Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.2001, Az.: BVerwG 1 D 64.00
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 64.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.10.2000 - AZ: III VL 20/00
Rechtsgrundlagen
- § 27 ADAB
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 9 Abs. 1 BDO
- § 12 Abs. 1 BDO
- § 20 StGB
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Oberlokomotivführer a.D. ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers, Richterin Heeren, Richter Gatz,
Lokomotivbetriebsinspektor Olaf Doms und
Posthauptschaffner Christian Grafschmidt, als ehrenamtliche Richter, sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Oberlokomotivführers a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 18. Oktober 2000 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Ruhestandsbezüge des Ruhestandsbeamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
am 22. Juni 1994 gegen 21.35 Uhr außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (2,44 Promille) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte, obwohl er infolge alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernte,
- 2.
am 26. März 1996 um 1.30 Uhr seinen Dienst unter Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot im Dienst unter Alkoholeinfluss antrat, auch während des Dienstes Alkohol zu sich nahm und schließlich zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr auf der Strecke von H. Rangierbahnhof nach Ö. als Lokführer eine Lokfahrt vornahm, obwohl er infolge des vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, diese sicher durchzuführen,
- 3.
nach einer vom 6. September 1993 bis 6. März 1994 durchgeführten zweiten Alkoholentwöhnungsbehandlung mindestens seit dem 22. Juni 1994 wieder in die nasse Phase der Alkoholkrankheit abglitt mit der Folge, dass er bis März 1996 nur unterwertig eingesetzt werden konnte und schließlich wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 1996 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden musste.
Aufgrund des Sachverhalts, der dem Anschuldigungspunkt 1 zugrunde liegt, hatte das Amtsgericht ... mit Strafbefehl vom 21. September 1994 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 95 Tagessätzen zu je 80 DM gegen den Ruhestandsbeamten festgesetzt. Dessen Verhalten im Anschuldigungspunkt 2 hatte das Amtsgericht ... im Urteil vom 18. April 1997 als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gewertet und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung geahndet.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Vorwürfe als erwiesen erachtet und dem Ruhestandsbeamten mit Urteil vom 18. Oktober 2000 das Ruhegehalt aberkannt. Nach seiner Auffassung hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Befolgung allgemeiner Richtlinien (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB a.F.) verstoßen und damit ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Ruhestandsbeamte habe die disziplinare Höchstmaßnahme verwirkt, weil er nach einer erfolgreich beendeten Alkoholentziehungskur im Jahr 1994 zumindest bedingt vorsätzlich in die Alkoholabhängigkeit zurückgefallen sei und der Rückfall zu seiner Dienstunfähigkeit geführt habe. Erschwerend kämen die strafgerichtlichen Verurteilungen und die Lokfahrt unter Alkoholeinfluss hinzu.
3.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung beanstandet der Ruhestandsbeamte die erstinstanzliche Feststellung, er habe seinen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nach Durchführung der Entziehungsbehandlung im Jahr 1994 schuldhaft herbeigeführt. Er bestreitet, dass die Behandlung zu einer dauernden Abstinenzfähigkeit geführt habe. Er habe deren Verlängerung beantragt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob er abstinent würde bleiben können. Der Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Auch sei seine Schuldfähigkeit nicht erwiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. T., der ihn im Untersuchungsverfahren begutachtet habe, habe zwar seine Fähigkeit bejaht, den Eintritt der Dienstunfähigkeit als Folge eines Rückfalls vorauszusehen. Er habe sich aber nicht dazu geäußert, ob er, der Ruhestandsbeamte, angesichts seiner damaligen schwierigen persönlichen Situation auch in der Lage gewesen sei, nach seiner Erkenntnis zu handeln. Der Befund des Bundesdisziplinargerichts, er sei wegen seiner Alkoholkrankheit dauernd dienstunfähig, sei inzwischen unzutreffend. Er möge zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung richtig gewesen sein. Seit einer weiteren Alkoholentwöhnungstherapie in der Fachklinik W. in S. vom 5. Mai bis 4. August 1998 mit anschließender viermonatiger ambulanter Behandlung sei er aber trocken und wieder dienstfähig.
Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise durch ein Sachverständigengutachten und Beiziehung der Unterlagen der Kliniken und des Bundesbahnsozialamtes über einen schon damals gestellten Verlängerungsantrag darüber Beweis zu erheben, dass die Therapiemaßnahme 1993/1994 nicht erfolgreich abgeschlossen war.
II.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten ist begründet. Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen, kann keinen Bestand (mehr) haben.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Ruhestandsbeamte mit der hilfsweise unter Beweis gestellten Behauptung, die Alkoholentziehungskur im Jahr 1993/94 sei nicht erfolgreich abgeschlossen worden, den Tatbestand eines Dienstvergehens im Anschuldigungspunkt 3 in Abrede stellt; denn der disziplinare Vorwurf eines schuldhaften Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit setzt unter anderem voraus, dass dem Rückfall eine erfolgreiche Entwöhnungstherapie vorausgegangen ist, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen (stRspr, z.B. Urteil vom 11. März 1997 - BVerwG 1 D 68.95 -). Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu beurteilen.
2.
Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht der Senat von folgendem Sachverhalt und nachstehender rechtlicher Würdigung aus:
Anschuldigungspunkt 1
Der Ruhestandsbeamte befuhr am 22. Juni 1994 gegen 21.35 Uhr mit dem PKW Toyota, amtliches Kennzeichen ..., die ...gasse in K., obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses - eine Auswertung der um 23.00 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille - nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. In Höhe des Anwesens ...gasse ... kam er nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Treppenaufgang. Ohne die zur Regulierung des Schadens an der Treppe in Höhe von 500 DM erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben, entfernte er sich mit seinem PKW von der Unfallstelle.
Der Ruhestandsbeamte hat durch das angeschuldigte und erwiesene straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten seine Dienstpflicht aus § 54 Satz 3 BBG verletzt. Hiernach muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr und Verkehrsunfallflucht außerhalb des Dienstes erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Satz 3 BBG jedenfalls dann, wenn der Beamte dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder - wie hier - schienengebundenen Fahrzeugen betraut ist (vgl. Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - NJW 2001, 3565).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Satz 3 BBG durch ein außerdienstliches Verhalten bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass auch ein außerdienstliches Dienstvergehen zu besorgen ist. Vielmehr ist gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG weiter zu prüfen, ob das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung geeignet und ob diese Beeinträchtigung allgemein bedeutsam ist. Das ist hier wegen der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Ruhestandsbeamten der Fall. Gegen ihn war bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 12. August 1992 wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt worden. Sein erneutes Fehlverhalten hat gezeigt, dass ihn die vorhergehende richterliche Mahnung, sich so zu verhalten, dass es künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten und damit verbundenen Verkehrsgefährdungen kommen würde, nicht hat beeindrucken können. Es ist daher Ausdruck einer erhöhten Verantwortungslosigkeit, die bei einem Beamten, der im Bahnbetriebsdienst eingesetzt wird, nicht sanktionslos hingenommen werden kann. Der Ruhestandsbeamte hat das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz deutlich überschritten.
Der Ruhestandsbeamte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte für eine etwaige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liegen nicht vor.
Anschuldigungspunkt 2
Der Ruhestandsbeamte wurde am 25. März 1996 schriftlich mit einer vermögensrechtlichen Forderung seiner geschiedenen Ehefrau konfrontiert. In dem dadurch ausgelösten Stimmungstief erwarb er eine 0,7-Liter-Flasche Cognac und trank sie noch am selben Abend aus. Als er seinen Dienst am 26. März 1996 um 1.30 Uhr aufnahm, stand er noch unter dem Einfluss des tags zuvor genossenen Alkohols. Nachdem er während des Dienstes weiteren Alkohol zu sich genommen hatte, fuhr er zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr mit einer Lokomotive vom Rangierbahnhof H. zum Bahnhof Ö., um dort Rangierarbeiten durchzuführen. Zwischen 6.30 Uhr und 7.30 Uhr trank er am Bahnhofskiosk in Ö. noch einen halben Liter Bier und zwei Schnäpse zu je 2 cl. Um 8.58 Uhr wurde ihm eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung einen Mittelwert von 2,92 Promille erbrachte.
Der Dienstantritt am 26. März 1996 unter Alkoholeinfluss, die dienstliche Trunkenheitsfahrt mit der Lokomotive ab 5.30 Uhr und der Alkoholkonsum zwischen 6.30 und 7.30 Uhr stellen Verstöße gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) dar. Außerdem hat der Ruhestandsbeamte das in § 27 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADAB) in der vom 1. April 1977 bis 30. August 1997 geltenden Fassung normierte Verbot missachtet, seinen Dienst unter Alkoholeinfluss anzutreten und während des Dienstes Alkohol zu sich zu nehmen. Damit hat er sich über seine Pflicht aus § 55 Satz 2 BBG hinweggesetzt, die allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu beachten.
Der Ruhestandsbeamte hat vorsätzlich gehandelt. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Dienstantritt unter Alkoholeinfluss. Seine Einlassung im Strafverfahren, er habe nach dem Alkoholgenuss am Abend des Vortags an den Restalkohol nicht gedacht, ist unglaubhaft. Wer bis 19 Uhr innerhalb weniger Stunden eine 0,7-Liter-Flasche Cognac geleert hat, nimmt zumindest billigend in Kauf, zum Zeitpunkt des Dienstantritts um 1.30 Uhr des folgenden Tages nicht wieder nüchtern zu sein. Wenn sich der Ruhestandsbeamte fit gefühlt hat, dürfte das auf seiner Alkoholgewöhnung beruht haben. Dass er auch beim Führen der Lokomotive von 5.30 bis 6.00 Uhr alkoholbedingt fahruntauglich war und dies wusste, hat das Amtsgericht ... im Urteil vom 18. April 1997 festgestellt. Diese Feststellung ist für den Senat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindend, obwohl das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt ist (vgl. Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 -). Für einen Lösungsbeschluss gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO besteht kein Anlass.
Der Beamte war bei der Alkoholfahrt auch nicht schuldunfähig. Dies hat das Amtsgericht ... durch die Verurteilung des Ruhestandsbeamten konkludent festgestellt. Auch hieran ist der Senat gebunden. Da bei trinkgewohnten Personen auch bei Blutalkoholgehalten von über 3 Promille eine Vermutung für Schuldunfähigkeit nicht gilt (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 20 Rn. 9 b), gibt der nach dem Nachtrunk für 8.58 Uhr ermittelte BAK-Wert von 2,92 Promille keine Veranlassung für einen Lösungsbeschluss. Auch Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 1999 dem Ruhestandsbeamten für die Trunkenheitsfahrt keine Schuldunfähigkeit attestiert, sondern diese nur für andere dienstliche Verfehlungen angenommen.
Anschuldigungspunkt 3
Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Vom 28. Juni bis 27. September 1979 unterzog er sich einer Entziehungskur in W. bei H. und vom 26. Juni bis 21. Juli 1992 einer Entgiftungsbehandlung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W. Wegen seines Alkoholproblems wurde er im Jahr 1992 aus dem Lokomotivbetriebsdienst herausgenommen und unterwertig (unter anderem mit Aufräumarbeiten) beschäftigt. Nach einem stationären Aufenthalt im Zentrum für Sozialtherapie in B. vom 6. September 1993 bis 6. März 1994 griff er am 22. Juni 1994 wieder zum Alkohol. Auch in der Folgezeit wurde er gelegentlich in alkoholisiertem Zustand am Arbeitsplatz angetroffen. Nach dem 25. März 1996 verschlechterte sich sein Zustand so weit, dass er mit Ablauf des 30. November 1996 wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden musste.
Durch den Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit am 22. Juni 1994 hat der Ruhestandsbeamte objektiv gegen § 54 Satz 1 BBG verstoßen. Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört auch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann (Urteil vom 11. Februar 1998 - BVerwG 1 D 21.97 -). Dennoch ist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das disziplinar bedeutsam ist und allein den Vorwurf der Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinare Relevanz erhält der Rückfall in die Alkoholsucht erst, wenn die Entwöhnungstherapie erfolgreich war, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und die erneute Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind nicht nur Folgen, sondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (Urteil vom 12. Oktober 1999 - BVerwG 1 D 25.98 -).
Die Voraussetzungen für einen disziplinarrechtlich vorwerfbaren Rückfall des alkoholkranken Ruhestandsbeamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit sind gegeben. Dem Rückfall ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung vom 6. September 1993 bis 6. März 1994 vorausgegangen. Der Entlassungsbericht des Zentrums für Sozialtherapie B. vom 5. März 1994 attestiert dem Ruhestandsbeamten eine gute Motivation zu einer lebenslangen Aufrechterhaltung der hergestellten Abstinenz von Alkohol und endet mit einer sehr günstigen Prognose. Wörtlich heißt es:
"Herr ... konnte in der therapeutischen Selbstauseinandersetzung seine Bedürftigkeit wahrnehmen, respektieren und damit verbunden alternative Verhaltensstrategien entwickeln verbunden mit der Erkenntnis, dass er auch für ihn belastende seelische Situationen durchstehen kann ohne Einnahme von Alkohol. Bei Weiterführung des hier in der Therapie eingeleiteten Selbstaktualisierungsprozesses und regelmäßigem Besuch einer Selbsthilfegruppe sind wir sehr optimistisch, dass es Herrn ... gelingen wird, die hier in der Therapie gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen derart zu nutzen, um eine dauerhafte und zufriedene Abstinenz zu bewirken."
Auf diese Feststellung kommt es für die hier vorzunehmende disziplinarrechtliche Würdigung maßgeblich an. Die Bedingung für die derart günstige Prognose, die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, hat der Ruhestandsbeamte erfüllt.
Der Ruhestandsbeamte kann die Feststellung des Erfolges seiner Entziehungskur nicht mit der Behauptung entkräften, er habe sich selbst noch nicht als ausreichend therapiert angesehen und sich deshalb um eine Verlängerung der stationären Behandlung bemüht. Der Senat kann als wahr unterstellen, dass der behandelnde Arzt seiner Bitte nachgekommen ist und beim Bundesbahnsozialwerk - ohne Erfolg - die Zustimmung zu einer Verlängerung der stationären Behandlung beantragt hat. Der Antrag ist jedoch nicht gestellt worden, weil der Arzt selbst von der Notwendigkeit einer Verlängerung überzeugt war. Sein Entlassungsbericht lässt Zweifel am Erfolg der Entziehungskur nicht erkennen.
Die nur dreimonatige Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit nach Beendigung des sechsmonatigen stationären Klinikaufenthalts steht der Feststellung des Erfolgs der Entwöhnungsbehandlung ebenfalls nicht entgegen. Wenn auch die Dauer der Abstinenz ein wichtiges Indiz für den Erfolg oder Misserfolg einer Alkoholentziehungskur sein kann, gibt es keinen - zumal keinen rechtlich bedeutsamen - Grundsatz, dass nur der Alkoholkranke als "geheilt" im Sinne einer Überwindung der nassen Phase seiner Erkrankung gelten könne, dem es gelungen ist, mindestens ein Jahr völlig frei von Alkohol zu leben (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 -). Welche Therapie der Einzelne benötigt, um seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen, lässt sich nicht generell feststellen. Das hängt vielmehr ausschließlich von den persönlichen Gegebenheiten in der Person des Betroffenen ab. Im vorliegenden Fall war der Ruhestandsbeamte nach Abschluss der stationären Behandlung nach dem fundierten Urteil der Klinikärzte in der Lage, auf Alkohol zu verzichten, und hat diese Fähigkeit in den folgenden Monaten unter Beweis gestellt.
Der Rückfall in die Alkoholsucht am 22. Juni 1994 hat insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als der Ruhestandsbeamte, der im Jahr 1992 aus dem Lokomotivfahrdienst herausgenommen werden musste, weiterhin im Büro- und Botendienst sowie mit Hofarbeiten beschäftigt wurde. Der Rückfall war auch die Ursache für seine Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. November 1996. Zwar ist der Sachverständige Prof. Dr. T. davon ausgegangen, dass es dem Ruhestandsbeamten entgegen seinen Aussagen gelungen sei, im Jahr 1995 weitgehend alkoholabstinent zu leben; denn fünf Bahnarztuntersuchungen zwischen August 1994 und Juli 1995 hätten keinen Hinweis auf einen Alkoholgenuss erbracht und der Bahnarzt habe im Februar 1996 die wiedergewonnene Tauglichkeit des Beamten für den Dienst als Triebfahrzeugführer festgestellt. Eine völlige Abstinenz im Jahr 1995 hat der Sachverständige aber nicht angenommen. Die Aussage des Ruhestandsbeamten, im Jahr 1995 immer mal wieder sechs oder acht Wochen abstinent gewesen zu sein, bis die Trockenphasen wieder kürzer geworden seien, hat er nicht widerlegt. Mit ihr stimmt überein, dass der Ruhestandsbeamte in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 1995 in seiner Dienststelle mit lallender, verwaschener Sprache aufgefallen ist. Der Ruhestandsbeamte war mithin auch im Jahr 1995 nicht imstande, seine Alkoholsucht durchgehend erfolgreich zu bekämpfen. Die Zeiträume der Abstinenz waren nicht lang genug, um die erneute nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nicht nur zu unterbrechen, sondern zu beenden. Seine Zurruhesetzung beruht auf einer Alkoholsucht, deren nasse Phase durch den Rückfall am 22. Juni 1994 erneut ausgelöst worden ist und in der Folgezeit nur unterschiedlich stark ausgeprägt war.
Der Ruhestandsbeamte ist für den Rückfall verantwortlich. Er war sich der Pflichtwidrigkeit seines Rückfalls bewusst. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 hat ihn seine Dienststelle darauf hingewiesen, dass ein Beamter, der durch Alkoholkonsum seine Dienstleistung zeitweise oder gar auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, ein schweres Dienstvergehen begeht und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. bei vorzeitiger Zurruhesetzung mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. In Gesprächen mit seinem Vorgesetzten nach der Rückkehr aus B., in denen seine Abstinenz lobend zur Sprache kam, hat er zu erkennen gegeben, die Belehrung über die dienstlichen und disziplinaren Konsequenzen eines erneuten Griffs zum Alkohol verinnerlicht zu haben. Auch am 22. Juni 1994 hatte er sie vor Augen. Nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er die Gefahr eines Rückfalls gesehen und stundenlang gegen sie angekämpft. Dass es dann schließlich doch zu dem Rückfall gekommen ist, beruhte nicht auf der trügerischen Hoffnung, der erneute Griff zum Alkohol werde folgenlos bleiben, sondern auf einem Erlahmen der Widerstandskraft. Nachdem das Verlangen nach Alkohol die Oberhand gewonnen hatte, hat der Ruhestandsbeamte das Wiederabgleiten in die Alkoholsucht resignierend in Kauf genommen und damit seine Pflicht, sich mit aller Kraft um die Erhaltung seiner in B. wiedergewonnenen Dienstfähigkeit zu bemühen, bedingt vorsätzlich verletzt.
Der Ruhestandsbeamte ist nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit in die nasse Phase der Alkoholsucht zurückgeglitten. Es lässt sich ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt waren. Hiernach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten die Feststellung getroffen, dem Ruhestandsbeamten sei klar gewesen, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Alkoholkonsum ein unkontrolliertes Verlangen nach Alkohol mit entsprechendem Verhalten einstellen würde. Die Fähigkeit des Ruhestandsbeamten, nach dieser Einsicht zu handeln, hat er nicht angesprochen. An ihr ist aufgrund der erhobenen Befunde aber nicht zu zweifeln, weil der Gutachter keine Hinweise auf eine psychoorganische Schwächung oder eine depressive Störung des Ruhestandsbeamten gefunden hat und eine krankhafte seelische Störung als Grund für den Rückfall in die Alkoholsucht demnach ausscheidet. Auch für ein Handeln in einer tief greifenden Bewusstseinsstörung finden sich keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Ruhestandsbeamte im Zustand eines hochgradigen Affekts (zum Affekt als tief greifender Bewusstseinsstörung vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 20 Rn. 10 b) wieder zum Alkohol Zuflucht gesucht hat. Da er bei seiner Untersuchung auch unter Konfrontation keine Störungen der Affektsteuerung oder -kontrolle gezeigt hat, spricht nichts dafür, dass er bei dem Besuch seiner ehemaligen Mitpatientin, der den Rückfall ausgelöst hat, kurzschlussartig versagt hat. Schließlich beruht der Rückfall nicht auf der Erschöpfung des Ruhestandsbeamten nach stundenlanger Beschäftigung mit dem Alkoholproblem der Mitpatientin (zum Erschöpfungszustand als tief greifender Bewusstseinsstörung vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - 3 StR 500/82 - NStZ 1983, 280). Vielmehr war es nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter das Gefühl des Versagens gegenüber der Mitpatientin, das ihn wieder zum Alkohol hat Zuflucht nehmen lassen.
3.
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
Bereits der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit am 22. Juni 1994 belastet den Ruhestandsbeamten in hohem Maße. Die Erhaltung der Dienstfähigkeit ist Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von Bedeutung. Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbare Mitarbeiter ist die Deutsche Bahn AG außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das ist jedem Mitarbeiter bekannt.
Das Gewicht eines schuldhaften Rückfalls in die Alkoholsucht wird wesentlich durch die Schuldform (Urteil vom 11. März 1997, a.a.O.) und das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.). Bei einem vorsätzlich verursachten Rückfall, wie er hier anzunehmen ist, und dadurch bedingter Dienstunfähigkeit verhängt der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig die Höchstmaßnahme (vgl. Urteil vom 9. April 1997 - BVerwG 1 D 23.96 -; Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 D 75.96 -; Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -; Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 -).
Obwohl mit der Herbeiführung der Dienstunfähigkeit das Dienstvergehen vollendet ist, können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann, aus der sich gesicherte Anhaltspunkte für eine (dauerhafte) Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ergeben (Urteil vom 11. März 1997, a.a.O.; Urteil vom 7. September 1993 - BVerwG 1 D 66.92 -; Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 -). Hieran hält der Senat fest. Zwar können positive Entwicklungen in der Person eines Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht dazu führen, dass von einer verwirkten Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird. Für Fallgestaltungen der vorliegenden Art gilt das jedoch nicht. Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bei Beamten, die durch einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit vorsätzlich ihre Zurruhesetzung herbeigeführt haben, beruht auf der Erwägung, dass dem Dienstherrn deren weitere Alimentation nicht zugemutet werden kann, wenn sie dauerhaft zur Dienstverrichtung außerstande sind. Der Grund für die Freistellung des Dienstherrn von der Alimentationspflicht entfällt indessen, wenn auf zuverlässiger Grundlage die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Ruhestandsbeamte seine Dienstfähigkeit auf Dauer wiedererlangt hat und reaktivierungswillig ist. Eine solche günstige Zukunftsprognose liegt hier vor. Der Oberbahnarzt Dr. K., der den Ruhestandsbeamten auf Veranlassung des Senats am 17. August 2001 untersucht hat, hat bestätigt, dass die letzte Entwöhnungsbehandlung im Jahr 1998 erfolgreich war und der Ruhestandsbeamte seitdem trocken ist. Weder klinisch noch laborchemisch haben sich Hinweise auf einen weiteren Alkoholabusus ergeben. Nach bahnärztlicher Einschätzung ist ein Einsatz als Lokomotivführer nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis, der der Ruhestandsbeamte zu folgen bereit ist, unter engmaschigen Kontrollen möglich. Die ...gruppe hat dem Ruhestandsbeamten am 2. August 2001 attestiert, dass er seit drei Jahren regelmäßig (einmal pro Woche) an den Gruppensitzungen teilnimmt und abstinent lebt. Seit einem Jahr ist er Gruppenleiter und absolut zuverlässig. Neben diesen positiven Stellungnahmen spricht für seine Fähigkeit zur dauerhaften Enthaltsamkeit auch der Umstand, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im September 2000 mit dem Befund endete, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet.
Als weiterer Milderungsgrund ist zugunsten des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen, dass der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit auf eine besondere seelische Belastungssituation zurückzuführen war (vgl. Urteil vom 11. März 1997, a.a.O.; Urteil vom 20. Oktober 1993, a.a.O.), die darin bestand, dass es ihm trotz intensiver Anstrengungen nicht gelungen war, eine ehemalige Mitpatientin aus B. vor einem erneuten Abgleiten in den Alkoholismus zu bewahren. Auch seine guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen zwischen der ersten Entziehungskur und dem ersten Rückfall wirken sich zu seinen Gunsten aus.
Erschwerend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte durch den Rückfall seine Untauglichkeit für den Lokomotivfahrdienst verlängert hat. Zu seinen Lasten fallen des Weiteren die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr und die Verkehrsunfallflucht am 22. Juni 1994 sowie insbesondere die Trunkenheitsfahrt mit der Lokomotive am 26. März 1996 ins Gewicht. Die Tätigkeit eines Lokomotivführers der Deutschen Bahn AG ist für die Sicherheit des Bahnbetriebs von besonders hoher Bedeutung. Von der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit und Aufmerksamkeit eines solchen Beamten hängen Leben und Gesundheit etwaiger Reisender - auch derjenigen anderer Züge - und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit der zu transportierenden Güter und des Eisenbahnmaterials ab. Damit ist die Beachtung des Nüchternheitsgebots auch von entscheidender Bedeutung für das Ansehen der Deutschen Bahn AG und ihrer Beamtenschaft selbst. Die Pflicht zur völligen alkoholischen Enthaltsamkeit während des Dienstes, vor Dienstantritt und in Dienstpausen gehört daher zum Kernbereich der Dienstpflichten der Betriebsbeamten der Deutschen Bahn AG, namentlich auch der Lokomotivführer. Sie ist für jedermann leicht verständlich und auch im Hinblick auf ihre Notwendigkeit für den Betriebsdienst der Eisenbahn ohne weiteres einsehbar. Ein Lokomotivführer, der sich über diese Pflicht hinwegsetzt, beweist damit neben einem hohen Maß an Verantwortungslosigkeit einen beachtlichen Mangel an Einsicht und Verständnis für seine wesentlichen beamtenrechtlichen Pflichten (Urteil vom 12. August 1992 - BVerwG 1 D 10.91 -).
Der Ruhestandsbeamte ist trotz des Gewichts der Erschwerungsgründe angesichts der aufgezeigten Milderungsgründe für den öffentlichen Dienst gerade noch tragbar. Um zu verdeutlichen, dass es sich um einen Grenzfall handelt, hat der Senat die Laufzeit der Ruhegehaltskürzung für die gesetzlich maximal zulässige Dauer von sechzig Monaten ausgesprochen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBG) und von dem üblichen Abschlag wegen eines geminderten Bedürfnisses für eine Pflichtenmahnung bei Ruhestandsbeamten (vgl. z.B. Urteil vom 28. August 2001 - BVerwG 1 D 54.00 -) abgesehen. Der Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel entspricht der Regel für Angehörige des mittleren Dienstes (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 1).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Reaktivierung des Ruhestandsbeamten die Kürzung der Ruhestandsbezüge als Kürzung der Dienstbezüge fortgesetzt wird (§ 117 Abs. 4 Satz 2 BDO analog).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Heeren
Gatz