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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1954, Az.: VI ZR 142/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1954
Aktenzeichen
VI ZR 142/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.06.1952

Fundstelle

  • ZZP 1954, 372-374

Prozessführer

der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung, vertreten durch ihren Vorstand, in H., G.strasse ...,

Prozessgegner

1. die Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion H., diese vertreten durch ihren Präsidenten, in H.,

2. den Postkraftwagenführer Werner W., in H., S. Strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist die Revision nicht zugelassen worden, so ist sie auch dann nicht statthaft, wenn die Nichtzulassung auf rechtsirrtümlichen Erwägungen des Berufungsgerichts beruht.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Juni 1952 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der bei der Klägerin gesetzlich versicherte Hilfsarbeiter K. befuhr am Nachmittag des 5. Juni 1950 auf seinem Fahrrade die J.strasse in H. K. versuchte, vor einem Omnibus nach links in die Strasse "Am Kl.markt" einzubiegen, kam zu Fall und geriet unter den Omnibus. Er erlitt solche Verletzungen, dass ihm der rechte Arm abgenommen werden musste.

2

Die Klägerin hat an K. aus Anlass des Unfalls Versicherungsleistungen bewirkt und nimmt auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO die Erstbeklagte als Halterin des Omnibusses und den Zweitbeklagten als dessen Fahrer auf gesamtschuldnerische Zahlung von 1.514,26 DM nebst Zinsen in Anspruch.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision ist unzulässig.

5

1.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die in § 546 ZPO bestimmte Summe erreicht und die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist, wäre die Revision nach § 547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO nur statthaft, wenn es sich bei den von der Klägerin verfolgten Ansprüchen um solche handelte, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind. Dies wäre nach § 71 Abs. 2 Ziff 2 GVG dann der Fall, wenn die Klägerin, soweit der Zweitbeklagte in Betracht kommt, ihr Klagebegehren darauf gründete, dass er als Beamter schuldhaft eine ihm dem K. gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe (§ 839 BGB), und wenn sie, soweit sie ihr Klagebegehren gegen die Erstbeklagte richtet, geltend machte, dass diese für die Folgen der vom Zweitbeklagten begangenen Amtspflichtverletzung darum einstehen müsse, weil sich der Zweitbeklagte in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes befunden habe (Art 34 GrundG). Eine solche Begründung hat die Klägerin ihren Ansprüchen jedoch nicht gegeben. Zwar brauchte es nicht darauf anzukommen, dass sie sich auf die gesetzlichen Bestimmungen bezog, die als Grundlage dieser Ansprüche in Betracht kamen. Es genügte, wenn ihr Vorbringen erkennen liess, dass sie die Beklagten aus Amtspflichtverletzung haftbar machte. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der Zweitbeklagte Beamter und auf Grund seines Amtes verpflichtet gewesen sei, den Omnibus so zu lenken und zu bedienen, daß K. nicht zu Schaden kam, und sie hat auch nicht behauptet, dass der Zweitbeklagte bei der Führung des Omnibusses öffentliche Gewalt ausgeübt habe, sondern sie hat im Gegenteil, widersprechen, als die Beklagten vortrugen, dass es die Aufgabe des Zweitbeklagten gewesen sei, ausser den Reisenden auch Briefe und Pakete zu befördern, und dass er daher im Rahmen des hoheitlichen Postbetriebes tätig gewesen sei. Sie konnte auch nicht wohl einen anderen Standpunkt einnehmen, ohne sich selbst der rechtlichen Möglichkeit zu begeben, die Beklagten haftbar zu machen, da nur ein fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten bei der Verursachung des Unfallschadens in Betracht kam und nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sowohl gegen den Zweitbeklagten als auch die Erstbeklagte Ansprüche des K., die auf Amtspflichtverletzung gegründet wurden, darum ausgeschlossen waren, weil K. in Höhe der Klageforderung Ersatz seines Schadens von der Klägerin erlangt hat. Ein Amtshaftungsanspruch ist für ihn daher nicht entstanden und konnte darum auch nicht nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen (RGZ 161, 199 [202]; 167, 207 [208]). Nachdem das klagabweisende Urteil des Landgerichts eine Haftung des Zweitbeklagten im Hinblick auf Art. 34 GrundG verneint hatte, hat die Klägerin in der Berufungsbegründung ihre Ansprüche denn auch noch ausdrücklich gegen die Erstbeklagte auf § 7 KrfzG und gegen den Zweitbeklagten auf §§ 18 KrfzG, 823 BGB gestützt. Diese Ansprüche genießen aber nicht den Vorzug, unabhängig von der Höhe des Beschwerdewertes und von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht der Entscheidung durch das Revisionsgericht unterbreitet werden zu können.

6

2.

Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht aus der Begründung gefolgert werden, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung gegeben hat. Den Anspruch gegen die Erstbeklagte hat es darum nicht für begründet erachtet, weil der Zweitbeklagte, soweit die Vorgänge bis zum Anhalten des Omnibusses nach dem Sturz des K. in Betracht kommen, jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet und K. den Unfall schuldhaft selbst verursacht habe und weil, soweit es sich um die Vorgänge beim Zurücksetzen des Omnibusses handelt, die Klägerin den Beweis nicht führen könne, dass der Arm des K. nicht schon vorher unrettbar verloren gewesen sei. Was den Anspruch gegen den Zweitbeklagten betrifft, so hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht die Möglichkeit seiner persönlichen Haftung aber schon darum verneint, weil er sich bei der Unglücksfahrt in Ausübung eines öffentlichen Amtes befunden habe. Ersichtlich hat das Berufungsgericht daher, ohne es freilich besonders auszusprechen, die Bestimmungen des § 839 BGB und Art. 34 GrundG zugunsten des Zweitbeklagten für anwendbar gehalten.

7

Für die Frage nach der Zulässigkeit der Revision kommt es indessen nicht darauf an, mit welcher Begründung das Berufungsgericht das Bestehen der erhobenen Ansprüche verneint hat, sondern darauf, was sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und den Erklärungen der Klägerin über die Art der von ihr geltend gemachten Ansprüche ergibt. Die Klägerin hat aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie Schadensersatz nicht wegen Amtspflichtverletzung, sondern auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes und der allgemeinen Bestimmungen des § 823 BGB über die Haftung aus unerlaubter Handlung verlangt hat.

8

Allerdings liegt ein Sachverhalt vor, bei dem nach der dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Auffassung des Berufungsgerichts sowohl die Gefährdungshaftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz als auch die Amtshaftung der Erstbeklagten in Betracht kommen konnte. Dass bei einem auf den letzteren Gesichtspunkt gestützten Klageanspruch die Revision zulässig wäre, eröffnet der Klägerin aber nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt unter dem ersteren Gesichtspunkt zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu bringen. Selbst wenn sie ihre Ansprüche auf beide Klagegründe gestützt hätte, wäre es als dem Zweck des § 71 Abs. 2 GVG, § 547 Ziff 2 ZPO widersprechend nicht statthaft gewesen, des bloßen Zusammenhangs beider Ansprüche wegen den nach Zuständigkeit und Revisibilität nicht bevorrechtigten Klageanspruch im Revisionsverfahren mit nachzuprüfen (RGZ 130, 401 ff; 156, 303 [304]; 161, 199 [200/201]; 164, 341 [342/343]; RG DR 1944, 843; OGHZ 3, 103 [105]; BGHZ 1, 369 [380]). Erst recht kann es nicht zulässig sein, den nichtbevorrechtigten Anspruch der Entscheidung durch das Revisionsgericht zu unterbreiten, wo die Klägerin nur diesen geltend gemacht und einen Amtshaftungsanspruch nicht erhoben hat.

9

3.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat die Klägerin freilich den Klageanspruch auf § 839 BGB gestützt. Das bedeutet aber eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz nicht statthaft ist. Mit dem Amtshaftungsanspruch kann sich das Revisionsgericht also nicht befassen. Durch die unzulässige Klageänderung kann die Unzulässigkeit der Revision nicht behoben werden.

10

4.

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, zur Zulassung der Revision habe kein Anlass bestanden, da das Urteil nach §§ 547 Ziff 2 ZPO, 7 Abs. 2 Ziff 2 GVG ohnehin revisibel sei. Diese Begründung ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, irrig. Möglicherweise hätte das Berufungsgericht die Revision zugelassen, wenn es die Prozeßrechtslage richtig erkannt hätte. Darum kann der Ausspruch des Berufungsgerichts aber nicht im Sinne einer Zulassung gedeutet werden; im Gegenteil ist die von der Klägerin erbetene Zulassung, wenn auch auf Grund rechtsirrtümlicher Erwägungen, abgelehnt worden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision ist nicht anfechtbar; ist die von einer Zulassung abhängige Revision nicht zugelassen worden, so ist sie daher auch dann nicht statthaft, wenn die Nichtzulassung auf einem Rechtsirrtum beruht.

11

Die Revision muss daher nach § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Dr. Bode Dr. Kaul