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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1989, Az.: III ZB 38/89

Postulationsfähigkeit eines beim Landgericht zugelassenen Anwalts für das OLG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
III ZB 38/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.06.1989 - AZ: 1 U 68/89

Prozessführer

Rechtsanwältin Maria-Theresia E., B. straße 48, W.

Prozessgegner

Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, B. Straße 2, W.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 26. Oktober 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 8. Juni 1989 - 1 U 68/89 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 750,00 DM

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, § 547 ZPO), aber unbegründet.

2

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Klägerin sie nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet hat. Die Auffassung der Klägerin, sie sei als bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin berechtigt, auch eine Berufung bei dem Oberlandesgericht einzulegen und zu begründen, ist unzutreffend. Sie läßt sich insbesondere nicht aus Art. 59, 60 EWGV herleiten. Das Europäische Gemeinschaftsrecht läßt die Zulassungsregelung der §§ 78 ff. ZPO, §§ 18 ff. BRAO unberührt (vgl. auch BGH Beschluß vom 18. September 1989 - Anw(B) 24/89 - zum Abdruck in BGHZ und BGHR vorgesehen). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85 - NJW 1988, 887 [EuG 25.02.1988 - - 427/85] - ergibt sich nichts anderes.

Krohn
Kröner
Engelhardt
Rinne
Wurm