Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1959, Az.: III ZR 49/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 49/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 13.02.1958
Rechtsgrundlagen
- § 839 D BGB
- Art. 8 Abs. 1 Finanzvertrag i.d.F. v. 30. März 1955, BGBl II 301, 381
Fundstellen
- BGHZ 30, 154 - 159
- DVBl 1960, 150
- MDR 1959, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1631-1632 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,
Prozessgegner
den Kaufmann Karl H. in F., B.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Wenn sich ein durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeuges der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte Geschädigter zur Geltendmachung seiner Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwaltes bedient, so sind ihm die dadurch entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 13. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen dem Volkswagen des Klägers und einem auf Dienstfahrt befindlichen Kraftfahrzeug der US-Armee kam es am 27. Dezember 1955 in Frankfurt a.M. zu einem Zusammenstoß, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Unstreitig traf den Fahrer des US-Fahrzeuges die alleinige Schuld am Unfall.
Mit der Geltendmachung des ihm entstandenen Schadens beim Amt für Verteidigungslasten beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt. Das Amt sprach dem Kläger einen Betrag von 1.296,45 DM Entschädigung zu, lehnte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten mit Bescheid vom 18. Dezember 1956 ab.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 121,40 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen, wobei er, von einem Streitwert von 1.500 DM ausgehend, nach der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung eine volle Gebühr mit 75 DM, eine halbe Gebühr mit 37,50 DM, Auslagen im Betrag von 4,20 DM und 4 v.H. Umsatzsteuer mit 4,70 DM in seine Rechnung eingestellt hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts stehe zu dem Schadensereignis in keinerlei adäquatem Ursachenzusammenhang. Überdies seien die Anwaltsgebühren nach der Hessischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu berechnen und nicht nach der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 60,60 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen und den weitergehenden Klaganspruch abgewiesen, weil nur die niedrigeren Sätze der Hessischen Landesgebührenordnung einzusetzen seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß es die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Klaganspruches verurteilt hat, an den Kläger 110,20 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG statthaft, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist. Die Zulässigkeit des beschriebenen Rechtsweges und der Klage ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1, 2, 10 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II, 381). Die Bundesrepublik Deutschland ist der rechte Beklagte nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages. Anzuwenden sind nach Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag die Bestimmungen in § 839 BGB, Art. 34 GG (vgl. § 24 Abs. 2 SoldatenG vom 19. März 1956 - BGBl I, 114). Die Anmeldefrist und die Klagfrist des Art. 8 Abs. 6 und 10 Finanzvertrag sind gewahrt.
II.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger über die ihm vom Amt für Verteidigungslasten zugesprochene Entschädigung für den beim Zusammenstoß seines Kraftwagens mit einem Fahrzeug der US-Armee entstandenen Sachschaden hinaus die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihm dadurch entstanden sind, daß er sich zur Geltendmachung seiner Ersatzansprüche eines Rechtsanwaltes bedient hat. Das Berufungsgericht bejaht diese Streitfrage. Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei die adäquate Folge des schadenstiftenden Ereignisses, sie sei keineswegs überflüssig gewesen, sondern zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Interessen des Klägers sogar notwendig erschienen. Deshalb könne man nicht sagen, es sei der Beklagten nicht zuzumuten, die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Kosten der Rechtsverfolgung könnten als Unfallfolgeschaden nicht ohne weiteres geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Ersatz außerprozessualer Kosten sei bisher immer nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zugebilligt worden. Solcher habe hier nicht vorgelegen. Die Bestimmung in § 91 ZPO sei auf das hier in Rede stehende Vorverfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten nicht entsprechend anzuwenden. Durch die Hinzuziehung eines Dritten zur Beratung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen trete eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhanges ein, weil jeder Durchschnittsbürger in der Lage sei, seine Ansprüche selbst zu erheben. Die Herbeischaffung der Tatsachen sei stets Sache der Partei. Weshalb zur Mitteilung eines so einfachen Sachverhaltes, wie er hier vorliege, an das Amt für Verteidigungslasten anwaltliche Beratung erforderlich gewesen sein solle, sei nicht einzusehen. Wenn man eine adäquate Schadensverursachung annehme, so komme die Bestimmung in § 254 BGB zum Zuge, wonach der Geschädigte alle Folgekosten besonders gering zu halten habe.
Dem ist entgegenzuhalten:
1.)
Daß zwischen dem schadenstiftenden Ereignis, dem von dem Fahrer des US-Fahrzeuges verschuldeten Zusammenstoß, der dabei eingetretenen Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Klägers und der Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers beim Amt für Verteidigungslasten ein adäquater Ursachenzusammenhang im üblichen Sinne besteht, ist nicht zweifelhaft. Denn es liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß ein Unfallgeschädigter sich zur Wahrnehmung seiner Rechte dem Schädiger gegenüber eines Rechtsanwaltes bedient. Der adäquate Ursachenzusammenhang entfällt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch nicht deshalb, weil die Zuziehung des Rechtsanwaltes auf einer eigenen Entschließung des Klägers beruhte (vgl. BGHZ 24, 263, 266).
Es ist freilich in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Betrachtungsweise, die die Frage der Haftung nur unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Ursachenzusammenhangs sieht, nicht immer geeignet ist, das Problem der Haftungsbegrenzung in befriedigender Weise zu lösen. Man hat als Voraussetzung der Haftung gefordert, daß der Schaden im Rahmen der durch das verletzte Schutsgesetz geschützten Interessen liegt, daß also der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm erlassen wurde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126). Auf Grund dieser Erwägung ist einem an einem Verkehrsunfall Beteiligten, der im Strafverfahren freigesprochen worden war, der auf § 823 BGB gestützte Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Kosten seiner Verteidigung versagt worden (BGHZ 27, 137). Diese Erwägung greift nicht durch, wenn es sich, wie hier, um einen Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG handelt, weil hier nicht nur bestimmte Rechte und Rechtsgüter geschützt sind, wie bei Anwendbarkeit des § 823 BGB, vielmehr auf Grund der Amtshaftung jeder Vermögensschaden zu ersetzen ist.
Deshalb hat der erkennende Senat einem in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalles, an dem ein Polizeidienstfahrzeug beteiligt war, Freigesprochenen den Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Verteidigung gegen den Polizeiträger als Amtshaftung zuerkannt (BGHZ 26, 69, 76 f; vgl. BGHZ 27, 142). Bei der Geltendmachung der Anwaltskosten, die bei der Verfolgung des Schadensersatzanspruches selbst entstanden sind, handelt es sich zudem um einen Aufwand, der zu dem Schadensereignis in engerem Zusammenhang steht, als der Aufwand für die Verteidigung in einem Strafverfahren.
In BGHZ 3, 261, 267 ist darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage nach den Haftungsvoraussetzungen nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handele, daß vielmehr nach einem Korrektiv gesucht werden müsse, um den Kreis der rein logischen Folgen im Interesse billiger Ergebnisse auf die zurechenbaren Folgen einzuschränken, daß es also um die Ermittlung der Grenze gehe, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen "billigerweise zugemutet", das heißt, bei wertender Beurteilung die gesetzte Bedingung ihm als haftungsbegründender Umstand zugerechnet werden könne (vgl. BGHZ 18, 286, 288). Auch unter diesem Gesichtspunkt, den der Bundesminister der Finanzen in seinem von der Revision überreichten Erlaß vom 24. Februar 1958 (VI B/1 - BL 1111/04250 - 211/57) hervorhebt, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. In diesem Erlaß wird anerkannt, daß in Verfahren zur Abgeltung von Stationierungsschäden, die unter Art. 8 Abs. 2 (a) und (b) des Finanzvertrages fallen, also in Fällen der vorliegenden Art, wegen der dabei möglicherweise in Erscheinung tretenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Voraussetzung für die Erstattung von Anwaltskosten eher gegeben sein werde, als bei den unter Art. 8 Abs. 2 (c) und (d) fallenden Belegungs- und Manöverschäden, bei denen in der Regel technische Fragen, insbesondere solche der Bewertung, im Vordergrund stünden.
2.)
Man kann die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Unfallgeschädigten gerechtfertigt war, und ob die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten dem Schädiger zuzumuten ist, nicht rückschauend vom Ergebnis des Entschädigungsverfahrens her beantworten. Denn daraus, daß der geltend gemachte Anspruch anerkannt worden ist - was hier übrigens nicht in vollem Umfang geschehen zu sein scheint -, läßt sich nicht ohne weiteres der Schluß ziehen, die Sachlage sei so einfach gewesen, daß es der Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft habe. Man muß sich vielmehr in die Lage versetzen, in die der Geschädigte durch den Unfall geraten war, und die Dinge von seinem damaligen Standpunkt aus betrachten. Die richtige Beurteilung dessen, worauf es bei der Antragstellung, insbesondere bei der Tatsachenschilderung rechtlich ankommt, ist - wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt - keineswegs jedem juristischen Laien ohne weiteres möglich. Der Erfolg eines Antrages auf Entschädigung wird häufig von seiner zweckmäßigen Formulierung abhängen.
Der Hinweis der Revision darauf, daß die Ämter für Verteidigungslasten von Amts wegen dafür zu sorgen hätten, daß die Antragsteller zu der ihnen gebührenden Entschädigung gelangten und daß die Polizei den Unfallhergang ermittle, greift nicht durch. Mit der Begründung, die Behörden würden schon alles ordnungsgemäß erledigen, ließe sich in vielen Fällen die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Rechtsberatung verneinen, in denen eine solche von der Rechtsprechung unbedenklich bejaht wird (vgl. z.B. hinsichtlich der Kosten eines Steuerberaters BGHZ 21, 359, 364). Der Geschädigte wird in aller Regel dazu neigen, in der Behörde, die ihm Schadensersatz leisten soll, einen rechtskundigen "Gegner" zu sehen, dem er sich bei der Geltendmachung seines Rechtsanspruches ohne rechtskundigen Beistand nicht gewachsen fühlt. Dem muß bei Beantwortung der Frage, ob die Kosten solchen Rechtsbeistandes als Schadensfolge mit zu erstatten sind, Rechnung getragen werden.
Wenn auch die Entschädigung in einem deutschen Behörden anvertrauten Verfahren geregelt wird (Art. 8 und Anlage B des Finanzvertrages (BGBl 1955 II 403)), so ist doch der Umstand, daß ein Angehöriger der alliierten Streitkräfte den Schaden herbeigeführt hat, entgegen der Ansicht der Revision für den Geschädigten nicht ohne Bedeutung. Es ist naheliegend, daß ein Unfallgeschädigter solchenfalles größere Schwierigkeiten befürchtet, als wenn der Unfall von einem deutschen Kraftfahrer verursacht worden wäre, für den eine Versicherung eintritt. Deshalb läßt sich daraus, daß die Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen in großem Umfang ohne Zuziehung von Rechtsanwälten durchgeführt wird, für Fälle der hier vorlegenden Art nichts herleiten, wie es die Beklagte in der Berufungsbegründung tun will.
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Klägers im vorliegenden Falle gerechtfertigt war und daß die dadurch entstandenen Kosten adäquate Unfallfolge sind. Da § 839 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 dem geltend gemachten Ersatzanspruch nicht entgegenstehen, hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen.
III.
Die Parteien streiten weiter darüber, ob die Gebühren des vom Kläger zugezogenen Rechtsanwaltes nach der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung i.d.F. vom 5. Juli 1927 - BGBl I, 162 - und vom 7. August 1952 - BGBl I, 401 - zu berechnen sind oder nach der Hessischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1952 (Hess. GVBl 1952, 171).
Eine unmittelbare Anwendung der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung scheidet aus. Diese gilt nach § 1 nur für die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, auf welches bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften Anwendung finden, sowie für die beratende Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, welche den Beginn oder die Fortsetzung eines solchen Verfahrens betrifft. Darum handelt es sich hier nicht. Die Beratung des Klägers hinsichtlich der Anmeldung seiner Schadensersatzansprüche und die Anmeldung durch den Anwalt selbst betrafen nicht den Beginn eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Ob es zu einem solchen kommen würde, war ganz ungewiß. Das Anmeldeverfahren wird von einer Verwaltungsbehörde durchgeführt, die vorliegende Klage vor dem ordentlichen Gericht stellt nicht die Fortsetzung dieses Anmeldeverfahrens dar. Auch aus § 89 der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung kann der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nicht hergeleitet werden; denn § 89 setzt voraus, daß es sich um ein Geschäft im Rahmen der durch § 1 umschriebenen Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes handelt (Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 13. Aufl. RAGebO § 89 Anm. 1). Anzuwenden ist vielmehr die Hessische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Ob dem Rechtsanwalt danach nur 8/10 einer vollen Gebühr zustehen, wie das Landgericht - offenbar nach Art. 8 und 10 - annimmt, oder ob die Deutsche Rechtsanwaltsgebührenordnung nach Maßgabe des Art. 2 Ziff. 2 der Landesgebührenordnung entsprechend anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht meint, und danach eine höhere Gebühr in Betracht kommt, kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Die Hessische Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte ist 1952 erlassen worden. Daß sie inzwischen nach Art. XI § 4 (5) Ziff. 38 und § 10 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I, 861) am 1. Oktober 1957 außer Kraft getreten ist, ist für die Anwendung des § 549 ZPO unerheblich (BGHZ 24, 253, 255). Es handelt sich bei der Hessischen Landesgebührenordnung nicht um althessisches, außerhalb des jetzigen Landes Hessen fortgeltendes Recht, wie die Revision meint. Die Geltung der Landesgebührenordnung von 1952 war vielmehr von vornherein auf das Gebiet des jetzigen Landes Hessen und damit auf den Bezirk eines einzigen Oberlandesgerichts beschränkt, des Oberlandesgerichts Frankfurt. Dessen Senate in Darmstadt und Kassel bilden keine eigenen "Oberlandesgerichte"; für sie ist namentlich durch Gesetz oder Verordnung kein besonderer Gerichtsbezirk umschrieben. Die Revision will das Gegenteil daraus herleiten, daß der Darmstädter Senat auf dem Standpunkt stehe, Berufungen, die zu seiner Zuständigkeit gehörten, müßten bei ihm eingelegt werden, wenn sie zulässig sein sollten. Ob der Darmstädter Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt solche Anforderungen stellt und ob sein Verlangen prozeßrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Keinesfalls wird dadurch etwas an der Gerichtsorganisation in Hessen geändert, nach der nur ein einziges Oberlandesgericht geschaffen ist. Die Bildung auswärtiger Senate dieses Oberlandesgerichts durch die Verordnung des Hessischen Ministers der Justiz vom 23. September 1950 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1950 S. 418 Nr. 783) bedeutet nicht die Bildung neuer Oberlandesgerichtsbezirke i.S. des § 849 ZPO (LM Nr. 44 zu ZPO § 549).
Der Umstand, daß in § 2 der irrevisiblen Landesgebührenordnung die entsprechende Anwendung der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung, einer revisiblen Vorschrift, vorgesehen ist, macht das irrevisible Landesgesetz nicht selbst revisibel. Denn daraus, daß die Deutsche Rechtsanwaltsgebührenordnung auf einem Sachgebiet, für das bundesrechtlich eine Regelung nicht getroffen war, für "entsprechend" anwendbar erklärt worden ist, ergibt sich, daß das Land Hessen die Bestimmungen der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung nicht etwa als Bundesrecht übernommen hat, daß es sich vielmehr auch insoweit um Landesrecht handelt (vgl. BGHZ 10, 367, 371). Demnach kann weder geprüft werden, ob die vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen der Deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung zu Recht angewandt sind, noch ob die Höhe der Gebühren auf dieser Grundlage richtig berechnet worden ist. Die Frage, ob mit dem Kläger von einem Streitwert von 1.500 DM auszugehen war, oder ob als Streitwert lediglich die dem Kläger zuerkannte Entschädigung von 1.296,45 DM in Betracht kam, ist für das Revisionsverfahren nicht von Bedeutung, weil der Kläger gegen die auf der Annahme des niedrigeren Streitwertes beruhende Berechnung des Berufungsurteils Revision nicht eingelegt hat.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Grund des Anspruchs nicht zu beanstanden und hinsichtlich der Höhe nicht nachprüfbar ist, ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.