Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1954, Az.: III ZR 111/53
Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden ; Umfang der Zuständigkeitsregelung des Art. 20 HessAG (Ausführungsgesetz) zum GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 111/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 22.01.1953
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
- § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO
- § 71 Abs. 3 GVG
- Art. 20 HessAG zum GVG v. 3.9.1878 (HessGVBl 101)
Fundstellen
- BGHZ 15, 221 - 224
- NJW 1955, 181-182
Prozessführer
Gemeinde O.,
vertreten durch ihren Bürgermeister
Prozessgegner
Firma Chem. Werke A. in W. B.,
vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeitsregelung des Art. 20 HessAG zum GVG bezieht sich nur auf die in § 70 Abs. 3 GVG in der 1878 geltenden Fassung aufgeführten Fälle und ist durch die später erfolgte Erweiterung der Ermächtigung des § 71 Abs. 3 GVG in ihrem rechtlichen Gehalt nicht geändert worden. Ansprüche aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden, die nicht gegen den Staat, sondern gegen andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gerichtet sind, fallen also im Geltungsbereich des Art. 20 HessAG zum GVG nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit den Landgerichte.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 22. Januar 1953 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
Die beklagte Gemeinde ist durch das angefochtene Urteil zur Zahlung von Schadensersatz aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung in Höhe von 500 DM nebst Zinsen verurteilt worden.
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, da die Revisionssumme nicht erreicht ist (§§ 546 Abs. 1, 554 a ZPO).
Zu Unrecht glaubt die Beklagte, die Zulässigkeit der Revision aus § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 3 GVG und Art. 20 HessAG zum GVG vom 3. September 1878 (Hess GVBl S 101) herleiten zu können. In Artikel 20 Hess AG zum GVG ist zwar von der Ermächtigung des § 71 Abs. 3 (früher § 70 Abs. 3) GVG Gebrauch gemacht und die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für die dort aufgeführten Fälle bestimmt worden. Die Revision verkennt aber, daß in § 71 Abs. 3 (früher § 70 Abs. 3) GVG in der vor 1950 geltenden Fassung im Gegensatz zu der heute geltenden Fassung des § 71 Abs. 3 GVG nur Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden, nicht auch solche gegen andere öffentliche Körperschaften aufgeführt sind.
Der Senat hat bereits zu Art. 26 des BayAG zum GVG vom 23. Februar 1879 (BayGVBl 273) entschieden, daß in einem solchen Fall eine entsprechende Ausdehnung der landesrechtlichen Bestimmung auf die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter nicht angängig sei (LM 5 zu § 71 GVG). Art. 26 des BayAG zum GVG unterscheidet sich allerdings von Art. 20 des HessAG zum GVG. dadurch, daß das bayrische Gesetz die Fälle, in denen eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben sein soll, einzeln aufzählt, in dem angeführten Urteil also die Zulässigkeit einer Analogie in Frage stand, während Art. 20 des hessischen Gesetzes auf den Inhalt des damaligen § 70 Abs. 3 GVG allgemein Bezug nimmt, hier also nicht die Zulässigkeit einer Analogie in Frage steht, sondern das Problem einer automatischen Erweiterung der Zuständigkeit durch Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes entsteht.
Bei einer allgemeinen Bezugnahme einer Ausführungsnorm auf eine Norm ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß die Ausführungsnorm sich etwaigen Änderungen der Norm, auf die sie sich bezieht, in der Weise anpaßt, daß sie ohne einen weiteren Akt des Gesetzgebers entsprechend diesen Änderungen ihren Inhalt ändert. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Norm ihrem Zweck und Gehalt nach von Anfang an Änderungen unterworfen sein soll. Das wird im Zweifel aber dann nicht der Fall sein, wenn es sich um eine Norm handelt, die ihrem Zweck und Gehalt nach als feste Dauerregelung vorgesehen ist. Das ist bei § 71 Abs. 3 (früher § 70 Abs. 3) GVG der Fall. Die Zuständigkeitsbestimmungen für den Zivilprozeß sind in ihrem Rechtsgehalt als feste Regelungen für die Dauer bestimmt gewesen. § 71 Abs. 3 (früher § 70 Abs. 3) GVG hat auch in der Tat bis zum Jahre 1950, also über 70 Jahre lang, keine wesentlichen Änderungen erfahren.
Deshalb ist davon auszugehen, daß mit der Neufassung des § 71 Abs. 3 GVG im Jahre 1950 sich die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte in dem Geltungsbereich des Art. 20 des HessAG zum GVG in Ermangelung eines besonderen Aktes des Gesetzgebers nicht erweitert hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß der hessische Landesgesetzgeber an eine solche automatische Erweiterung der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte gedacht oder diese gewollt hat. Für das Gegenteil spricht vielmehr folgendes:
In dem jetzigen Lande Hessen herrscht hinsichtlich der Zuständigkeit der Landgerichte zweierlei Recht. In den früheren preussischen Gebietsteilen gilt jetzt noch § 39 des PreussAG zum GVG vom 24. April 1878 (GS 230), in dem von der Ermächtigung des § 70 Abs. 3 GVG in der Fassung von 1878 nur teilweise Gebrauch gemacht worden ist, insbesondere im Gegensatz zu Art. 20 HessAG zum GVG die Ansprüche auch gegen den Staat aus Verfügungen der Verwaltungsbehörden nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte übernommen worden sind. Das Land Hessen hat nach seiner Bildung keine Regelung getroffen, durch die die Zuständigkeit der Landgerichte in den ehemals preussischen Gebieten entsprechend der Regelung für die Gebiete des früheren Freistaats Hessen erweitert wird. Daraus kann entnommen werden, daß in Hessen allgemein nicht die Tendenz zu einer Erweiterung der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte besteht. Auch würde eine Angleichung des Art. 20 HessAG zum GVG an die Neufassung des § 71 Abs. 3 GVG dazu führen, daß die bereits vorhandene Verschiedenheit der Zuständigkeitsregelung in den alten hessischen und den ehemals preussischen Gebieten vergrößert würde, was zu einer keinesfalls wünschenswerten Vertiefung der Rechtsungleichheit auf diesem Gebiet in demselben Lande führen würde.
Das bedeutet, daß die Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung gegen eine Gemeinde nicht unter das Privileg des § 71 Abs. 3 GVG in Verbindung mit Art. 20 HessAG zum GVG fallen. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist also, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, unzulässig.
Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Kreft
Dr. Beyer