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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1952, Az.: III ZR 102/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1952
Aktenzeichen
III ZR 102/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.01.1952
Landgerichts in Düsseldorf - 06.12.1950

Fundstelle

  • MDR 1953, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Maschinenhändlers Max R., V. d. L.-St., Krs. Gu.,

Prozessgegner

das Land N.-W., vertreten durch den Generalstaatsanwalt in D.,

Amtlicher Leitsatz

Die Geltendmachung eines Teilbetrags von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche erfordert die Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche; die Abgrenzung kann entweder herbeigeführt werden dadurch, daß für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klagantrags ausmachen, oder dadurch, daß die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht werden, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (übereinstimmend mit RGZ 157, 321 [326]).

Soweit beim Unterlassen der Abgrenzung nicht erkennbar ist, in welchem Umfang durch ein klagabweisendes Teilurteil über die verschiedenen zur Klage gestellten Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach entschieden ist, kommt jenem Teilurteil eine der erneuten Geltendmachung der Ansprüche entgegenstehende Rechtskraftwirkung nicht zu.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Januar 1952 insoweit, als dadurch über die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Dezember 1950 und über die Kosten entschieden worden ist, aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger betrieb in Wu.-B. einen Maschinenhandel und eine Reparaturwerkstätte für Werkzeugmaschinen. Nach seiner Ausbembung im Jahre 1942 bezog er als Untermieter des Zeugen P., der im Kriege zur Wehrmacht einberufen wurde, eine von diesem gemietete Werkstatt. Er verpflichtete sich ihm gegenüber in einer am 10. Oktober 1942 getroffenen schriftlichen Vereinbarung, ihm die Werkstatt nach seiner Rückkehr aus dem Wehrdienst zurückzugeben. Anfang 1943 wurde dem Kläger aus politischen Gründen die Konzession für den Maschinenhandel und im Jahre 1944 auch die Erlaubnis zur Weiterführung des Reparaturbetriebes entzogen. Die Werkstatt erlitt in den Jahren 1943 und 1944 jeweils einen Bombenschaden. Den ersten Bombenschaden hat der Kläger nach seiner Behauptung mit einem Kostenaufwand von 873 RM beseitigen lassen.

2

Nach Rückkehr des bisherigen Mieters P. wurde die Werkstatt vom Eigentümer We. mit dessen Einwilligung an die Firma K. & Ne. vermietet. Diese versah die Tür der Werkstatt mit einem neuen Schloß und verweigerte dem Kläger den Zutritt. Daraufhin erwirkte der Kläger am 8. November 1946 eine einstweilige Verfügung, wonach die Firma K. & Ne. ihm das Betreten des Raumes zu gestatten und einen Schlüssel auszuhändigen hatte.

3

Die einstweilige Verfügung wurde dem Anwalt des Klägers am 11. November 1946 zugestellte. Dieser erteilte am 7. Dezember 1946 dem Obergerichtsvollzieher Sch. als Vertreter des zuständigen Gerichtsvollziehers G. den Auftrag zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung. Die von Sch. auf den 13. Dezember 1946 angesetzte Vollstreckung wurde jedoch von Gerke nicht durchgeführt, da inzwischen die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § § 936, 929 ZPO verstrichen war.

4

Am 21. November 1946 hatte die Firma K. & Ne. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 8. November 1946 erhoben. Der Anwalt des Klägers nahm am 15. Januar 1947 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung mit Rücksicht auf den Ablauf der Vollziehungsfrist zurück. Diese wurde daraufhin durch Beschluß vom 16. Januar 1947 aufgehoben.

5

Auf die Anfang 1947 erhobene Klage der Firma K. & Ne. wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts in Wuppertal vom 1. Juli 1947 zur Räumung der Werkstatt und Entfernung der darin untergebrachten Maschinen, Werkzeuge und Materialien verurteilt. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. November 1947 zurückgewiesen. Die Vollstreckung des Räumungsurteils war auf Antrag des Klägers durch Beschluß des Landgerichts vom 14. August 1947 bis zur Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 RM einstweilen eingestellt worden. Da die Sicherheitsleistung unterblieb, wurde die auf den 21. August 1947 angesetzte Zwangsräumung durchgeführt. Der mit der Räumung beauftragte Obergerichtsvollzieher Le. setzte die dem Kläger gehörenden Maschinen und sonstigen Geräte auf den Werkstatthof.

6

Der Kläger hat behauptet, er habe durch die von Obergerichtsvollzieher Sch. verschuldete Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung vom 8. November 1946 einen monatlichen Verdienstausfall von 1.000 RM erlitten. Ferner sei ihm dadurch die Möglichkeit genommen worden, seine Maschinen zu bewachen und instandzuhalten, so daß ihm durch Diebstahl und mangelnde Pflege bis zur Vollstreckung des Räumungsurteils ein weiterer Schaden in Höhe von 4.360 RM entstanden sei.

7

Durch die unsachgemäße Art und Weise der Zwangsräumung seien noch mehr Gerätschaften abhandengekommen. Der Rest der im Freien stehenden Maschinen sei durch Witterungseinflüsse erheblich beschädigt und teilweise unbrauchbar geworden. Den durch die Zwangsräumung entstandenen Sachschaden beziffert der Kläger auf über 5.000 DM.

8

Mit der Klage hat der Kläger Erstattung eines Teilbetrages von 4.000 DM seines angeblichen Schadens verlangt. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, der Kläger habe schon aus Mangel an Material und Arbeitskräften nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Betrieb vor der Zwangsräumung wieder zu eröffnen. Seine Maschinen seien schon vor November 1946 durch Rost und Diebstahl völlig unbrauchbar geworden, da das Dach der Werkstatt beschädigt und die Fenster zerstört gewesen seien. Auch sei das Berufsverbot für den Kläger erst 1948 aufgehoben worden.

9

Die einstweilige Verfügung vom 8. November 1946 sei nur deshalb nicht rechtzeitig vollzogen worden, weil der Kläger den Wunsch geäußert habe, bei der Vollziehung zugegen zu sein. Außerdem habe der Anwalt des Klägers den Auftrag zur Vollziehung zu spät erteilt. Die zwangsweise Räumung der Werkstatt des Klägers sei von dessen Anwalt verschuldet worden, da dieser nicht für rechtzeitige Sicherheitsleistung durch den Kläger gesorgt habe. Das beklagte Land bestreitet, daß die Anordnung und Durchführung der Zwangsräumung fehlerhaft gewesen seien. Eine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers, die aus der Werkstatt entfernten Maschinen nicht im Freien unterzustellen, habe im Hinblick auf den verrosteten Zustand derselben nicht bestanden.

10

Das Landgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung wegen Versäumung der Vollstreckungsfrist der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher bejaht und das beklagte Land zur Zahlung eines monatlichen Verdienstausfalls von 1.000 RM = 100 DM vom Dezember 1946 bis zu der im August 1947 erfolgten Zwangsräumung in Gesamthöhe von 800 DM verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

11

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist im Versäumnisverfahren zurückgewiesen worden. Auf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden.

12

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

1.)

Der Kläger hat Schadenersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) aus drei völlig von einander unabhängigen Tatbeständen geltend gemacht:

  1. a)

    Ansprüche aus schuldhafter Versäumung der Vollziehungsfrist der einstweiligen Verfügung vom 8. November 1946 durch die beiden beteiligten Gerichtsvollzieher;

  2. b)

    Ansprüche aus der am 21. August 1947 erfolgten Zwangsräumung seiner Werkstatt wegen Unzulässigkeit ihrer Anordnung durch die beteiligten Richter und wegen Unzulässigkeit ihrer Durchführung durch den Gerichtsvollzieher;

  3. c)

    endlich Ansprüche wegen nicht ordnungsmäßiger Verwahrung der bei der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher aus der Werkstatt entfernten Maschinen.

14

Den Schaden hat er beziffert wegen der durch die drei Amtspflichtverletzungen verursachten Unmöglichkeit, seinen Betrieb wieder zu eröffnen, auf einen monatlichen Verdienstausfall von 1.000 DM seit Dezember 1946 und wegen Verschlechterung der Maschinen und wegen Verlusten durch Diebstahl, soweit diese durch die Amtspflichtverletzung zu a) verursacht sind, auf 4.360 DM, und soweit diese durch die Amtspflichtverletzung zu c) verursacht sind, auf 5.000 DM.

15

Das Landgericht hat Schadenersatz aus den Ansprüchen b) und c) abgelehnt und Schadenersatz aus dem Anspruch zu a) in Höhe von 800 DM zugebilligt. Das Berufungsgericht hat nach Zurückweisung der Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil nur in Höhe der dem Kläger zugesprochenen 800 DM in der Sache selbst entschieden; es hat Schadenersatz aus dem Anspruch zu a) versagt und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

16

Der Kläger fühlt sich in erster Linie dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht Schadenersatz zu dem Anspruch zu a) versagt hat. Nur soweit die zum Anspruch zu a) erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht durchgreift, fühlt er sich weiter dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, ohne zuvor die Ansprüche zu b) und c) zu prüfen.

17

2.)

Bei dieser Art der Revisionsbegründung erscheint es zweckmäßig, vorweg zu prüfen, ob und in welcher Weise der Kläger die von ihm erhobene Teilleistungsklage auf die mehreren von ihm vorgetragenen selbständigen, von einander unabhängigen Ansprüche zu a), b) und c) stützen kann.

18

Mit Recht weist die Revisionserwiderung bereits darauf hin, daß eine Teilleistungsklage über mehrere Ansprüche ohne Aufteilung der Klagesumme unzulässig ist. Die Klage muß nach § 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Wird aber, wie hier, ein Teilbetrag von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche ohne Abgrenzung der einzelnen Ansprüche geltend gemachte so bleibt, wie das Reichsgericht schon hervorgehoben hat (RGZ 157, 321 [326]), unklar, in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche anhängig gemacht werden sollen; damit ist das für die Klage wesentliche Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs verletzt. Ein bei Fehlen der Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche ergehendes Urteil würde, wie auch das Reichsgericht in seinen angezogenen Entscheidungen betont, zu einer Unklarheit über seine Rechtskraftwirkung, und falls es ein Grundurteil wäre, über das Maß der Bindung an dieses Urteil führen. Die von § 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO geforderte Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes kann nach den zutreffenden Ausführungen des Reichsgerichts herbeigeführt werden entweder dadurch, daß für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klagantrags ausmachen, oder dadurch, daß die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht werden, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (RG a.a.O.; RG in DR 1940, 292; Stein-Jonas, 17. Aufl. § 260 Anm. II B 1; Sydow-Busch, 22. Aufl. § 253 Anm. 4). Auch darin ist dem Reichsgericht (RGZ 144, 71; 157, 321 [326]) zuzustimmen, daß gegen die Zulässigkeit einer Anspruchshäufung auch der letzten Art keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

19

Eine solche Abgrenzung ist hier nicht erfolgt.

20

3.)

Ob der Kläger trotz des Fehlens einer solchen Abgrenzung seine Revision in erster Linie darauf stützen kann, die Entscheidung über den Anspruch zu a) sei vom Berufungsgericht unrichtig getroffen worden, erscheint zweifelhaft. Der Kläger erstrebt damit ein Zusprechen der Klage nur aus dem Anspruch zu a). Darin liegt die Erklärung des Klägers, daß der Anspruch zu a) als Hauptanspruch und die Ansprüche zu b) und c) als Hilfsansprüche geltend gemacht werden. Der Kläger nimmt damit eine teilweise Abgrenzung der geltend gemachten Ansprüche vor. Ob eine solche Abgrenzung im Revisionsrechtszug noch erklärt werden darf oder ob dadurch die Interessen des Beklagten verletzt werden, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger mit seiner materiellen Rüge hinsichtlich des Anspruchs zu a) nicht durchdringt.

21

Das Berufungsgericht hat den Anspruch zu a) aus verschiedenen Gründen verneint, u.a. auch im Hinblick auf anderweite Ersatzmöglichkeiten des Klägers nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es hat dazu ausgeführt, nach dem unstreitigen Sachverhalt habe der Anwalt des Klägers dem Gerichtsvollzieher erst wenige Tage vor dem Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist den Auftrag zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung gegeben. Darin sei eine Fahrlässigkeit zu erblicken, weil damit habe gerechnet werden müssen, daß während dieser kurz bemessenen Zeit die Vollziehung nicht mehr rechtzeitig bewirkt werden würde. Zumindest sei dem Anwalt des Klägers vorzuwerfen, daß er bei der Auftragserteilung den Gerichtsvollzieher nicht auf den bevorstehenden Ablauf der Vollziehungsfrist hingewiesen habe. Soweit dem Kläger aus dem Unterbleiben der Vollziehung ein Schaden entstanden sei, sei ihm daher gegen seinen damaligen Anwalt ein Ersatzanspruch erwachsen, der die Inanspruchnahme des beklagten Landes ausschließe, da auch dem Gerichtsvollzieher allenfalls nur der Vorwurf einer Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Dabei sei es gleichgültig, ob der Anspruch gegen den Anwalt inzwischen verjährt sei, denn der Kläger habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich bei dem Anwalt schadlos zu halten.

22

Die Revision erhebt keine Beanstandungen dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Verhalten des Anwalts des Klägers ein Verschulden erblickt hat. Insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch keinen Rechtsirrtum erkennen.

23

Die Revision wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Verschuldens des Anwalts für die Versäumung der Vollziehungsfrist bejaht hat. Sie macht dazu im einzelnen geltend, der Schaden sei nicht dadurch eingetreten, daß der Gerichtsvollzieher Termin zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung auf den 13. Dezember 1946 angesetzt habe, obgleich die Vollziehungsfrist am 11. Dezember 1946 abgelaufen sei. Zwar wäre der Schaden auf Grund des Übersehens der Vollziehungsfrist eingetreten, wenn der Gerichtsvollzieher erst am 13. Dezember 1946 die Versäumung dieser Frist erkannt hätte. Tatsächlich habe er jedoch noch rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist bemerkt, daß die einstweilige Verfügung vor dem 13. Dezember 1946 hätte vollzogen werden müssen. Er habe aber irrtümlicherweise angenommen, daß diese Frist nur bis zum 7. Dezember 1946 gelaufen sei. In dem Zeitpunkt, wo er diese Sachlage entdeckt habe, hatte er sich sofort mit dem Anwalt des Klägers in Verbindung setzen müssen, um aufzuklären, wann dem Anwalt die einstweilige Verfügung zugestellt worden sei und damit, die Frist zu laufen begonnen habe. Würde er das getan haben, so wäre ihm eröffnet worden, daß die Vollziehung der einstweiligen Verfügung bis zum 11. Dezember 1946 möglich sei. Er wäre dann in der Lage gewesen, diese einstweilige Verfügung noch zu vollstrecken.

24

Der Gerichtsvollzieher sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe sich mit einer erst nach dem 1. Dezember 1946 eingegangenen Benachrichtigung an den Anwalt begnügt. Infolgedessen sei die nicht rechtzeitige Vollziehung der einstweiligen Verfügung allein auf das Verhalten des Gerichtsvollziehers zurückzuführen, so daß anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den damaligen Anwalt des Klägers nicht vorlägen.

25

Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, weil es auf neuen, im Revisionsrechtszug erstmalig vorgetragenen Tatsachen aufbaut. Der Kläger hatte in seiner Klageschrift auf S 2 nur vorgetragen, der Gerichtsvollzieher habe vor dem Termin vom 13. Dezember 1946 dem Anwalt des Klägers schriftlich mitgeteilt, bei der Terminsanberaumung auf den 13. Dezember 1946 sei übersehen worden, daß eine Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat zulässig sei; die Vollstreckung hätte demnach spätestens am 7. Dezember 1946 durchgeführt werden müssen; dies sei aber nicht mehr möglich gewesen, da der Auftrag erst am Sonnabend, den 7. Dezember 1946, nachmittags eingegangen sei. Darüber, wann der Gerichtsvollzieher diese Mitteilung an den Anwalt des Klägers geschrieben hat, enthält die Klageschrift keine Angaben. Das beklagte Land hat in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1951 (S 2) bereits darauf hingewiesen, daß in der verspäteten Zuleitung der einstweiligen Verfügung an den Gerichtsvollzieher durch den Anwalt des Klägers ein erhebliches Verschulden gelegen habe. Das beklagte Land hat im gleichen Schriftsatz auf S 7 ausdrücklich auch auf das gesamte Vorbringen im vorausgegangenen Armenrechtsprüfungsverfahren Bezug genommen; dort aber hatte das beklagte Land im Schriftsatz des Generalstaatsanwalts vom 10. Oktober 1949 auf S 2 vorgetragen, der Gerichtsvollzieher habe am 13. Dezember 1946 die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die einmonatige Vollziehungsfrist sei abgelaufen. Der Kläger hat alsdann in seinen weiteren Schriftsätzen vom 24. März 1951 auf S 1 und vom 4. Januar 1951 auf S 1 nochmals ausführlich dazu Stellung genommen, ob in dem Verhalten seines Anwalts bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags ein Verschulden zu erblicken sei. Der Kläger hat aber an keiner der angeführten Stellen vorgetragen, daß der Gerichtsvollzieher den drohenden Ablauf der Frist noch rechtzeitig vor deren tatsächlichem Ablauf erkannt habe. Deshalb bestand - insbesondere nach dem Vortrag des beklagten Landes, der darauf hindeutete, der Gerichtsvollzieher habe erst am 13. Dezember 1946, also erst nach Ablauf der am 11. Dezember 1946 endenden Vollziehungsfrist, den Ablauf dieser Frist bemerkt - für das Gericht keine Fragepflicht dahin, ob das Verschulden des Anwalts des Klägers beim Erteilen des Vollstreckungsauftrags infolge eines weiteren Versehens der beteiligten Gerichtsvollzieher nicht mehr ursächlich für die Nichteinhaltung der Vollstreckungsfrist gewesen ist. Es ist Sache der Parteien, die Umstände vorzutragen, die erheblich sind. Das Gericht hat zwar für einen erschöpfenden Vortrag, insbesondere für den Vortrag der Umstände zu sorgen, die nach den verschiedenen rechtlichen Beurteilungsmöglichkeiten in Betracht kommen können. Das war hier aber auch geschehen. Die Frage des Verschuldens des Anwalts für die Versäumung der Vollstreckungsfrist war eingehend erörtert. Dass dieses Verschulden nicht ursächlich war, weil der Gerichtsvollzieher den Irrtum bei Anberaumung des Termins auf den 13. Dezember 1946 vor dem Ablauf der am 11. Dezember 1946 endenden Frist bemerkt und trotzdem die einstweilige Verfügung nicht rechtzeitig vollstreckt hätte, war so fernliegend, daß der Richter insoweit keinen Anlaß zu weiteren Fragen an die Parteien hatte. Auch das in der Klageschrift angeführte Schreiben des Gerichtsvollziehers an den Anwalt des Klägers gab keinen Anhalt dafür, daß der Gerichtsvollzieher bereits vor Ablauf jener Frist den Fehler erkannt gehabt und infolgedessen in der Lage gewesen wäre, den zunächst verspätet angesetzten Termin noch auf einen innerhalb der Vollziehungsfrist liegenden Termin vorzuverlegen.

26

Mit Recht hat das Berufungsgericht daher nach dem Sachverhalt, wie er ihm damals vorgetragen war, den Anspruch zu a) schon deshalb verneint, weil von einer anderweiten Ersatzmöglichkeit bei dem damaligen Anwalt des Klägers auszugehen war und deshalb Ansprüche aus Amtspflichtverletzung im Hinblick auf deren Hilfsnatur (§ 839, Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verneinen waren. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Prüfung, ob die Ursächlichkeit des Verhaltens des Anwaltes (Unterlassen eines Hinweises auf den drohenden Ablauf der Vollziehungsfrist) durch das Verhalten der Gerichtsvollzieher (Unterlassen einer Anfrage wegen des Laufes der Vollziehungsfrist bei Absetzung des Vollstreckungstermins), wie die Revision annimmt, beseitigt worden ist.

27

4.)

Auf die Rechtsfrage, ob bei Einklagung eines Teilbetrages aus mehreren selbständigen, zur Wähl des Gerichts gestellten Einzelansprüchen ohne ihre weitere Abgrenzung die Abweisung aller Ansprüche ohne Unklarheiten über die Rechtskraftwirkung zulässig ist (vgl. RGZ 157, 321 [326/7]), und auf die weitere Rechtsfrage, ob dann, wenn das Berufungsgericht nur über einen dieser Ansprüche entschieden hat, auch die anderen nicht beschiedenen Ansprüche in den Rechtsmittelrechtszug gelangt sind und ob infolgedessen in einem solchen Fall im Rechtsmittelverfahren über diese anderen Ansprüche überhaupt entschieden werden kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Eine solche Entscheidungsmöglichkeit liegt im hier anhängigen Revisionsverfahren nicht vor.

28

Eine solche Möglichkeit wäre zwar gegeben, wenn durch die Klageabweisung im ersten Rechtszug und die im Versäumnisverfahren erfolgte Zurückweisung der Berufung des Klägers die Ansprüche zu b) und c) rechtskräftig abgewiesen wären. Eine solche Rechtskraftwirkung kommt jedoch den angezogenen Urteilen nicht zu, weil infolge der bisher unterlassenen Abgrenzung der einzelnen zur Begründung der Teilleistungsklage herangezogenen Ansprüche eine Klarheit darüber nicht besteht, in welchem Umfang über die einzelnen Ansprüche entschieden ist, insbesondere ob über den klagabweisenden Betrag von 3.200 DM hinaus über die Ansprüche zu b) und c) auch bis zum Gesamtklagebetrag von 4.000 DM bereits entschieden ist und bis zu welcher Höhe auf jene den Klagebetrag von 4.000 DM übersteigenden Ansprüche zur Begründung der Teilleistungsklage von 3.200 DM zurückgegriffen wird.

29

Eine Abweisung der Ansprüche zu b) und c) aus formellem Grund (Vorliegen einer rechtskräftigen, auf Abweisung gehenden Entscheidung) ist daher nicht möglich. Eine auf Abweisung gehende Sachentscheidung ist aber ebenfalls zur Zeit nicht möglich, weil nicht alle Ansprüche nach dem vorgetragenen Sachverhalt abweisungsreif sind. Vielmehr bedarf es mindestens zum Anspruch zu c) tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob der Gerichtsvollzieher nach der Beschaffenheit der Maschinen und nach dem Verhalten des Klägers schuldlos davon ausgehen könnte, eine Lagerung der Maschinen im Freien sei unschädlich, und auch der Kläger rechne damit. Keinesfalls sind daher schon jetzt alle Ansprüche, die zur Begründung der Teilleistungsklage herangezogen worden sind, im Revisionsrechtszug abweisungsreif.

30

5.)

Es bedarf daher der Prüfung, ob die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe vor Abweisung der Klage nicht nur den Anspruch zu a), sondern auch die Ansprüche zu b) und c) prüfen müssen, begründet ist.

31

Eine solche Verpflichtung würde dann sicher nicht bestanden haben, wenn die Klage, wie die Revisionserwiderung meint, im Berufungsrechtszug auf den Anspruch zu a) beschränkt worden wäre. Eine solche Beschränkung ergibt sich jedoch entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht zwingend daraus, daß die Berufungsbeantwortung und die eigene Berufung des Klägers in getrennten Schriftsätzen erfolgt sind. Es ist denkbar, daß der Kläger die Erwiderung auf die Berufung des beklagten Landes nicht innerhalb der Frist fertigstellen konnte, innerhalb der er seine eigene Berufungsbegründung einreichen mußte. Der Kläger hat ausweislich des Protokolls über die Verhandlung vom 13. Dezember 1951 ausdrücklich ausgeführt, daß eine Vollstreckung ohne vorherige Genehmigung der Militärregierung für den Gerichtsvollzieher ersichtlich nicht habe erfolgen dürfen. Dieser Hinweis des Klägers konnte aber nur für den Anspruch zu b) Bedeutung haben, denn der Kläger beruft sich nur für diesen Anspruch auf die Unzulässigkeit der Vellstreckung ohne Genehmigung der Militärregierung. Lieser Vortrag des Klägers deutet daher gerade darauf hin, dass der Kläger, der bereits in der Verhandlung vom 22. November 1951 erklärt hatte, zu seiner eigenen Berufung keine Anträge stellen zu wollen, gerade auch die weiteren Ansprüche zu b) und c) als Grundlage des noch streitigen Betrags von 800 DM ansah. Eine Beschränkung der Klage auf den Anspruch zu a) ist daher aus dem Verhalten und den Erklärungen des Klägers nicht zu entnehmen.

32

6.)

Eine Prüfung der Ansprüche zu b) und c) wäre dann unzulässig, wenn diese Ansprüche von Berufungsgericht in seinem Urteil übergangen wären. Dann wäre nur eine Urteilsergänzung gemäss § 321 ZPO zulässig; die übergangenen Ansprüche könnten jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Übergangen ist ein Anspruch, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (RGZ 105, 236 [242]). Ein solcher Fall des Übergehens liegt hier aber nicht vor. Es sind keine Umstände erkennbar, die den Schluß rechtfertigen, das Berufungsgericht habe die Ansprüche zu b) und c) versehentlich nicht beschieden. Vielmehr spricht der Zusammenhang zwischen dem streitigen Urteil und dem über die Berufung des beklagten Landes befindenden Versäumnisurteil dafür, das Berufungsgericht habe angenommen, es sei über die Ansprüche zu b) und c) durch das Versäumnisurteil bereits auch insoweit klageabweisend entschieden, als es sich um den im ersten Rechtszug zuerkannten Betrag von 800 DM handelt. Diese Ansicht ist aber irrig, wie bereits oben zu Ziff 4 dieses Urteils ausgeführt wurde. Infolgedessen hat das Berufungsgericht die Ansprüche nicht übergangen im Sinne des § 321 ZPO. Der Rechtsirrtum über die Unzulässigkeit der Prüfung der Ansprüche zu b) und c) in Höhe von 800 DM ist daher nicht im Wege einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO, sondern im Rechtsmittelzug zu berücksichtigen.

33

7.)

Mit Recht fühlt der Kläger sich dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht nach Verneinung der Ansprüche zu a) die Klage abgewiesen hat, ohne zuvor die Ansprüche zu b) und c) zu prüfen. Das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen liess klar erkennen, dass er alle drei Ansprüche als Grundlage der begehrten Verurteilung geprüft haben wollte, ehe die Klage abgewiesen würde. Diesem Verlangen des Klägers ist mindestens das Berufungsgericht nicht nachgekommen. Die Tatsachengerichte hätten diesem Verlangen des Klägers zwar nicht in der von ihm gewählten Form entsprechen können, dass zur Begründung der Teilleistungsklage auf mehrere selbständige Ansprüche schlechthin Bezug genommen wurde; die Gerichte hätten aber das vom Kläger erkennbar erstrebte Ziel dadurch fördern müssen, dass sie die oben zu Ziff 2 erörterte Abgrenzung der verschiedenen zur Begründung der Teilleistungsklage vorgetragenen Ansprüche anregten. Wäre das Landgericht dieser Verpflichtung nachgekommen, so würden auch bei Zubilligung des Klagebetrags von 800 DM aus dem Anspruch zu a) die Ansprüche zu b) und c) entweder in den Berufungsrechtszug erwachsen sein (vgl. RGZ 77, 120, insbesondere 126; Stein-Jonas 17. Aufl. § 537 Anm. I 1) oder zum allerwenigsten würde das Vorbringen des Klägers im Berufungsfechtszug dahin zu verstehen sein, dass er die Ansprüche zu b) und c) im Berufungsrechtszug als neue Ansprüche zur Stützung seiner Klage in Höhe von 800 DM geltend gemacht hat (vgl. Rosenberg, Lehrbuch, 5. Aufl. § 93 IV 2 d S 427). Diese Zusammenhänge hat das Berufungsgericht nicht erkannt und deshalb nur den Anspruch zu a) geprüft.

34

Gegen diesen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts wendet sich die Revision. Sie ist zwar formell auf Verletzung des § 551 Ziff 7 ZPO gestützt. Gemeint ist aber mit der Revisionsrüge erkennbar der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts, der dazu geführt hat, dass das Berufungsgericht die Ansprüche zu b) und c) nicht geprüft hat. Zwar verlangt § 554 Abs. 3 Ziff 2 ZPO die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm in der Revisionsbegründung. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Angabe des Paragraphen an, der verletzt ist; es genügt die einwandfreie Bezeichnung des verletzten Rechtssatzes; auch die Angabe einer falschen Gesetzesstelle schadet nichts, wenn trotzdem erkennbar ist, welche Rechtsnorm als verletzt gerügt ist. Hier ist aber mit hinreichender Sicherheit erkennbar, dass die Rechtsverletzung darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht der Ansicht ist, eine Prüfung der Ansprüche zu b) und c) sei nach der durch das Versäumnisurteil erfolgten Zurückweisung der Berufung des Klägers, nicht mehr möglich. Es handelt sich insoweit um eine Verfahrensrüge. Auch den Vorschriften des § 554 Abs. 3 Ziff 2 b ZPO ist genügt, wonach bei Verfahrensrügen die Tatsachen, die den Mangel ergeben, zu bezeichnen sind; die Revision hat nämlich darauf hingewiesen, der Kläger habe im ersten Rechtszug seine Teilleistungsklage auf die drei Ansprüche zu a), b) und c) gestützt und hat damit die für die Verfahrensrüge wesentlichen Tatsachen vorgetragen.

35

Der Kläger hat daher die Nichtbescheidung seiner Ansprüche zu b) und c) in zulässiger Form und mit zutreffender Begründung gerügt. Auf seine Rüge kann das angefochtene Urteil daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung gehalten werden. Es kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden, da, wie oben zu Ziff 4 a.E. ausgeführt, mindestens die Beurteilung der Ansprüche zu c) tatsächliche Feststellungen erfordert, die aber das Berufungsgericht bisher nicht getroffen hat. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

36

Die Sache ist aber auch noch nicht zur Endentscheidung durch das Revisionsgericht im Sinne der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils reif. Der Anspruch zu a) ist zwar, wie oben zu Ziff 3 ausgeführt, nach den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen. Zur Zubilligung der Ansprüche zu c) bedarf es jedoch wie gesagt weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht, ob dem Kläger überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht oder nicht (vgl. oben Ziff 4). Eines Eingehens auf den Anspruch zu b) bedarf es zur Zeit daher nicht, da selbst bei Versagung dieses Anspruches die Klage nicht abweisungsreif wäre.

37

Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort wird der Kläger auch Gelegenheit haben, die im Revisionsrechtszug vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich des Anspruchs zu a) (vgl. oben Ziff 3) vorzutragen, so dass auch über diesen Anspruch zu a) durch dieses Urteil auch nicht endgültig befunden ist. Die Kostenentscheidung über den Revisionsrechtszug bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Meiß Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Heimann-Trosien Dr. Kreft