Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1956, Az.: III ZR 235/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 235/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 18.10.1954
- OLG Hamm - 03.11.1955
Rechtsgrundlagen
- § 253 Abs. 2 ZPO
- § 295 ZPO
- § 143 DBG
Fundstellen
- BGHZ 22, 254 - 258
- NJW 1957, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1957, 245-248
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster i.W.,
Prozessgegner
die Witwe Cäcilie R. in G. (Westf.), C.,
Amtlicher Leitsatz
Für den in § 253 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Klageschrift ist im Anwaltsprozeß die Bezugnahme auf ein von der Partei selbst unterschriebenes und eingereichtes Armenrechtsgesuch nicht ausreichend. Die "Heilung" eines nach § 253 Abs. 2 ZPO wesentlichen Verfahrensmangels wirkt in den Fällen, in denen eine Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist - wie insbesondere des § 143 DBG - erhoben werden muß, erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm. Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf.; vom 3. November 1955 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 18. Oktober 1954 dahin abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin war Gendarmeriemeister. Er war seit 1939 zur Feldgendarmerie eingezogen, gehörte damit der Wehrmacht an und ist am 25. März 1945 gefallen. Nach dem Zusammenbruch wurde der Klägerin seit dem 1. Juli 1945 durch den Regierungspräsidenten in Münster Hinterbliebenenversorgung gezahlt. Der Berechnung des an die Klägerin gezahlten Witwen- und Waisengeldes wurde für die Zeit bis zum 31. Juli 1946 § 27 a EWFVG in Verbindung mit §§ 107 ff DBG zugrunde gelegt. Für die Zeit ab 1. August 1946 erhielt die Klägerin nur noch Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes mit der Begründung, daß von dem genannten Zeitpunkt ab § 27 a EWFVG weggefallen sei.
Die Klägerin begehrt Nachzahlung der ihr durch die Nichtanwendung des § 27 a EWFVG entgangenen höheren Hinterbliebenenversorgung. Sie berechnet sich für die Zeit vom 1. August 1948 bis zum 31. März 1954 als zu Unrecht vorenthaltene Versorgungsbezüge einen Betrag von 10.500 DM. Hiervon macht sie einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend und hat demgemäß beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die Herabsetzung der Hinterbliebenenbezüge bestehe zu Recht, weil § 27 a EWFVG nach dem Zusammenbruch aufgehoben worden sei. Außerdem hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, indem es für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. August 1953 einen Rückstand von 3.581,52 DM errechnet hat. Die Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie für die Zeit seit dem 1. September 1953 einen weiteren Rückstand in Höhe eines Teilbetrages von 100 DM geltend gemacht hat, sind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter, die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision den mit ihrer Anschlußberufung erhobenen Klageanspruch für die Zeit nach dem 1. September. 1953. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der wechselseitig eingelegten Revisionen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Landgericht und - ihm offenbar folgend das Oberlandesgericht haben eine nach § 143 BBG fristgemäß erhobene Klage angenommen, weil der Vorbescheid des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953 unstreitig der Klägerin am 30. Juli 1953 zugestellt worden sei, mithin die sechsmonatige Klageausschlußfrist des § 143 DBG mit Ablauf des 30. Januar 1954 geendet habe; an diesem Tage sei aber auch die Klage vom 29. Januar 1954 dem beklagten Land zugestellt, mithin rechtzeitig erhoben worden.
Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Revision weist zutreffend zunächst daraufhin, daß eine Klage auch dann unzulässig ist, wenn eine Festsetzung der Versorgungsbezüge nach §§ 126 ff DBG ergangen ist und die in § 143 Abs. 2 DBG normierten Fristen nicht gewahrt sind. Diese Prüfung, ob die Klageausschlußfristen des § 143 Abs. 2 DBG nach Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin gewahrt sind, haben die Vordergerichte in der Tat unterlassen. Weiterhin meint die Revision, die Klageschrift vom 29. Januar 1954 habe den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, und eine Heilung gemäß § 295 ZPO wirke bei einem wesentlichen Mangel der Klageschrift, die hier anzunehmen sei, auf den Zeitpunkt der Zustellung nicht zurück, sodaß auch die Frist des § 143 Abs. 1 DBG nicht gewahrt sei.
2.)
Was zunächst die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 DBG anlangt, so hat nach der bereits in der Tatsacheninstanz vorgelegenen Versorgungsakte des Regierungspräsidenten Münster dieser unter dem 28. Mai 1947 eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vorgenommen mit der ausdrücklichen Begründung, daß diese Neufestsetzung der Bezüge wegen des angeordneten Wegfalls des § 27 a EWFVG ab 1. August 1946 erfolge. Aus Ziff 2 dieser Verfügung in Verbindung mit dem auf dem Verfügungsentwurf aufgestempelten Abgangsvermerk "Ab 4.6. H" ergibt sich, daß diese anderweitige Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin auch zugeleitet worden ist.
Hiervon abgesehen sind auch noch unter dem 26. Februar 1950 sowie unter dem 25./28. November 1951 und dem 2./5. Juni 1953 die Versorgungsbezüge neu festgesetzt worden wegen zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen der Versorgungsbezüge, aber immer ausgehend davon, daß § 27 a EWFVG nicht zur Anwendung komme. Daß eine nach § 143 Abs. 2 DBG erforderliche förmliche Zustellung dieser späteren Festsetzungen der Versorgungsbezüge erfolgt wäre, ist jedoch nicht nachgewiesen, so daß diese Festsetzungen und ihre formlosen Mitteilungen an die Klägerin auch nicht die Fristen des § 143 Abs. 2 DBG in Lauf setzen konnten.
Für die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 28. Mai 1947 gilt demgegenüber folgendes: Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für die Postzustellungen der nach dem Deutschen Beamtengesetz den Beamten bekanntzugebenden Entscheidungen ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten. Für die hiernach zu bewirkenden Zustellungen hatte aber § 5 der Ersten KriegsmaßnahmenVO vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290) erleichterte Formen eingeführt, die jedenfalls für die hier maßgebliche britische Besatzungszone noch bis zum 31. März 1948 in Geltung blieben (vgl. LM Nr. 4 zu KriegsmaßnVOen, mit weiteren Nachweisen). Der erkennende Senat hat ferner in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 7. Februar 1955 - III ZB 54/54 - mit näherer Begründung ausgeführt, daß entsprechend § 6 der genannten KriegsmaßnVO in Verbindung mit der hierzu erlassenen AusführungsVO des RJM vom 24. Mai 1943 (DJ 1943 S. 272) als Mindestanforderungen für die vereinfachte Zustellung die Beurkundung des für die Berechnung des Fristablaufs notwendigen Absendedatums und die Zeichnung mit einem (ggf. abgekürzten) Namenszug anzusehen sind, während das Fehlen der Worte "zur Post" in der Beurkundung sowie des Vermerks "Zustellung" auf dem Briefumschlag grundsätzlich unschädlich ist. Hier enthält der Verfügungsentwurf vom 28. Mai 1947 die Beurkundung des Absendetermins, nämlich des 4.6.(1947), so daß gemäß § 5 Abs. 3 der genannten KriegsmaßnVO die Zustellung des Bescheides an die Klägerin hinsichtlich des Termins spätestens am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gelten könnte. Fraglich kann jedoch sein, ob auch das Erfordernis der Beifügung eines (ggf. abgekürzten) Namenszuges erfüllt ist. Einmal handelt es sich hier bei dem Zusatz "H" hinter dem Absendedatum nur um einen Stempelaufdruck, zum anderen ist nicht klar ersichtlich, ob dieser Buchstabe überhaupt den Namen eines Beamten bedeutet oder nicht etwa einen ganz anderen Sinn hat. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, da die weitere Prüfung ergibt; daß die Klägerin entgegen der Annahme beider Vorderrichter in jedem Fall die Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG nicht gewahrt hat.
3.)
Hierzu führen folgende Erwägungen:
Zwar konnten die Beschwerde der Klägerin an den Regierungspräsidenten vom 15. September 1952 gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 28. November 1951 - selbst wenn man sie als Antrag im Sinne des § 143 Abs. 1 DBG auffassen würde - sowie ihr "Antrag" an den Regierungspräsidenten vom 7. Februar 1953 die zweimal Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 DBG (vgl. LM Nr. 5 und 6 zu § 143 DBG) schon deshalb nicht in Lauf setzen, weil diese Eingaben der Klägerin nicht an die oberste Dienstbehörde gerichtet waren und auch nicht festgestellt werden kann, daß sie vom Regierungspräsidenten an die oberste Dienstbehörde weitergeleitet worden sind. Der "Antrag" an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Dienstbehörde datiert jedoch unbestritten erst vom 2. April 1953, sodaß die zweimal Sechsmonatsfrist insoweit frühestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte.
Unabhängig hiervon hat aber der Innenminister als oberste Dienstbehörde einen Vorbescheid gemäß § 143 DBG unter dem 21. Juli 1953 erteilt, und dieser ist - das ist unstreitig, zudem ergibt sich dies aus der vom erkennenden Senat beigezogenen Akte des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - der Klägerin am 30. Juli 1953 förmlich zugestellt worden. Die Klägerin hätte im Hinblick auf § 143 Abs. 1 DBG in Verbindung mit §§ 253, 261 b ZPO also spätestens bis zum 30. Januar 1954 eine ordnungsgemäße Klage beim Landgericht einreichen müssen.
Das ist jedoch nicht geschehen, wie sich aus folgendem ergibt:
Die Klageschrift muß nach § 253 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie die Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten; ferner muß sie im Anwaltsprozeß von einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein (§§ 78, 129 ZPO). Die von dem anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29. Januar 1954 eingereichte Klageschrift vom gleichen Tage enthält zwar die Bezeichnung der Parteien und des angerufenen Gerichts, ferner einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen. Die Klageschrift ist auch von dem Rechtsanwalt unterzeichnet worden. Jedoch fehlt die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend vorgeschriebene Angabe des Tatsachenkomplexes, aus dem der lediglich summarisch geltend gemachte Zahlungsanspruch hergeleitet wird. Die Bemerkung am Ende der Parteienbezeichnung "wegen Forderung" genügt diesem Erfordernis nicht, da sie ihrem Inhalt nach völlig unbestimmt ist. Sonst enthält die Klageschrift zur Kennzeichnung des Gegenstandes und Grundes der Klage nur noch die Sätze: "Zur Begründung beziehe ich mich auf das Vorbringen in dem Armenrechtsgesuch der Klägerin zu den Akten O H 10/54, die ich beizuziehen bitte. Ich werde in den nächsten Tagen eine ausführliche Begründung der Klage nachreiehen". In dem angezogenen Armenrechtsgesuch vom 25. Januar 1954 ist zwar unter (abschriftlicher) Beifügung des Bescheides des Innenministers vom 21. Juli 1953 kurz ausgeführt, daß von der Klägerin die Weiterzahlung der bis zum 31. Oktober 1946 nach § 27 a EWFVG gezahlten, gegenüber den von diesem Zeitpunkt an bezogenen Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes erhöhten Hinterbliebenenbezüge begehrt wird; ein bestimmter Antrag wird in dem Gesuch lediglich in Aussicht gestellt und zusätzlich bemerkt, daß eine eingehende Begründung noch folge.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieses Armenrechtsgesuch den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Denn wesentlich ist, daß dieses Armenrechtsgesuch weder die Unterschrift des späteren anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, noch die eines anderen beim angerufenen Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält, sondern nur die Unterschriften der Klägerin selbst und des Vorsitzenden des Kreisverbandes Münster (Westf.) des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen. Die Klageschrift als sog. bestimmender Schriftsatz muß aber im Anwaltsprozeß zumindest hinsichtlich der in § 253 Abs. 2 ZPOzwingend vorgeschriebenen Erfordernisse, mithin auch hinsichtlich des anzugebenden Klagegegenstandes und -grundes die Unterschrift des Rechtsanwalts tragen, damit eine ordnungsmäßige Klageschrift im Sinne des § 253 in Verbindung mit §§ 78, 129, 130 ZPO angenommen werden kann (vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 129 I, § 253 III insbes. Ziff 4; Rosenberg Zivilprozeßrecht 7. Aufl. § 91 I, 1 und II, 1 und 2 S. 424 und 426; BVerwG in NJW 1955, § 1454 mit Nachweisen). Insoweit genügt im Anwaltsprozeß die Bezugnahme der "Klageschrift" auf eine von der Klagepartei selbst gegebene Begründung in einem von ihr früher verfaßten und unterschriebenen Schriftsatz selbst dann nicht, wenn dieser Schriftsatz dem angerufenen Gericht vorliegt oder jederzeit unter dem in dem Schriftsatz angegebenen Aktenzeichen des Armenrechtsverfahrens beigezogen werden kann (vgl. auch Baumbach ZPO 24. Aufl. § 253 Anm. 7). Daß nur solche Schriftsätze, die von einem bei dem angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind, durch Bezugnahme zum Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes im Anwaltsprozeß gemacht werden können und demgemäß nur bei einer solchen Lage die Bezugnahme auf einen anderen Schriftsatz ausreichend ist, ist für den Fall einer Berufungsbegründung vom Reichsgericht und Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen worden (vgl. RGZ 145, 266 und 269; BGHZ 7, 170; LM Nr. 2, 5, 6, 9 [mit Anm.], 21 zu § 519 ZPO; vgl. auch RG in JW 1936, 3313 Nr. 10 hinsichtlich beigefügter Anlagen). Die für den Fall einer Berufungsbegründung entwickelten Grundsätze müssen auch für die Klageschrift zur Anwendung kommen, da auch diese ebenso wie die Rechtsmittel und deren zwingend vorgeschriebenen Begründungen "bestimmender Schriftsatz" ist und nur auf diese Weise Sinn und Zweck des Anwaltsprozesses erfüllt werden können.
Hiernach war die Klageschrift vom 29. Januar 1954 wegen Fehlens der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPOzwingend vorgeschriebenen Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes nicht ordnungsgemäß. Dieser Mangel konnte zwar durch nachträgliche Behebung beseitigt werden, wie das hier durch die spätere Klagebegründung im Schriftsatz vom 19. März 1954 geschehen ist; ferner konnte er durch rügelose Einlassung der Beklagten zur Hauptsache in der mündlichen Verhandlung gemäß § 295 ZPO "geheilt" werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 253 XV; Rosenberg a.a.O. § 91 III S. 430 431; Baumbach a.a.O. § 253 Abs. 2 C; auch RG in JW 1936 S. 2544 Nr. 16, BGHZ 4, 328 [335]). Jedoch wirkt in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist erhoben werden muß und ein wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften, insbesondere des § 253 Abs. 2 ZPO wesentlicher Mangel der Klageschrift vorliegt, diese "Heilung" erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (vgl. auch Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 253 IV, 1; Rosenberg a.a.O. § 91 III, 2 S. 430; Baumbach a.a.O. § 253 Anm. 2 C; Zöller ZPO 1954 § 253 Anm. 2). Das hat seinen Grund in folgendem: Klageausschlußfristen, die der parteidisposition nicht unterliegen und durch Wahrung von Amts wegen zu prüfen ist, müssen objektiv feststellbar sein. Die Frage, ob eine gesetzliche Ausschlußfrist gewahrt ist, kann deshalb insbesondere nicht der Entscheidung des Beklagten überlassen werden, je nach dem, ob dieser eine Rüge erhebt oder sich rügelos zur Hauptsache einläßt. Im übrigen bedeutet § 295 ZPO auch nur, daß eine Klagepartei für die Zukunft sich nicht darauf berufen kann, daß Verfahrensmängel vorliegen nicht wird durch rügelose Einlassung zur Hauptsache etwa objektiv der ursprüngliche Verfahrensmangel beseitigt. Vielmehr geht in diesem Fall das Gesetz nur von der Annahme oder Unterstellung aus, die Klageschrift sei ordnungsgemäß erhoben oder zugestellt worden. Für gesetzliche Ausschlußfristen, die der Parteidisposition überhaupt entzogen sind, ist aber auf die objektive Sach- und Rechtslage abzustellen. Das bedeutet, daß in diesen Fällen ein wesentlicher Verfahrensmangel erst mit dem Zeitpunkt seiner Behebung beseitigt wird. Dieser Grundsatz gilt vor allem für die Wahrung der Klageausschlußfristen des § 143 DBG, da diese in erster Linie dazu dienen, daß der Dienstherr von der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten möglichst bald erfährt und die bestehende Unsicherheit umgehend geklärt wird (vgl. DM Nr. 4 und 6 zu § 143 DBG). Dieser Sinn und Zweck würden aller nicht erreicht, wenn der Dienstherr innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 143 DBG nicht auch erfährt, aus welchem Grunde der Beamte oder ein Versorgungsberechtigter einen vermögensrechtlichen Anspruch, mag dieser der Höhe nach auch beziffert worden sein, geltend macht. Daß gerade eine wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an einem wesentlichen Mangel leidende Klageschrift eine für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs bestehende gesetzliche Ausschlußfrist nicht wahrt, ist für den Fall der Erhebung von Ansprüchen auf Grund des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes übrigens anerkannt (vgl. Anm. von Jonas in ArbRSpr 1932 S. 103 Nr. 76; Herschel-Steinmann Kündigungsschutzgesetz 1955 § 3 Anm. 9 und 10 mit weiteren Nachweisen). Der Grund für die Normierung von Ausschlußfristen für die Erhebung von Ansprüchen auf Grund des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes, nämlich umgehende Beseitigung der bestehenden Unsicherheit der Rechtslage, ist aber der gleiche wie bei den Fristen des § 143 DBG.
Hiernach hat die Klägerin im vorliegenden Fall frühestens erst mit Zustellung des von ihrem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatzes vom 19. März 1954 die Klage ordnungsgemäß erhoben, d.h. also nicht innerhalb der am 30. Januar 1954 abgelaufenen Klageausschlußfrist des § 143 DBG. Die von der Klägerin gegen die Versagung der Frist des § 143 DBG hilfsweise begehrte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann ihr nicht erteilt werden; auch eine "Nachsicht" kann nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO kommt nur für Versäumung von Notfristen sowie Berufungs- und Revisionsbegründungsfristen in Betracht. Nach § 233 Abs. 3 ZPO sind "Notfristen" jedoch lediglich Fristen, die im Gesetz als solche bezeichnet werden. Die Fristen des § 143 DBG gehören aber nicht hierzu. Auch eine ausdehnende Auslegung oder entsprechende Anwendung des § 233 ZPO auf andere Fristen verbietet sich; eine Ausnahme gemäß den Voraussetzungen der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 (RGBl I, 666) kommt hier nicht in Betracht. Soweit die Klägerin auf die Bestimmung des § 181 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVBl NRW S. 237) verweist, die ebenso wie § 173 BBG trotz Versäumung der beamtenrechtlichen Klageausschlußfrist diese bei Fehlen eines Verschuldens des Beamten als gewahrt ansieht, hat schon das Landgericht mit näherer Begründung zutreffend ausgeführt, daß sich im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtslage insoweit ausschließlich nach dem Deutschen Beamtengesetz, insbesondere also nach § 143 DBG beurteilt. War aber - wie hier - die Klageausschlußfrist des § 143 DBG beim Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. September 1954) bereits abgelaufen, so hat es nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 206 Abs. 2 LBG-NRW sein Bewenden (vgl. auch § 184 Abs. 2 BBG). Der Senat hat ferner stets daran festgehalten, daß die Fristen des § 143 DBG unabhängig von einer Rechtsmittelbelehrung laufen (vgl. BGHZ 10, 303), so daß es unerheblich ist, ob die Rechtsmittelbelehrung im Vorbescheid des Innenministers vom 21. Juli 1953 unvollständig war.
Nach alledem ist wegen der festgestellten Nichteinhaltung der Klageausschlußfrist des § 143 DBG unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage im vollen Umfang als unzulässig abzuweisen. Die Kostenfolge regelt sich nach § 91 ZPO (vgl. auch BGHZ 10, 303 [306]).