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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1993, Az.: BVerwG 1 D 75.92

Dienstvergehen auf Grund von Alkoholabhängigkeit; Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst mit der Konsequenz der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei Rückfall in die Alkoholsucht; Mildernde Umstände; Gehaltskürzung als Pflichtenmahnung; Disziplinarrechtliches Gewicht einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 75.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.08.1992 - AZ: VIII VL 4/92

Prozessgegner

Bundesbahnobersekretär ... geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zolloberamtsrat Hans-Joachim Walter,
Techn. Fernmeldeinspektor Hans Deckstein als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 20. August 1992 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Bundesbahnobersekretärs ... werden um ein Dreißigstel auf die Dauer von vier Jahren gekürzt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl wegen Alkoholverfehlungen mehrmals gemaßregelt -

  1. a)

    vom 7. bis 13. Dezember 1989 dem Dienst unerlaubt fernblieb und

  2. b)

    nach einer in der Zeit vom 21. Juni bis 1. August 1988 durchgeführten zweiten Alkoholentziehungskur wieder rückfällig wurde und dadurch erneut eine Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit herbeiführte (Zurückziehung von seinem Dienstposten als Bearbeiter von Fahrplan- und Freifahrangelegenheiten).

  3. c)

    am 4. April 1990 im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, die er mindestens billigend in Kauf nahm, mit einem Pkw öffentliche Straßen befuhr.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten für die Dauer von zwei Jahren um ein Zwanzigstel gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Zu Anschuldigungspunkt a):

4

Im Zeitraum vom 7. bis 13. Dezember 1989 blieb der Beamte seinem bei der Bahnmeisterei B. zu verrichtenden Dienst fern. Der Beamte hat hierzu angegeben, er könne sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern, weil er damals in großen Mengen Alkohol getrunken habe.

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Zu Anschuldigungspunkt b):

6

Der Beamte, bei dem eine chronische Alkoholabhängigkeit vorliegt, absolvierte in der Zeit von August 1985 bis Februar 1986 eine erste Alkoholentziehungskur. Nach etwa einem Jahr wurde er rückfällig. Im Zeitraum vom 21. Juni bis 1. August 1988 unterzog er sich einer sechswöchigen Kurzzeittherapie im Landeskrankenhaus K.. Danach lebte er längere Zeit abstinent, wurde aber Ende November/Anfang Dezember 1989 wiederum rückfällig. Dies führte zu einer Beschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten, weil er von seinem Dienstposten als Bearbeiter von Fahrplan- und Freifahrangelegenheiten zurückgezogen werden mußte.

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Der Beamte hat als Grund für den Rückfall angegeben, daß es nach der Scheidung seiner Ehe Anfang Dezember 1989 zur Vermögensauseinandersetzung gekommen sei, bei der das gemeinsame Wochenendgrundstück und zwei Eigentumswohnungen hätten verkauft werden müssen, wobei er sein ganzes Grundvermögen verloren habe. In der Zeit vom 19. Juni bis 6. Dezember 1990 habe er sich zu einer weiteren Alkoholentziehungskur in die P.klinik Bad E. begeben. Seither lebe er abstinent. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, die seine Alkoholproblematik kenne und ihn darin unterstütze, den Alkohol zu meiden, in einem gemeinsamen Haushalt. Er besuche auch regelmäßig einmal in der Woche die Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker in H..

8

Zu Anschuldigungspunkt c):

9

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 11. Juni 1990 - 15 Cs 911 Js 17933/90 - wurde gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 DM verhängt, weil er mit einem Pkw öffentliche Straßen befuhr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Beamte bestreitet den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt nicht. Er hat hierzu angegeben, er habe sich damals im "Suffstrudel" befunden.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten als Verstoß gegen § 54 Sätze 1 und 3 und § 73 Abs. 1 BBG sowie als teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt. Der Beamte habe die Pflichtverletzungen nach dem im Untersuchungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachen im Zustand erheblich verminderter Verantwortlichkeit begangen. Er habe damit aber "noch schuldhaft" gehandelt. Dem Dienstvergehen komme erhebliches Gewicht zu, was sich insbesondere daraus ergebe, daß durch das Verhalten des Beamten in erheblichem Umfang dienstliche Belange berührt worden seien. So habe er in der Zeit vom 7. bis 13. Dezember 1989 seine Dienstleistung gänzlich unterlassen; als Folge seines Rückfalls seien eine weitere Entgiftung sowie eine weitere Langzeittherapie mit den sich hieraus ergebenden Dienstabwesenheitszeiten erforderlich gewesen. Außerdem habe der Beamte auch eine Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit herbeigeführt, weil er von seinem Dienstposten als Bearbeiter von Fahrplan- und Freifahrangelegenheiten habe zurückgezogen werden müssen.

11

Allerdings sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, daß sämtliche Anschuldigungspunkte ihre Ursache in der Alkoholkrankheit des Beamten hätten. Dies gelte auch für die Vorbelastungen.

12

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

den Beamten in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (Bes.Gr. A 6) zu versetzen.

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Die Berufung wird damit begründet, daß die ausgesprochene Gehaltskürzung nicht ausreichend sei. Der Beamte sei einschlägig vorbelastet. Der Rückfall sei noch während der Vollstreckung der Gehaltskürzung erfolgt, die mit Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. September 1988 auf drei Jahre verhängt worden ist. Wenn so nachhaltige Erziehungsversuche wie langfristige Gehaltskürzungen wirkungslos blieben, werde eine strengere Disziplinarmaßnahme, hier die Dienstgradherabsetzung, unausweichlich.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung auf vier Jahre bei einem Kürzungsbruchteil von einem Dreißigstel.

15

1.

Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

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Die Feststellungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts ergeben, daß der Beamte das Dienstvergehen zumindest bedingt vorsätzlich begangen hat. Das erstinstanzliche Urteil beschränkt sich zwar auf die Feststellung, daß er "noch schuldhaft" gehandelt hat, ohne ausdrücklich klarzustellen, ob ein vorsätzliches oder nur fahrlässiges Handeln vorlag. Eine Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO bedurfte es jedoch nicht, da sich durch die Auslegung des Urteils die Schuldform ergibt, von der das Bundesdisziplinargericht ausgegangen ist. Die Auslegung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, sondern erstreckt sich auch darauf, ob der Sachdarstellung im Urteil entsprechende Feststellungen zu entnehmen sind (Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 -). Zur Sachdarstellung gehören auch die Ausführungen zur Vorbelastung des Beamten, die Grundlage für die Würdigung seiner Persönlichkeit sind.

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Von einem - zumindest bedingt - vorsätzlichen Handeln des Beamten ist das Bundesdisziplinargericht insbesondere auch für den Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit und die dadurch herbeigeführte Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit ausgegangen. Hierfür spricht, daß das Bundesdisziplinargericht bei den Vorbelastungen des Beamten u.a. ein früheres Urteil vom 15. September 1988 aufführt, mit dem dieser bereits ein Jahr zuvor "wegen erneuter Herbeiführung einer Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit durch einen Rückfall in die Alkoholabhängigkeit nach zunächst erfolgreicher Alkoholentziehungskur" disziplinarrechtlich gemaßregelt wurde (Urteil, S. 4). Außerdem wird ausdrücklich eine Belehrung in der Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 1986 über die dienstlichen Konsequenzen eines Rückfalls (Gefährdung der beruflichen Existanz) erwähnt (Urteil, S. 4). Dies weist auf die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts hin, daß dem Beamten die Konsequenzen eines erneuten Rückfalls bekannt waren und er im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit handelte. Dies wird auch durch die weiteren Ausführungen in dem Urteil deutlich, in denen betont wird, daß es sich bereits um den zweiten Rückfall nach einer Entziehungskur handelt. Hierin kommt zum Ausdruck, daß der Beamte aus eigener Erfahrung und damit in besonders nachdrücklicher Weise um die Folgen wußte, wenn er sich nicht strikt an das Abstinenzgebot hielt. Die ferner in dem Urteil enthaltenen Feststellungen, daß der Rückfall nach "zunächst erfolgreicher Alkoholentziehungskur" (Urteil, S. 9) und nach längerer Abstinenzzeit (Urteil, S. 6) erfolgte, bestätigen, daß das Bundesdisziplinargericht von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des Beamten ausgegangen ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Feststellung in dem Urteil, daß er "noch" schuldhaft gehandelt hat. Wie der unmittelbare Anschluß ("damit") an den vorhergehenden Satz belegt, deutet die Einschränkung "noch" nicht auf eine geringere Schuldform etwa im Sinne leichter Fahrlässigkeit hin, sondern bezieht sich allein auf die Schuldfähigkeit.

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2.

Bereits dem Fernbleiben vom Dienst ohne rechtfertigenden Grund sowie der - erneuten - Trunkenheitsfahrt am 4. April 1990 kommt ein nicht unerhebliches disziplinarrechtliches Gewicht zu. Das Schwergewicht des Fehlverhaltens ist aber in dem Rückfall in die Alkoholsucht und der dadurch herbeigeführten Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit zu sehen.

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Das Gewicht dieser Pflichtverletzung wird wesentlich durch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt (Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 5.88 -). Die Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und damit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme hat der Senat regelmäßig nur dann bejaht, wenn ein Beamter durch einen Rückfall in die Alkoholsucht seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat (z.B. Urteil vom 11. August 1992 - BVerwG 1 D 47.91 - m.w.N.; vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 1 D 57.82 - zu Besonderheiten bei Lokomotivführern, die ihre Betriebsdienstuntauglichkeit herbeiführten und deshalb aus dem Dienst entfernt wurden). Im vorliegenden Fall hat der Beamte nicht seine dauernde Dienstunfähigkeit verursacht, sondern lediglich seine Dienstfähigkeit, d.h. seine dienstliche Verwendbarkeit, insoweit eingeschränkt, als er nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von seinem Dienstposten als Bearbeiter von Fahrplan- und Freifahrangelegenheiten zurückgezogen werden mußte. Die Herausnahme aus seinem bisherigen Tätigkeitsbereich hatte keine unterwertige Beschäftigung zur Folge. Nach Beendigung der letzten Entziehungskur ist er weiter im Bürodienst, und zwar auf einem Dienstposten im Bereich "Betriebsstoffe, Materialdienst", beschäftigt worden, der besoldungsmäßig seiner Gehaltsstufe entspricht. Allerdings beschränkten sich die dienstlichen Auswirkungen nicht auf diese Umsetzung. Der Rückfall war auch ursächlich dafür, daß der Beamte für eine Woche ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist.

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Neben diesen dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls sind erschwerende Umstände gegeben, die durchaus eine Dienstgradherabsetzung des Beamten nahegelegt haben. Insbesondere belastet ihn, daß er bereits zweimal wegen einer Beschränkung seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit infolge Alkoholmißbrauchs bzw. Rückfalls in die Alkoholsucht mit Gehaltskürzungen belegt worden war. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. September 1988 lag dabei nur etwas über ein Jahrvor dem erneuten Rückfall im November/Dezember 1989. Zu seinen Ungunsten wirkt sich vor allem aus, daß der erneute Rückfall während der noch laufenden Vollstreckung der Gehaltskürzung von drei Jahren erfolgte, die mit dem Urteil vom 15. September 1988 verhängt worden ist. Der Bundesdisziplinaranwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß das Bundesdisziplinargericht in diesem Urteil nur deshalb noch keine Degradierung ausgesprochen hat, weil es davon ausgegangen ist, daß der Beamte sich offenbar gefangen habe und des Ernstes seiner Situation bewußt sei. Die laufende Gehaltskürzung und die Gefahr, bei einer erneuten Verfehlung degradiert zu werden, haben den Beamten nicht von dem Rückfall abgehalten.

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Andererseits sind eine Reihe mildernder Umstände gegeben, die es rechtfertigen, noch einmal eine Gehaltskürzung zu verhängen. Der Beamte hat sich relativ kurze Zeit nach dem Rückfall, nämlich bereits etwa ein halbes Jahr später, erneut einer - dieses Mal langfristigen - Entziehungskur unterzogen. Dies deutet darauf hin, daß die vorausgegangenen disziplinarrechtlichen Maßnahmen nicht ohne jede Wirkung waren. Nach seinen eigenen Angaben lebt er seit der neuerlichen Entziehungskur abstinent. Das im Untersuchungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 3. September 1991 geht von einer günstigen Prognose für seine zukünftige Alkoholabstinenz aus. Nach einer schriftlichen Auskunft der Bahnmeisterei B. om 27. September 1993 bestätigen die bahnärztlichen Untersuchungen den stabilen Zustand des Beamten.

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Mildernd ist auch zu berücksichtigen, daß der Rückfall durch Umstände veranlaßt worden ist, die von ihm als sehr belastend empfunden worden sind. Nach seiner Einlassung ist es im November 1989 zu einer Vermögensauseinandersetzung als Folge der Ehescheidung gekommen, bei der er sein ganzes Grundvermögen verloren habe; ein "Enderlös" sei nicht zu erzielen gewesen. Daß hierin der maßgebliche Anlaß für seinen Rückfall zu sehen ist, ergibt sich auch aus den Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat.

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Zugunsten des Beamten kann auch berücksichtigt werden, daß seine dienstlichen Leistungen überwiegend mit "gut" beurteilt worden sind und auch in der neuesten dienstlichen Beurteilung vom 15. Oktober 1991 ausgeführt ist, daß die Aufgaben korrekt erledigt werden und daß er arbeitswillig sowie bereit sei, Arbeiten über das gewohnte Maß hinaus zu verrichten.

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Insgesamt erscheint danach eine Gehaltskürzung als Pflichtenmahnung noch ausreichend. Die genannten erschwerenden Umstände machen aber eine Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung erforderlich. Hierfür sprechen auch die weiteren Pflichtverletzungen. Der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt kommt wegen der dadurch für die Allgemeinheit drohenden Gefahren ein erhebliches disziplinarrechtliches Gewicht zu, das noch dadurch verstärkt wird, daß es sich bereits um die dritte einschlägige Verfehlung handelt. Auch das Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von knapp einer Woche, also die Verletzung seiner Kernpflicht als Beamter, ist disziplinarrechtlich nicht gering einzuschätzen. Daran ändert hier grundsätzlich nichts, daß für diese beiden Vergehen - nicht aber für den Rückfall, wie das Bundesdisziplinargericht irrtümlich angenommen hat - nach dem Sachverständigengutachten die Steuerungsfähigkeit des Beamten, bedingt durch die akuten Trinkphasen im Rahmen des chronischen Alkoholismus, erheblich vermindert war. Da es sich bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und bei der Beschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit jeweils bereits um die dritte einschlägige disziplinarrechtliche Maßregelung handelt, muß die Gehaltskürzung nach ihrer Laufzeit im oberen Bereich angesetzt werden. Bereits in dem Urteil vom 15. September 1988 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten auf "die schwerwiegenden Folgen (hingewiesen), die ein nochmaliger Rückfall für ihn hätte". Es wäre nicht zu verstehen, wenn er nach einer erneuten einschlägigen Verfehlung trotz entsprechender nachdrücklicher Mahnungen mit einer Gehaltskürzung belegt würde, die in ihrer Laufzeit noch unter derjenigen liegt, die mit Urteil vom 15. September 1988 auf drei Jahre verhängt worden war.

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Hinsichtlich des Kürzungsbruchteils hat der Senat berücksichtigt, daß angesichts der erheblichen monatlichen Unterhaltszah lungen von 1.301,70 DM sowie der Tilgungsleistungen für einen Kredit in Höhe von 400 DM die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten angespannt sind. Dies rechtfertigt es, von dem üblichen Kürzungsbruchteil abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Dr. Hartmann
Gödel
Mayer