Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1964, Az.: III ZR 117/63
Vorwurf des Mitverschuldens; Fahrer mit körperlichem Mangel; Blindheit auf Auge; Erteilung der Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 117/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 02.05.1963
- LG Marburg - 25.05.1962
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DRiZ 1965, 135-136
- DRiZ 1965, 97
- DVBl 1965, 786 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1965, 138-140 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Hat die Verwaltungsbehörde trotz eines bestehenden körperlichen Mangels (hier: Blindheit auf einem Auge) einem Fahrer die Fahrerlaubnis erteilt hat und vertraut man sich diesem an, so setzt man sich deshalb grundsätzlich keinem Vorwurf des Mitverschuldens aus.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 2. Mai 1965 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Formel des Teil- und Zwischenurteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 25. Mai 1962 dahin neu gefaßt:
"Die bezifferten Ansprüche des Klägers - Klageanträge zu 1), 2) und 3) - sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger auch die Versorgungsbezüge zu erstatten hat, die dieser an Frank-Martin D. über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus mit Rücksicht auf den Dienstunfall seines Vaters vom 27. November 1958 zu zahlen hat.
Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Dezember 1961 an den Kläger die Beträge zu zahlen, die dieser an Witwengeld -, Waisengeld -, Kindergelderhöhung sowie an sonstigen eventuell anfallenden Bezügen für die Witwe Elisabeth D. und deren Sohn Frank-Martin D. aufzuwenden hat, soweit solche Ansprüche nicht bereits Gegenstand der sonstigen Klageanträge sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten."
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte verursachte am 27. November 1958 mit seinem Personenkraftwagen auf der Autobahn Kassel-Frankfurt (Main) einen Verkehrsunfall, bei dem der mitfahrende Steuerinspektor D. getötet wurde. Das klagende Land, das den Unfall D. als Dienstunfall anerkannt hat, zahlt an dessen Witwe und deren am 24. Januar 1950 geborenen Sohn Witwen- und Waisengeld. Mit der vorliegenden Klage verlangt das Land von dem Beklagten die Erstattung der versorgungsrechtlichen Aufwendungen. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Der bei dem Finanzamt K.-G.straße als Sachbeabeiter der Umsatzsteuerstelle tätige Beklagte sollte am Unfalltage in Frankfurt (Main) Zweifelsfragen klären, die bei einer Betriebsprüfung aufgetreten waren. Weiterhin waren u.a. dienstliche Besprechungen bei einer Industriefirma, der Oberfinanzdirektion und dem Finanzamt Börse vorgesehen. Der Vorsteher des Finanzamts K.-G.straße hatte am 25. November 1958 die Dienstreise mit dem Beförderungsmittel "Eisenbahn" genehmigt.
Der vom Finanzamt K.-G.straße an das Finanzamt K.-S.straße abgeordnete Steuerinspektor D. wollte am Unfalltag in Frankfurt (Main) an einer Tagung des Bundes Deutscher Steuerbeamter e.V. - Landesverband Hessen - teilnehmen. Aus diesem Anlaß sollte er ferner im Auftrage der Vorsteher der Finanzämter K.-G.straße und Spohrstraße im Personalreferat sowie in der Landesbauabteilung der Oberfinanzdirektion in Frankfurt (Main) in dienstlichen Angelegenheiten vorsprechen.
Der Beklagte und D., die sich von ihrer Tätigkeit beim Finanzamt K.-G.straße kannten, vereinbarten, die Fahrt nach Frankfurt gemeinsam in dem Personenkraftwagen des Beklagten zu unternehmen. Nachdem sie am Unfalltage gegen sechs Uhr von Kassel abgefahren waren, fuhr der Beklagte nach ungefähr einer Stunde, noch in der Dunkelheit, auf einer etwa 7-8 % abfallenden und amtlich gekennzeichneten Gefällstrecke bei abgeblendeten Scheinwerfern mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h, ohne vorher gebremst zu haben, ungefähr 300 m unterhalb der Kuppe auf einen in gleicher Richtung auf der rechten Seite der Fahrbahn mit langsamer Geschwindigkeit fahrenden und vorschriftsmäßig beleuchteten Lastzug auf. Der auf dem vorderen rechten Platz des PKW sitzende Steuerinspektor D. wurde bei dem Aufprall getötet. Die Strafkammer des Landgerichts in Marburg/Lahn hat den Beklagten wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig verurteilt.
Das klagende Land hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Es habe nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten des Beklagten gehört, seine Dienstreisen mit dem eigenen Kraftwagen durchzuführen. An derartigen Fahrten habe die Behörde kein besonderes Interesse; auch habe weder der Dienstvorgesetzte des Beklagten, noch der Denzels gewußt, daß die Fahrt nicht, wie beantragt, mit der Eisenbahn, sondern mit dem PKW des Beklagten angetreten worden sei. Der Beklagte habe sonach bei der Fahrt nicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gehandelt, so daß er persönlich für die Folgen des von ihm schuldhaft verursachten Unfalls einzustehen habe.
Das Land hat beantragt:
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.895,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1961 zu zahlen;
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Dezember 1961 monatlich im voraus zahlbar 409,80 DM Witwengelderstattung bis längstens zum 30. September 1987 oder bis 3 Monate nach dem Ableben der Witwe Elisabeth D. oder bis zu deren Wiederverheiratung zu zahlen;
- 3.
den Beklagten zu verurteilen, ab 1. Dezember 1961 monatlich 204,90 DM Waisengelderstattung und 35 DM Kindergeldzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Frank-Martin D. zu zahlen;
- 4.
festzustellen, daß der Beklagte auch die Beträge zu erstatten hat, die der Kläger über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus an Frank-Martin D. zu zahlen hat;
- 5.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Dezember 1961 an den Kläger die Beträge zu zahlen, die er an Witwengeld-, Waisengeld-Kindergelderhöhung sowie an sonstigen eventuell anfallenden Bezügen an die Witwe Elisabeth D. und deren Sohn Frank-Martin D. aufzuwenden hat, soweit solche Ansprüche nicht bereits Gegenstand der weiteren Klageanträge dieser Klage sind.
Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Seine Fahrt nach Frankfurt sei dienstlicher Art gewesen, und auch die Benutzung seines eigenen Kraftwagens für diese Fahrt sei mit Wissen und Billigung seiner Behörde erfolgt. Der Unfall habe eine Amtspflichtverletzung seinerseits gegenüber D. dargestellt und die daraus hergeleiteten Schadensersatzansprüche müsse das klagende Land gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB selbst befriedigen, ohne bei ihm, Beklagten, Rückgriff nehmen zu können, da ihm grobes Verschulden nicht zur Last falle. Ferner schlössen sowohl § 122 Abs. 2 des zur Unfallzeit geltenden Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239 ff) - HessBG - als auch die Grundsätze des Haftungsausschlusses unter Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter Arbeit einen selbständigen Anspruch der Hinterbliebenen gegen ihn aus. Schließlich trage der Getötete an seinem Tode ein gewisses Mitverschulden, weil ihm bekannt gewesen sei, daß er, der Beklagte, auf einem Auge blind sei und er sich dennoch ihm als Führer eines Kraftfahrzeugs anvertraut habe.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zwischenurteil dahin erkannt:
"Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt."
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat in eingehenden Ausführungen die Ersatzpflicht des Beklagten nach den Vorschriften der §§ 823, 844 Abs. 2 BGB, 138 HessBG bejaht und alsdann lediglich bemerkt, daß mit Rücksicht darauf, daß über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche noch nicht abschließend verhandelt worden sei, durch Zwischenurteil über den Grund vorab zu entscheiden gewesen sei (§ 304 ZPO). Mit den Feststellungsansprüchen (Klageanträge zu 4 und 5) hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich befaßt; jedoch ergibt die Gesamtwürdigung von Formel und Gründen des Urteils, daß das Landgericht auch über die Feststellungsansprüche hat entscheiden und diesen hat stattgeben wollen. Dafür spricht einmal der Wortlaut der Urteilsformel, nach der schlechthin "der Anspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Auch die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Entscheidung über die Feststellungsansprüche noch hätte vorbehalten bleiben sollen, lassen vielmehr keinen Zweifel daran, daß die Entscheidung alle Klageansprüche umfassen soll. Wenn das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit diesen Ansprüchen befaßt hat, so mag das mit darin seinen Grund haben, daß Bedenken gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Feststellungsklage von dem Beklagten nicht geltend gemacht waren, auch nicht ersichtlich sind.
Zwar kann über einen unbezifferten Feststellungsanspruch ein Zivilurteil nach § 304 ZPO nicht ergehen, da insoweit kein Streit über Grund und Betrag besteht. Doch muß das Urteil dahin verstanden werden, daß - nur - über die bezifferten Ansprüche ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO, über die Feststellungsansprüche aber ein diesen Ansprüchen stattgebendes (Teil-)Endurteil erlassen werden sollte. Es wäre zweckmäßig gewesen, wenn das Landgericht dies in seinem Urteil eindeutig zum Ausdruck gebracht und dementsprechend sein Urteil auch nicht als "Zwischenurteil", sondern als "Teil- und Zwischenurteil" bezeichnet hätte.
Das Berufungsgericht hat sich ebenfalls mit den Feststellungsanträgen nicht ausdrücklich befaßt. Indes läßt das Berufungsurteil gleichfalls keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Entscheidung des Landgerichts sämtliche Klageansprüche, mithin auch die Feststellungsansprüche umfassen sollte. Daß das so ist und der Beklagte und Berufungskläger selbst ebenfalls davon ausgegangen ist, daß der Streit auch über die Feststellungsansprüche in die Berufungsinstanz gediehen sei, wird dadurch bestätigt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in 2. Instanz nach Erlaß des Berufungsurteils mit Schriftsatz vom 9. Mai 1963 um Streitwertfestsetzung für die Feststellungsanträge durch das Berufungsgericht gebeten und das Berufungsgericht daraufhin den Streitwert für diese Anträge für die Berufungsinstanz festgesetzt hat. Das Berufungsgericht hätte ebenfalls im Interesse der Vermeidung von Zweifeln gut daran getan, wenn es insoweit eine ausdrückliche Klarstellung vorgenommen und zumindest in seiner Urteilsformel das landgerichtliche Urteil als "Teil- und Zwischenurteil" bezeichnet hätte.
II.
1.)
Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den - unstreitig durch den Beklagten schuldhaft verursachten - Tod des Steuerinspektors D. als Dienstunfall im Sinne des § 106 HessBG und damit als ein nach §§ 115 ff HessBG die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen auslösendes Ereignis im Sinne des § 136 HessBG anerkannt hat (jetzt §§ 149, 115 ff, 103 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962, GVBl 173), ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, werden auch von der Revision Bedenken nicht erhoben.
Im Umfang der geleisteten und noch zu erbringenden Versorgungsbezüge an die Hinterbliebenen des getöteten Denzel sind mithin deren gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen Dritte nach der letztgenannten Vorschrift auf den Kläger übergegangen.
2.)
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Hinterbliebenen des getöteten Steuerinspektors D. nach Maßgabe der §§ 823 ff schadensersatzpflichtig geworden sei, wendet sich die Revision vergeblich.
a)
Zwar ist es nicht so, daß eine Pflichtverletzung bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr allenfalls bei Inanspruchnahme von Sonderrechten - etwa nach § 48 StVO - als Amtspflichtverletzung im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Amtes (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) gewertet werden konnte, im übrigen aber haftungsrechtlich stets nach den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) beurteilt werden müßte. Vielmehr kann auch dann, wenn verkehrsrechtliche Sonderrechte nicht in Anspruch genommen werden, die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall sich als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellen. Dabei muß - wie ganz allgemein bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" zu werten ist - entscheidend darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die in Rede stehende Tätigkeit vorgenommen wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß letztere ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß. An dieser - in ständiger Rechtsprechung bereits vom Reichsgericht und ihm folgend vom Bundesgerichtshof vertretenen - Auffassung hält der Senat in Übereinstimmung mit seiner jüngsten und insoweit grundlegenden Entscheidung vom 16. April 1964 BGHZ 42, 176 III ZR 182/63 Weimeyer 1964, Nr. 129 (= NJW 1964, 1695) fest.
Unter den hiernach maßgeblichen Gesichtspunkten hat auch das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob der Beklagte bei der Unglücksfahrt am 27. November 1958 sich in "Ausübung eines öffentlichen Amtes" befand oder nicht, und hat sie zutreffend verneint.
Es kann davon ausgegangen werden, daß die "Zielsetzung", der die Fahrt diente, nämlich die Vornahme der Dienstgeschäfte in Frankfurt (Klarstellung von im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgetretenen - steuerrechtlichen - Zweifelsfragen und sonstige dienstliche Besprechungen), dem hoheitlichen staatlichen Wirkungsbereich zuzurechnen ist. Es fehlt jedoch an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen dieser hoheitlichen Zielsetzung und der Fahrt des Beklagten mit seinem Kraftwagen. Voraussetzung dafür, daß durch den hoheitlichen Charakter der "Zielsetzung" der Fahrt auch die Kraftwagenfahrt selbst - die für sich allein gesehen keineswegs die besonderen Merkmale hoheitlicher Tätigkeit aufwies - das Gepräge einer hoheitlichen Betätigung erhielt, wäre gewesen, daß zwischen der Kraftwagenfahrt und der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten (Erledigung der Dienstgeschäfte in Frankfurt) nicht nur ein rein äußerer Zusammenhang bestanden hätte, daß vielmehr die Benutzung des eigenen Kraftwagens für die Fahrt nach Frankfurt im Interesse der sachgerechten Wahrnehmung der hoheitlichen Amtsaufgabe des Beklagten gelegen und als Mittel dazu gedient, mithin ein aus der Sache und der Natur des Amtsgeschäfts sich ergebender innerer Zusammenhang zwischen dem hoheitlichen Dienstgeschäft und der Kraftwagenfahrt bestanden hätte, so daß beides als ein einheitlicher Lebensvorgang hätte angesehen worden müssen. Davon kann hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesprochen werden.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war die Benutzung des eigenen Kraftwagens für die Fahrt nach Frankfurt dem Beklagten gegenüber nicht von seinem Dienstvorgesetzten angeordnet worden, wenn es ihm auch nicht verboten, vielmehr allgemein gestattet war, seinen eigenen Wagen zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, daß eine dienstliche Notwendigkeit für die Benutzung des Kraftwagens für den Beklagten zur Erfüllung seiner - hoheitlichen - Aufgabe in Frankfurt nicht bestanden und auch ein besonderes Interesse des Dienstherrn des Beklagten an der Erfüllung der dienstlichen Aufgabe durch Benutzung des privaten Fahrzeugs nicht ersichtlich sei, hat die Revision keine Gesichtspunkte aufzuzeigen vermocht, die diese Annahme des Berufungsgerichts als unrichtig erscheinen lassen könnten. Insbesondere ist aus den Entscheidungen des Senats vom 30. November 1959 III ZR 120/58 (= LM Nr. 23 zu § 839/Fe/BGB - VRS 18, 175) und vom 16. Mai 1963 III ZR 210/61 (= LM Nr. 66 zu Art. 34 GG = MDR 1963, 660), auf die die Revision sich beruft, nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts herzuleiten, daß im vorliegenden Fall ein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten und der Fahrt mit dessen eigenen Kraftwagen nicht bejaht werden könne. In den den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen ergab sich aus der besonderen Art des wahrzunehmenden - hoheitlichen - Amtsgeschäfts ein innerer Zusammenhang zwischen diesem Amtsgeschäft und der jeweils erfolgten Art der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (einmal als Radfahrer, einmal als Fußgänger), so daß in diesen Fällen - im Gegensatz zu dem hier gegebenen - beides als einheitlicher Lebensvorgang angesehen werden mußte und die hoheitliche Zielsetzung, der die Teilnahme am allgemeinen Verkehr diente, auch dieser selbst das Gepräge hoheitlicher Amtswahrnehmung gab. Hier hingegen war im Interesse einer sachgerechten Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten die Benutzung des privateigenen Kraftwagens für die Fahrt von Kassel nach Frankfurt keineswegs gefordert oder geboten. Vielmehr war die Art und Weise, wie der Beklagte von Kassel nach Frankfurt gelangte, in dem vorliegenden Zusammenhang gleichgültig und "wertneutral".
Zur Klarstellung sei dazu noch bemerkt, daß es für die hier zu entscheidende Frage unerheblich ist, ob die Fahrt des Beklagten als "Dienstreise" im Sinne des Beamtenrechts anzusehen war oder nicht. Denn die Charakterisierung einer Fahrt als "Dienstreise" erfolgt unter ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkten als sie hier maßgebend sind (vgl. RGZ 166, 1/9). Auch ist dem Berufungsgericht beizupflichten, wenn es der vom Kläger hinsichtlich der Haftpflichtversicherung getroffenen Regelung bei der Benutzung von eigenen Fahrzeugen seiner Beamten zu dienstlichen Zwecken in dem hier interessierenden Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen hat.
b)
Stand hier die Fahrt des Beklagten mit seinem Kraftwagen nach Frankfurt nicht in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Erledigung der Dienstgeschäfte des Beklagten in dieser Stadt, daß sie mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einen einheitlichen Lebensvorgang bildete und sich damit ebenfalls als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellte, war es vielmehr aus der Sicht des Dienstherrn des Beklagten und im Blick auf eine sachgerechte Erledigung des - hoheitlichen - Dienstgeschäfts, dem die Fahrt diente, gleichgültig, wie der Beklagte nach Frankfurt gelangte, dann wurde der Beklagte bei der Fahrt überhaupt noch nicht als Beamter tätig. Die Fahrt als solche muß deshalb noch der bürgerlichen Rechtskreis des Beklagten zugerechnet werden, so daß er haftungsrechtlich nicht anders dasteht als jeder sonstige Verkehrsteilnehmer, und der Unfall haftungsrechtlich nicht nach § 839 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 34 GG), sondern nach § 823 BGB beurteilt werden muß (vgl. dazu RGZ 165, 365, 370/1 und 166, 1, 9).
c)
Kann sich mithin bereits aus den vorstehenden Gründen der Beklagte nicht darauf berufen, daß er angesichts der Vorschrift des Art. 34 GG den Hinterbliebenen des getöteten Denzel persönlich nicht ersatzpflichtig geworden sei, so kann offen bleiben, ob nicht selbst dann, wenn die Fahrt des Beklagten von Kassel nach Frankfurt im eigenen Kraftwagen als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" anzusehen wäre, die Ersatzpflicht gegenüber den Hinterbliebenen des Getöteten aus Amtshaftung mit der Begründung verneint werden müßte, daß es an der Verletzung einer Amtspflicht fehle, die dem Beklagten dem Getöteten gegenüber obgelegen habe.
d)
Hat der Beklagte für den Unfall den Hinterbliebenen des getöteten Mitfahrers als Privatperson nach den allgemeinen Vorschriften zu haften, dann unterliegt der Kläger in der Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Schadensansprüche gegen den Beklagten nicht den in § 122 HessBG vorgesehenen Beschränkungen.
Da sich die Fahrt mit dem Kraftwagen für den Beklagten nicht als eine dienstliche Tätigkeit darstellte, kann schon aus diesem Grunde - von allen sonstigen Bedenken abgesehen - eine Beschränkung der Haftung des Beklagten zu Lasten seines Kollegen und dessen Hinterbliebenen (oder zu Lasten seines Dienstherrn) nach den Grundsätzen, wie sie im Arbeitsrecht für die Haftung unter Arbeitskollegen entwickelt worden sind, nicht in Betracht kommen, wie Land- und Oberlandesgericht bereits unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1958, 235 und des Bundesgerichtshofs in VersR 1959, 754 zutreffend ausgeführt haben.
3.)
Ein Mitverschulden des getöteten Steuerinspektors D. hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Wenn D. auch gewußt habe, daß der Beklagte auf einem Auge blind ist, so treffe ihn doch nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens. Denn er habe sich auf die Beurteilung der Verwaltungsbehörde verlassen dürfen, die den Beklagten trotz Kenntnis des körperlichen Mangels zum Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Ordnung für befähigt gehalten habe. Dem ist zuzustimmen. Die Revision hat dagegen auch keine Bedenken geltend gemacht.
III.
Die Revision des Beklagten muß nach alledem zurückgewiesen werden. Jedoch war im Interesse der Klarstellung die Formel des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem unter I. Ausgeführten neu zu fassen.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beklagte nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler