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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: IVb ZB 85/86

Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 85/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 30.05.1986

Fundstellen

  • FamRZ 1987, 57
  • FamRZ 1988, 601

Amtlicher Leitsatz

Zum Anwaltszwang bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem die Berufung gegen ein familiengerichtliches Urteil als unzulässig verworfen wurde.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 8. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

  2. II.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1986 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

    Beschwerdewert: 6.777 DM.

Gründe

1

1.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten in einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO als unzulässig verworfen. Die gegen diesen, dem Beklagten nicht zugestellten Beschluß von ihm erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 621 d Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO) und fristgerecht, wobei die Einlegung bei dem Oberlandesgericht genügte (§ 577 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form eingelegt worden (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.d.F. des am 1. April 1986 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften - UÄndG - vom 20. Februar 1986 - BGBl. I 301). Die Bedenken des Beklagten gegen die Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs vor den Gerichten des höheren Rechtszuges sind nicht begründet. Der Anwaltszwang dient sowohl den richtig verstandenen Interessen der Prozeßparteien wie einer geordneten Rechtspflege (vgl. BVerwG NJW 1980, 1706).

2

2.

Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.777 DM.

Lohmann
Nonnenkamp