Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1976, Az.: III ZR 84/74
Schadensersatz auf Grund eines Unfalls; Abweisung einer Klage mangels Bestimmheit der Klageschrift; Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 84/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.01.1974
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
- § 253 ZPO
- Art. 12 NTS-AG
Fundstellen
- MDR 1976, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1976, 959
Amtlicher Leitsatz
Zu den Bestimmtheitsanforderungen an den Inhalt der Klageschrift bei einer Klage nach Art. 12 Abs. 1 NTS-AG
Redaktioneller Leitsatz
Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift nach Art. 12 Abs.1 AGNTS sind nicht zu überspannen. Wird bei der Sachverhaltsdarstellung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, ist dies ausreichend.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, der am 21. August 1972 in Wolfskehlen bei einem Zusammenstoß mit einem Schwimmfahrzeug der US-Streitkräfte beschädigt wurde. Am 29. August 1972 stellte der Kläger einen Entschädigungsantrag beim Amt für Verteidigungslasten; er machte einen Schaden in Höhe von 5.041,37 DM nebst unbezifferten Kreditkosten geltend.
Mit Entschließung vom 5. Januar 1973 erkannte das Amt für Verteidigungslasten dem Kläger eine Entschädigung von 1.214,58 DM zuzüglich 72,37 DM für Rechtsanwaltskosten zu. Es ging nach einer Darstellung des von ihm ermittelten Unfallgeschehens davon aus, daß der Fahrer des Pkw den Unfall verschuldet habe und daß die beklagte Bundesrepublik nur mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Schwimmfahrzeuges nach § 17 StVG ein Viertel des dem Kläger entstandenen Schadens von 4.858,33 DM zu ersetzen habe.
Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung eines weiteren Betrages von 3.954,22 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 21. August 1972.
In der Klageschrift hat der Kläger Bezug auf die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten genommen und ihr eine Ablichtung dieser Entschließung beigefügt. Er hat in der Klageschrift den Schaden an seinem Fahrzeug dargelegt und die sonstigen Schäden beziffert. Er hat gerügt, daß das Amt für Verteidigungslasten nur die Betriebsgefahr des gepanzerten Schwimmfahrzeugs berücksichtigt habe, und hat in diesem Zusammenhang Einzelheiten des Unfallherganges vorgetragen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, daß die Klageschrift nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genüge und daß der Kläger diesen Mangel nicht fristgerecht innerhalb der Klagefrist nach Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG) behoben habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, ihre Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Klage innerhalb der zweimonatigen Klagefrist nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ordnungsgemäß erhoben hat.
1.
Die Klageschrift genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch für die Klage nach Art. 12 NTS-AG gilt (vgl. die Senatsurteile NJW 1973, 248 [BGH 23.11.1972 - III ZR 13/71] und VersR 1967, 586 sowie - zu Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrags - MDR 1964, 831 = LM ZPO § 253 Nr. 39). Sie muß nach dieser Vorschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Diese Angaben sind zur Festlegung des Streitgegenstands erforderlich. Sie bestimmen in gegenständlicher Hinsicht das Programm des Rechtsstreits (Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 253 Bern. III 2) und stellen eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage dar, weil sich nur aus ihnen für das Gericht und den Beklagten ergeben kann, welchen prozessualen Anspruch der Kläger zur Entscheidung stellt, und sich nur auf ihrer Grundlage beurteilen läßt, welcher prozessuale Anspruch rechtshängig geworden ist und ob eine spätere Änderung des Klagebegehrens oder/und des Klagevorbringens eine Klageänderung darstellt. Der Kläger muß somit erklären, welche Rechtsfolge er auf Grund eines bestimmten von ihm bezeichneten Sachverhalts in Anspruch nimmt. Es ist daher erforderlich, daß er den Tatsachenkomplex bezeichnet, aus dem er die in Anspruch genommene Rechtsfolge herleitet (vgl. das Senatsurteil BGHZ 22, 254, 255) [BGH 29.11.1956 - III ZR 235/55].
2.
Die Klageschrift gibt hier die tatsächliche Grundlage für die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge nicht vollständig wieder. Sie enthält keine zusammenhängende Schilderung des Unfallgeschehens, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Immerhin läßt sie - selbst ohne Verwertung des Inhalts der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten - erkennen, daß ein gepanzertes Schwimmfahrzeug der US-Streitkräfte in der Zeit vor dem 5. September 1972 im Bereich (an oder auf) der Bundesstraße 44 von hinten auf das vor dem Abbiegen haltende Fahrzeug des Klägers auffuhr. Der Kläger hat sich in der Klageschrift ausdrücklich auf den in Ablichtung beigefügten Bescheid des Amtes für Verteidigungslasten bezogen. Dieser Bescheid enthält eine zusammenhängende, aus sich selbst verständliche Unfallschilderung. Unfallort und Unfallzeit, die sich aus der Klageschrift nur ungenau entnehmen lassen, sind darin genau angegeben. Der Kläger hat in der Klageschrift mitgeteilt, in welchem Umfang das Amt sein Schadensersatzbegehren anerkannt habe, und im übrigen dargelegt, in welchen Punkten er den Bescheid angreife, also inwieweit er das vom Amt für Verteidigungslasten gewonnene Ergebnis mit den zugrunde liegenden Feststellungen und rechtlichen Ausführungen nicht gegen sich gelten lassen wolle. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er sich die genaue Bezeichnung des Unfallorts und der Unfallzeit in dieser Anlage zur Klageschrift zu eigen mache. Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs hat er jedenfalls im Zusammenhang mit dem Inhalt des der Klageschrift beigefügten Bescheids bestimmt genug angegeben. Das genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a)
Es bedarf in der Klageschrift nicht einer vollständigen Beschreibung des historischen Geschehens, des Lebensvorganges oder Lebenssachverhaltes, aus dem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge ableitet, um das Streitprogramm festzulegen. Das zwingende Erfordernis einer vollständigen Sachverhaltsbeschreibung in der Klageschrift ist dem Gesetz, das insoweit nur die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs fordert, nicht zu entnehmen. Ein solches Erfordernis würde über die verfahrensrechtliche Funktion hinausführen, die den nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen Angaben für die eindeutige Bestimmung des Rechtsfolgebegehrens und des dem Begehren zugrunde liegenden Sachverhalts zukommt. Ebenso ist nicht notwendig, daß der Sachvortrag des Klägers - als richtig unterstellt - den Klageantrag rechtfertigt, daß der Kläger also sämtliche Tatsachen vortragen muß, die erforderlich sind, um die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge zu begründen. Insoweit handelt es sich um eine sachliche Erfolgsvoraussetzung, nicht um eine Bestimmtheitsvoraussetzung für die Klage. Das Gesetz läßt nicht nur die Berichtigung und die Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens zu (§ 268 Nr. 1 ZPO), sondern grundsätzlich auch neue Angriffsmittel, also klagebegründende Behauptungen, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 278 Abs. 1 ZPO; vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. § 98 II 2 g). Es zeigt damit, daß der Kläger den Lebenssachverhalt, aus dem er die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge ableitet, in der Klageschrift nicht in einer lückenlosen, einer Ergänzung nicht mehr bedürftigen und fähigen Form beschreiben muß, um den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen. Daher ist es nicht nur gestattet, daß der Kläger die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Angaben - bei einer fristgebundenen Klage jedoch nur innerhalb der Klagefrist - nachholt und so einen inhaltlichen Mangel der Klageschrift behebt. Vielmehr ist es nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Kläger zur bestimmten Bezeichnung der Tatsachengrundlage des von ihm erhobenen Anspruchs in Ergänzung oder/und Erläuterung seines eigenen Tatsachenvorbringens auf den Inhalt einer beigefügten Urkunde, insbesondere wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall auf den in Ablichtung beigefügten amtlichen Bescheid in einem der Klage vorangehenden Verwaltungsverfahren verweisen darf (vgl. zur Berufungsbegründung RGZ 145, 266 ff; 152, 316, 319, 320; BGH NJW 1953, 105; BGHZ 13, 244, 246) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52].
b)
Die der Klageschrift beigefügte Anlage, die Ablichtung der Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten, diente unter den festgestellten Umständen nicht dazu, die Klagebegründung zu ersetzen, sondern sie - insbesondere zur genaueren Bezeichnung des Unfallorts und der Unfallzeit - zu ergänzen und zu erläutern. Hierfür war diese Anlage geeignet. Dabei bedarf es keiner ins einzelne gehenden Erörterung, was die Entschließung der Behörde nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt, im Rechtssinne darstellt (vgl. hierzu die Senatsurteile VersR 1970, 518; 1970, 570; 1970, 665). Vielmehr genügt es festzuhalten:
Die zur Entschließung berufene Behörde ist verpflichtet, die Sach- und Rechtslage im Verwaltungsverfahren unter objektiven Gesichtspunkten eingehend zu prüfen, so daß ihre Stellung der eines - unbeteiligten - entscheidungsberechtigten Dritten nahekommt. Ihre Entschließung hat als Prozeßvoraussetzung (vgl. das Senatsurteil VersR 1968, 985 zu Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrags) von Gesetzes wegen bestimmte Rechtswirkungen. Abgesehen von dem Fall, daß die Behörde ihre Entschließung nicht innerhalb einer angemessenen, mindestens 5-monatigen Frist trifft (Art. 12 Abs. 4 NTS-AG), setzt eine Klage voraus, daß die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt hat (Art. 12 Abs. 1 NTS-AG). Der Senat hat die Klage nach dem früheren Recht (Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrags) entsprechend als "Rechtsbehelf gegen den Bescheid" bezeichnet (VersR 1968, 984, 986). Die Entschließung bestimmt daher nach der Aufgabe der Behörde zur Prüfung und Bescheidung und damit auch zur bindenden Festlegung eines geltend gemachten Anspruchs den prozessualen Anspruch des anschließenden Rechtsstreits mit. Sie ist hier zumindest eine Erkenntnisquelle zur Bestimmung und ein Mittel zur Bezeichnung des Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger die von ihm im Prozeß geltend gemachte Rechtsfolge ableitet, weil die Behörde in ihr Zeit, Ort und Ablauf des Unfalls genau beschrieben hat. Bei dieser Funktion des der Klageschrift beigefügten Bescheides als Mittel für den Kläger, die bestimmte Angabe des Klagegrundes - im wesentlichen nur zur genaueren Bestimmung der Zeit und des Ortes des Unfalls - zu ergänzen und zu erläutern, und als Mittel für das Gericht, die Klageschrift auszulegen, werden im vorliegenden Fall die Bestimmtheitsvoraussetzungen für die Klage gegenüber der zwingenden Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht herabgesetzt. Vielmehr wird nur dem Gedanken Rechnung getragen, daß die bestimmte Angabe des Tatsachenkomplexes, aus dem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge ableitet, mit von dem erstrebten Rechtsschutzziel abhängt. Je nach der Eigenart des begehrten Rechtsschutzes für eine Feststellungs-, Gestaltungs- oder Leistungsklage bestimmter Art richtet es sich, was zur bestimmten Angabe des Gegenstandes und der Tatsachengrundlage des erhobenen prozessualen Anspruchs erforderlich ist.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner allgemeinen Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die klagende Partei sich in der Klageschrift zur bestimmten Bezeichnung des Gegenstandes oder/und des Grundes des von ihr erhobenen Anspruchs der Verweisung auf eine urkundliche Anlage zur Klageschrift (z.B. auf eine Urkunde mit einer rechtsbegründenden oder rechtsbestätigenden rechtsgeschäftlichen Erklärung) bedienen darf. In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist die Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen jedenfalls zu bejahen, weil sich aus der Klageschrift im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anlage die Tatsachengrundlage für den im Prozeß erhobenen Anspruch genau genug ergibt und weil der Kläger zugleich dargelegt hat, inwieweit er Ergebnis und Begründung des Bescheids angreift. Weder Sinn und Zweck des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch allgemein die Bedürfnisse eines geordneten gerichtlichen Verfahrens erfordern mehr.
Die in dem zur Entscheidung stehenden Fall auf diese Weise hinreichend bestimmte Angabe des Klagegrundes wird allen verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht, bei denen es auf den rechtsfolgebegründenden Lebenssachverhalt und seine Abgrenzung von anderen tatsächlichen Vorgängen für die gerichtliche Zuständigkeit, die Rechtshängigkeit, die Klagehäufung und die Klageänderung sowie zur Bestimmung des Entscheidungsgegenstandes und damit auch der materiellen Rechtskraft ankommen könnte.
c)
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bedarf eine Ausfertigung, Abschrift oder Ablichtung der behördlichen Entschließung als Anlage zur Klageschrift nicht der für die Klageschrift, einen bestimmenden Schriftsatz, im Anwaltsprozeß vorgeschriebenen Unterschrift eines beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts. Nach dem Zweck des Verfahrens kann eine Unterschrift des Rechtsanwalts unter diese Anlage sinnvoll nicht gefordert werden.
Das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift soll im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Verfahren gewährleisten, daß ein bei Gericht eingereichter (bestimmender) Schriftsatz nicht bloß einen Entwurf darstellt, sondern prozessual gewollt ist. Die Unterschrift soll klarstellen, daß der unterzeichnende Rechtsanwalt der Urheber des Schriftsatzes ist und die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt (vgl. die Senatsurteile NJW 1975, 494 und - zur Ordnungsmäßigkeit einer Schadensanmeldung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 NTS-AG - VersR 1976, 490).
Der Rechtsanwalt, der im Namen der von ihm vertretenen Partei mit der Klage einen Rechtsbehelf gegen die behördliche Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG ergreift, ist weder deren Urheber noch trägt er die Verantwortung für ihren Inhalt. Er hat daher die Entschließung oder ihre Ausfertigung, Abschrift oder Ablichtung auch als Anlage zur Klageschrift nicht zu unterschreiben. Seine Unterschrift zur Beglaubigung der Richtigkeit einer von ihm hergestellten Abschrift oder Ablichtung ist nicht notwendig, um den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen.
4.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit einer Teilverweisung auf die behördliche Entschließung zur Bestimmung des rechtsfolgebegründenden Lebenssachverhalts u.a. mit einer vergleichenden Betrachtung der Bestimmtheitsanforderungen an die Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Finanzgerichtsordnung und dem Bundesentschädigungsgesetz begründet, bei denen sich das gerichtliche Verfahren in der Regel gleichfalls einem Verwaltungsverfahren über den Gegenstand des Streites anschließt, und den Regelungen entnommen, es sei unangebracht, für die Klage nach Art. 12 NTS-AG die vollständige Angabe des Klagegrundes in der Klageschrift zu verlangen, wenn dieser schon in dem behördlichen Verfahren erörtert und in einem der Klageschrift beigefügten und in ihr in Bezug genommenen Bescheid niedergelegt sei.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft.
Denn die Klageschrift genügt jedenfalls in der zulässigen Verbindung mit der in Ablichtung beigefügten amtlichen Entschließung den Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ohne daß es eines Rückgriffs auf die gesetzlichen Regelungen in anderen Verfahrensordnungen mit zum Teil anderen Verfahrensgrundsätzen bedürfte.
5.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diesem Ergebnis nicht entgegensteht. Die von der Revision angeführte Senatsentscheidung (BGHZ 22, 254) betrifft die Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte der klagenden Partei im Anwaltsprozeß die bestimmte Angabe des rechtsfolgebegründenden Tatsachenkomplexes durch die Bezugnahme auf ein von der Partei verfaßtes Armenrechtsgesuch ersetzen kann, was der Senat verneint hat.
6.
Der Kläger hat somit Gegenstand und Grund des von ihm erhobenen Anspruchs mit der erforderlichen Bestimmtheit angegeben. Die Klageschrift enthält auch einen bestimmten Antrag.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend entschieden, daß die Klage den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt und fristgerecht erhoben ist. Es hat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils ohne Rechtsverstoß nach §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Kröner
Boujong