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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1979, Az.: I ZR 29/77
„Feuerlöschgerät“

Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs und der Wartung von Feuerlöschgeräten; Anforderungen an die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs in der Klageschrift; Unwirksamkeit der Klageerhebung aufgrund eines mangelhaften, insbesondere nicht genügend substantiierten Sachverhalts; Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes für den Beklagten und das Gericht bereits aus der Unterlassungsklage als Hauptsacheklage zu einem bei demselben Gericht vorangegangenen Verfügungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1979
Aktenzeichen
I ZR 29/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11044
Entscheidungsname
Feuerlöschgerät
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.12.1976

Prozessführer

Firma G. H. S. F.,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die S.-F. V. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolfgang S.-F. und Dieter S.-F., W./Westf.

Prozessgegner

1. Firma T. F. & Co.,
vertreten durch ihre Gesellschafterin, die T. V. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter F., I. straße ..., L./Neckar

2. Firma C. F.-G. B. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Peter F., Günther G., Wilhelm M., M. straße ..., M. 1

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Schönberg, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 1976 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs und der Wartung von Feuerlöschgeräten.

2

Die Klägerin vertreibt und wartet ihre Geräte in der Regel über selbständige Unternehmen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1; der Beklagten zu 1 fließt als alleiniger Gesellschafterin der Beklagten zu 2 deren Gewinn zu. Beide Beklagten unterhalten Vertriebs- und Kundendienstorganisationen.

3

Die Klägerin wirft den Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten vor. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten mehrfach in unlauterer Weise versucht, Kunden der Klägerin abzuwerben.

4

Wegen eines Teils der im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Fälle erwirkte die Klägerin gegen die Beklagten am 31. Mai 1974 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen (Az.: 20 HO 154/74). Diese einstweilige Verfügung wurde den Beklagten am 11. Juni 1974 zugestellt.

5

In der am 29. Juli 1974 erhobenen, am 12. August 1974 ordnungsgemäß zugestellten Klage zur Hauptsache beruft sich die Klägerin hinsichtlich der Klagebegründung "auf den Inhalt der Antragsschrift vom 30. Mai 1974" des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Diese Antragsschrift war der Klageschrift nicht beigefügt und ist zudem von einem bei dem Landgericht Essen nicht zugelassenen D. Rechtsanwalt unterzeichnet.

6

Am 16. Oktober 1974 reichte der bei dem Landgericht Essen zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu dem Aktenzeichen 20 HO 154/74 einen Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche ausführlich darstellenden Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 ein. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin formlos übersandt und ging diesem am 17. Oktober 1974 zu; ein Empfangsbekenntnis wurde nicht erteilt.

7

Im Eingangssatz des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1974 ist darauf hingewiesen, daß hierdurch der "Schriftsatz vom 29. Juli 1974" ergänzt werde. Da sich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Essen, Az.: 20 HO 154/74) ein Schriftsatz vom 29. Juli 1974 befindet, blieb unbemerkt, daß der Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 für das Hauptsacheverfahren bestimmt war. Das Gericht stellte den Beklagten den Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 nicht zu, der Richter verfügte lediglich die Wiedervorlage der Akten nach Ablauf von 2 Monaten.

8

Wegen schwebender Vergleichsverhandlungen wurde das Verfahren zur Hauptsache zunächst nicht weiter betrieben; die auf den 23. Oktober 1974 anberaumte mündliche Verhandlung wurde abgesetzt. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1975 zeigten die Beklagten das Scheitern der Vergleichsverhandlungen an und baten um Terminsbestimmung. Sie trugen vor, die Klage zur Hauptsache sei nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Bezugnahme auf die Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dieser Mangel sei wegen der fehlenden Zustellung auch nicht durch den Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 geheilt worden. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien daher verjährt, die Einrede der Verjährung werde erhoben.

9

Das Landgericht hat die Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlungen verurteilt. Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage in vollem Umfang abgewiesen, weil sie nicht wirksam erhoben und dieser Mangel in unverjährter Zeit auch nicht geheilt worden sei; ob eine spätere Heilung eingetreten sei, könne dahinstehen, da Jedenfalls die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsanträge weiter und beantragt hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien jedenfalls verjährt, weil die Verjährung in nicht rechtsverjährter Zeit durch Klageerhebung nicht unterbrochen worden sei. Die den Beklagten am 12. August 1974 ordnungsgemäß zugestellte Klage vom 29. Juli 1974 sei unzulässig, da in der Klageschrift jede Angabe zum Grund der erhobenen Ansprüche fehle. In den Klageanträgen würden die von der Klägerin beanstandeten Wettbewerbshandlungen der Beklagten lediglich abstrakt umschrieben, es sei hingegen nicht zu erkennen, auf welche Tatsachen die Klägerin ihre Ansprüche stützen wolle. Die notwendige Klagebegründung könne durch die in der Klageschrift enthaltene Bezugnahme auf den Antragsschriftsatz vom 30. Mai 1974 im einstweiligen Verfügungsverfahren schon deshalb nicht ersetzt werden, weil diese Antragsschrift nicht von einem beim Landgericht Essen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

12

Die Klageschrift sei auch nicht durch den Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 wirksam ersetzt worden, denn einmal sei dieser Schriftsatz nicht zweifelsfrei als Ergänzung der Klageschrift zu erkennen gewesen, zum anderen fehle es an der notwendigen förmlichen Zustellung. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 zur Heilung der Klagemängel auch von Anwalt zu Anwalt habe zugestellt werden können, so fehle es an dem für diese Zustellungsart notwendigen Empfangsbekenntnis. Dieser Zustellungsmangel sei auch nicht gemäß § 187 ZPO dadurch geheilt worden, daß der Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 den Beklagten tatsächlich zugegangen sei, weil nicht das Landgericht die Zustellung oder Übersendung dieses Schriftsatzes angeordnet habe, dieser vielmehr von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten formlos übersandt worden sei. Zweck des § 187 ZPO sei es nicht, eine Zustellung auch dann als geschehen zu unterstellen, wenn das Gericht eine Zustellung gar nicht habe vornehmen wollen.

13

Schließlich sei der Mangel der Klagezustellung auch nicht durch Rügeverzicht geheilt worden, denn die Beklagten hätten die Verletzung von § 253 Abs. 2 ZPO und die nicht ordnungsgemäße Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1974 nicht nur im Schriftsatz vom 22. Januar 1975, sondern auch im ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 19. März 1975 geltend gemacht.

14

Ob spätere Schriftsätze der Klägerin als formgerechte Klage angesehen werden könnten, sei unerheblich, weil insoweit jedenfalls die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreife. Gemäß § 21 UWG verjährten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung des beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten in 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die Klägerin von der wettbewerbswidrigen Handlung Kenntnis erlangt habe. Zwar sei die Verjährung hier durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung am 11. Juni 1974 unterbrochen worden, die Verjährungsfrist sei seitdem jedoch erneut abgelaufen. Denn der auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 1974 folgende nächste Schriftsatz der Beklagten datiere erst vom 12. März 1975. Selbst wenn man wegen der Vergleichsverhandlungen der Parteien ab Mitte Oktober 1974 bis etwa Mitte Januar 1975 eine Hemmung der Verjährung annehmen wollte, so genüge der Schriftsatz vom 12. März 1975 jedenfalls seinem Inhalt nach nicht für eine erneute Unterbrechung der Verjährung. Etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch insoweit verjährt, als die von der Klägerin behaupteten Handlungen der Beklagten den Tatbestand des § 823 BGB erfüllten; für eine möglicherweise anders zu beurteilende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder für eine Kreditgefährdung (§§ 824, 826 BGB) habe die Klägerin nichts vorgetragen.

15

II.

Die Revision hat Erfolg; die Klage vom 29. Juli 1974 genügt den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16

1.

Die Klageschrift muß nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Diese Angaben sind zur Festlegung des Streitgegenstandes erforderlich, weil sich nur aus ihnen für das Gericht und den Beklagten ergeben kann, welcher prozessuale Anspruch zur Entscheidung gestellt ist. Der Kläger muß deshalb den Tatsachenkomplex angeben, aus dem er die in Anspruch genommene Rechtsfolge herleiten will (BGHZ 22, 254, 255). Hierfür bedarf es jedoch keiner vollständigen Beschreibung des maßgebenden Lebenssachverhalts. Ein solches Erfordernis würde über die verfahrensrechtliche Funktion des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinausführen (BGH vom 20.5.1976, LM § 253 ZPO Nr. 56). Ebensowenig setzt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, daß der Sachvortrag der Klage - als richtig unterstellt - den Klageantrag rechtfertigt; es müssen also nicht notwendig bereits alle Tatsachen in der Klage vorgetragen werden, die erforderlich sind, um die in Anspruch genommene Rechtsfolge zu begründen; insoweit handelt es sich nicht um eine Frage der Bestimmtheit der Klage, sondern der ihrer sachlichen Begründetheit (BGH a.a.O.). Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch ein mangelhafter, insbesondere nicht genügend substantiierter Sachverhalt der Wirksamkeit der Klageerhebung nicht entgegensteht, so daß auch eine solche Klage die Verjährung unterbricht; die zur sachlichen Entscheidung erforderliche substantiierte Darlegung des Sachverhalts kann nachgebracht werden (BGH vom 22.5.1967, LM § 253 ZPO Nr. 43 = NJW 1967, 2210, 2211). In welchem Umfang bereits in der Klage der maßgebende Sachverhalt anzugeben ist, läßt sich nicht allgemeingültig sagen; das richtet sich u.a. nach dem Gegenstand und nach der Art der Klage (vgl. BGH GRUR 1963, 218 = LM § 253 ZPO Nr. 34 - Mampe Halb und Halb II) sowie nach der erwarteten Einlassung des Beklagten (vgl. BGH vom 16.5.1962, LM § 282 ZPO Nr. 12).

17

Im vorliegenden Fall handelte es sich erkennbar um die Hauptsacheklage zu dem an demselben Gericht vorangegangenen Verfügungsverfahren; die Klage war als Hauptsacheklage bezeichnet; die Klägerin hatte sich ferner auf ihren Antragsschriftsatz im Verfügungsverfahren bezogen; die Klageanträge wiederholten das im Verfügungsverfahren ausgesprochene Verbot bestimmter wettbewerbswidriger Behauptungen und Handlungen. Diesen Besonderheiten ist das Berufungsgericht nicht hinreichend gerecht geworden. In einem solchen Fall, in dem den Beklagten und dem Gericht bereits aus der Unterlassungsklage als Hauptsacheklage zu einem bei demselben Gericht vorangegangenen Verfügungsverfahren der Verfahrensgegenstand erkennbar wird, können die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes nicht überspannt werden.

18

Die vorliegende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage enthält, entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beschreibung der konkreten Verletzungsform im Klageantrag (vgl. BGH GRUR 1975, 75, 77 - Wirtschaftsanzeigen - public-relations), den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt bereits in den Klageanträgen. Den Klageanträgen ist zu entnehmen, daß die Klägerin den Beklagten in tatsächlicher Hinsicht anlastet, zu Zwecken des Wettbewerbs behauptet zu haben, die Klägerin sei von der Beklagten zu 1 und/oder der Beklagten zu 2 aufgekauft worden, der früher von der Klägerin bzw. deren Vertragshändlern durchgeführte Kundendienst werde deshalb nunmehr von der Beklagten zu 1 und/oder der Beklagten zu 2 durchgeführt. Ferner ist den Klageanträgen als Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen, daß die Beklagten versucht hätten, Kunden der Klägerin zum Bruch von mit dieser abgeschlossenen Kundendienst- und Wartungsverträgen zu verleiten. Der Beklagten zu 2 wirft die Klägerin in den Klageanträgen zudem vor, gegenüber Kunden der Klägerin behauptet zu haben, sie, die Beklagte zu 2, käme vom Kundendienst der Klägerin und ferner verbreitet zu haben, die Stahlflaschengeräte der Klägerin taugten nichts, außerdem sei der Kundendienst der Beklagten zu 2 billiger als der Außendienst der Klägerin. Zwar sind den Klageanträgen weder Angaben über Ort und Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlungen noch über die handelnden Personen zu entnehmen. Das ändert aber nichts daran, daß der Lebenssachverhalt, aus dem die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren herleiten will, benannt und damit der Streitgegenstand des Prozesses festgelegt ist. Ob in einem solchen Fall, in dem sich der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt Jedenfalls in seinem Kern bereits aus den Anträgen ergibt, auf dessen zusätzliche nähere Darlegung verzichtet werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn hier hat sich die Klägerin in ihrer Klageschrift zur näheren Begründung auf die den maßgebenden Sachverhalt substantiierter darlegende Antragsschrift zum vorausgegangenen Verfügungsverfahren bezogen. Diese Antragsschrift ist zwar nicht von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden, so daß sie - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - insoweit nicht anstelle der (unvollständigen) Klageschrift treten kann (vgl. BGHZ 22, 254, 256). Gleichwohl war hier die Bezugnahme zulässig; denn hier war der Antragsschriftsatz vom Prozeßgericht im Verfügungsverfahren zum Bestandteil der erlassenen einstweiligen Verfügung erklärt und dieser beigefügt worden; dieser Beschluß ist den Beklagten am 11. Juni 1974, also schon vor Zustellung der Klage, zugestellt worden. War aber der Antragsschriftsatz zum Bestandteil der vom Prozeßgericht erlassenen einstweiligen Verfügung geworden, so kann es nicht mehr darauf ankommen, daß dieser Schriftsatz nicht von einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Die Unterschrift des beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts soll im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewährleisten, daß der Schriftsatz von ihm stammt und prozessual gewollt ist (vgl. BGHZ 22, 254, 256; LM § 253 ZPO Nr. 56). Hierfür ist jedoch kein Raum mehr, wenn der Schriftsatz zum Bestandteil des Gerichtsbeschlusses im Verfügungsverfahren geworden ist. Der Klageschrift vom 29. Juli 1974 ermangelt daher nicht die erforderliche bestimmte Angabe des Klagegrundes.

19

III.

Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war, zurückzuverweisen.

v. Gamm
Schönberg
RiBGH Schwerdtfeger und Dr. Zülch sind infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. v. Gamm
Rebitzki