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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1957, Az.: III ZR 129/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1957
Aktenzeichen
III ZR 129/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.04.1955
LG Freiburg

Prozessführer

der Kunstmalerin Emmy G., E., B.straße ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Badenweiler, vertreten durch ihren Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Für den in § 253 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Klageschrift ist im Anwaltsprozeß die Bezugnahme auf ein von einem bei dem Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenes und eingereichtes Armenrechtsgesuch nicht ausreichend. Die "Heilung" eines nach § 253 Abs. 2 ZPO wesentlichen Verfahrensmangels wirkt in den Fällen, in denen der Verlauf einer Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbrochen werden soll, erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels oder der trotz Fehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift erfolgten rügelosen Einlassung an.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 14. April 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hatte in Badenweiler in einem Hotel unter anderem fünf Kisten mit Gegenständen verschiedenster Art untergestellt. Diese Kisten waren mit dem Vermerk Reichspost-Ministerium und Postamt Badenweiler gekennzeichnet. Beim Heranrücken der Alliierten flüchtete die Klägerin von Badenweiler. In ihrer Abwesenheit wurden die Kisten von ihrem Aufbewahrungsort in den Keller des Rathauses Badenweiler gebracht. Die Klägerin verlangte im August 1945 die Herausgabe der Kisten. Diese wurde ihr verweigert. Sie erhielt die Kisten erst am 6. Februar 1946 zurück. Der größere Teil des Inhalts der Kisten war verschwunden. Ein Teil war gegen Belege durch die französische Besatzung, ein Teil durch die Beklagte für die französische Besatzung requiriert und ein Teil war durch einen Brand im Rathaus Badenweiler am 25./26. Januar 1946 verbrannt; der Verbleib eines weiteren Teiles der Sachen ließ sich nicht aufklären.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, hilfweise Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes. Sie behauptet, der damalige Bürgermeister der Beklagten habe die Gegenstände von ihrem Verwahrungsort unter schuldhaftem Verstoß gegen seine Amtspflichten in den Keller des Rathauses überführt und dadurch den Verlust der nicht mehr vorhandenen Gegenstände einschließlich der Requirierung verursacht. Auch sei die von Bediensteten der Beklagten zu Gunsten der französischen Besatzung erfolgte Requirierung unzulässig gewesen. Sie ist ferner der Auffassung, daß die Beklagte hinsichtlich der Kisten durch die Einlagerung im Rathaus ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhälnis eingegangen sei, und daß sie durch mangelhafte Verwahrung die eingetretenen Schäden herbeigeführt habe.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 4.000 DM nebst Zinsen mit der Behauptung, daß die Gegenstände einen weit höheren Wert gehabt hätten. Sie verlangt weiter von der Beklagten einen nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag für entgangenen Gewinn mit der Behauptung, in den Kisten hätten sich Malutensilien befunden; wären ihr die Malutensilien nicht vorenthalten worden, so hätte sie in der Zeit von August 1945 bis Februar 1946 gegen sehr hohe Bezahlung Gemälde und andere Arbeiten ausführen können. Die Beschaffung von Malutensilien an anderer Stelle sei unmöglich gewesen.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet, daß der Bürgermeister die Einstellung der Sachen im Rathaus veranlaßt habe; die Einstellung sei vielmehr von dem unter Befehl der französischen Besatzungsmacht stehenden Polizeibeamten Klingelmeier veranlaßt worden. Die durch Bedienstete der Beklagten erfolgte Requirierung der Sachen sei ordnungsmäßig erfolgt. Die Beklagte müsse sich wegen der ihr angeblich zustehenden Ansprüche aus Requirierung an die zuständigen Stellen halten. Die Beklagte bestreitet, die Sachen nicht ordnungsmäßig verwahrt zu haben. Sie hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

5

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.000 DM wegen der auf ungeklärte Weise abhanden gekommenen Sachen verurteilt, die in der von der Klägerin überreichten Liste A enthalten sind. Alle weitergehenden Ansprüche hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre ursprünglichen Klageansprüche, soweit sie abgewiesen worden sind, weiter verfolgt, ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Revision macht die Klägerin ihre ursprünglichen Klageansprüche wie im Berufungsrechtszug geltend. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug erklärt, daß die in den mit der Klageschrift überreichten Listen A, B, C und D aufgeführten Gegenstände sämtlich höhere Werte hätten, als sie in jenen Listen angegeben seien (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Juli 1953). Infolgedessen sei mit dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 1.000 DM der Wert der in Liste A aufgeführten Gegenstände noch nicht voll zugesprochen. Mit dem noch streitigen Teilbetrag von 3.000 DM der höheren Gesamtforderung verlangt die Klägerin, wie sie ebenfalls im Revisionsrechtszug erklärt hat, in erster Linie den an der vollen Entschädigung der in Liste A aufgeführten Gegenstände noch fehlenden Betrag, wegen des dann noch verbleibenden Restbetrages Entschädigung für die in Liste B, hilfsweise für die in Liste C und ganz hilfsweise für die in Liste D aufgeführten Gegenstände. Damit hat die Klägerin die bei Geltendmachung eines Teilbetrages von mehreren, insgesamt höheren Ansprüchen erforderliche Aufgliederung (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52 - in MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192 [194]) nachgeholt, die in den Tatsacheninstanzen unterlassen worden waren. Die Aufteilung der Klageanträge kann nach BGHZ 11, 192 noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden, wenn - wie hier - die Einzelansprüche als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt sind.

7

Aus ungenügender Aufgliederung und damit aus ungenügender Substantiierung der Klage bestehen daher auch hinsichtlich des bezifferten Klageantrages keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Klage.

8

II.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Das Oberlandesgericht ist darauf nicht eingegangen, sondern hat weitere über die im ersten Rechtszug zugesprochenen 1.000 DM hinausgehende Ansprüche der Klägerin aus anderen Erwägungen verneint. Hinsichtlich der Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bedarf es eines Eingehens auf diese vom Berufungsgericht angestellten, von der Revision als unrichtig gerügten Erwägungen nicht, weil insoweit bereits die Einrede der Verjährung durchgreift.

9

Ansprüche aus Amtshaftung verjähren innerhalb drei Jahren von Kenntnis des Schädigers und des Schadens. Diese Verjährungsfrist begann spätestens von dem Zeitpunkt an zu laufen, an der der Klägerin die restlichen Gegenstände von der Beklagten herausgegeben wurden, also am 6. Februar 1946. Diese Verjährungsfrist blieb nach § 1 der Landesverordnung über die Hemmung von Verjährungsfristen vom 7. März 1947 (ABl der Landesverwaltung Baden 1947, 43) bis zum Schluß des Jahres 1947 gehemmt; sie lief damit also erst am 31. Dezember 1950 ab. Durch das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl 821) ist diese Verjährungsfrist bis zum 31. März 1951 verlängert worden.

10

Die Verjährung ist nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist gehemmt worden. Ist ein Berechtigter infolge seiner Armut gehindert, die Verjährung rechtzeitig durch Klageerhebung zu unterbrechen, so liegt zwar nach herrschender Rechtsprechung ein Fall höherer Gewalt vor, wobei allerdings nicht das in der Armut liegende Hindernis schlechthin als höhere Gewalt gilt, sondern nur soweit der Kläger durch seine Armut an rechtzeitiger Unterbrechung gehindert ist. Das war die Klägerin aber durch ihre Armut nicht. Sie hatte nämlich trotz ihrer Armut einen Anwalt gefunden, der Klage für sie vor Ablauf der Verjährungsfrist einreichte, wobei ihm allerdings insofern ein Fehler unterlief, als er nicht eine ordnungsmäßige, zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Klageschrift bei Gericht einreichte, sondern nur einen zur Unterbrechung der Verjährung ungeeingneten Schriftsatz, wie in den nächsten Absätzen auseinandergesetzt werden wird. Die Klägerin war also durch ihre Armut nicht an rechtzeitiger Klageerhebung gehindert. Ein Fall höherer Gewalt, der den Ablaub der Verjährungsfrist gehemmt hätte, lag also nicht vor.

11

Der Lauf der Verjährung ist vor dem 31. März 1951 nicht unterbrochen worden. Die Klägerin hatte zwar bereits mit einem am 8. November 1950 bei Gericht eingegangenen Antrag, der nicht von einem beim Landgericht in Freiburg zugelassenen Anwalt unterzeichnet war, um Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Beklagte nachgesucht. Durch einen Antrag auf Armenrechtsbewilligung wird jedoch die Verjährung nicht unterbrochen.

12

Die Klägerin hat zwar weiterhin durch eine beim Landgericht Freiburg zugelassenen Anwalt den als Klage bezeichneten Schriftsatz vom 27. Dezember 1950 eingereicht, der der Beklagten am 28. Dezember 1950 zugestellt worden ist. Diese "Klageschrift" enthält außer der Parteibezeichnung und der Angabe "wegen Schadensersatz" nur die Anträge und den Zusatz: "Zur Begründung nehme ich Bezug auf die in dem Armenrechtsgesuch der Klägerin vorgetragenen Tatsachen." Damit enthält dieser Schriftsatz, der sich als Klageschrift bezeichnet, entgegen § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches"; die Bezugnahme auf den Schriftsatz des Armenrechtsverfahrens, der nicht von einem beim Landgericht Freiburg zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, genügt nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Der Fall liegt in diesem Punkte nicht anders, als der in BGHZ 22, 254 entschiedene; auf die dortigen Ausführungen kann daher zur Begründung dafür, daß eine ordnungsmäßige Klageschrift nicht vorlag, Bezug genommen werden. Der Auffassung der Revision, es genüge, daß das in der Klage in Bezug genommene Armenrechtsgesuch durch einen, wenn auch nicht bei dem als Prozeßgericht in Frage kommenden Landgericht zugelassenen Anwalt unterschrieben ist, kann nicht beigetreten werden, da die Prozeßordnung vorschreibt, daß Klagen vor den Landgerichten nur von den bei dem jeweils als Prozeßgericht in Frage kommenden Landgericht zugelassenen Anwälten erhoben werden können und nicht ersichtlich ist, warum dieser Vorschrift genügt sein soll, wenn solche Klageschriften auch auf von Rechtsanwälten schlechthin eingereichte Schriftsätze bezug nehmen. Eine Klageschrift ist also damals nicht zugestellt worden. Die späteren Schriftsätze der Klägerin befassen sich nur mit Angriffen gegen den das Armenrecht verweigernden Beschluß des Landgerichts, erfüllen aber ebenfalls nicht die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Durch die Zustellung der Klageschrift vom 27. Dezember 1950 und durch die Einreichung weiterer Schriftsätze ist also die Verjährung ebenfalls nicht unterbrochen worden.

13

Nachdem der Klägerin durch Beschluß des Oberlandesgerichts das Armenrecht zum Teil bewilligt worden war, wies der Anwalt der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. September 1951 darauf hin, daß der Beklagten bisher "zwar Schriftsätze im Armenrechtsverfahren, nicht dagegen eine der Armenrechtsbewilligung angepaßte Klageschrift zugestellt worden sei"; er bat, "die Klägerin zu veranlassen, der Beklagten eine ordnungsmäßige Klageschrift zuzustellten". Mit Schriftsatz vom 10. September 1951 erwiderte der Anwalt der Klägerin, die Klage sei unter dem 27. Dezember 1950 beim Landgericht eingereicht worden. Im Termin vom 25. September 1951 verhandelten die Parteien über den Antrag der "Klageschrift" vom 27. Dezember 1950 streitig, ohne daß die Beklagte Rügen wegen der Form der Klageschrift erhob. Eine dem § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO entsprechende Klageschrift ist auch im späteren Verfahren niemals eingereicht worden.

14

Es fragt sich, ob die nach § 295 ZPO erfolgte "Heilung" des nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO wesentlichen Mangels der Klageschrift durch die spätere rügelose Verhandlung der Beklagten zur Sache trotz Fehlens einer ordnungsmäßigen Klageschrift auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften "Klageschrift" zurückreicht, oder ob sie erst vom Zeitpunkt der rügelosen Verhandlung an wirkt. Wenn letzteres zutrifft, so konnte eine Unterbrechung durch Klageerhebung nicht mehr erfolgen, da die Verjährungsfrist bereits am 31. März 1951 abgelaufen war. Eine rückwirkende Heilung der mangelhaften Klageschrift ist zu verneinen. Betrifft der Mangel des Verfahrens nicht die Art der Zustellung, sondern den Inhalt der Klageschrift selbst, so kann die "Heilung" erst von dem Zeitpunkt an wirksam sein, in dem die mangelhafte Klageschrift durch eine ordnungsmäßige Klageschrift oder durch Umstände ersetzt wird, die die Rechtshängigkeit der Ansprüche zur Folge haben. Es gelten hier sinngemäß die gleichen Erwägungen, aus denen der Senat das gleiche im Hinblick auf eine gesetzliche Ausschlußfrist ausgesprochen hat (BGHZ 22, 254 [257]). Wesentliche Mängel der Klageschrift können durch die "Heilung" des § 295 ZPO auch nach der herrschenden Auffassung des Schrifttums erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels oder der rügelosen Verhandlung an und nicht rückwirkend berücksichtigt werden (vgl. Stein-Jonas 17. Aufl. § 253 Anm. IV 1; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7. Aufl. § 91 III 2 S. 430; Baumbach ZPO 24. Aufl. § 253 Anm. 2). Nur eine wirksame Klageerhebung unterbricht auch nach § 209 BGB die Verjährung (Palandt BGB 14. Auft. § 209 Anm. 1). Die Entscheidung RGZ 87, 271 behandelt nur die "Heilung" der nicht ordnungsmäßigen Zustellung der Klageschrift, betrifft aber nicht den Fall, daß eine Schrift zugestellt wird, die sich nur als Klageschrift bezeichnet, die aber wesentliche Erfordernisse des § 253 ZPO nicht erfüllt, die also die Bezeichnung "Klageschrift" zu Unrecht führt und daher überhaupt keine Klageschrift darstellt. Wollte man etwas anderes annehmen, so würde auch ein bei einem Landgericht eingereichter, von der Partei selbst unterschriebener Schriftsatz, der sich als Klageschrift bezeichnet, die Wirkung haben, daß er die Verjährung bereits mit seinem Eingang bei Gericht unterbricht, wenn später der Mangel des Vorliegens einer ordnungsmäßigen Klageschrift durch Einreichung einer ordnungsmäßigen Klageschrift oder durch rügelose Verhandlung beseitigt wird.

15

Die Verjährungseinrede greift also gegenüber den Ansprüchen aus Amtshaftung durch. Einer weiteren Prüfung der Amtshaftungsansprüche bedarf es daher nicht.

16

III.

1)

Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und aus enteignungsgleichem Auftrag unterliegen der Nachprüfung im Revisionsrechtszug, nur dann, wann der Streitwert die Revisionssumme übersteigt.

17

Für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung hat das der Senat bereits in BGHZ 1, 369 [382/3] mit eingehender Begründung dargelegt. Jener Fall befaßt sich zwar mit einem Vorgang, auf den die Bestimmungen des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Anwendung finden. Jedoch gilt auch für den vorliegenden Fall, der nach dem Badischen Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen zu beurteilen ist, nichts anderes. Denn die tragenden Gründe jener Entscheidung ergeben sich nicht aus dem Preußischen Ausführungsgesetz, sondern aus dem Sinn und Inhalt der Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, auf Grund dessen Ermächtigung die Landesausführungsgesetze gewisse ausschließliche Zuständigkeiten der Landgerichte bestimmen können. Es wird in jener Entscheidung gerade dargetan, daß die Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes den Ländern nicht die Befugnis geben, Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte zuzuordnen.

18

Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen Gemeinden, um die es sich nach dem Klagevorbringen hier handelt, gehören nach den Bestimmungen des Badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 (GBl 91), nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte. Zwar bestimmt § 3 jenes Einführungsgesetzes, daß die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig sind für die in § 70 Abs. 3 GVG bezeichneten Ansprüche, soweit hinsichtlich derselben der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten überhaupt zulässig ist. Die damalige Fassung des § 70 Abs. 3, des späteren § 71 Abs. 3 GVG hat es aber der Landesgesetzgebung nur überlassen, Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuzuweisen; die jetzige Fassung des § 71 Abs. 3 GVG, die durch das Rechstvereinheitlichungsgesetz von 1950 geschaffen worden ist, und die nicht nur Ansprüche gegen den Staat, sondern schlechthin Ansprüche wegen Verfügungen von Verwaltungsbehörden betrifft, hat die Zuständigkeitsregelung des § 3 des Badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen ihrem rechtlichen Gehalt nach nicht geändert. Bei einer allgemeinen Bezugnahme einer Ausführungsnorm auf eine Norm ist es grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, daß die Ausführungsnorm (hier das Badische Einführungsgesetz) sich etwaigen Änderungen der Norm (hier des Gerichtsverfassungsgesetzes), auf die sie sich bezieht, in der Weise anpaßt, daß sie ohne einen weiteren Akt des Landesgesetzgebers entsprechen diesen (reichs- oder bundesgesetzlichen) Änderungen ihren Inhalt ändert. Bereits im Urteil vom 22. November 1954 - III ZR 111/53 - (BGHZ 15, 221) hat der Senat ausgeführt, daß im Zweifel ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht aufzunehmen ist, wenn es sich um eine Norm, wie hier den § 70 Abs. 3. bzw. § 71 Abs. 3 GVG, handelt, die ihrem Zweck und Gehalt nach als feste Dauerregelung vorgesehen ist. Auf die Besonderheiten der hessischen Regelung, die in BGHZ 15, 221 zur Entscheidung stand, ist dort nur beiläufig hingewiesen worden. Die dort entwickelten, oben wiedergegebenen Grundsätze können daher ohne weiteres auf das hier einschlägige Badische Recht angewendet werden. Ansprüche aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden, die nicht gegen den Staat, sondern gegen andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gerichtet sind, fallen also im Geltungsbereich des § 3 Badisches Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte.

19

Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und wegen enteignungsgleichen Eingriffes können daher im Revisionsrechtszug nur nachgeprüft werden, wenn der Streitwert die Revisionssumme von 6.000 DM überschreitet.

20

2)

Der bezifferte Anspruch von ursprünglich 4.000 DM ist vom Landgericht bereits in Höhe von 1.000 DM zuerkannt worden, so daß insoweit nur 3.000 DM streitig sind. Es kommt also ausschließlich darauf an, wie hoch der Streitwert für den Antrag auf Zahlung von entgangenem Gewinn für die Zeit von August 1945 bis Februar 1946, der gemäß dem Antrag vom Gericht nach eigenem Ermessen festgesetzt werden soll, zu bemessen ist. Mit Schriftsatz vom 9. November 1951 hat die Klägerin für die Bemessung des ihr entgangenen Gewinns nähere Angaben gemacht. Sie hat darauf hingewiesen, daß ihr von bestimmt bezeichneten Stellen, insbesondere von Stellen der Militärregierung Aufträge zur Erstellung von Gemälden und Porträts im Jahre 1945 erteilt worden sind, die sie wegen Vorenthaltung ihrer Malutensilien nicht hat ausführen können; als ihr damals angebotenes Honorar für diese Arbeiten hat sie im einzelnen aufgegliedert den Betrag von 19.250 RM angegeben. Sie hat im gleichen Schriftsatz ferner behauptet, daß weiter Aufträge ihr in der damaligen Zeit zugegangen seien, die etwa das Doppelte bis Dreifache dieser Beträge ausgemacht hätten, deren Auftraggeber sie aber nicht mehr angeben könne (vgl. auch ihre Angaben auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 2. Oktober 1951 und im Schriftsatz vom 27. Januar 1954 auf Seite 8). Die Beklagte hat nach Abschluß des ersten Rechtszuges den Streitwert für den Anspruch wegen entgangen Gewinns mit 1.000 DM beziffert (Schriftsatz vom 19. Januar 1954). Die Klägerin hat der Festsetzung des Streitwertes für den Antrag wegen entgangen Gewinns in dieser Höhe zugestimmt, allerdings im Hinblick auf die Kostenverteilung im landgerichtlichen Urteil, das bei 1.000 DM Verurteilung und Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin 4/5 und der Beklagten 1/5 der Kosten auferlegt hat (Schriftsatz vom 19. Januar 1954). Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 1954 behauptet, es sei ihr ein Honorarausfall von 30.700 RM entstanden, wobei sie wiederum behauptet, daß spezifizierte Aufträge in Höhe von 19.250 RM vorgelegen hätten; der Restbetrag von 11.550 RM errechnet sich nach der damals vorgetragenen Ansicht der Klägerin aus Aufträgen, welche die Klägerin mit Sicherheit erhalten hätte, wenn sie zur Ausführung der vorgenannten festen Aufträge in der Lage gewesen wäre. Daraus leitet die Klägerin im Revisionsrechtszug her, daß der Streitwert für den nicht bezifferten Honoraranspruch sich auf 3.070 DM errechne, da bei unbezifferter Leistungsklage der Streitwert nach der Berühmung zu bemessen sei.

21

Es kann dahingestellt bleiben, ob rechtsgrundsätzlich überhaupt von der Berühmung in einem derartigen Falle auszugehen ist (vgl. dazu Hillach: Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl. S. 57 und die Ausführungen von Willms in Juristenzeitung 1952 S. 618). Von einer fest bezifferten Berühmung in Höhe von 30.700 RM bzw. 3.070 DM kann bei dem dauernd wechselnden Vortrag der Klägerin nicht die Rede sein, zumal sie sich mit der niedrigen Streitewertfestsetzung in Höhe von 1.000 DM durch das Landgericht zunächst abgefunden hat.

22

Das gilt umso mehr, als die Klägerin im Revisionsrechtszug bei ihrer persönlichen Anhörung über den Streitwert angegeben hat, sie sei im Winter 1945 erkrankt gewesen und habe nur in beschränktem Umfange malen können. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin mit den genannten Zahlen nur ganz vage Angaben gemacht hat, sich aber niemals eines Gewinnentganges in Höhe von 30.700 RM berühmt hat. Nach alledem kann der Streitwert für den unbezifferten Honoraranspruch höchstens auf 2.000, keinesfalls aber über 3.000 DM festgesetzt werden, so daß der Gesamtstreitwert keinesfalls die Revisionssumme übersteigt. Der Umstand, daß die Revision sich auch gegen die Ablehnung des Zinsanspruches wendet (Revisionsschrift S. 13), ist ohne Einfluß auf die Höhe des Streitwerts, da der Zinsanspruch ein für den Streitwert unerheblicher Nebenanspruch ist.

23

Mithin sind die Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag und aus enteignungsgleichem Eingriff mangels Überschreitung der Revisionssumme von 6.000 DM im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbar.

24

IV.

Die Klägerin hat ihre Klage auch im Berufungsrechtszug auf die Zurechnung von Verzugszinsen erstreckt. Die Revision rügt die Ablehnung des Zinsanspruches durch das Berufungsgericht. Diese Rüge ist unbegründet.

25

Soweit Zinsen von dem in den Tatsacheninstanzen abgewiesenen Teil der Hauptsumme verlangt werden, können Zinsen auch im Revisionsrechtszug nicht zugebilligt werden, weil die Abweisung der Hauptsumme aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung wegen Verjährung (vgl. II des Urteils) gerechtfertigt ist, im übrigen aber nicht der Nachprüfung im Revisionsrechtszug unterliegt (vgl. III des Urteils). Soweit Zinsen von dem im ersten Rechtszuge zugesprochenen Betrag verlangt werden, ist trotz der rechtskräftigen Zuerkennung der Hauptforderung im Rahmen des gelten gemachten Zinsanspruches der Grund des Hauptanspruches selbständig zu prüfen; infolgedessen gilt insoweit ebenfalls das oben zum Grunde des Hauptanspruches Ausgeführte.

26

Die Zinsansprüche sind daher in vollem Umfange unbegründet.

27

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Wolany