Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1993, Az.: BVerwG 1 D 4.92
Aberkennung des Ruhegehalts eines früheren Beamten wegen selbst verschuldeter Dienstunfähigkeit; Voraussetzungen der Annahme eines bedingt vorsätzlichen Handelns bei der Herbeiführung der eigenen Dienstunfähigkeit auf Grund einer Alkoholkrankheit; Voraussetzungen der Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 4.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.10.1991 - AZ: IV VL 29/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 1 BBG
- § 54 Satz 3 BBG
- § 55 Satz 2 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 11 BDO
- § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO
- § 46 SchwbG
Prozessgegner
Postoberschaffner ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Therapiemaßnahmen im Ruhestand lassen den Tatbestand und das Gewicht eines Dienstvergehens unberührt, das mit der vorsätzlichen Herbeiführung der Dienstunfähigkeit vollendet ist. Sie können die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur noch dadurch beeinflussen, dass sie eine günstige Zukunftsprognose stützen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juni 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Postbetriebsassistent Eckhard Nissen, Postbetriebsassistent Georg Kosgalwies als ehrenamtliche
Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ..., vom 29. Oktober 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Postoberschaffner ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 1991 entschieden, daß das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Fünfzigstel auf die Dauer von 24 Monaten gekürzt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Am 7. März 1986 hatte der damals noch seinen Dienst ausübende Ruhestandsbeamte von 4.20 Uhr bis 8.40 Uhr Dienst im Briefeingang. An diesem lag gab es ein sehr hohes Sendungsaufkommen, das in der regulären dienstplanmäßigen Zeit von den Verteilkräften nicht bewältigt werden konnte. Der diensthabende Aufsichtsbeamte ordnete deshalb Überzeitarbeit an und forderte auch den Ruhestandsbeamten hierzu auf. Dieser lehnte jedoch dem Aufsichtsbeamten gegenüber die Mehrarbeit ohne Angaben von Gründen ab. Auf die nochmalige Aufforderung durch den Vertreter des Stellenvorstehers erwiderte er, daß er keine Zeit habe, weil er zu Hause noch etwas zu erledigen habe. Er beendete seinen Dienst um 8.40 Uhr.
Weder der Aufsichtsbeamte noch der Vertreter des Stellenvorstehers wußten, daß der damals noch im Dienst befindliche Ruhestandsbeamte Schwerbehinderter ist. Das Bundesdisziplinargericht hat sein Verhalten als zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet, die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG).
b)
Am 19. Juli 1986 trat der Ruhestandsbeamte, der um 6.00 Uhr Dienstbeginn hatte, seinen Dienst mit 22 Minuten Verspätung an. An diesem lag hatte er außerdem von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr Dienst. Er verließ während seiner Dienstschicht mehrmals seinen Arbeitsplatz, um sich mit Kollegen zu unterhalten. Dies führte dazu, daß um 14.30 Uhr, als er das Postamt verließ, noch Postsendungen vorlagen, die von ihm hätten bearbeitet werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat hierin einen vorsätzlichen Ver stoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und § 55 Satz 2 BEG gesehen.
c)
Am 8. April 1987 verließ der Ruhestandsbeamte seinen Arbeitsplatz ca. 20 Minuten vor Dienstende. Um 19.20 Uhr kam er nochmals zum Postamt zurück. Er war nach Hause gefahren, um sich dort eine Brotzeit zu holen und war dann wieder zum Postamt zurrückgekehrt, um mit seinen Kollegen den neuen Dienstplan zu besprechen. Er verließ das Postamt dann um 19.45 Uhr endgültig.
Am 13. April 1987 hatte er Dienst bis 9.00 Uhr. Wegen des Ausfalls einer anderen Kraft übertrug der Aufsichtsbeamte ihm die Aufgabe, einen Eilzusteller zum Zollamt zu begleiten, um dort den Sicherungsdienst wahrzunehmen. Nach der Rückkehr verließ der Ruhestandsbeamte vor dem dienstplanmäßigen Ende die Dienststelle, obwohl noch Postsendungen zu bearbeiten waren. Als ihn der Aufsichtsbeamte um 8.40 Uhr im Briefeingang sprechen wollte, hatte er das Postamt bereits verlassen. Der Ruhestandsbeamte hat hierzu erklärt, er sei der irrigen Meinung gewesen, daß sein Dienst (wie im alten Dienstplan) nach der Begleitung zum Zollamt beendet sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Ruhestandsbeamten als zumindest leicht fahrlässigen Verstoß gegen seine Pflichten gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 BBG qualifiziert.
d)
Am 5. Oktober 1987 nahm der Ruhestandsbeamte seinen Dienst erst etwa 15 Minuten nach seinem planmäßigen Dienstbeginn auf. Hierdurch hat er nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zumindest fahrlässig handelnd gegen seine Pflichten aus § 54 Satz 1 und § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
e)
Am 17. August 1981 kam der Postbetriebsarzt des Postamtes ..., Dr. med. U. bei einer Untersuchung des Ruhestandsbeamten zu dem Ergebnis, daß dieser erhebliche Alkoholprobleme habe. Er wies den Ruhestandsbeamten sowohl mündlich als auch schriftlich auf dessen Alkoholgefährdung hin und riet ihm dringend zu einer Alkoholentziehungskur. Zur besseren Suchtkontrolle empfahl der Arzt dem Postamt, den Ruhestandsbeamten aus dem Zustelldienst herauszunehmen und ihn im Innendienst einzusetzen.
Die nächste ärztliche Untersuchung des Ruhestandsbeamten erfolgte im Rahmen eines Kurantrags wegen eines Tennisarmes sowie eines Hals- und Lendenwirbelsyndroms. Anläßlich dieser Untersuchung wies der Postbetriebsarzt ihn darauf hin, daß er sich zunächst einer stationären Entgiftung und dann einer Alkoholentziehungskur unterziehen müsse, bevor über andere Kurmaßnahmen entschieden werden könne.
Am 23. September 1985 untersuchte der Postbetriebsarzt Dr. U. den Ruhestandsbeamten auf seine Dienstfähigkeit. Hierbei wurden u.a. deutliche Zeichen einer Alkoholvergiftung des Nervensystems festgestellt. Von diesem Ergebnis wurde der Ruhestandsbeamte schriftlich unterrichtet. Er wurde auch darauf hingewiesen, sich deswegen stationär im Krankenhaus behandeln zu lassen.
In der Zeit vom 10. Oktober bis zum 23. Oktober 1985 erfolgte dann die erste stationäre Entgiftungsbehandlung wegen Alkoholabusus. Am 10. April 1986 erfolgte beim Postbetriebsarzt eine Nachuntersuchung, in bezug auf die Alkoholerkrankung ergab sich eine deutliche Verbesserung des Befundes. Die nächste Untersuchung am 20. Oktober 1986 ergab eine völlige Normalisierung des vorher schwer pathologischen Befundes, also eine weitere Verbesserung seit dem 10. April 1986.
In der Zeit vom 22. Januar bis zum 30. Januar 1987 unterzog sich der Ruhestandsbeamte erneut einer stationären Entgiftungsbehandlung wegen chronischen Alkoholismus. In der Zeit vom 4. März bis zum 9. März 1987 und vom 30. Juli bis zum 10. August 1987 folgten zwei weitere stationäre Entgiftungsbehandlungen.
Eine postbetriebsärztliche Untersuchung am 17. November 1987 ergab dann wieder keine Auffälligkeiten in bezug auf Alkohol.
Im Herbst 1987 kam es nach einem Telefonat zwischen dem Ruhestandsbeamten und der Sozialbetreuerin beim Postamt ..., Frau G., zu einer Kontaktaufnahme mit einer Suchtklinik ... im Wald wegen der Durchführung einer Entziehungsbehandlung. Bei dieser Kontaktaufnahme blieb es aber, weil der Ruhestandsbeamte, der die notwendigen Unterlagen selbst beschaffen wollte, diese nicht beibrachte.
Die nächste Untersuchung durch den Postbetriebsarzt Dr. U. am 14. Januar 1988 ergab einen schweren Rückfall in den Alkoholismus. Der Untersuchungsbefund wurde dem Ruhestandsbeamten schriftlich mitgeteilt; hierin hieß es u.a.: Chronischer Alkoholabusus; stationäre Entziehungsmaßnahmen angezeigt. Eine weitere ärztliche Untersuchung fand am 26. Januar 1988 statt.
Im Verlauf dieser Untersuchung erklärte sich der Beamte mit einer Entziehungsbehandlung einverstanden.
Am 29. Januar 1988 wurde der Ruhestandsbeamte von der Vorsteherin der Personalstelle beim Postamt ... insbesondere darüber belehrt, daß er seiner Alkoholerkrankung umgehend durch therapeutische Maßnahmen zu begegnen habe, daß er mit strengen Disziplinarmaßnahmen zu rechnen habe, wenn er diesen Verpflichtungen nicht nachkomme, und daß er bei einer Zurruhesetzung wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit mit einer Aberkennung des Ruhegehalts zu rechnen habe.
Am 23. Februar 1988 meldete sich der Ruhestandsbeamte krank. Am 24. Februar 1988 wurde er deshalb vom Postbetriebsarzt Dr. U. untersucht. Der Beamte erklärte dem Postbetriebsarzt, daß er zu einer stationären Entziehungsbehandlung nicht bereit sei. Da der Postbetriebsarzt den Fall des Ruhestandsbeamten nunmehr als hoffnungslos ansah, ernannte er auf Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BBG wegen Alkoholkrankheit, was zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 1988 führte.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt, daß der Ruhestandsbeamte keine geeigneten Maßnahmen gegen seine Alkoholkrankheit unternommen habe, obwohl er von verschiedenen kompetenten Stellen hierzu aufgefordert worden sei. Ein Beamter sei verpflichtet, seine volle und uneingeschränkte Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (§ 54 Satz 1 BBG).
Im Falle einer Alkoholabhängigkeit gehöre hierzu, daß er sich einer mehrmonatigen Entziehungskur zu unterziehen habe. Daß die Zeit zwischen der Belehrung über die dienstrechtlichen Konsequenzen durch die Personalstelle und der vorzeitigen Zurruhesetzung sehr kurz gewesen sei, um von Seiten des Ruhestandsbeamten darauf adäquat reagieren zu können, ändere nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des Dienstvergehens.
Der Ruhestandsbeamte habe eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen. So habe der Postbetriebsarzt bei seiner Vernehmung am 4. Mai 1990 durch den Untersuchungsführer erklärt, daß der Ruhestandsbeamte durchaus in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Verhaltens zu ernennen.
Das disziplinarrechtliche Schwergewicht des Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG liege in der Weigerung, geeignete Maßnahmen gegen die Alkoholerkrankung zu unternehmen. Allerdings habe die schwerste Disziplinarmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts, noch nicht verhängt werden müssen. Bis zu der Belehrung durch die Personalstelle am 29. Januar 1988 sei der "Leidensdruck" für den Beamten noch nicht erkennbar groß gewesen. Die erneute Ablehnung von geeigneten Maßnahmen gegen die Alkoholerkrankung beim Postbetriebsarzt am 24. Februar 1988 dürfe nicht überbewertet werden. Zwar habe der Postbetriebsarzt den Fall des Ruhestandsbeamten nunmehr als hoffnungslos angesehen und ihn deshalb für dienstunfähig erklärt, aber hoffnungslos sei der Fall des Ruhestandsbeamten keinesfalls. Denn nach der Zurruhesetzung und auch schon davor habe dieser mehrmals pro Woche die Gruppe der Anonymen Alkoholiker besucht und suche auch heute noch freiwillig ärztlichen Rat im Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren. Mit der Verhängung, einer Ruhegehaltskürzung solle dem Ruhestandsbeamten eine allerletzte Chance eingeräumt werden, eine Besserung seiner Alkoholkrankheit weiter voranzutreiben.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Bundesdisziplinaranwalt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Ihm sei über Jahre hinweg klargemacht worden, daß sein Verhalten in bezug auf seinen Alkoholgenuß gesundheitlich abträgliche Folgen nach sich ziehe. Die verschiedenen Hinweise hätten letztlich in der schriftlichen Belehrung vom 29. Januar 1988 "kulminiert", mit der der Ruhestandsbeamte aufgefordert worden sei, seiner Alkoholerkrankung durch therapeutische Maßnahmen zu begegnen. Für den Fall seiner Weigerung sei er auf die disziplinarrechtlichen Folgen hingewiesen worden. Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts habe der Ruhestandsbeamte damit über einen langen Zeitraum hinweg Zeit und Gelegenheit gehabt, etwas gegen seine Alkoholkrankheit zu unternehmen, so daß für eine Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen der Belehrung am 29. Januar 1988 und der vorzeitigen Zurruhesetzung bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme kein Raum bleibe.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Disziplinarmaß und zur Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten.
1.
Das Rechtsmittel ist vom Bundesdisziplinaranwalt auf das Disziplinarmaß beschränkt worden. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
a)
Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind auch insoweit für den Senat bindend, als das erstinstanzliche Urteil die Ablehnung der Mehrarbeit durch den - schwerbehinderten - Ruhestandsbeamten am 7. März 1986 betrifft. Diesen Feststellungen fehlt nicht deshalb die gebotene Schlüssigkeit hinsichtlich der angenommenen Pflichtverletzungen, weil das Bundesdisziplinargericht nicht auf § 46 des Schwerbehindertengesetzes eingegangen ist; nach dieser Regelung sind Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Beamte wirksam die Freistellung geltend macht.
Davon kann nur ausgegangen werden, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen für die Freistellung von der Mehrarbeit dartut, sich also auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft. Dies hat der Ruhestandsbeamte nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts aber nicht getan. § 46 des Schwerbehindertengesetzes steht deshalb der vom Bundesdisziplinargericht vorgenommenen Würdigung als Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 55 Satz 2 BEG nicht, entgegen.
b)
Die Feststellungen im Urteil des Bundesdisziplinargerichts ergeben ferner, daß der Beamte zumindest bedingt vorsätzlich durch Verweigern einer gebotenen und zumutbaren Alkoholentziehungskur seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat. Das erstinstanzliche Urteil beschränkt sich zwar auf die Feststellung, daß der Beamte "schuldhaft" gehandelt hat, ohne ausdrücklich klarzustellen, ob ein vorsätzliches oder nur fahrlässiges Handeln vorlag. Einer Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO bedarf es jedoch nicht, da die Auslegung des Urteils ergibt, daß das Bundesdisziplinargericht von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verhalten des Beamten ausgegangen ist. Die Auslegung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, sondern erstreckt sich auch darauf, ob der Sachdarstellung im Urteil entsprechende Feststellungen zu entnehmen sind (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 67, 271 <272> zu § 318 StPO; auch Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. <1993>, § 82 Rz. 8).
Dafür, daß das Bundesdisziplinargericht eine zumindest bedingt vorsätzliche Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit angenommen hat, spricht, daß in das Urteil als Inhalt der Belehrung durch die Vorsteherin der Personalstelle beim Postamt ... nicht nur der Hinweis auf strenge Disziplarmaßnahmen, sondern ausdrücklich auch aufgenommen ist, der Beamte habe "bei einer Zurruhesetzung wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit ... mit einer Aberkennung des Ruhegehalts zu rechnen" (Urteil des BDiG vom 29. Oktober 1991, S. 12). Die Deutlichkeit der Belehrung, wie sie sich aus dem Urteil ergibt, weist darauf hin daß der Beamte die Forderung seiner Dienststelle erkannt und ihm die Verpflichtung bewußt war, eine Therapie durchzuführen. Die unter Berufung auf die Aussage des Postbetriebsarztes vom 4. Mai 1990 in dem Urteil getroffene weitere Feststellung, daß der Beamte durchaus in der Lage gewesen sei, die Tragweite seines Verhaltens zu erkennen, unterstützt diese Auslegung. Für die Annahme eines zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns spricht außerdem die im Urteil enthaltene ausführliche Darstellung der verschiedenen Versuche des Postbetriebsarztes seit 1981, den Beamten zur Durchführung einer Entziehungsbehandlung zu bewegen und die eingehende Beschreibung der engen zeitlichen Abfolge von insgesamt drei Terminen beim Postbetriebsarzt zwischen dem 15. Januar 1988 und dem 24. Februar 1988, die seine Alkoholkrankheit und die Notwendigkeit der Entziehungsbehandlung zum Gegenstand hatten, und der zwischenzeitlichen Belehrung am 29. Januar 1988 durch seine Dienststelle. Dies läßt den Schluß auf die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts zu, daß der Beamte angesichts der Belehrung vom 29. Januar 1988 und der Hinweise des Postbetriebsarztes nicht von einem anderen Ergebnis als der Herbeiführung seiner dauernden Dienstunfähigkeit infolge der Verweigerung einer Alkoholtherapie ausgehen konnte. Daraus ist herzuleiten, daß er mit der trotzdem ausgesprochenen Weigerung, sich einer Therapie zu unterziehen, die Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit billigend in Kauf genommen hat.
Aus den vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Feststellungen ergibt sich auch, daß eine Entziehungsbehandlung aus ärztlicher Sicht das einzig erfolgversprechende Mittel war, um die Alkoholkrankheit zu bekämpfen. Denn in dem Urteil ist ausdrücklich festgestellt, daß der Postbetriebsarzt den Fall des Beamten als hoffnungslos angesehen hat, nachdem der Beamte ihm gegenüber eine stationäre Entziehungsbehandlung abgelehnt hatte. Auch die Wiedergabe der zuvor mehrfach erfolgten Empfehlungen einer Entziehungsbehandlung durch den Postbetriebsarzt sowie die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß ein Beamter im Fall einer Alkoholabhängigkeit eine mehrmonatige Entziehungskur durchführen müsse, spricht für die bindende Feststellung im Urteil des Bundesdisziplinargerichts, daß die Entziehungskur im Fall des Beamten das einzig erfolgversprechende Mittel zur Bekämpfung der Alkoholkrankheit war.
2.
Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Treue- und Hingabepflicht sowie die Weisungsgebundenheit, die sich aus § 54 Satz 1 und § 55 Satz 2 BBG ergeben, gebieten es einem Beamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun (st.Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 9. November 1983 - BVerwG 1 D 91.82 - m.w.N.). Eine Verletzung dieser Pflicht durch die schuldhafte Weigerung eines alkoholkranken Beamten, die zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahme zu ergreifen, kann, insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten, zur Höchstmaßnahme führen, wenn hierdurch die dauernde Dienstunfähigkeit eintritt (st.Rspr., z.B. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 1 D 58.86 -; auch Urteil vom 24. Februar 1987 - BVerwG 1 D 127.85 -).
Angesichts der Verweigerung des Ruhestandsbeamten, eine Entziehungsbehandlung durchzuführen, obwohl seine Dienststelle ihn ausdrücklich auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen, insbesondere die mögliche Aberkennung des Ruhegehalts hingewiesen hat, ist die Höchstmaßnahme hier geboten. Durchgreifende Milderungsgründe, die es rechtfertigen würden, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, sind nicht gegeben:
a)
Das gilt zunächst, soweit sich der Ruhestandsbeamte darauf beruft, daß er nach seiner Zurruhesetzung vom 15. September bis 27. Oktober 1990 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus ... durchgeführt habe und zwei- bis dreimal in der Woche zu Sitzungen der Anonymen Alkoholiker gehe sowie in zwei- bis dreiwöchigen Abständen zu Gesprächen die Suchtambulanz des Bezirkskrankenhauses Kaufbeuren aufsuche.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Durchführung einer Entziehungsbehandlung nach der Versetzung in den Ruhestand und die regelmäßige Nutzung von Gesprächsangeboten der Suchtambulanz eines Fachkrankenhauses im Ruhestand es rechtfertigen können, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - (BVerwGE 63, 322 <327>[BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79]), das allerdings eine fahrlässige Herbeiführung der Dienstunfähigkeit infolge Rückfalls in den Alkoholmißbrauch nach Durchführung einer Entziehungskur betraf, in der (erneuten) Durchführung einer Entziehungskur nach der Versetzung in den Ruhestand ein Verhalten gesehen, das eine mildere Bewertung ermöglicht. Wenn man diese Überlegung auch bei einem vorsätzlichen Fehlverhalten, wie es hier festgestellt ist, gelten läßt, wäre jedoch Voraussetzung für ein Absehen von der Höchstmaßnahme, daß die nach der Versetzung in den Ruhestand durchgeführten Therapiemaßnahmen eine gesicherte Prognose über die (dauerhafte) Wiedererlangung der Dienstfähigkeit (vgl. § 45 BBG) ermöglichen. Denn Therapiemaßnahmen im Ruhestand lassen den Tatbestand und das Gewicht des Dienstvergehens unberührt, das mit der vorsätzlichen Herbeiführung der (dauernden) Dienstunfähigkeit vollendet ist. Sie können die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur noch dadurch beeinflussen, daß sie nunmehr eine günstige Zukunftsprognose stützen, die aber nach der zuvor erfolgten Verweigerung einer Entziehungsbehandlung eine gesicherte Grundlage voraussetzt.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Auch dreieinhalb Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand ist das Staatliche Gesundheitsamt ... in einer Stellungnahme vom 5. März 1992 aufgrund einer erneuten Untersuchung des Ruhestandsbeamten im Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung zu der Beurteilung gekommen, daß der Ruhestandsbeamte wegen seiner Alkoholkrankheit derzeit nicht dienstfähig sei. Begründet wird dies damit, daß nach Durchführung der Entziehungsbehandlung im Herbst 1990 sowohl im Februar 1991 als auch im September 1991 Rückfälle eingetreten waren, wobei der Rückfall im September 1991 zu einer einwöchigen stationären Behandlung führte. Diese Rückfälle können auch nicht auf besondere Anlässe oder Versuchungssituationen zurückgeführt werden. Der Ruhestandsbeamte hat auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, er wisse selber nicht, warum er wieder rückfällig geworden sei. Angesichts des zweimaligen Rückfalls nach mehrmonatiger Abstinenz und der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes ... reicht das Schreiben des Bezirkskrankenhauses ... vom 25. Mai 1993 allein für eine gesicherte Prognose nicht aus, zumal es in diesem Schreiben lediglich heißt, daß "unseres Erachtens durchaus die Hoffnung (besteht), daß Herr S. ein alkoholabstinentes Leben führen kann".
b)
Eine mildere Bewertung kann - jedenfalls nicht allein - darauf gestützt werden, daß von der Belehrung am 29. Januar 1988 über die dienstrechtlichen Konsequenzen, falls er die erforderlichen Therapiemaßnahmen nicht ergreift, bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Oktober 1988 nur ein relativ kurzer Zeitraum verblieben war. Die Zeitspanne von ca. neun Monaten bis zum Eintritt in den Ruhestand bot dem Beamten, der nach seinen Angaben ab April 1988 abstinent lebte, immerhin ausreichend Gelegenheit, vor dem Eintritt in den Ruhestand seinem Dienstherrn gegenüber seine Bereitschaft zu einer Therapie zu äußern. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Auch kann für die Frage, ob die relativ kurze Zeitspanne eine mildere Bewertung ermöglicht, nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte seit 1981 von dem Postbetriebsarzt - wenn auch nur mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen beim unterbleiben einer Therapie - wiederholt auf die Notwendigkeit einer Entziehungsbehandlung hingewiesen worden ist. Später hat sich auch die zuständige Sozialbetreuerin des Postamts bemüht, ihn in einer entsprechenden Therapie unterzubringen.
3.
Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsechzig vom Hundert des Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Eines Unterhaltsbeitrags ist der Ruhestandsbeamte, der ca. 17 Jahre im Dienst der Bundespost tätig war und dessen Leistungen zunächst positiv, später dann aber mit erheblichen Einschränkungen beurteilt worden sind, nicht unwürdig. Er ist auch im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen des Unterhaltsbeitrags in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Gödel