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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1997, Az.: BVerwG 1 D 75.96

Bedingt vorsätzlicher Rückfall eines Beamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nach erfolgreicher Entziehungskur; Verpflichtung eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst bei vorsätzlicher Herbeiführung der eigenen Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 75.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.09.1996 - AZ: II VL 5/96

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Postobersekretär Rüdiger Henn, Bundesbahnsekretär Franz Rabe als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdiziplinargerichts, Kammer II - K. -, vom 18. September 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

trotz Durchführung mehrerer Alkoholentziehungskuren (1984, 1990, 1991/1992 und 1994) ungeachtet entsprechender Belehrungen jeweils wieder in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückfiel, hierdurch bedingt wegen Dienstausübung unter Alkoholeinfluß 1992/1993 mehrfach nach Hause geschickt werden mußte und ab dem 02.11.1992 bis zum 13.07.1994 vielfach dem Dienst unentschuldigt fernblieb sowie - ebenfalls hierdurch bedingt - schließlich schuldhaft seine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit ab 01.12.1994 herbeigeführt hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 18. September 1996 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Nachdem der Ruhestandsbeamte bereits 1984 wegen Alkoholmißbrauchs in seinem damaligen Beschäftigungsamt P. aufgefallen war, wurde er am 8. November 1984 auf die möglichen disziplinarischen Folgen bei weiterem Alkoholmißbrauch im Dienst und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer Entziehungskur hingewiesen. In der Verhandlungsniederschrift vom 8. November 1984 heißt es u.a.: "... Bei diesem Gespräch rügte ich (des Ruhestandsbeamten) Verhalten und forderte ihn auf, in Zukunft keinen Alkohol mehr zu trinken, damit er nüchtern zum Dienst erscheinen kann. ... Ich habe wegen seiner Neigung zum übermäßigen Alkoholgenuß wiederholt Gespräche mit ihm geführt. Dabei wurde die für ihn ungünstige Auswirkung bei fortgesetztem Alkoholmißbrauch eingehend erörtert. ... Ich habe ihm unmißverständlich erklärt, daß das Postamt P. sein Verhalten in Sachen Alkohol nicht länger duldet. ..."

4

Daraufhin unterzog sich der Ruhestandsbeamte vom 26. November bis 23. Dezember 1984 erstmals einer Entziehungsbehandlung. Nach eigenen Angaben wurde der Ruhestandsbeamte bei dieser Behandlung ebenso wie bei den späteren Therapien über die Folgen des Rückfalls aufgeklärt.

5

Etwa sechs Monate nach der Rückkehr aus dieser Entziehungskur begann der Ruhestandsbeamte aus nicht bekanntem Anlaß wieder Alkohol zu sich zu nehmen. Am 3. Oktober 1985 kam es zu einer im Zustand fahrlässig herbeigeführten Vollrausches durchgeführten Trunkenheitsfahrt, die Gegenstand eines Strafverfahrens war und am 30. Januar 1986 zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 1.050 DM durch das Amtsgericht P. führte. Wegen des damit verbundenen Entzugs der Fahrerlaubnis mußte der Ruhestandsbeamte seinerzeit unterwertig eingesetzt werden.

6

Am 22. Juli 1986 richtete der Amtsvorsteher des Postamtes P. folgendes Schreiben an den Ruhestandsbeamten:

"Sehr geehrter Herr ...

in der Zeit vom 26.11.1984 bis 23.12.1984 haben Sie sich erfolgreich einer Alkoholentwöhnungsbehandlung in P. unter zogen. Damit sind Sie Ihrer Verpflichtung nach § 54 Satz 1 Bundesbeamtengesetz nachgekommen, die verlorengegangene bzw. eingeschränkte Dienstleistungsfähigkeit wieder herzustellen. Zu Ihren Pflichten gehört es aber auch, die wiedererlangte Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Im Rahmen Ihrer Therapie sind Sie über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs unterrichtet worden. Sie sind während der Behandlung auch eindringlich darüber belehrt worden, daß jeder erneute Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleitet. Um einem Rückfall entgegenzuwirken, empfehle ich Ihnen dringend, sich einer therapeutischen Nachbetreuung zu unterziehen oder sich einer Selbsthilfegruppe (z.B. Anonyme Alkoholiker) anzuschließen.

Zugleich weise ich auf die jüngste Disziplinarrechtsprechung hin, wonach ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig wird und durch erneuten Alkoholgenuß seine Dienstleistung zeitweise oder gar auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, seine Beamtenpflichten verletzt und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, u.U. sogar mit seiner Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muß."

7

Wegen der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am 3. Oktober 1985 und weiterer alkoholbedingter Verfehlungen ist der Beamte durch Disziplinargerichtsbescheid vom 29. Juni 1987 - BDiG II VL 23/87 - zu einer Gehaltskürzung von einem Dreißigstel auf die Dauer von zehn Monaten verurteilt worden. Bereits am 26. Mai 1987 nahm er erneut mit seinem Pkw in absolut fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teil, was zu einer erneuten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht P. am 27. Oktober 1987 führte. Der Ruhestandsbeamte wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Fahrerlaubnis wurde auf die Dauer von 17 Monaten entzogen. Sein Gehalt wurde wegen der erneuten Trunkenheitsfahrt durch Disziplinargerichtsbescheid vom 2. September 1988 - BDiG II VL 19/88 - um ein Dreißigstel auf die Dauer von 17 Monaten gekürzt. Dem Ruhestandsbeamten wurde dringend angeraten, seinen Alkoholgenuß aus eigener Kraft zu reduzieren oder aber sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen.

8

In der Zeit vom 8. März 1990 bis 18. September 1990 unterzog sich der Ruhestandsbeamte wegen seines fortdauernden Alkoholismus einer Langzeittherapie in der ...-Klinik in ... D. Unmittelbar nach seiner Rückkehr wurde er vom Vertreter seines damaligen Amtsvorstehers am 19. September 1990 erneut auf mögliche disziplinarische Folgen eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit belehrt, und zwar mit einem sinngemäß inhaltsgleichen Schreiben wie dem vom 22. Juli 1986.

9

Auch nach dieser Kur war der Ruhestandsbeamte nach seinen Angaben etwa ein halbes Jahr lang trocken. Was Anlaß für den dann folgenden erneuten Rückfall war, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls wurde eine weitere Therapie erforderlich: Der Ruhestandsbeamte unterzog sich vom 10. Juli 1991 bis 19. Januar 1992 wiederum in ... D. einer Langzeittherapie.

10

Nach der Rückkehr aus dieser Behandlung im Januar 1992 war der Ruhestandsbeamte einige Wochen "trocken", begann dann aber während seiner Beschäftigung in der Päckchenbearbeitung in den Räumen der Firma K. wieder zu trinken, und zwar - wie er ausführte - wegen persönlicher Probleme. Der Ruhestandsbeamte hatte zwar eine Zeit lang nach der Therapie eine Selbsthilfegruppe der Suchtberatungsstelle in P. besucht, traute sich dort aber nicht mehr hin, weil er wieder mit dem Trinken angefangen hatte. In den Räumen der Firma K. war er am 30. September, 12. und 13. Oktober 1992 so betrunken zum Dienst erschienen, daß er nicht mehr arbeitsfähig war und von der Stellenleitung nach Hause geschickt werden mußte. Daraufhin wurde er in die Pakethalle des damaligen Postamtes P. umgesetzt.

11

Infolge seines Rückfalls in die nasse Phase seiner Alkoholabhängigkeit kam es zu folgenden alkoholbedingten Fehlzeiten: 02.11. bis 04.11.92, 19.11. bis 27.11.92, 14.12. und 15.12.92, 09.01. bis 17.01.93, 16.02.93, 22.02. bis 03.03.93, 16.03. bis 14.04.93, 07.05. bis 31.05.93, 25.08. bis 02.09.93, 15.10. und 17.10.93. Am 8. Januar 1993 war der Ruhestandsbeamte verspätet und - wie in der Meldung ausgeführt - "stockbetrunken" zum Dienst erschienen. Er wurde nach Hause geschickt.

12

In der Zeit vom 5. April bis 31. Mai 1994 unterzog sich der Ruhestandsbeamte erneut einer weiteren Therapie in ... D. Nachdem der Ruhestandsbeamte nach der regulären Entlassung aus der Kur am 1. Juni 1994 seinen Dienst wieder aufgenommen hatte, blieb er diesem seit dem 15. Juni 1994 zunächst ohne Angabe von Gründen wiederum fern. Bei seiner Anhörung am 21. Juli 1994 gab er dazu an, daß er "leider kurz nach seiner Entziehungskur wieder dem Alkohol zugesprochen habe" und er als Folge davon seinen Dienst nicht habe versehen können.

13

Die Postbetriebsärztin Dr. Ruth F. stellte bei der Untersuchung am 14. Juli 1994 fest, daß der Ruhestandsbeamte wegen seiner chronischen Alkoholkrankheit dienstunfähig und mit seiner gesundheitlichen Wiederherstellung nicht zu rechnen sei. Sie bejahte dabei die Kausalität zwischen Alkoholkrankheit und der Dienstunfähigkeit. Mit Ablauf des Monats November 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

14

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Ruhestandsbeamten als bedingt vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 54 Satz 1, § 55 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Der Ruhestandsbeamte sei mit Ausnahme der letzten zweimonatigen Kur im Jahre 1994 bei den früheren Kuren jeweils etwa sechs Monate trocken gewesen. Durch den massiven Rückfall in den Alkoholismus und die hierdurch eintretende Dienstunfähigkeit habe er seine vorzeitige Zurruhesetzung zumindest in Kauf genommen. Als aktiver Beamter hätte er aus dem Dienst entfernt werden müssen. Dies führe bei einem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 BDO zur Aberkennung des Ruhegehalts.

15

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen. Zur Begründung trägt er vor, er empfinde die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts als unangemessen hart. Er habe mehrmals versucht, von seiner Alkoholsucht loszukommen. Mehrere Langzeit-Therapien hätten aber nicht zu einem entsprechenden Erfolg geführt. Er sei sofort bereit, eine weitere Langzeit-Therapie anzutreten. Auch der Sachverständige habe ihm eine eingeschränkte Schuldfähigkeit zugebilligt. Bei großzügiger Würdigung aller Umstände seines Fehlverhaltens müsse es nicht zum Verlust seiner Existenzgrundlage kommen.

16

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

17

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht, sondern führt Gründe an, die nach seiner Ansicht zu einer milderen Bewertung des Sachverhalts führen müßten. Hieran ändert der in der Berufungsschrift angekündigte Antrag auf Freispruch nichts. Mit der Darlegung, mehrere absolvierte Langzeit-Therapien hätten nicht zu dem entsprechenden Erfolg geführt, behauptet der Ruhestandsbeamte nicht, die ersten drei Entziehungsbehandlungen seien nicht in dem Sinne erfolgreich gewesen, daß er nicht in die Lage versetzt worden wäre, sein Verhalten in bezug auf eine weitere Abstinenz darauf einzurichten. Vielmehr ist sein Vorbringen dahin zu verstehen, daß es immer wieder zu Rückfällen gekommen und insoweit ein Erfolg nicht eingetreten sei. Aufgrund der Beschränkung der Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und an die vorgenommene Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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Die Beschränkung der Berufung bedeutet, daß das Bundesdisziplinargericht alle Tatbestandsmerkmale, die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich sind, um ein Dienstvergehen wegen Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit und dadurch verursachter vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit bejahen zu können, also das Vorliegen einer Alkoholkrankheit, der Erfolg einer Entziehungstherapie, die Belehrung über die disziplinaren Folgen, der schuldhafte Rückfall nach einer Abstinenzphase und die erheblichen dienstlichen Auswirkungen bindend für den Senat festgestellt hat. Dies gilt auch für den Erfolg der ersten beiden Entziehungskuren des Ruhestandsbeamten. Eine Entziehungskur ist dann erfolgreich, wenn der Alkoholkranke nach Abschluß der Kur zu alkoholischer Enthaltsamkeit in die Lage versetzt ist (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 42.93 -). Von diesen Voraussetzungen ist das Bundesdisziplinargericht, wie eine Auslegung des Urteils ergibt, ausgegangen. Das Bundesdisziplinargericht hat sich die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. zu eigen gemacht, ein Alkoholiker, und so auch vorliegend der Ruhestandsbeamte, sei nach einer Langzeit-Therapie regelmäßig in der Lage, dem Druck, wieder Alkohol zu trinken, standzuhalten. Die Fähigkeit des Ruhestandsbeamten, dem Drang nach erneutem Alkoholgenuß zu widerstehen, könne zwar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen sein. Der Ruhestandsbeamte sei auch in der Lage gewesen zu erkennen, daß erneuter Alkoholgenuß nach den Entziehungsbehandlungen zu einem massiven Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht und damit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zur Dienstunfähigkeit führen könnte. Hierfür spricht auch, daß der Ruhestandsbeamte nach den beiden Entziehungskuren etwa 6 Monate lang "trocken" war.

19

2.

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist nicht zu beanstanden. Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten (§ 54 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Aus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf ergibt sich, daß der Ruhestandsbeamte - als aktiver Beamter - zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hatte und es ihm auch oblag, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern, sofern sie eingeschränkt oder gar verlorengegangen sein sollte, wiederherzustellen. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört auch, nach einer Entziehungsbehandlung den Griff zum sog. "ersten Glas" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder Genuß von Alkohol nach einer Entziehungstherapie geeignet ist, das Verlangen nach weiterem Alkohol Wiederaufleben zu lassen und so erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückzuführen. Der Beamte ist deshalb verpflichtet, einem wieder auftretenden Verlangen nach Alkohol bis zur grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegenzusetzen (Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 231 = DVBl 1990, 1240>, Urteil vom 29. November 1995 - BVerwG 1 D 29.94 -).

20

Das disziplinare Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (vgl. u.a. Urteil vom 15. März 1994, a.a.O. m.w.N.). Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bejaht der Senat regelmäßig dann, wenn ein Beamter durch vorsätzlichen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (vgl. u.a. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91-, Urteil vom 20. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 75.92 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Milderungsgründe sind auch nicht aufgrund der Berufungsbegründung erkennbar. Mit der bedingt vorsätzlichen Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit ist das Dienstvergehen vollendet. Es ist deshalb ohne Bedeutung, daß der Ruhestandsbeamte bereit ist, sofort eine neue Langzeit-Therapie anzutreten. Als aktiver Beamter müßte er aus dem Dienst entfernt werden. Als Ruhestandsbeamten ist ihm deshalb gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO das Ruhegehalt abzuerkennen (stRspr, z.B. Urteil vom 21. Juli 1993 - BVerwG 1 D 9.92 -).

21

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer