Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1979, Az.: III ZR 72/77
Bindung der Bundesrepublik an eine Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten; Berechnung des Unterhaltsschadens eines Vaters und seiner minderjährigen Kinder; Aufteilung des Unterhaltsschadens eines Vaters und seiner minderjährigen Kinder; Verbot der Bereicherung an einem Schadensfall; Verwaltungsverfahren zur Regelung von Truppenschäden; Durchbrechung der Bindung an eine Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 72/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 25.02.1977
- LG Detmold
Rechtsgrundlagen
- Art. 11 Abs. 2 NATO-Truppenstatut
- § 844 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- MDR 1979, 650 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Minderjähriger Michael S., geb. am ... 1967
2. Minderjährigen Jörg S., geb. am ... 1969
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Königreich Belgien handelnd, vertreten durch
den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten
durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser
vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Bindung der Bundesrepublik an eine Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten, wenn dieses den Unterhaltsschaden (§ 844 Abs. 2 BGB) eines Vaters und seiner minderjährigen Kinder insgesamt zutreffend errechnet, die Schadenssumme unter den mehreren Berechtigten jedoch unrichtig aufgeteilt hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Fahrer eines Lastkraftwagens der belgischen Streitkräfte verschuldete am 20. September 1974 einen Verkehrsunfall; dabei wurde die Mutter der beiden minderjährigen Kläger getötet. Die Parteien streiten um die Höhe des den Klägern entstandenen Unterhaltsschadens.
Das Amt für Verteidigungslasten hat durch Entschließung vom 10. November 1975 den Klägern und ihrem - in den Vorinstanzen am Rechtsstreit mitbeteiligten - Vater (Ehemann der Getöteten) für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. August 1985 eine laufende monatliche Rente in Höhe von insgesamt 1.266,50 DM - darin sind für den Vater der Kläger 707,40 DM enthalten - und eine (nach Anrechnung von Abschlägen von insgesamt 14.900,00 DM verbleibende) einmalige Nachzahlung von 1.798,00 DM gewährt.
Mit ihrer Klage haben die Kläger und ihr Vater eine Erhöhung dieser Beträge begehrt.
Das Landgericht hat über die vom Amt für Verteidigungslasten zuerkannten Beträge hinaus Jedem der beiden Kläger - zeitlich gestaffelte - Rentenbeträge zwischen monatlich 624,08 DM und 46,58 DM sowie rückständige Beträge von 7.329,76 DM nebst Zinsen und dem Vater der Kläger einen zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 186,33 DM sowie eine weitere Nachzahlung von 1.599,04 DM nebst Zinsen zugebilligt.
Die dagegen gerichtete Anschlußberufung der Kläger und ihres Vaters ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die nach der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten an jeden der Kläger zu entrichtenden Beträge der laufenden Rente um monatlich 100,71 DM und der einmaligen Nachzahlung um 1.359,86 DM nebst Zinsen erhöht.
Mit ihrer Revision verlangen die Kläger weitere Rentenbeträge von monatlich je 290,70 DM und weitere Rückstände von je 3.924,45 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht schätzt den Unterhaltsschaden (vgl. § 844 Abs. 2 BGB) der Kläger auf monatlich je 670,96 DM. Diese weitgehend in den Bereich des § 287 ZPO fallende tatrichterliche Schätzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Den jedem der Kläger zustehenden Rentenbetrag von 670,96 DM kürzt das Berufungsgericht um den ihnen bereits von dem Amt für Verteidigungslasten gewährten Betrag von 279,55 DM, so daß sich ein Betrag von 391,41 DM ergibt. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht spricht den Klägern als laufende Rente jedoch nicht monatlich je 391,41 DM, sondern nur je 100,71 DM zu. Dieses Ergebnis begründet es mit folgenden Erwägungen: Der dem Betrag von je 290,70 DM (= 391,41 DM- 100,71 DM) entsprechende Unterhaltsbedarf der Kläger werde durch Leistungen ihres Vaters gedeckt. Diesem sei an sich nur ein Unterhaltsschaden von monatlich 126,00 DM entstanden. Durch die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten sei ihm indes eine monatliche Rente von 707,40 DM zugebilligt worden. Dieser Betrag könne nicht herabgesetzt werden. Die Beklagte sei nämlich an die Entschließung der Behörde gebunden. Die von dem Vater der Kläger mit dem Ziele einer Erhöhung der Entschädigung erhobene Klage dürfe für ihn nicht zu einer Schlechterstellung führen,. Er sei jedoch verpflichtet, die - materiell gesehen - zuviel empfangenen Beträge an die Kläger weiterzuleiten. Das ergebe sich aus seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern und entspreche auch dem Verbot, sich am Schadensfall zu bereichern.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
a)
Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht Umfang und Grenzen der Bindung der beklagten Bundesrepublik an die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten zutreffend beurteilt hat. Der erkennende Senat ist hierzu in seinem Urteil vom 8. Juli 1976 (III ZR 109/74 = LM NATO-Truppenstatut Nr. 6 = VersR 1976, 1156 = MDR 1977, 124) von folgenden Grundsätzen ausgegangen: Mit dem Erlaß der Entschließung tritt eine materiell-rechtliche Bindung der Bundesrepublik (und des von ihr vertretenen Entsendestaats) an die Entschließung ein. Diese Bindung entfällt jedoch, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr vereinbar ist, die Bundesrepublik an der Entschließung festzuhalten. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Amt für Verteidigungslasten bisher unbekannte, vom Berechtigten verschwiegene Tatsachen zu einer völlig anderen Würdigung des Sachverhalts führen. Im übrigen gelten auch hier die Erwägungen des erkennenden Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bindung der Bundesrepublik an eine von dem Berechtigten nicht angefochtene Entschließung entfallen kann (vgl. Senatsurteile in NJW 1970, 1418 = VersR 1970, 518 und VersR 1970, 665 sowie Pagendarm in LM NATO-TruppenstatutG Nr. 5).
Der erkennende Senat hat in seinem vorerwähnten, in NJW 1970, 1418 und VersR 1970, 518 veröffentlichten Urteil die Frage aufgeworfen, ob nicht § 242 BGB schon dann eingreife, wenn der Schadensfall noch nicht endgültig abgewickelt und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde nicht abschließend geregelt seien, so etwa in Fällen, in denen dem Betroffenen eine noch laufende Rente zugebilligt worden sei. Hier könne es unter Umständen für die Bundesrepublik und damit zugleich für den Entsendestaat unzumutbar sein, auf die Dauer an einer inzwischen als unrichtig erkannten Entschließung festgehalten zu werden.
b)
Die damals vom Senat offengelassene Frage braucht auch hier nicht abschließend beantwortet zu werden; es sprechen jedoch gewichtige Gründe dafür, sie zumindest bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, zu bejahen.
Das Verwaltungsverfahren zur Regelung von Truppenschäden ist dazu bestimmt, Schadensfälle möglichst rasch und abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedung unter den Beteiligten herbeizuführen (Senatsurteil NJW 1970, 1418, 1421 = VersR 1970, 518, 521). Dem Gedanken der Befriedung, dem der Senat in dem genannten Urteil in der hier umstrittenen Frage grundsätzlich den Vorrang vor der Wahrung der "materiellen Gerechtigkeit" eingeräumt hat, kommt jedoch geringere Bedeutung zu, wenn die Rechtsbeziehungen der Beteiligten - wie das bei der Gewährung einer laufenden Rente der Fall ist - nicht endgültig bereinigt werden, sondern in die Zukunft fortwirken. Daher braucht, wenn die Entschließung eine über einen längeren Zeitraum zu entrichtende Rente betrifft, das Ziel, das materielle Recht zu verwirklichen, nicht ohne weiteres hinter der im Interesse des Betroffenen statuierten Bindung der Bundesrepublik an die Entscheidung der Behörde zurückzutreten.
c)
Im Streitfall kommt noch folgender Gesichtspunkt, der für die Durchbrechung der Bindung an die Entschließung spricht, hinzu. Die von den unterhaltsgeschädigten Angehörigen eines Getöteten erhobenen Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB stehen - auch wenn die Anspruchsberechtigten Teilgläubiger und nicht Gesamtgläubiger sind (BGH NJW 1972, 1130 und 1716) - doch ihrer Höhe nach in wechselseitiger Abhängigkeit zueinander. Denn der (entzogene) Unterhaltsanspruch kann nicht nur von dem eigenen Bedarf des Berechtigten, sondern auch von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und dem Vorhandensein weiterer Unterhaltsberechtigter bestimmt sein (BGH NJW 1972, 1716). Diese Abhängigkeit tritt auch im vorliegenden Fall in der Berechnung des den Klägern und ihrem Vater entstandenen Unterhaltsschadens zutage. Der Streit geht nur noch um die Aufteilung einer bestimmten Schadensersatzsumme unter mehrere unterhaltsgeschädigte Familienangehörige, nicht mehr um die Höhe der ihnen (als Teilgläubigern) insgesamt gebührenden Ersatzbeträge.
Bei einer solchen Fallgestaltung fehlt es an einem einleuchtenden Sachgrund dafür, ein schutzwürdiges Vertrauen der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in die Bindung der Bundesrepublik an die unrichtige Aufgliederung der Beträge der laufenden Ersatzrenten anzuerkennen.
3.
Die Frage der Bindung kann jedoch letztlich offenbleiben, weil sich das Urteil bezüglich der laufenden Rente und der Rückstände jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt.
Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 707,40 DM an den Vater der Kläger ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Weder dieser noch die Beklagte haben das Berufungsurteil innerhalb der vorgesehenen Frist angefochten. Der Vater der Kläger hat auch nicht auf den Betrag von 581,40 DM (707,40 DM - 126,00 DM) verzichtet.
Er ist nach den Gründen des Berufungsurteils verpflichtet, den ihm nicht (endgültig) gebührenden Betrag von 581,40 DM monatlich zu gleichen Teilen an die Kläger zum (teilweisen) Ausgleich ihrer Ansprüche gegen die Beklagte abzuführen. Tatsächlich verwendet er auch den genannten Betrag für die Kläger; er bestreitet damit einen Teil der Aufwendungen für eine Hausgehilfin, die ihm und den beiden minderjährigen Klägern den Haushalt führt und sie versorgt. Somit kommt den Klägern der ihnen gebührende Mehrbetrag von 581,40 DM bestimmungsgemäß, nämlich zum Ausgleich ihres Unterhaltsschadens, zugute. Ihnen fließt - wirtschaftlich betrachtet - der gesamte Betrag zu, auf den sie im Ergebnis Anspruch haben. Die Kläger äußern selbst keine Zweifel daran, daß ihr Vater auch weiterhin mit dem in Rede stehenden Betrag die Haushaltshilfe bezahlt. Erhalten die Kläger aber über ihren gesetzlichen Vertreter im Ergebnis die gesamte ihnen sachlich-rechtlich zustehende Ersatzsumme und wird damit ihr Unterhaltsschaden (teilweise) abgedeckt, so handeln sie - auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu 2 c) - rechtsmißbräuchlich und verlangen eine unzulässige Doppelentschädigung, wenn sie diese Summe in Höhe von je 290,70 DM nochmals begehren.
Diesem Ergebnis steht die auch im Falle des § 844 Abs. 2 BGB anwendbare Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB nicht entgegen. Mit der Verwendung der von der Ersatzpflichtigen geleisteten Beträge für die Kläger erbringt deren Vater, für den die Gelder nur durchlaufende Posten bedeuten, keine eigene Unterhaltsleistung. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang u.a. auf die Unterhaltspflicht des Vaters der Kläger verweist, sind diese Ausführungen, die bloße Urteilselemente betreffen, nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und binden den erkennenden Senat nicht.
Krohn
Peetz
RiBGH Kröner ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Nüßgens
Boujong