Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: VII ZR 223/88
Verantwortlichkeit eines Rechtanwaltes für den Inhalt eines Schriftstückes; Flüchtiges Überlesen einer Rechtsmittelbegründungsschrift und Unterschrift ohne Zusatz; Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- VII ZR 223/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.06.1988
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1990, 397 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1989, 1131-1132
- MDR 1990, 144 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 3022-3023 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1989, 1165-1168 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Bankdirektor Dr. Stefan W.
2. Ehefrau Ruth W.-A.,
Prozessgegner
1. Kaufmann Gerhard B., H.straße 13, B. (H.)
2. Diplomingenieur Sepp Rainer D., S.weg 13, M.
Sonstige Beteiligte
Notar Martin Z., G.straße 7, F.
Amtlicher Leitsatz
Auch ein Rechtsanwalt, der eine von einem anderen Anwalt gefertigte Rechtsmittelbegründungsschrift nur flüchtig liest, sie aber ohne jeden Zusatz unterzeichnet, übernimmt damit in der Regel die volle Verantwortung für ihren Inhalt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 97, 251 und BGH NJW 1989, 394).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Quack und Dr. Haß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Grundstückskaufs und eines Werkvertrags für ein Bauvorhaben erbracht haben. Sie halten diese Verträge für unwirksam und verlangen deshalb vom Beklagten zu 1) die Rückzahlung von 15.575,84 DM sowie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 34.600 DM jeweils zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage bis auf 175,84 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen, weil die weitergehende Forderung der Kläger durch Leistungen von dritter Seite bereits erfüllt sei.
Gegen dieses, ihnen am 2. Dezember 1985 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 5. Februar 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ihnen mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1986 gewährt.
Die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht verlängert. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der Frist nicht zu den Akten gelangt. Nach dem Sachvortrag der Kläger hat ihr Prozeßbevollmächtigter das Original einer Berufungsbegründungsschrift vom 17. Februar 1986, deren Abschrift später zu den Akten gereicht wurde, an diesem Tage persönlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Das Original der Berufungsschrift hat sich bisher nicht gefunden.
Das Berufungsgericht hatte zunächst durch Beschluß vom 23. September 1986 den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Diese Entscheidung hat der Senat jedoch durch Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 = NJW 1987, 2875 aufgehoben.
Nunmehr hat das Berufungsgericht abgesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung angeordnet und nach Beweiserhebung die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger, die der Streithelfer der Beklagten zurückzuweisen bittet.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt aus: Die Berufung sei statthaft und auch rechtzeitig angebracht. Auch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen, daß eine Berufungsbegründungsschrift vom 17. Februar 1986, wie sie sich in Abschrift bei den Akten befindet, am 17. Februar 1986 tatsächlich in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden sei.
Die Berufung sei trotzdem mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Zwar sei der Schriftsatz von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt W. unterschrieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse aber davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt W. mit seiner Unterschrift nicht in der erforderlichen Weise die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen habe. Der Schriftsatz sei vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verfaßt und nach Überzeugung des Berufungsgerichts durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht einmal flüchtig überprüft worden. Im Ergebnis könne hier nicht festgestellt werden, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt den Begründungsschriftsatz wenigstens flüchtig und seinen Inhalt billigend durchgelesen habe. Er habe nicht einmal punktuell eine Erinnerung an die vorliegende Rechtssache, so daß auch wenn man aus der Unterschrift die Vermutung einer gewissen inhaltlichen Prüfung entnehmen wolle, eine solche denkbare Vermutung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Da somit feststehe, daß die Berufungsbegründung nicht das Ergebnis der eigenen geistigen Leistung des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts W. sei, müsse die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen werden.
Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger mit Erfolg.
I.
1.
Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen. Das Unterschriftserfordernis ist dabei äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt. Die Berufungsbegründung muß in diesem Sinne das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH NJW 1989, 394 m.w.N.). Das ist allerdings nicht etwa so zu verstehen, daß der Rechtsmittelanwalt die Begründungsschrift persönlich erarbeiten und verfassen müßte. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen vielmehr nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden denn auch - zulässigerweise - vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien vorbereitet (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 97, 251, 253), und zwar "unterschriftsreif". Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Erforderlich ist in solchen Fällen lediglich, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift in der erforderlichen Weise von ihm her (Senat a.a.O. S. 253/254).
In welchem Umfang und wie gründlich er tatsächlich selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet hat, ist dabei für den Regelfall ohne Bedeutung, vielmehr dem eigenverantwortlichen Ermessen des Rechtsmittelanwalts überlassen (Senatsurteil vom 20. April 1972 - VII ZR 120/71 = VersR 1972, 787, 788).
2.
Für den Nachweis, daß die Rechtsmittelbegründungsschrift in diesem Sinne von dem Berufungs- oder Revisionsanwalt herrührt, begnügt sich das Gesetz zudem mit einem äußeren Merkmal, nämlich der Unterzeichnung. Neben der Unterschrift des zugelassenen Rechtsanwalts kann ein weiterer Nachweis dafür, daß der Schriftsatz von ihm stammt, regelmäßig nicht verlangt werden. Vielmehr bezeugt die Unterzeichnung als solche in aller Regel die vorgenommene verantwortliche Prüfung (BGH NJW 1989, aaO).
Wegen dieser Bedeutung der anwaltschaftlichen Unterschrift hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich keinen Anlaß, eine unterschriebene Rechtsmittelbegründung darauf zu untersuchen, ob sie von dem Rechtsanwalt stammt oder in der gebotenen Weise inhaltlich überprüft worden ist. Jeden Rechtsmittelschriftsatz in dieser Richtung zu prüfen, wäre vielfach aus praktischen Gründen gar nicht möglich und würde das Rechtsmittelgericht überfordern (vgl. BGH NJW 1989 aaO; Senatsurteil VersR 1972, 787, 788).
Auch wäre eine andere Handhabung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht tragbar, sie würde im übrigen mit dem Willkürverbot der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) schwerlich vereinbar sein. Denn da eine regelmäßige Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Verantwortung durch den Rechtsmittelanwalt weder praktisch durchführbar noch sachlich geboten wäre, würde es weitgehend von Zufällen abhängen, ob und mit welchem Ergebnis auch immer die verantwortliche Prüfung durch den Rechtsmittelanwalt einer näheren Untersuchung für wert gehalten wird.
3.
Die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelten Ausnahmen sind denn auch dadurch gekennzeichnet, daß sich aus der Rechtsmittelbegründung selbst zweifelsfrei ergab, daß die sachlichen Prüfungsanforderungen nicht erfüllt sein konnten (vgl. NJW 1989, a.a.O. m.w.N.; s.a. BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 = VersR 1988, 497), sei es weil der Anwalt sich - etwa durch einen Zusatz - selbst von der Erklärung distanzierte, sei es weil nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift es schlechthin ausgeschlossen war, daß der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben konnte.
II.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes: Einer der Fälle, in denen aus der Rechtsmittelbegründungsschrift selbst sichere Rückschlüsse herzuleiten sind, liegt offenbar nicht vor. Weder hat Rechtsanwalt W. distanzierende Erklärungen abgegeben noch ist es nach dem Inhalt der Begründungsschrift ausgeschlossen, daß er für sie die Verantwortung hat übernehmen wollen. Daß Rechtsanwalt W. nur eine oberflächliche Überprüfung vorgenommen haben mag, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er die allein seiner Verantwortung im Einzelfall überlassene Prüfung versäumt hat oder sich der Bedeutung seiner Unterschrift nicht hinreichend im klaren war.
Abgesehen davon, daß die einschlägige Beweiserhebung nach Sachlage ohnehin nicht veranlaßt war, sind im übrigen weder die Erklärungen von Rechtsanwalt W. als Zeuge noch die vom Berufungsgericht herangezogenen Erinnerungslücken ein zwingendes Argument für die These, Rechtsanwalt W. müsse den Schriftsatz "blind" unterschrieben haben. Es läßt sich nämlich nicht sagen, daß ein Rechtsanwalt selbst bei eingehender Prüfung nach rund drei Jahren, um die es hier geht, noch irgendwelche Erinnerungen an die Sache haben muß. Das Gegenteil ist selbst bei gutem Gedächtnis und überdurchschnittlich sorgfältiger Prüfung durchaus nicht unwahrscheinlich und schon bei normaler Gedächtnisleistung fast zu erwarten. Das gilt um so mehr, als Rechtsanwalt W., weil es sich um spezielle Mandanten seines Sozius handelte, davon ausgehen konnte, daß dieser auch in der Folgezeit (zulässigerweise) die vorbereitende Bearbeitung der Sache übernehmen werde.
Nach alledem ist die Berufung nicht wegen der vom Berufungsgericht gegen die Berufungsbegründungsschrift erhobenen formalen Bedenken unzulässig.
Da die Berufungsbegründung auch sonst den inhaltlichen Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügt, ist das Rechtsmittel vielmehr zulässig. Somit kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Bliesener
RiBGH Obenhaus ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Girisch
Quack
Haß