Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1976, Az.: III ZR 109/74
Bindungswirkung einer behördlichen Entschließung sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für die Bundesrepublik als Aufnahmestaat und für den Entsendestaat; Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten hinsichtlich der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall; Entschließung als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art; Grundsatz von Treu und Glauben; Prozessuale Befugnisse der Beteiligten nach fristgerechter Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 109/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 24.05.1974
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
- Art. 11 Abs. 1 NATO-Truppenstatut
- Art. 12 Abs. 3 NATO-Truppenstatut
- § 242 BGB
Fundstellen
- DVBl 1977, 587 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 502 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Bundesrepublik ist an die Entschließung des Amts für Verteidigungslasten (Art. 11 Abs. 1 NTS-AG) bereits mit dem Erlaß dieser Entscheidung gebunden. Diese Bindung entfällt nicht schon, wenn der Ersatzberechtigte die Entschließung fristgerecht anficht (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG), sondern erst dann, wenn ein Festhalten der Bundesrepublik an dieser Entschließung nicht mehr mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 24. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Am 25. Februar 1971 fuhr der Kläger bei Dunkelheit mit seinem Pkw auf einen unbeleuchteten und nicht gesicherten Jeep der französischen Streitkräfte auf. Am Pkw des Klägers entstand erheblicher Sachschaden.
Das Amt für Verteidigungslasten hat durch Entschließung vom 3. August 1971 Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von 3.897,60 DM anerkannt und unter Anrechnung einer Vorauszahlung von 3.000 DM an den Kläger 897,60 DM gezahlt. In einer weiteren Entschließung vom 12. Oktober 1971 hat es Rechtsanwalts- und Kreditkosten des Klägers in Höhe von 175,51 DM anerkannt und nach Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Beschädigung des Jeeps noch 45,96 DM an den Kläger gezahlt. In beiden Entschließungen nahm das Amt für Verteidungslasten an, daß der Kläger wegen Unfallmitverursachung die Hälfte seines Schadens selbst tragen müsse.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von weiteren 3.275,32 DM nebst Zinsen begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, daß ihm 3/4 seines Schadens, der insgesamt 9.337,66 DM betrage, zu ersetzen seien.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten: Der Kläger könne nicht mehr als die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen; sein unfallbedingter Gesamtschaden habe nur 7.795,16 DM zuzüglich 169,78 DM Anwalts- und 5,73 DM Kreditkosten betragen. Der Kläger sei also abgefunden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang die Klage abgewiesen. Der Kläger müsse, so hat es ausgeführt, 4/5 seines Schadens selbst tragen, da er vorwerfbar zu schnell gefahren sei. Dagegen treffe den Fahrer des französischen Jeeps an dem Unfall kein Verschulden; die Lichtanlage sei plötzlich ausgefallen und zur Sicherung des Fahrzeugs sei dem Fahrer nicht genügend Zeit verblieben. Mithin habe der Kläger, auch wenn seine Schadensberechnung zutreffen sollte, nichts mehr von der Beklagten zu beanspruchen.
Auf der Grundlage dieses Urteils hat die Beklagte durch Entschließung vom 17. April 1973 ihre früheren Entschließungen abgeändert und einen Schadensersatzanspruch des Klägers nur noch in Höhe von 1.431,91 DM anerkannt.
Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und seinen bisherigen Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 2.511,85 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklage weiterverfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Entschließungen vom 3. August 1971 und 12. Oktober 1971 hätten trotz der Anfechtung durch den Kläger ihre bindende Wirkung gegenüber der Beklagten behalten. Die Beklagte könne daher nicht ihre auf Grund dieser Entschließungen an den Kläger geleisteten Zahlungen im Wege der Widerklage teilweise zurückfordern.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II.
1.
Nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 1970, 518 = NJW 1970, 1418; VersR 1970, 665) erlangt die Entschließung der Behörde ihre (beiderseitig) bindende Wirkung sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für die Bundesrepublik als Aufnahmestaat und für den Entsendestaat, wenn der Ersatzberechtigte von einer Anfechtung der Entschließung innerhalb der zweimonatigen Klagefrist (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) absieht. Das besagt aber - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, daß bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit die Entschließung keine Bindungswirkungen äußert und vom Amt für Verteidigungslasten zum Nachteil des Anspruchsberechtigten geändert werden kann. Zu der Frage, ob eine Bindung der Bundesrepublik (und des von ihr vertretenen Entsendestaates) an die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten bereits mit dem Erlaß der Entschließung anzunehmen ist, hat der Senat bisher nicht Stellung zu nehmen brauchen. Die Entscheidungen in VersR 1970, 518 und 665 betrafen Sachverhalte, in denen die Entschließungen von den Anspruchsberechtigten nicht angefochten und die ihnen zuerkannten Leistungen erbracht worden waren; es war zu entscheiden, ob die mit der Unanfechtbarkeit der Entschließung eingetretene Bindungswirkung für (und gegen) sämtliche Beteiligte einem Rückforderungsverlangen der Bundesrepublik entgegenstand.
2.
Eine materiell-rechtliche Bindung der Bundesrepublik (und des von ihr vertretenen Entsendestaates) an die Entschließung tritt bereits mit dem Erlaß dieser Entscheidung ein. Das folgt aus der Art des Zustandekommens der Entschließung, ihrer rechtlichen Natur und ihrer Bedeutung.
Das Amt für Verteidigungslasten hat - wenn auch in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren - vor Erlaß seiner Entscheidung alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu prüfen. Ergebnis dieser umfassenden Prüfung ist die Entschließung. Sie ist rechtlich als ein einseitiges Anerkenntnis besonderer Art zu werten, das einer Annahme durch den Anspruchsberechtigten nicht bedarf. Sie ist mit der Wirkung ausgestattet, den Anspruch des Berechtigten dem Grunde und der Höhe nach verbindlich festzulegen. Diese Wirkung äußert die Entschließung unabhängig vom Willen des Anspruchsberechtigten mit ihrem Erlaß. Es ist deshalb sachgerecht anzunehmen, daß die Bundesrepublik mit dem Erlaß der Entschließung an diese gebunden ist und sie nicht mehr ohne weiteres zum Nachteil des Anspruchsberechtigten ändern kann.
3.
Diese Bindung der Bundesrepublik unterliegt dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie entfällt nicht schon immer dann, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die Entschließung fristgerecht Klage erhebt. Zwar muß der Berechtigte, wenn er die Entschließung anficht, das volle prozessuale Risiko seines Vorgehens tragen. Über den Erfolg seiner Klage entscheidet, ob eine Beweisaufnahme die Richtigkeit seines Vorbringens bestätigt und ob sich das Gericht seiner rechtlichen Betrachtungsweise anschließt. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, dem Berechtigten im Falle einer Klageerhebung auch das Risiko dafür aufzubürden, daß nach einem für ihn ungünstig verlaufenen Rechtsstreit das Amt für Verteidigungslasten die Entschließung ändert. Das Amt für Verteidigungslasten erläßt die Entschließung erst nach einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei stehen ihm als Behörde umfangreichere Ermittlungs- und Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung als dem Berechtigten. Dieser muß sich daher, wenn er sich zur Klageerhebung entschließt, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, daß die Entschließung nicht zu seinem Nachteil geändert werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde das Anfechtungsrecht des Berechtigten in einer für ihn nicht zumutbaren Weise entwerten.
Eine Bindung an die mit der Klage angefochtene Entschließung entfällt jedoch, wenn ein Festhalten der Bundesrepublik an dieser Entschließung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist. Das kann der Fall sein, wenn dem Amt bisher unbekannte, vom Berechtigten verschwiegene Tatsachen zu einer völlig anderen Würdigung des Sachverhalts führen. Eine von der Beurteilung des Amtes abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht läßt dagegen ein Festhalten an der Entschließung noch nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen. Auch hier müssen die Erwägungen des Senats Platz greifen zu der Frage, unter welchen Umständen eine Bindung der Bundesrepublik an eine von dem Berechtigten nicht angefochtene Entschließung entfallen kann, vgl. Senatsurteile in VersR 1970, 518 und 665 sowie Pagendarm Anm. zu LM Nr. 5 NATO-TruppenstatutG. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, die beklagte Bundesrepublik habe Tatsachen, die ein Festhalten an die Entschließungen vom 3. August 1971 und 12. Oktober 1971 als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen könnten, nicht vorgetragen. Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben.
4.
Der hier vertretenen Ansicht steht die von der Revision angeführte Entscheidung des Senatsvom 3. Juli 1972 (III ZR 84/69 = VersR 1973, 53) nicht entgegen. Die Entscheidung betrifft nur die prozessualen Befugnisse der Beteiligten nach fristgerechter Klageerhebung. Zu den materiell-rechtlichen Auswirkungen einer Anfechtung der Entschließung nimmt sie nicht Stellung.
5.
Da die Entschließungen vom 3. August 1971 und vom 12. Oktober 1971 durch die Klageerhebung ihre Bindungswirkung für die Bundesrepublik nicht verloren hatten, haben sie durch die Entschließung vom 17. April 1973 nicht wirksam zum Nachteil des Klägers geändert werden können. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf teilweise Rückzahlung von Beträgen verneint, die in Erfüllung der Entschließungen vom 3. August 1971 und 12. Oktober 1971 geleistet worden sind.
6.
Nach alledem muß die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong