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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1968, Az.: III ZR 111/66

Klagefrist für Ersatzansprüche des Geschädigten gegen Stationierungsstreitkräfte; Haftung der Stationierungsstreitkräfte für von Soldaten schuldhaft verursachte Schäden während einer Dienstfahrt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1968
Aktenzeichen
III ZR 111/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.05.1966
LG Münster

Fundstellen

  • BGHZ 49, 267 - 278
  • DB 1968, 980 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 696-699 (Volltext mit amtl. LS) "Amtshaftung, Subsidiaritätsklausel, kein Rückgriff eines SozVersTrägers gegen Dienstherrn"

Prozessführer

Landesversicherungsanstalt Westfalen in M., B. 3,
vertreten durch die Geschäftsführung,
diese vertreten durch den Ersten Direktor S. in M., B. 3

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland - in Prozeßstandschaft handelnd für das Königreich Belgien -,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in A.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV gilt nur für die Ersatzansprüche des Geschädigten, die gegen die Stationierungsstreitkräfte bzw. die Bundesrepublik gerichtet sind, dagegen nicht für einen gegen den Geschädigten gerichteten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge.

  2. 2)

    Die Stationierungsstreitkräfte haften für Schäden, die von ihren Soldaten auf Dienstfahrten schuldhaft verursacht worden sind, über die Haftungsgrenzen des § 12 StVG hinaus regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen unter Beachtung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung von BGHZ 42, 176, 181) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63].

    Die Subsidiaritätsklausel ist in diesen Fällen auch dann anzuwenden, wenn ein Sozialversicherungsträger dem Geschädigten wegen des Stationierungsschadens Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

    Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß ein Träger der Sozialversicherung, der dem durch eine fahrlässige Amtspflichtverletzung körperlich Geschädigten bestimmungsgemäß Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf Ersatz gegen den Dienstherrn des Beamten hat (BGHZ 31, 148).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 20. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Am 10. Juli 1956 wurde der bei der Bundespost beschäftigte Kraftfahrer Ernst S. auf einer Motorradfahrt getötet, weil ihm ein Kraftfahrzeug der belgischen Streitkräfte, das sich auf einer Dienstfahrt befand und von einem belgischen Soldaten gesteuert wurde, die Vorfahrt genommen hatte. Die beklagte Landesversicherungsanstalt, bei der der Getötete sozialversichert war, und die Bundespost zahlen seitdem an die Witwe und die beiden Waisen Hinterbliebenenbezüge; beide meldeten Ersatzansprüche wegen des Stationierungsschadens bei dem Amt für Verteidigungslasten in Dortmund (AVL) an. Unter dem 26. November 1956 entschied das AVL intern, daß die Klägerin für den Schaden aus § 7 StVG und Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB hafte. Am 21. Februar 1958 schloß das Amt mit der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung, in der das Amt die Sozialversicherungsleistungen der Beklagten "auf Grund des Forderungsüberganges gemäß § 1542 RVO" teilweise als erstattungspflichtig anerkannte und die Beklagte sich zur Abgeltung ihrer Ansprüche bis zum 31. Dezember 1957 mit Zahlung eines Betrages von 2.319,64 DM sowie einer vorläufig auf 179,89 DM festgesetzten monatlichen Entschädigung für die Zeit ab 1. Januar 1958 einverstanden erklärte. Auf Grund dieser Vereinbarung ist von der Klägerin zuletzt ein Betrag von monatlich 262,32 DM gezahlt worden.

2

Mit Schreiben vom 24. Januar 1961, das die Beklagte allerdings nicht erhalten haben will, teilte die Klägerin mit, bei Abschluß der Vereinbarung vom 21. Februar 1958 sei übersehen worden, daß auf die Beklagte nur Ansprüche nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes mit Beschränkung auf die Höchstbeträge des § 12 StVGübergegangen seien, nicht jedoch Ansprüche aus Amtshaftung, weil die Sozialversicherungsleistungen solche Ansprüche ausgeschlossen hätten, und stellte weitere Zahlungen ein.

3

Mit der Klage hat die Klägerin Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 1964 angeblich zuviel gezahlten 5.987,71 DM nebst Zinsen seit dem 24. Januar 1961 verlangt. Die rechnerische Richtigkeit ihrer Berechnung ist unstreitig.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und widerklagend die Feststellung begehrt, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihr die an die Witwe des Getöteten ab 1. Januar 1961 erbrachten und noch zu erbringenden Sozialversicherungsleistungen ohne Beschränkung auf die Höchstbeträge des § 12 StVG insoweit zu erstatten, als diesen Leistungen Unterhaltsschäden der Witwe gegenüberstehen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Klage sei unzulässige, weil die Klägerin die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV habe verstreichen lassen. Die Klage sei auch unbegründet, da sich die Klägerin auf einen Irrtum nicht berufen könne. Bis zum Inkrafttreten des Finanzvertrages sei es allgemeine Rechtsauffassung gewesen, daß bei Besatzungsschäden die Staatshaftungsbestimmungen nicht anwendbar seien; von der Fortgeltung dieser Rechtsauffassung für Ansprüche nach dem Finanzvertrag seien beide Parteien auch bis 1961 ausgegangen. Diese Auffassung sei auch heute noch Rechtens. Auch sei es bei Abschluß der Vereinbarung vom 21. Februar 1958 noch zweifelhaft gewesen, ob Leistungen von Sozialversicherungsträgern überhaupt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 BGB darstellten. Alle Ämter für Verteidigungslasten im Lande Nordrhein-Westfalen hätten sich bis 1961 deshalb auch nicht auf die Subsidiaritätsklausel berufen.

5

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

7

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Revision meint, die Klage müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil die Klägerin den Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb der zweimonatigen Klagefrist von Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (FV) gerichtlich geltend gemacht habe. Diese Frist sei spätestens mit der Zustellung des "Bescheids" der Beklagten vom 21. Januar 1965, mit dem sie ihr Schreiben an die Klägerin vom 14. September 1964 über die Ablehnung der Erstattungsansprüche durch eine "Rechtsmittelbelehrung" ergänzt habe, am 23. Januar 1965 in Lauf gesetzt worden und deshalb bereits abgelaufen gewesen, als die Klägerin ihre Klage am 13. April 1965 bei dem Landgericht eingereicht habe.

10

Es kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch wegen Überzahlung bei Stationierungsschaden gleichsam als Gegenstück zu dem Ersatzanspruch des Geschädigten zu den "Ansprüchen wegen Verlusten und Schäden" gehört, die gemäß Art. 8 Abs. 1 FV nur nach Maßgabe des Art. 8 FV geltend gemacht werden können, oder ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, lediglich um einen Bereicherungsanspruch handelt, der den Bestimmungen des Finanzvertrages nicht unterliegt. Auf einen solchen Erstattungsanspruch findet jedenfalls Art. 8 Abs. 10 FV keine Anwendung, Nach dieser Vorschrift kann der Anspruchsberechtigte, falls er den angebotenen Entschädigungsbetrag nicht annimmt oder mit der Abweisung seines Anspruchs nicht einverstanden ist, bei den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik wegen seines Anspruchs innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung Klage erheben. Diese vorprozessuale Ausschlußfrist, die im Interesse der Streitkräfte und der Bundesrepublik einer beschleunigten Feststellung und Erledigung der Schadensfälle dienen soll (BGH VersR 1961, 665), gilt nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 10 FV und seinem Zweck ebenso wie die hiermit im Zusammenhang stehende Bestimmung des Art. 8 Abs. 6 FV über das Anmeldeverfahren nur für die gegen die Streitkräfte bzw. die Bundesrepublik gerichteten Ersatzansprüche des Geschädigten und nicht auch für die gegen den Geschädigten gerichteten Erstattungsansprüche wegen einer Oberzahlung, für die nicht die Feststellung des Schadensfalles, sondern allein die Beurteilung der Auswirkungen des Festsetzungsbescheides oder einer an seiner Stelle getroffenen Vereinbarung von Bedeutung ist. Eine Ausdehnung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus verbietet sich mit Rücksicht auf den Ausnahme Charakter der Bestimmung, so daß die Klagemöglichkeit für den Erstattungsanspruch nicht befristet war.

11

II.

Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Parteien mit der Vereinbarung vom 21. Februar 1958 Über die Höhe des nach Maßgabe des Art. 8 FV von dem Königreich Belgien zu leistenden Schadensersatzes einen privat-rechtlichen Vergleich geschlossen haben, auf den nicht nur § 779 BGB anzuwenden ist, der den Fall regelt, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht, sondern für den darüber hinaus die aus § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Folgen eines Fehlens der Geschäftsgrundlage gelten, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 2, 176;  25, 390[BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]mit weiteren Nachweisen) unter anderem dahingehen: Fehlt dem Vergleich die Geschäftsgrundlage, weil sich der Geschäftswille auf gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragspartner von dem Vorhandensein gewisser Umstände aufbaute, die in Wirklichkeit nicht gegeben sind, und würde deshalb ein Festhalten an dem Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechterdings unvereinbaren Ergebnissen führen, dann treten diejenigen Rechtsfolgen ein, die redlich denkende Parteien verständlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die jetzt erkannte Lage gekannt oder berücksichtigt hätten.

12

Diese Grundsätze führen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Beklagte sich auf die Vereinbarung vom 21. Februar 1958 insoweit nicht berufen könne, als die Klägerin sich zu Schadensersatzleistungen verpflichtet habe, welche die für die Haftung des Fahrzeughalter in § 12 StVG a.F. im Falle der Tötung eines Menschen vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen, und daß die Klägerin die danach bereits geleisteten Überzahlungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten zurückverlangen könne. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

13

Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sei gewesen, der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Hinterbliebenen des getöteten Motorradfahrers das zu ersetzen, was sie nach dem Gesetz zu beanspruchen gehabt habe, das heiße nach Art. 8 Abs. 4 FV die Beklagte so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Unfall durch Dienstfahrzeuge deutscher Behörden verursacht worden sei. Dabei hätten die Parteien verkannt, daß ein hier nur nach Amtshaftungsgrundsätzen möglicher Anspruch auf vollen Schadensersatz für die Hinterbliebenen des bei dem Unfall Getöteten nicht entstanden sei und daher auf die Beklagte nach § 1542 RVO nicht habe übergehen können, weil die Leistungen der Sozialversicherung eine anderweite Ersatzmöglichkeit bildeten (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vielmehr sei auf die Beklagte nur der der Höhe nach beschränkte Anspruch aus §§ 7, 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) übergegangen. Es sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte die Klägerin unter diesen Umständen an dieser am Mangel der Geschäftsgrundlage leidenden Vereinbarung mit den sich für die Klägerin ergebenden erheblichen Belastungen voll festhalten könne.

14

Dabei kann sich das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Grundsätze Über die Folgen einer fehlenden Geschäftsgrundlage anzuwenden sind, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1963 (III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 [BGH 26.09.1963 - III ZR 129/62]) stützen. Danach kommen diese Grundsätze auch dann in Betracht, wenn bei einer zur Abwicklung eines Stationierungsschadens getroffenen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sozialversicherungsträger, auf den der Ersatzanspruch des versicherten Geschädigten bzw. seiner Hinterbliebenen gemäß § 1542 RVOübergegangen ist, beide Parteien sich falsche Vorstellungen über den Umfang des Forderungsüberganges und der Gläubigerstellung des Sozialversicherungsträgers gemacht haben, weil sie davon ausgegangen sind, daß der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm zu erbringenden Versicherungsleistungen gegenüber den Streitkräften in vollem Umfang Rückgriff nehmen könne, während er in Wirklichkeit mit Rücksicht auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur einen der Höhe nach durch § 12 StVG beschränkten Ersatzanspruch erworben hat.

15

Daß die Parteien, wie in dem damals entschiedenen Fall, die nach ihren Vorstellungen in Betracht kommenden Grundlagen für den Anspruch des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich in die Vereinbarung aufgenommen haben, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie übereinstimmend ihren Geschäftswillen auf - unrichtige - Vorstellungen über den Umfang der Gläubigerstellungen des Sozialversicherungsträgers aufgebaut haben. Dem steht auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1963 (III ZR 121/62 = VersR 1963, 1198 [BGH 19.09.1963 - III ZR 121/62]) entgegen, auf das sich die Revision beruft und das einen Fall betrifft, in dem zwischen dem Sozialversicherer eines beim Einsatz einer freiwilligen Feuerwehr Verletzten und der. Gemeinde ein Schuldanerkenntnisvertrag über die Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers geschlossen worden war, ohne daß in den Vertrag die Rechtsgrundlagen für eine Haftung der Gemeinde aufgenommen worden waren. In diesem Fall hat der Senat allerdings der Gemeinde die Berufung darauf versagt, daß den Sozialversicherungsträger nach dem Gesetz ein Anspruch in Höhe der vereinbarten Forderung mit Rücksicht auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zustehe. Maßgebend für diese Entscheidung ist jedoch nicht das Schweigen des Vertrages über die Haftungsgrundlagen, sondern der Umstand gewesen, daß es bei Abschluß der Vereinbarung zweifelhaft war, welche Ersatzansprüche in Betracht kamen und ob § 839 BGB Anwendung fand oder nicht, und die Vereinbarung u.a. gerade dazu dienen sollte, diese Zweifel auszuräumen und einen Prozeß über die Haftungsgrundlagen abzuschließen. Im vorliegenden Fall sind demgegenüber die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen von den Parteien nicht mit Rücksicht auf bestehende Zweifel, sondern allein deshalb in die Vereinbarung nicht aufgenommen worden, weil die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übereinstimmend der Auffassung gewesen sind, daß die Beklagte nach dem Gesetz in vollem Umfang gegenüber der Klägerin Rückgriff nehmen und die Grundlage für ihren Anspruch nicht zweifelhaft sein könne.

16

In einem solchen Fall kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Sozialversicherungsträger die Bundesrepublik an den vereinbarten Zahlungen über die Höchstbeträge des § 12 StVG hinaus festhalten will und sich damit auf Rechte beruft, die ihm nur auf Grund einer falschen Beurteilung seiner Gläubigerstellung durch beide Vertragsschließenden eingeräumt worden sind. Dann muß sich der Sozialversicherungsträger nicht nur in Zukunft mit Zahlungen im Rahmen der Grenzen des § 12 StVG begnügen. Vielmehr ist es auch gerechtfertigt, daß er die von der Bundesrepublik über diese Grenzen hinaus, bereits geleisteten Beträge zurückzahlt, solange jedenfalls der Vertrag noch nicht in vollem Umfang abgewickelt worden ist (vgl. hierzu insbesondere Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl. S. 137 ff; 185 ff), wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich diese Rückzahlungspflicht aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) oder unmittelbar aus § 242 BGB ergibt. Voraussetzung ist allerdings, daß das Festhalten an der Vereinbarung die Bundesrepublik in unzumutbarer Weise belasten würde. Das trifft hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zu, da es sich um eine Dauerregelung für rund 35 Jahre mit nicht geringen Beträgen handelt.

17

III.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß beide Parteien beim Abschluß der Vereinbarung vom 21. Februar 1958 von falschen Vorstellungen über die Gläubigerstellung der Beklagten ausgegangen seien, hält den Angriffen der Revision stand.

18

1.

Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß für einen Forderungsübergang auf die Beklagte als Sozialversicherer des getöteten Motorradfahrers gemäß § 1542 RVO nur ein der Höhe nach durch § 12 StVG beschränkter Ersatzanspruch gegen die Streitkräfte aus § 7 StVG, dagegen kein Anspruch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) auf vollen Schadensausgleich in Betracht kam. Das beruht darauf, daß sich die deliktische Haftung der Streitkräfte nach dem festgestellten Sachverhalt nach Amtshaftungsgrundsätzen (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) richtet und, da der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Fahrlässigkeit des belgischen Soldaten verursacht worden ist, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung findet, nach dem eine anderweite Ersatzmöglichkeit des Geschädigten die Amtshaftungsansprüche ausschließt, soweit sie den entstandenen Schaden deckt. Als anderweite Ersatzmöglichkeit gelten nach ständiger Rechtsprechung die Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf die Versicherungsleistungen; soweit diese den Schaden decken, entsteht deshalb kein Amtshaftungsanspruch, so daß der Sozialversicherungsträger einen solchen auch nicht gemäß § 1542 RVO durch Forderungsübergang erwerben kann (RGZ 161, 192, 202; 167, 207; 171, 173, 178; BGHZ 31, 148 mit weiteren Nachweisen).

19

Die Anwendung dieser für die Amtshaftung geltenden Grundsätze im vorliegenden Fall folgt aus Art. 8 Abs. 4 Satz 1 FV, nach dem bei der Abgeltung von Stationierungsschäden die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Das bedeutet, daß der Schadensfall haftungsrechtlich so zu beurteilen ist, als ob an dem Verkehrsunfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht belgische Streitkräfte, sondern die eigenen Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären. Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen, und der Fahrer hätte sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, für welche die Bundesrepublik nach Maßgabe des Arto 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB einzustehen hätte.

20

Daß sich die Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze in Fällen dieser Art aus Art. 8 Abs. 4 FV ergibt, ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 30, 154, 155[BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58];  33, 339, 342 [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59];  35, 95, 96 [BGH 17.04.1961 - III ZR 34/60]/99; 38, 21, 23; 42, 176, 181). Das Gleiche gilt für die Auffassung, daß die oben näher erörterten Auswirkungen der Bestimmungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger auch für Fälle gilt, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180) [BGH 16.04.1964 - III ZR 182/63].

21

2.

Die Revision bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsprechung und verweist insoweit auf die gegen das Urteil des Senats vom 26. September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbeschwerde der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - verworfen worden ist. Ihre Ausführungen hierzu, die sie in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin:

22

Für eine Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze auf die Haftung der Stationierungsstreitkräfte fehle es an den in Art. 8 Abs. 4 FV vorausgesetzten "sonst gleichen Umständen". Die Amtshaftung sei auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis des Bürgers zum Staat zugeschnitten. Seitdem die Bundesrepublik durch Art. 1 des Deutschlandvertrages die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten erhalten habe, seien ihre Bürger nicht mehr der Hoheitsgewalt der Stationierungsstreitkräfte unterworfen. Die Stationierungstruppen könnten deshalb durch ihre Unrechtshandlungen keine ihnen den Staatsbürgern gegenüber im Sinne von § 839 BGB obliegenden Amtspflichten verletzen, sondern nur einen nach allgemeinem Deliktsrecht zu beurteilenden Haftungstatbestand erfüllen. Art. 8 Abs. 4 FV sichere daher nur die Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechtes. Das ergebe sich unter anderem auch aus Art. 8 Abs. 16 FV. Als Haftungsgrundlage komme Art. 34 GG mit der ihm "angeseilten" Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 auch deshalb nicht in Betracht, weil durch Art. 8 Abs. 1 und 2 FV die Haftung der Stationierungsstreitkräfte nach Form und Umfang abschließend geregelt und Art. 8 Abs. 1 FV gegenüber Arte 34 GG lex specialis sei. Dadurch, daß Art. 8 Abs. 2 FV ein pflichtwidriges Verhalten der Mitglieder der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen den Streitkräften haftungsmäßig unmittelbar zurechne, werde eine unmittelbare und ausschließliche Haftung der Streitkräfte begründet, während nach Arto 34 GG eine gegen den Beamten persönlich gerichtete Forderung des Geschädigten auf den Staat als neuen weiteren Schuldner übertragen werde, mithin nach deutschem Recht nur eine mittelbare Staatshaftung bestehe.

23

Ferner begegne einer Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Haftung der Stationierungsstreitkräfte deshalb Bedenken, weil sich aus dem Finanzvertrag ergebe, daß zwar die Bundesrepublik in gewissem Umfang den Stationierungsschaden mitzutragen habe, daß aber eine weitere Beteiligung deutscher Vermögen an der Ausgleichung der Schäden nicht beabsichtigt gewesen sei. Für die Besatzungszeit sei allgemein anerkannt gewesen, daß Amtshaftungsgrundsätze auf die Haftung der Besatzungsmacht nicht anzuwenden seien, obwohl die Besatzungsmacht hoheitliche Funktionen ausgeübt habe. Eine Schlechterstellung der Betroffenen auf deutscher Seite gegenüber diesem Zustand sei durch den Finanzvertrag nicht gewollt worden. Es verstoße auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, einen bestimmten Personenkreis für Folgen von Deliktshandlungen eintreten zu lassen, der an der Entstehung des Schadensfalles völlig unbeteiligt sei.

24

Selbst wenn aber die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte anzuwenden sei, könne diese Bestimmung nicht dazu führen, die Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Im Hinblick auf den Wandel der Rechtsstellung der Sozialversicherungsträger, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausdruck gefunden habe, seien die Sozialversicherungsträger auch in vermögensrechtlicher Hinsicht als "verlängerter Arm" des Staates und mit diesem zusammen als Einheit zu betrachten, so daß nach den von der Rechtsprechung für diese Fälle entwickelten Grundsätzen der Staat den Geschädigten nicht mehr auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen könne. Ferner seien die Leistungen der Sozialversicherungsträger in dieser Beziehung ebenso zu behandeln, wie die Ansprüche des Geschädigten aus einer privaten Lebensversicherung, die nach der Rechtsprechung keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1, Satz 2 BGB darstellen.

25

Schließlich liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes und ein Verstoß gegen Art. 14 GG insoweit vor, als sich die Stationierungsstreitkräfte gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf die Subsidiaritätsklausel berufen könnten.

26

Diese Ausführungen geben dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

27

Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Brei Mächten vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 305), dem sogenannten Deutschland- oder Generalvertrag, für Art und Umfang einer Haftung der Stationierungsstreitkräfte wegen der von ihren Angehörigen verursachten Schäden nichts entnommen werden. Diese Haftung ist von den Vertragspartnern des Bonner Vertragswerkes vielmehr in dem Finanzvertrag geregelt worden, der durch Ratifizierungsgesetz vom 24. März 1955 - BGBl II 1213 - innerdeutsches Recht geworden ist.

28

Rechtsgrundlage der Haftung ist Art. 8 Abs. 4 FV. Neben dieser Bestimmung begründen Art. 8 Abs. 1 und 2 FV für sich keinen besonderen Haftungstatbestand. Art. 8 Abs. 1 FV bestimmt, daß Ersatzansprüche wegen der genannten Schäden grundsätzlich nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln sind und nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden dürfen, während Art. 8 Abs. 2 FV lediglich erläutert, was als Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte anzusehen ist. Ebensowenig kann Art. 8 Abs. 16 FV zur Bestimmung des anzuwendenden materiellen Rechts für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte herangezogen werden; diese Vorschrift enthält eindeutig allein Verfahrensregeln und keine Entscheidung über das anwendbare materielle Recht.

29

Art. 8 Abs. 4 FV ergibt nicht, daß für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte nur die Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsrechts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen. Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreitkräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit wie möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft. Das bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amtshaftungsgrundsätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Fall wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist. Das trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt. In diesem Fall ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtete Schaden regelmäßig auf eine Amtspflichtsverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient. Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte verursachten Schaden zu gelten. Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungsstreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausüben. Denn nach Art. 8 Abs. 4 FV soll gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsrechtlich die Stationierungsstreitkräfte der Bundesrepublik und ihre Angehörigen den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergebenden Unterschiede gleichgestellt werden. Deshalb bestimmt beispielsweise Art. 8 Abs. 4 Satz 2 FV, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen. Danach müssen sich die Streitkräfte haftungsrechtlich so behandeln lassen, als ob die Befreiungsvorschriften nicht bestünden. Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl es für sie wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21[BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61]). Ebensowenig sollen nach der positiven Regelung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 FV Staats- oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB zu beurteilen. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes aufgrund des Truppenvertrages in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wonach sie nur zum Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber sehr wohl Befugnisse ausübten, die nach deutscher Rechtsauffassung noch als fremde hoheitliche Betätigung anzusehen sind.

30

Die Auslegung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 FV dahin, daß die Rechtslage ohne Rücksicht auf den besonderen Status der Stationierungsstreitkräfte haftungsrechtlich ebenso zu beurteilen ist, wie wenn ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall in gleicher Weise verschuldet hätte, wird bestätigt durch Art. VIII Abs. 5 a des für die Bundesrepublik am 1. Juli 1963 (BGBl II 745) in Kraft getretenen Nato-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II 1190), das den Finanzvertrag ersetzt hat. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche (aus Truppenschäden) oder die gerichtliche Entscheidung gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahme Staates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten. Diese Bestimmung kann nicht anders vorstanden werden, als daß im Geltungsbereich des Abkommens schadenstiftende Handlungen der Truppen des Entsendestaates rechtlich ebenso zu behandeln sind, wie solche der Truppen des Aufnahme Staates, in dem sich der Schaden ereignet hat, Sie bringt insoweit kein neues Recht gegenüber dem Zustand, wie er vor Inkrafttreten des Nato-Truppenstatuts aufgrund des Finanzvertrages bestanden hatte, sondern nur eine deutlichere Fassung.

31

Der Hinweis der Revision, daß unter dem Besatzungsregime andere Grundsätze gegolten hätten, geht schon deshalb ins Leere, weil das Verhältnis der. Bundesrepublik zu den Stationierungsstreitkräften durch die Bonner Verträge neu geregelt worden ist.

32

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. April 1961 (BGHZ 35, 95) nichts anderes. In der Entscheidung handelte es sich um Ansprüche aus einem von den Streitkräften verursachten Verkehrsunfall, bei dem ein deutscher Beamter verletzt war, für den sich der Vorfall als Dienstunfall darstellte. Die deutschen Beamtengesetze enthalten durchweg Bestimmungen, daß ein Beamter, der wegen eines Dienstunfalls Unfallfürsorge von seinem Dienstherrn erhält, weitere Ansprüche gegen den Dienstherrn nicht hat oder geltend machen kann. Der Bundesgerichtshof hat damals ausgeführt: Nach Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages sei der Schadensfall so anzusehen, als ob an ihm bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern Soldaten der Bundeswehr beteiligt gewesen seien. Dann wäre zu fragen, gewesen, wie die Bundesrepublik haften würde, wenn sie in demselben Verhältnis zu dem verletzten Beamten gestanden hätte, wie dieser zu den Streitkräften stand. Schuldner der Schadensersatzverpflichtung in solchen Fällen seien die Streitkräfte, für die die Bundesrepublik lediglich in Prozeßstandschaft eintrete. Ein durch Dienstunfall verletzter Bundesbeamter dürfe zwar gegen die Bundesrepublik neben der Unfallfürsorge keine weiteren Ansprüche geltend machen; dabei stehe aber der verletzte Beamte in einem Amtsverhältnis zu dem haftpflichtigen Dienstherrn. In dem zu entscheidenden Fall habe jedoch kein Amtsverhältnis oder Dienstverhältnis zwischen dem verletzten Beamten und dem Haftpflichtigen, nämlich zu den Streitkräften bestanden. Die Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 FV führe nicht dazu, daß nun der Fall auch so betrachtet werden müsse, wie wenn der verletzte Beamte in einem Dienstverhältnis zu den Streitkräften gestanden habe; das wären nicht mehr dieselben, sondern verschiedene Umstände, so daß der Haftungsausschluß der Beamtengesetze in jenem Fall nicht für die Streitkräfte wirken könne.

33

Diese Erwägungen treffen für den vorliegenden Fall nicht zu. Gewiß konnten in jenem Fall, welcher der Entscheidung BGHZ 35, 95 zugrunde lag, die Streitkräfte sich nicht auf die haftungsbefreienden Sondervorschriften des Beamtenrechts berufen, weil ein solcher ähnlicher Fall nicht vorlag. Das kann jedoch für § 839 BGB mit seiner Subsidiaritätsklausel nicht gelten, weil diese Vorschrift gegenüber jedermann wirkt und kein besonderes Verhältnis oder gar Amtsverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Haftpflichtigen voraussetzt.

34

Nach alledem müssen die Schäden, die von einem Soldaten der Stationierungsstreitkräfte auf einer in Erfüllung militärischer Aufgaben ausgeführten Dienstfahrt verursacht worden sind, haftungsrechtlich ebenso beurteilt werden, wie wenn ein Bundeswehrsoldat die Schäden auf einer Dienstfahrt verursacht haben würde; die Verletzten sind deshalb nach Amtshaftungsgrundsätzen zu entschädigen. Die Revision weist zwar darauf hin, daß zur Anwendung des Art. 34 GG bei diesen Fahrten ein äußerlicher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienstfahrten gebe. Das trifft jedoch auf die Dienstfahrt eines Soldaten grundsätzlich nicht zu. Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen Wagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, wenn es dem Dienstherrn gleichgültig ist, wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit begibt (vgl. BGH Urt. v. 30. November 1964 - III ZR 117/63 = DRiZ 1965, 135). Bei der Dienstfahrt eines Soldaten mit einem militäreigenen Kraftfahrzeug, die nach der militärischen Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Person und Wagen dient, liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Streitkräfte und der Einzelfahrt jedoch so auf der Hand, daß ohne weiteres von der hoheitlichen Natur ausgegangen werden muß (vgl. BGHZ 42, 176).

35

Ebensowenig besteht ein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken, nach der die Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen ist.

36

Allerdings kann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in denjenigen Fällen, in denen neben die Haftung aus Amtspflichtsverletzung eine Haftung der öffentlichen Hand aus anderen Rechtsgründen tritt, gegenüber diesen selbständigen Haftungsgründen kein Einwand aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB erhoben werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften - und zwar die eine nach Amtshaftungsgrundsätzen, die andere aus einem anderen Rechtsgrund -, für den Schaden einzustehen haben, sofern beide Körperschaften in dieser Beziehung wirtschaftlich als ein Ganzes anzusehen sind. Denn eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde in diesen Fällen weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Körperschaft (BGHZ 13, 88, 104[BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54]/105). Das trifft jedoch auf das Verhältnis von Amtshaftungsansprüchen gegen den Staat zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu. Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 31, 148, 150 ff) [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58], sind die Träger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung, die mit den nur hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemeininteresse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung des Versicherten aufgrund einer unerlaubten Handlung oder Amtspflichtsverletzung entstehen, im gesetzlichen Rahmen auffangen sollen. Sie bieten sich daher als die Stelle an, bei welcher der versicherte Geschädigte Schadloshaltung sucht, und können nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand, sondern nur als Dritte angesehen werden, bei denen der Verletzte "auf andere Weise" Ersatz erlangen kann. Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1967 (1 BvR 578/63 = NJW 1967, 1411 [BVerfG 02.05.1967 - 1 BvR 578/63]) entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß bei der Untersuchung, ob die Sozialversicherungsträger grundrechtsfähig sind und Verfassungsbeschwerde gegen eine Grundrechtsverletzung erheben können, diese als "verlängerten Arm des Staates" bezeichnet; doch ist dies ersichtlich nur unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten geschehen; damit ist nicht zugleich zum Ausdruck gebracht worden, daß die Sozialversicherungsträger im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Staat auch wirtschaftlich eine Einheit bilden.

37

Ebensowenig treffen auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Voraussetzungen zu, unter denen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Leistungen aus einer von dem Geschädigten freiwillig eingegangenen Lebensversicherung nicht als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155, 186). Biese Rechtsprechung beruht im wesentlichen darauf, daß Ziel und Zweck einer Lebensversicherung in aller Regel nicht eine Schadensdeckung sei, sondern daß sie sich als eine besondere Art des Sparens darstelle, bei der von vornherein feststehe, daß die Versicherungssumme dem Versicherten selbst oder seinen Angehörigen ohne Rücksicht darauf zugute komme, ob der Versicherte den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erlebe, eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls sterbe, und bei der diesem Zweck entsprechend und erst in zweiter Reihe nach Maßgabe des durch die Möglichkeit eines frühzeitigen Todes des Versicherten bedingten Wagnisses die Höhe der Prämie bestimmt werde, Dieser für die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, daß die Leistung aus der Lebensversicherung zwar möglicherweise infolge des Unfallsereignisses fällig wird, nach Art und Umfang aber von dem Unfallschaden unabhängig ist, so daß die nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Kongruenz zwischen Schaden und Leistung völlig zurücktritt, trifft auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu. Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie z.B. durch eine Amtspflichtverletzung entstehen, aufzufangen (BGHZ 31, 148, 150) [BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58]. Daß die Leistungen der Sozialversicherungsträger anders als diejenigen der Lebensversicherung weitgehend auch der Abdeckung des. Schadens dienen und daß zwischen den Sozialversicherungsleistungen und dem Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, hat der Gesetzgeber vor allem durch den gesetzlichen Forderungsübergang der Schadenersatzansprüche des Versicherten auf die Sozialversicherungsträger im Umfang der gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen anerkannt, der für die Lebensversicherung nicht besteht. Der Umstand allein, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Abschluß eines privaten Lebensversicherungsvertrages möglich ist, kann nicht dazu führen, die Sozialversicherung, durch die unter teilweisem Einsatz öffentlicher Mittel Vorsorge gerade gegen bestimmte Schadensereignisse (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Tod) getroffen ist, einer privaten Lebensversicherung in dieser Beziehung gleichzustellen.

38

Schließlich stehen der entsprechenden Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in diesen Fällen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Denn § 839 BGB erweitert die Haftung des Beamten über den Rahmen der allgemeinen Deliktshaftung hinaus, indem die Vorschrift eine Haftung des Beamten bei Fahrlässigkeit nicht nur im Falle der Verletzung bestimmter Rechtsgüter, sondern ganz allgemein für jede Schadenszufügung begründet. Damit er durch diese Haftungserweiterung nicht in seiner Entschlußkraft gehemmt wird, soll er bei Fahrlässigkeit nur subsidiär haften. Bereits diese Erwägung, auf der die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB unter anderem beruht, ist ein ausreichender sachlicher Grund für diese abweichende Regelung (BGH VersR 1958, 886). § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, Denn der Geschädigte selbst wird in seinen Vermögensrechten nicht betroffen, da die Vorschrift für den Umfang des Ersatzanspruchs ohne Bedeutung ist und nur die Frage betrifft, wer Schuldner des Ersatzanspruchs ist und wie die einzelnen Schuldner gegenüber den Geschädigten und untereinander verpflichtet sind. Ebensowenig wird durch die Vorschrift in Vermögenswerte Rechte Dritter eingegriffen, die dem Geschädigten Ersatz zu leisten haben. Denn ein Amtshaftungsanspruch, der auf den Ersatzleistenden übergehen könnte, gelangt bei anderweiter Ersatzmöglichkeit gar nicht erst zur Entstehung, und es fehlt daher an einer enteignungsfähigen Vermögensposition der Sozialversicherungsträger. Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozialversicherungsträger eingegriffen wird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2. Mai 1967 - 1 BvR. 578/63 - festgestellt.

39

3)

Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, daß bei Abschluß der Vereinbarung vom 21. Februar 1958 der Rechtsprechung zu entnehmen gewesen sei, daß die Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht als anderweiter Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu gelten habe. Vielmehr hatte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 199, 202; 167, 207; 171, 173, 178) wiederholt entschieden (Urteile vom 6. Februar 1954 - VI ZR 142/52 = VersR 1954, 191; vom 21. September 1955 - VI ZR 218/54 = BB 1955, 1107), daß diese Leistungen als eine anderweite Ersatzmöglichkeit anzusehen seien. Das Urteil vom 9. November 1959 - III ZR 136/58 = BGHZ 31, 148, 150[BGH 09.11.1959 - III ZR 136/58], mit dem sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung angeschlossen hat, stellte daher keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung dar. Die von der Revision geäußerten Bedenken, daß es gegen die Rechtssicherheit verstoße, wenn derjenige, der durch eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs begünstigt werde, sich auf das Fehlen der Geschäftsgrandlage für zurückliegende Vereinbarungen berufen könnte, treffen schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht zu.

40

4)

Erfolglos beanstandet schließlich die Revision, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag, der Beklagten auf Seite 2 ff ihrer Berufungsbegründung nicht beachtet habe, der im wesentlichen dahin ging: Die Parteien seien bis Anfang 1961 nicht nur in Einzelfällen, sondern in allen Stationierungsschadenssachen übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Bestimmungen über die Staatshaftung bei Ansprüchen nach dem Finanzvertrag nicht zur Anwendung gelangten und daß die Beklagte auch später in solchen Fällen nie die Bestimmungen der §§ 7, 12 StVG als ausschließliche Haftungsgrundlage anerkannt habe. Dieser Vortrag bestätigt nur die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 21. Februar 1958 von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen sind. An den sich hieraus für die Wirksamkeit der Vereinbarung ergebenden Folgen vermag weder die Zahl der von den Parteien unrichtig behandelten Schadensfälle noch der Umstand etwas zu ändern, daß die Beklagte möglicherweise auch bei Kenntnis der wahren Rechtslage von ihrer Rechtsauffassung nicht abgegangen wäre.

41

5)

Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte dürfe sich mit Rücksicht auf die fehlende Geschäftsgrundlage auf die Vereinbarung vom 21. Februar 1958 nicht berufen, soweit durch sie die Klägerin zur. Zahlung über die Höchstbeträge des § 12 StVG a.F. hinaus verpflichtet worden ist.

42

Da das Berufungsurteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen laßt, erweist sich die Revision als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

43

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler