Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1979, Az.: III ZR 137/78
Übergang von Ansprüchen aus Amtshaftung auf eine Witwe; Leistungen eines Sozialversicherungsträgers als andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Schuldhaftes Verursachen eines Verkehrsunfalls durch einen Amtsträger im Rahmen der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ; Bindungswirkung eines Festsetzungsbescheides; Endgültige Abwicklung des Schadensfalls und abschließende Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 137/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.07.1978
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 883-884 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 58, 345
Amtlicher Leitsatz
Ein Geschädigter kann an einem unanfechtbar gewordenen, inzwischen aber als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheid jedenfalls für die Zukunft nicht festgehalten werden, wenn nicht ganz unerhebliche Rentenleistungen noch ausstehen, die geleisteten Zahlungen den Schadensfall also nocht nicht abschließend geregelt haben.
Redaktioneller Leitsatz
Stehen noch erhebliche Rentenleistungen aus und steht fest, daß die geleisteten Zahlungen des Schadensfall noch nicht abschließend geregelt haben, so kann ein Geschädigter nicht an einem unanfechtbar gewordenen, inzwischen aber als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheid festgehalten werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 22. Mai 1959 erlitt der bei der klagenden Berufsgenossenschaft versicherte Josef E. bei einem Verkehrsunfall den Tod. Den Unfall hatte ein Soldat der US-Streitkräfte auf einer Übungsfahrt mit einem Autobus verursacht. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland erstattete der Klägerin die seither der Witve E.s gezahlte Rente, zunächst nach Maßgabe des Bescheides des Amtes für Verteidigungslasten - AVL - München vom 31. März 1960 in Höhe von monatlich 136,60 DM.
In diesem Bescheid legte das AVL eine Haftungsquote von 80 % und einen Haftungshöchstbetrag von 50.000 DM nach § 12 StVG zugrunde. Im Rahmen dieses Höchstbetrages paßte die Beklagte die zu erstattenden Beträge den gestiegenen Leistungen der Klägerin durch mehrere Änderungsbescheide an. Im 16. Änderungsbescheid vom 16. Juni 1977 setzte das AVL den monatlich zu erstattenden Betrag für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis längstens 31. August 1985 auf 229,16 DM fest.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin. Sie meint, da die Beklagte für die US-Streitkräfte auch aus Amtspflichtverletzung hafte, könnten die zu erstattenden Leistungen, nachdem der erkennende Senat im Urteil vom 27. Januar 1977 - BGHZ 68, 217 - die Rechtsprechung zur Subsidiarität der Amtshaftung bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr geändert habe, nicht mehr auf die Höchstsätze des Straßenverkehrsgesetzes begrenzt werden. Die Klägerin begehrt daher für die Zeit seit dem 1. Juli 1977 als Ersatz 80 % der gesamten Witwenrente von monatlich 573,85 DM, also 459,08 DM monatlich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr über den festgesetzten Betrag von 229,16 DM hinaus monatlich weitere 229,92 DM zu erstatten, und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den zu erstattenden Betrag Änderungen der für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse anzupassen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Der Ersatzanspruch der Klägerin richtet sich nach Art. 8 des Finanzvertrages - FV - in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II S. 301, 381) in Verbindung mit Anhang B zu diesem Vertrag (BGBl 1955 II S. 403), da sich der Uhfall vor dem 1. Juli 1963 zugetragen hat (vgl. Art. 26 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - NTS-AG - vom 18. August 1961, BGBl II S. 1183 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl II S. 745). Nach Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 10 FV tritt die Beklagte für den Unfallschaden nach den Vorschriften des deutschen Rechts ein.
2.
Die Klägerin macht die auf sie nach § 1542 RVOübergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe geltend.
a)
Dazu gehört unstreitig ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach §§ 7, 10 StVG. § 12 StVG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I S. 710) begrenzt diese Haftung im Falle der Tötung eines Menschen auf einen Kapitalbetrag von 50.000 DM oder - mit 6 vom Hundert verrentet - auf eine Rente von jährlich 3.000 DM. Die zwischenzeitlichen Steigerungen der Höchstbeträge bleiben hier außer Betracht, da sie nur für Unfälle gelten, die nach dem 1. Oktober 1965 (Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 1965 - BGBl I S. 1362) und dem 1. Januar 1978 gelten (Gesetz vom 16. August 1977 - BGBl I S. 1577).
b)
Neben diesem der Höhe nach beschränkten Anspruch kommt der auf die Befriedigung desselben Interesses gerichtete, der Höhe nach aber unbegrenzte Anspruch aus § 839 BGB in Betracht. Diese Möglichkeit hat das AVL bereits im Bescheid vom 31. März 1960 erkannt, bei der Schadensregulierung im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 61, 101; BGHZ 51, 226, 227[BGH 16.12.1968 - III ZR 179/67]; BGHZ 49, 267, 268[BGH 29.01.1968 - III ZR 111/66]; BGHZ 42, 176, 181) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63] aber angenommen, daß Ansprüche aus Amtshaftung auf die Klägerin nicht hätten übergehen können, da solche Ansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entstanden seien, soweit die Klägerin ihrerseits zur Leistung verpflichtet sei; denn die Leistungen eines Sozialversicherungsträgers stellten für die Witwe andere Ersatzmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift dar.
c)
Inzwischen hat der erkennende Senat im Urteil vom 27. Januar 1977 (BGHZ 68, 217) entschieden, daß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr - jedenfalls soweit er Sonderrechte nach § 35 StVO nicht in Anspruch nimmt - schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß hiernach eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Amtshaftung nicht mehr durch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen wird, sich aber wegen der Bindung an den unangefochten gebliebenen Bescheid vom 31. März 1960 gehindert gesehen, von der bisherigen Schadensregulierung abzuweichen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
3.
Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu. Der Festsetzungsbescheid nach dem Finanzvertrag ist weder ein Verwaltungsakt noch eine sonstige hoheitliche Maßnahme, sondern ergeht im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen (Senatsurteilevom 23. September 1963 - III ZR 193/62 = NJW 1963, 2326 [BGH 23.09.1963 - III ZR 193/62] a VersR 1963, 1187 und vom 20. November 1969 zu der insoweit gleichgebliebenen Rechtslage nach dem NATO-TruppenstatutG - III ZR 93/69 = LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5 = NJW 1970, 1418 = VersR 1970, 518). Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Finanzvertrages ist der Bescheid aber mit einer stärkeren Wirkung ausgestattet, als sie sonstigen Erklärungen des Schuldners einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit zukommt, nämlich mit der Kraft, auch ohne Mitwirkung des anderen Teils dessen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu bestimmen. Eine Schadensregulierung, die dadurch zustande kommt, daß der Antragsteller den Bescheid hinnimmt, ohne von der Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 8 Abs. 10 FV Gebrauch zu machen, ist daher kein Vergleich im Sinne des § 779 oder ein Schuldanerkenntnis im Sinne des bürgerlichen Rechts; denn der Bescheid enthält kein Angebot eines Vertragsschlusses. Er erlangt seine Wirkung ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten allein kraft der Regelung, die der Finanzvertrag getroffen hat (Senatsurteil vom 23. September 1963 a.a.O.).
Andererseits kann der Bescheid keine Rechtskraft entfalten. Seine Wirkung ist schwächer als diejenige eines gerichtlichen Urteils, das die mit den stärksten Wirkungen ausgestattete Form der Zubilligung eines geltend gemachten Anspruchs darstellt und von einem Gericht als unbeteiligter und unabhängiger Institution mit besonderer hoheitlicher Entscheidungsbefugnis gefällt wird (Senatsurteil vom 20. November 1969 a.a.O.).
a)
Diese Eigenart des Festsetzungsbescheides, mehr zu sein als ein Schuldanerkenntnis oder ein Vergleich, aber weniger als ein rechtskräftiges Urteil, bestimmt, wieweit die Bindung an ihn unter Berücksichtigung des auf alle bürgerlichen Rechtsvorgänge anzuwendenden § 242 BGB geht (vgl. Pagendarm in Anm. zu LM NTS-AG Nr. 5).
Ob eine weitere Bindung an einen von dem Berechtigten hingenommenen Bescheid den Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben noch zuzumuten ist, wenn sich - wie hier - nachträglich herausstellt, daß das AVL die materielle Rechtslage im Festsetzungsbescheid zu Lasten des Berechtigten unverschuldet unrichtig beurteilt hat, hängt nach der Rechtsprechung des Senats wesentlich davon ab, ob der Schadensfall schon endgültig abgewickelt ist und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde bereits abschließend geregelt sind (Senatsurteilevom 18. Januar 1979 - III ZR 72/77 - VersR 1979, 423;vom 8. Juli 1976 - III ZR 109/74 - LM NATO-TruppenstatutG Nr. 6 = VersR 1976, 1156 und vom 20. November 1969 a.a.O.).
Der Gedanke der mit einem Festsetzungsbescheid erstrebten Befriedung verlangt, daß jedenfalls in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend geregelt sind, die Grundlage dieser zugebilligten und befriedigten Ansprüche nicht unter Berufung auf die materielle Rechtslage in einem neuen Verfahren wiederaufzurollen. Sonst würde der Gedanke der Befriedung völlig durch den der materiellen Gerechtigkeit verdrängt werden (Senatsurteil vom 20. November 1969 a.a.O.).
Haben die bisher erbrachten Leistungen dagegen noch nicht zu einer endgültigen Abwicklung des Schadensfalls und einer abschließenden Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde geführt, weil etwa - wie es hier der Fall ist - noch weiterhin Rentenleistungen zu erbringen sind, so kann es dagegen je nach der Sachlage sowohl für den Geschädigten als auch für die Beklagte als Aufnahmestaat und ebenso für den Entsendestaat unzumutbar sein, auf die Dauer an einem inzwischen als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Festsetzungsbescheid, insbesondere für die Zukunft wegen weiterer Zahlungen festgehalten zu werden, jedenfalls wenn diese nicht unerheblich sind. In einem solchen Fall ist der Zweck des Verwaltungsverfahrens, Rechtsfrieden zu schaffen, noch nicht endgültig erreicht. Daher kann es dann gerechtfertigt sein, die bindende Wirkung des Bescheides für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung zu durchbrechen.
b)
Unerheblich ist dagegen, ob aufgrund des Festsetzungsbescheides, was nach dem angefochtenen Bescheid in Betracht kommt, bereits die höchste nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG mögliche - hier einem Kapital von 50.000 DM entsprechende - Rente zuerkannt worden ist. Wegen der noch laufenden Rentenzahlungen kann die Sachlage nicht mit der verglichen werden, die nach Zahlung des Kapitalhöchstbetrages von 50.000 DM eingetreten wäre.
c)
Für die Abwägung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ist ebenfalls ohne Bedeutung, ob der bei der Festsetzung der Leistungen unterlaufene Fehler den Grund oder die Höhe des umstrittenen Anspruchs oder beides betrifft. Sind Ansprüche aus Amtshaftung, was hier anzunehmen ist, in einem Festsetzungsbescheid stillschweigend schon dem Grunde nach zurückgewiesen, so bleibt maßgebend doch allein, ob dem Beteiligten im Hinblick auf den Umfang der noch ausstehenden Leistungen zugemutet werden kann, weiter an dem Bescheid festgehalten zu werden.
4.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klägerin nach diesen Grundsätzen nicht zugemutet werden, an der im Bescheid vom 16. Juni 1977 stillschweigend enthaltenen Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen aus § 839 BGB festgehalten zu werden. Dieser Bescheid knüpft wie auch die anderen vorangegangenen Änderungsbescheide an den Festsetzungsbescheid vom 31. März 1960 an.
Der angefochtene Bescheid hat die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien noch nicht abschließend geregelt. Der Klägerin stehen als Rechtsnachfolgerin der Witwe Englmeiers längstens bis zum 31. August 1985 Erstattungsforderungen zu. Die noch ausstehenden Leistungen sind weder nach Umfang noch nach der von ihnen erfaßten Zeitspanne unerheblich. Der angefochtene Bescheid umfaßt fast ein Drittel des seit dem Unfall verstrichenen Zeitraums. Die Renten haben sich zwar dem hier maßgeblichen Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1977 immer mehr angenähert. Da aber auch die Leistungen der Klägerin gestiegen sind, ist der Unterschied zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und dem ihr nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu erstattenden Betrag erheblich geblieben.
Der angefochtene Beschluß wurde erlassen, als bereits feststand, daß nach der geänderten Rechtsprechung zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Ansprüche der Witwe nach § 839 BGB auf die Klägerin übergegangen sein konnten. Auch deshalb darf die Klägerin nach § 242 BGB nicht mehr an der als unrichtig erkannten Festsetzung aus dem Jahre 1960 festgehalten werden. Ihr würde sonst angesonnen, zum Nachteil ihrer Mitglieder und zum Vorteil der Beklagten auf beträchtliche Leistungen in einem längeren Zeitraum zu verzichten. Die Klägerin braucht sich daher, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegenhalten zu lassen, daß die durch den Unfalltod ihres Mitgliedes entstandenen Aufwendungen auch dann im Ergebnis von der Allgemeinheit getragen würden, wenn sie ihre Leistungen auf derselben Grundlage wie bis zum 16. Änderungsbescheid weiter tragen müßte.
5.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben. Die Sache mußte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht - von seinen Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen einer Amtshaftung nach § 839 BGB gegeben sind. Auch ist bisher nicht geprüft worden, wie sich der Obergang von Amtshaftungsansprüchen auf die Klägerin im einzelnen auf die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Beträge auswirkt.
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong