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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1982, Az.: VIII ZR 181/81

Mahnverfahren; Unzulässigkeit eines Rechtsstreits bei Bezugnahme auf eine Anspruchsbegründungsfrist, die von einer Partei selbst eingereicht wurde ; Schriftsätzliche und mündliche Bezugnahme durch für Partei auftretenden Rechtsanwalt ; Übertragung der Grundsätze des Mahnverfahrens auf das anschließende Klageverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 181/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 15.04.1981

Fundstellen

  • BGHZ 84, 136 - 141
  • JZ 1982, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 846 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2002 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1004-1005

Amtlicher Leitsatz

In einem sich an einen Mahnbescheid anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht ist die Klage nicht schon deshalb als unzulässig abzuweisen, weil die inhaltlich den Anforderungen des § 253 Abs. 2 entsprechende Anspruchsbegründungsschrift von der Partei selbst beim Landgericht eingereicht worden ist und der in der mündlichen Verhandlung für die Partei auftretende Rechtsanwalt hierauf schriftsätzlich und mündlich lediglich Bezug nimmt.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Bezugnahme eines Rechtsanwalts auf eine von der Partei selbst im Mahnverfahren eingereichte, den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Anspruchsbegründung ist im dem Mahnverfahren folgenden Rechtsstreit zulässig.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. April 1981 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, hat gegen den Beklagten einen am 8. September 1977 ergangenen Mahnbescheid über 6.376,82 DM nebst 5,- DM vorgerichtlicher Kosten und Zinsen von 8,5 % jährlich seit 1. Januar 1975 beantragt. Der Anspruch ist wie folgt bezeichnet: "Aus abgetretenen Rechten der N. W. Helmut S., K., Warenkauf lt. Rechnungen vom 20.10.1974 und 27.12.1974". Nachdem der Beklagte am 16. September 1977 Widerspruch eingelegt und die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 1980 Abgabe an das Landgericht We. beantragt hatte, die das Amtsgericht am 9. Juli 1980 verfügte, reichte die Klägerin selbst einen Begründungsschriftsatz vom 13. Oktober 1980 beim Landgericht ein, der auch den neu gefaßten Antrag auf Zahlung von 6.276,46 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 9. Juli 1975 sowie 5,- DM vorgerichtlicher Kosten enthielt. In dem vor dem Landgericht anberaumten Verhandlungstermin vom 20. Oktober 1980 trat Rechtsanwalt Dr. Sch. für die Klägerin auf und übergab einen Schriftsatz vom selben Tag, der die Vertretungsanzeige enthält und im übrigen wie folgt lautet: "Es werden die Anträge aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.1980 gestellt. Das dortige Vorbringen wird als eigener Sachvortrag vollinhaltlich übernommen." Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten wurden im Termin Abschriften dieses Schriftsatzes und des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Oktober 1980 ausgehändigt. Gemäß übereinstimmendem Antrag der Parteien wurde die Sache auf den 3. November 1980 vertagt; der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in der Sache keinen Antrag gestellt. Im Termin vom 3. November 1980 verhandelten die Parteien streitig. Der Beklagte rügte das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anspruchsbegründung.

2

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

3

1.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil es an einer § 697 Abs. 1 ZPO genügenden Anspruchsbegründung fehle. Hierbei läßt es dahingestellt, ob die von der Klägerin selbst eingereichte Begründungsschrift vom 13. Oktober 1980 die Erfordernisse erfülle, wie sie § 253 Abs. 2 ZPO für die Klageschrift aufstellt. Denn die Begründungsschrift trage weder die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch eines anderen beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts, sondern nur Unterschriften von Angestellten oder Bevollmächtigten der Klägerin. Die Bezugnahme im Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Oktober 1980 auf deren Begründungsschrift könne die unter eigener Verantwortung des Prozeßbevollmächtigten abzugebende Klagebegründung nicht ersetzen, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das in BGHZ 22, 254 veröffentlichte Urteil meint.

4

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; das angefochtene Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.

5

2.

a)

Der Bundesgerichtshof hat in seinemUrteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55 (BGHZ 22, 254) zu dem - seither nicht geänderten - § 253 Abs. 2 ZPO entschieden, daß für den dort zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß die Bezugnahme auf ein von der Partei selbst unterzeichnetes und eingereichtes Schreiben (in jenem Fall ging es um ein Armenrechtsgesuch) nicht ausreichend sei. Er stützt sich hierbei auf den für den Fall der Berufungsbegründung entwickelten Grundsatz, wonach nur schriftlicher Vortrag, der von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist, durch Bezugnahme zum Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes im Anwaltsprozeß gemacht werden kann. In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sache wurde daher die Klage nicht als ordnungsgemäß erhoben angesehen. Dieser Mangel konnte auch nicht mehr durch spätere Klagebegründung behoben oder durch rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) geheilt werden, weil die für die Klageerhebung geltende Ausschlußfrist abgelaufen war.

6

Unter dem Gesichtspunkt einer Behebung des von ihm angenommenen Mangels hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht geprüft; einer Heilung nach § 295 ZPO würde die vom Beklagten im Termin vom 3. November 1980 erhobene Rüge entgegenstehen. Es kommt indessen auf diese Gesichtspunkte letztlich nicht an, weil jedenfalls der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Oktober 1980 in Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 13. Oktober 1980 eine Anspruchsbegründung enthält, die § 697 Abs. 1 ZPO genügt. Denn die für die Klageerhebung im Anwaltsprozeß geltende Einschränkung der Möglichkeit einer Bezugnahme läßt sich auf die Anspruchsbegründung nach Übergang vom Mahnverfahren in das Streitverfahren nicht übertragen (vgl. unten b). Deshalb kann für den vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsbegründung eine Prozeßvoraussetzung ist (so Wax in Bender/Beiz/Wax, Das Verfahren nach der Vereinfachungsnovelle etc., Rdn. 240; im Ergebnis auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl. § 697 Rdn. 2) oder sich Folgen nur im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Klage ergeben (so Regierungsentwurf zur Vereinfachungsnovelle, BT-Drucks. 7/2729, S. 101, was auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum entsprechen dürfte, vgl. Bank, JurBüro 1980, Sp. 801, 802; Büchel, NJW 1979, 945, 950 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; Menne, Das Mahnverfahren, S. 79; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. § 697 Anm. 2 f; Zöller/Vollkommer, ZPO, 13. Aufl. § 697 Anm. II 3 und Zöller/Stephan § 216 Anm. I 6; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 40. Aufl. § 697 Anm. 3 a).

7

b)

Das Mahnverfahren ist - soweit hier von Interesse - dadurch gekennzeichnet, daß die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Streitwert von der Partei selbst betrieben werden kann. Ihr Antrag führt, wenn kein Widerspruch erhoben wird, auch bezüglich solcher Ansprüche zu einem Vollstreckungstitel, die im Weg der Klageerhebung nur durch einen bei dem angerufenen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt geltend gemacht werden könnten. Aber auch bei Abgabe an das Landgericht nach Widerspruch kann - ganz im Unterschied zu einer vor dem Landgericht erhobenen Klage - der für das Verfahren vor dem Landgericht und den höheren Instanzen maßgebende Prozeßstoff schon von der Partei eingeführt worden sein. Der Antrag nach § 690 ZPO erfordert zwar im Unterschied zu der bis 30. Juni 1977 geltenden Fassung der Vorschrift nur eine Individualisierung des Anspruchs und nicht auch die Angabe des Anspruchsgrundes. Wird jedoch von dem in diesem Verfahrensstadium postulationsfähigen Antragsteller der Grund bezeichnet - wie im vorliegenden Fall -, dann besteht kein Zweifel daran, daß seine Angabe auch für das spätere Streitverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, NJW 1981, 2265 [OLG Köln 11.02.1981 - 2 U 58/80] und dazu Hirtz, NJW 1981, 2234 [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77] sowie Schmidt, NJW 1982, 811). Auch Wax (aaO) räumt ein, daß es genüge, wenn sich der Kläger in seiner schriftlichen Anspruchsbegründung auf die Angaben im Antrag beruft, wobei hier offenbleiben kann, ob es der Bezugnahme überhaupt bedarf. Nicht anders wäre es, wenn der Kläger etwa vor Abgabe an das Landgericht beim Amtsgericht eine Anspruchsbegründung schriftsätzlich einreicht (OLG Köln aaO), jedenfalls dann, wenn diese dem Gegner zugestellt wird.

8

Kann aber die Partei im Mahnverfahren einen Vollstreckungstitel für Ansprüche erlangen, die bei Klageerhebung im Anwaltsprozeß verfolgt werden müßten, und läßt das Mahnverfahren im Unterschied zum Klageverfahren zu, daß sie den Prozeßstoff auch für den Fall der Abgabe an das Landgericht als Streitgericht erster Instanz durch ihre eigenen Erklärungen maßgeblich bestimmt, wäre es nicht sachgerecht, eine von ihr - wie hier mit dem Schriftsatz vom 13. Oktober 1980 - erst nach Abgabe an das Landgericht eingereichte Anspruchsbegründung als ungeeignet für die Bezugnahme durch ihren Prozeßbevollmächtigten anzusehen. Denn die rechtliche Fähigkeit der Partei, derartige eigene Erklärungen in ein Verfahren einzuführen, für das bei der Geltendmachung des Anspruchs im Weg der Klageerhebung nur der Vortrag eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts berücksichtigt werden kann, ist - wie dargetan - im Mahnverfahren angelegt.

9

c)

Bei dieser Rechtslage mußte das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 1980 berücksichtigen, der inhaltlich § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf die Frage einzugehen, ob die von der Partei abgegebene Anspruchsbegründung als verspätet behandelt werden kann, weil sie nicht rechtzeitig durch den Prozeßbevollmächtigten in Bezug genommen worden ist. Ebensowenig braucht hier erörtert zu werden, in welcher Weise (etwa Frage der Zustellung an den Antragsgegner) mit einer eigenen, nicht schon im Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids enthaltenen Anspruchsbegründung der Partei zu verfahren ist, bevor ihr Prozeßbevollmächtigter darauf Bezug nimmt (vgl. dazu Schmidt, NJW 1982, 811).

10

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die für die Entscheidung in der Sache erforderlichen Feststellungen trifft. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Braxmaier
Wolf
Merz
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte