren des AVL noch durch eine fristgemäße Klage geltend gemacht.
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Rinne