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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1972, Az.: VII ZR 120/71

Unterschrift; Unterzeichnung; Rechtswirksame Unterzeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1972
Aktenzeichen
VII ZR 120/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 15.03.1971

Fundstelle

  • VersR 1972, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Berufungsanwalt gibt durch Unterzeichnung einer von ihm nicht selbst gefertigten Rechtsmittelschrift zu erkennen, daß er die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. In welchem Umfang und wie gründlich er tatsächlich selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet hat, ist dabei für den Regelfall ohne Bedeutung: etwas anderes kam gelten, wenn das Schriftstück unbesehen unterschrieben worden ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1972
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 15. März 1971 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Zweibrücken aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger hatten gegen die Beklagte restliche Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 18.415,60 DM nebst Zinsen geltendgemacht. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von 16.345,20 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese am 14. Oktober 1970, dem letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist, begründet. Der Berufungsbegründungsschriftsatz war nicht von dem Berufungsanwalt der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. F., angefertigt worden; er trägt jedoch seinen Stempel und seine Unterschrift. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat Rechtsanwalt Dr. F. hierzu vorgetragen:

"Am Abend des letzten Tages der ablaufenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist ging von meiner Mandantin ein Schreiben ein, das meines Wissens von einem früheren Kollegen verfaßt ist. Ich habe den Schriftsatz durchgelesen, mit meinem Stempel und meiner Unterschrift versehen, und, da es eilte, sofort zum Oberlandesgericht gebracht."

2

Mit Schriftsatz vom 4. November 1970 haben die Kläger Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung der vollen Klagesumme von 18.415,60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Mit einer weiteren Anschlußberufung vom 19. Januar 1971 verlangten sie darüber hinaus auch noch die Zahlung weiterer 14.595,97 DM nebst Zinsen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und ihr die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Anschlußberufung hatte damit ihre Wirksamkeit verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO).

4

Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger waren in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Die Beklagte hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

5

Dem Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils ist zu entsprachen, weil die Revision begründet ist (§§ 557, 331 Abs. 2 ZPO).

6

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Schriftsatz der Beklagten nicht die Voraussetzungen erfülle, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. Der Begründungszwang (in Verbindung mit dem Anwaltszwang gem. § 78 Abs. 1 ZPO) diene dazu, aussichtslose Berufungen fernzuhalten, aber auch die Angriffe gegen das angefochtene Urteil sachlich so genau darzulegen, daß das Berufungsverfahren möglichst eingehend vorbereitet und konzentriert abgewickelt werden kann. Das könne aber nur erreicht werden, wenn der Berufungsanwalt die Begründung auf Grund persönlicher Durcharbeit des Prozeßstoffs als Ergebnis eigener geistiger Arbeit anfertige. Dem werde die Berufungsbegründung der Beklagten nicht gerecht. Rechtsanwalt Dr. Fröbel habe den als Informationsschreiben zu wertenden Schriftsatz nur in Eile durchgelesen, mit seinem Stempel versehen und unterschrieben und dann bei Gericht eingereicht. Diese Eile und die Tatsache, daß er eine ersichtlich unrichtige Rechtsbehauptung in diesem Schriftsatz übersehen habe, rechtfertige die Annahme, daß er den Prozeßstoff nicht mehr selbst eigenverantwortlich überprüft habe.

7

2.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet.

8

Die Berufungsbegründung erfüllt formell alle Voraussetzungen des § 519 ZPO. Sie enthält den Antrag der Berufungsklägerin, geht auf die einzelnen streitigen Punkte sachlich ein und trägt die Unterschrift eines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalts.

9

Was die letztere betrifft, so begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift des Rechtsanwalts, ohne den darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, daß er den Prozeßstoff selbst durchgearbeitet hat (BGHZ 37, 156, 159). Deshalb liegen die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung angeführten Urteile in RGZ 164, 390; JW 1935, 1024; 1936, 1292; BGH in LM Nr. 21 und 37 zu § 519 ZPO und Nr. 57 zu BEG 1956§ 209 neben der Sache, denn in diesen Fällen fehlte es an einer Unterschrift des Anwalts; dieser hatte vielmehr sich damit begnügt, auf andere Schriftsätze zu verweisen. Ist die Rechtsmittelschrift aber wie hier von dem Anwalt unterzeichnet, so gibt er damit auch zum Ausdruck, daß er die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. In welchem Umfang und wie gründlich er tatsächlich selbst den Prozeßstoff nachprüft, steht in seinem eigenen verantwortlichen Ermessen. In dieser Richtung einen Rechtsmittelschriftsatz zu überprüfen, wäre vielfach praktisch garnicht möglich. Das Rechtsmittelgericht würde durch die Pflicht einer solchen Überprüfung auch überfordert.

10

Ein anderes mag gelten, wenn feststeht, daß der Anwalt den von einem anderen angefertigten Schriftsatz überhaupt nicht überprüft und blindlings unterzeichnet hat, wie z.B. bei der nachträglichen Anfertigung der Revisionsbegründung auf einem schon blanko unterzeichneten Blatt oder, wenn feststeht, daß der Anwalt, den Schriftsatz unbesehen unterschrieben hat (BGH Beschl.v. 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54 - = LM Nr. 16 zu § 519 ZPO; Urteil vom 28. März 1969 - 1 ZR 100/67 - = VersR 1969, 617, wobei im letzteren Fall noch hinzukommt, daß es sich um ein Informationsschreiben der Partei handelte, das teilweise unverständlich war und überwiegend unsachliche Ausführungen enthielt).

11

So liegt der Fall hier aber nicht. Rechtsanwalt Dr. E. hat vorgetragen, daß er den Schriftsatz "durchgelesen" habe. Das kann im Zweifel nicht anders verstanden werden, als daß er ihn auch überprüft hat. Der Schriftsatz befaßt sich auch in geordneter Weise mit dem Prozeßstoff und läßt erkennen, in welchen Punkten das Urteil angegriffen werden soll.

12

Richtig ist zwar, daß in dem Schriftsatz rechtlich fehlerhaft ausgeführt wird, die Beklagte könne ihren Minderungsanspruch gegen die restliche Werklohnforderung nach § 390 BGB auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist geltendmachen, obwohl hierfür nach den §§ 478, 639 Abs. 2 BGB eine rechtzeitige Mängelanzeige notwendig ist (vgl. BGHZ 53, 122), und daß Rechtsanwalt Dr. F. dies nicht korrigiert hat. Daraus aber, wie das Berufungsgericht es will, den Schluß zu ziehen, der Anwalt habe den Schriftsatz völlig unbesehen unterschrieben, geht fehl. Unrichtige Rechtsmeinungen dieser Art finden sich auch sonst in Rechtsmittelschriften. Angesichts des Umstands, daß die Berufungsbegründung sonst ordnungsgemäß abgefaßt worden ist, kann dem Umstand, daß Rechtsanwalt Dr. F. diesen Fehler übersehen oder gar hingenommen hat, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

13

3.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird den Streitstoff - auch hinsichtlich der Anschlußberufung - nunmehr sachlich zu prüfen und auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Glanzmann
Rietschel
Finke
Schmidt
Girisch