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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1987, Az.: BVerwG 1 D 58.86

Dauernde Dienstunfähigkeit durch Alkoholismus; Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Verweigerung von Therapiemaßnahmen trotz Belehrungen über die gesundheitlichen, beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen; Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht - 08.04.1986 - AZ: XIV VL 2/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessführer

Bundesbahnassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Mündlein,
Fernmeldehauptwart Egon Stege als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargericht Kammer XIV ..., vom 8. April 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - entgegen ärztlichem Rat und Belehrungen durch seine Dienstvorgesetzten - sich geweigert habe, seiner Alkoholsucht entgegenzuwirken, und dadurch seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 8. April 1986 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag mangels feststellbarer Bedürftigkeit nicht bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Nach einer Vielzahl von Dienstversäumnissen geriet der damals noch aktive Beamte in den Verdacht, alkoholabhängig zu sein.

4

Eine daraufhin vom Dienstherrn veranlaßte Tauglichkeitsuntersuchung durch den zuständigen Bahnarzt Dr. M. im Herbst 1981 ergab keinen verläßlichen Beweis in dieser Richtung.

5

Dies war mit ein Grund dafür, daß das Bundesdisziplinargericht in seinem Urteil vom 23. November 1982 den Beamten in einem gegen ihn wegen einer Rauschtat sowie wegen wiederholten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst eingeleiteten Disziplinarverfahrens (nur) in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzte.

6

Auch nach Rechtskraft dieser Entscheidung im Januar 1983 fiel der Beamte durch gehäuftes schuldhaftes ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst, verspätete Anzeige von Dienstunfähigkeit und verspätete Vorlage von Attesten auf.

7

Nach vergeblichem energischen Drängen seiner Vorgesetzten und Kollegen stellte man ihn "mit sanfter Gewalt" am 19. September 1984 dem Bahnarzt Dr. M. zur Untersuchung seiner Dienstfähigkeit vor. Dr. M. konnte an diesem Untersuchungstermin eine sichere Diagnose deswegen nicht abgeben, weil der Beamte unter Alkoholeinfluß stand. Der Arzt sah aber, daß sich sein Verdacht vom Herbst 1981 bestätigte und sich die Alkoholabhängigkeit nun medizinisch begründen ließ. Er riet dem Beamten eindringlich zur Teilnahme an einer Alkoholentziehungskur und machte ihn auf die gesundheitlichen Folgen ihrer Verweigerung aufmerksam. Der Beamte wirkte dabei auf Dr. M. so, als sei er nicht abgeneigt. Deswegen verabredeten beide, sich am nächsten Tag, dem 20. September 1984, nochmals zu treffen und das Projekt durchzusprechen. Den Termin hielt der Beamte ohne Angabe von Gründen nicht ein.

8

Wegen seiner Alkoholbeeinflussung am 19. September 1984 und des Nichterscheinens am 20. September 1984 wurde er von Dr. M. auf den 24. September 1984 zu einer weiteren Untersuchung bestellt. Jetzt erschien er nüchtern. Dr. M. diagnostizierte - außer einer Leberzellschädigung und einer Hyperurikämie -, daß der Beamte an chronischem Alkoholismus leide. Er riet ihm daher erneut eindringlich zu einer Alkoholentziehungskur und erläuterte ihm nochmals die gesundheitlichen Folgen ihrer Verweigerung. Der Beamte lehnte das Angebot mit der Begründung ab, er sei nicht alkoholabhängig, er könnte vielmehr jederzeit mit dem Alkoholgenuß aufhören, wenn er es wolle.

9

Am 31. Oktober 1984 wurde er erneut von Dr. M. untersucht. Die Diagnose bestätigte sich wieder. Dr. M. riet ihm erneut zur Durchführung einer Alkoholentziehungskur und warnte ihn wieder vor den gesundheitlichen Folgen ihrer Verweigerung. Der Beamte lehnte auch dieses Angebot mit der oben wiedergegebenen Begründung ab.

10

Am 25. März 1985 wurde er von Dr. M. erneut untersucht. Bei dieser Untersuchung war der ehemalige Kollege und Freund des Beamten, Herr F. zugegen. Die Untersuchung bestätigte die früheren Diagnosen. Weil Dr. M. den Beamten wegen dessen chronischen Alkoholismus für dauernd dienstunfähig hielt und ihm zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit die erfolgreiche Durchführung einer Alkoholentziehungskur unabdingbar erschien, belehrte er den Beamten nicht nur über die gesundheitlichen Folgen ihrer Verweigerung, sondern machte dem Beamten überdies "alle möglichen beamtenrechtlichen Konsequenzen" klar. Der Beamte lehnte auch dieses Angebot mit der oben geschilderten Begründung ab.

11

Zwischen dem Sozialdienst der Deutschen Bundesbahn Zeuge H. und Zeugin H. und dem Beamten wurden verschiedene Gesprächstermine verabredet, die der Beamte sämtlich ohne Angabe von Gründen nicht wahrnahm.

12

Der Zeuge Bundesbahnamtmann Günther S. sprach in seiner Eigenschaft als stellvertretender Dienststellenleiter häufig mit dem Beamten wegen dessen nicht möglichen ordentlichen Einsatzes bei der Dienstplangestaltung. Dabei machte er ihm immer wieder klar, daß er durch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 23. November 1982 disziplinär abgemahnt sei und von ihm pünktlicher und korrekter Einsatz erwartet werden könnte. Er wies ihn beständig auf die beamtenrechtlichen Folgen seines übermäßigen und unzeitigen Alkoholgenusses hin und forderte ihn nachhaltig auf, alles in seiner Kraft Stehende zu tun, um dem von Dr. M. festgestellten chronischen Alkoholismus zu begegnen. Dabei machte er ihm auch wiederholt klar, daß eine Verweigerung der von Dr. M. für unbedingt erforderlich gehaltenen Alkoholentziehungskur ein Dienstvergehen darstelle, das zur Entfernung aus dem Dienst führen könnte. Der Beamte erwiderte ihm immer wieder, er sei nicht alkoholabhängig und könne jederzeit mit dem Alkoholgenuß aufhören, wenn er es wolle.

13

Der Zeuge Bundesbahninspektor Horst W. sprach in seiner Eigenschaft als Personalsachbearbeiter der Dienststelle häufig mit dem Beamten wegen dessen Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflicht bei Erkrankungen und schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst.

14

Kurze Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 23. November 1982 unterzeichnete der Beamte am 3. Februar 1983 folgende eigens dafür aufgesetzte Erklärung:

"Ich bin eindringlich darauf hingewiesen worden, daß von mir in Zukunft eine uneingeschränkte Erfüllung meiner Dienstpflichten erwartet wird und ich bei weiteren Verfehlungen insbesondere unentschuldigten Dienstversäumnissen mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen habe."

15

Nachdem der Zeuge W. ihn am 19. September 1984 zu Dr. M. begleitet hatte, machte er ihm eindringlich klar, daß die Durchführung einer Alkoholentziehungskur seine letzte Chance sei und ihre Verweigerung sein Beamtenverhältnis gefährden würde. Der Beamte erklärte auch ihm gegenüber, er sei nicht alkoholabhängig.

16

In seinem Schreiben an die Dienststelle vom 26. März 1985 - das er bei seiner Vernehmung am 29. März 1985 zum Gegenstand seiner Einlassung machte - führte er anschaulich aus:

"Um auf den Punkt des Vorschlages von Bahnarzt Dr. M. einer Entziehungskur zu kommen, möchte ich sagen, daß ich mir gut vorstellen kann, daß die erwähnten sechs Monate bei mir neue seelische Konflikte erzeugen könnten. Ich käme mir dann vor, wie zu einem halben Jahr Gefängnis verurteilt. Ausdrücklich möchte ich hiermit versichern, daß ich keine Angst davor hätte, in einer solchen Klinik keinen Alkohol zu erhalten. Ich hätte daher auch keine Untersuchungen u.ä. meiner mitgebrachten Sachen zu befürchten."

17

In dieser Vernehmung lehnte er eine Alkoholentziehungskur nochmals nachdrücklich ab.

18

Wegen der von Dr. M. festgestellten und zuletzt in seinem Gutachten vom 11. Juni 1985 nochmals wiederholten Diagnose der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund des chronischen Alkoholismus, die vom Oberbahnarzt Dr. Z. bestätigt wurde, wurde der Beamte mit Ablauf des 31. Oktober 1985 gemäß §§ 42, 47 BBG im Alter von 33 Jahren in den Ruhestand versetzt.

19

Damit steht fest, daß der Ruhestandsbeamte dauernd dienstunfähig ist; denn es besteht ständig die Gefahr, daß er aus Gründen des Genusses alkoholischer Getränke zum Dienst nicht erscheint, seinen Dienst unter Alkoholeinwirkung versieht oder aber unter starken Entzugserscheinungen oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine sachgerechte und konzentrierte Dienstausübung in Frage stellen. Die Deutsche Bundesbahn kann es nicht verantworten, einen solchen Beamten weiterhin zu beschäftigen. Weiterhin hat die Beweisaufnahme ergeben, daß die dauernde Dienstunfähigkeit auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen ist und daß der Ruhestandsbeamte sich beharrlich geweigert hat, dieser Erkrankung entgegenzuwirken, obwohl ihm nicht nur gesundheitliche und beamtenrechtliche, sondern auch wiederholt disziplinare Konsequenzen sowie die Notwendigkeit, ihn andernfalls vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, vor Augen geführt worden sind.

20

Zur disziplinarrechtlichen Wertung und zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

21

Durch seine Verhaltensweise hat der Ruhestandsbeamte ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG vorsätzlich begangen, das außerordentliches Gewicht hat.

22

Vorsätzlich war sein Verhalten deswegen, weil er zumindest mit sogenanntem "bedingtem Vorsatz" gehandelt hat. Das bedeutet, daß er die Möglichkeit eines disziplinar relevanten Fehlverhaltens wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Denn er hat gegen seine Pflichten verstoßen, sich voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG).

23

Diese Dienstpflichtverletzung hat das Vertrauensverhältnis zwischen dem Ruhestandsbeamten und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, denn die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Befolgung von Weisungen gebieten es dem Ruhestandsbeamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, daß er seine Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu unternehmen hat.

24

Der Ruhestandsbeamte hatte auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Zwar kann in vielen Fällen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der jeweilige Ruhestandsbeamte habe um seine im Einzelfall jeweils bestehenden Pflichten hinreichend genau gewußt und die Gefahr vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit bei ihrer Verletzung gekannt und wenigstens billigend in Kauf genommen. Der Nachweis eines solchen Bewußtseins ließe sich nur durch eine Belehrung führen, daß eine mit disziplinären Maßnahmen bewehrte Pflicht zum Verzicht auf jeden Genuß von Alkohol besteht, der die Dienstleistung akut oder gar auf Dauer beeinträchtigen oder ausschließen kann. Hier ist der Ruhestandsbeamte in entsprechender Weise vielfach belehrt worden. Ihm war § 27 ADAB nachhaltig bekannt, der das absolute Alkoholverbot und Nüchternheitsgebot eines jeden Beamten der Deutschen Bundesbahn ausnahmslos postuliert. Darüber hinaus hat er am 4. März 1983 und am 2. Januar 1984 durch seine Unterschriftsleistung erklärt, daß ihm die einschlägigen Verfügungen seiner Dienststelle über das absolute Alkoholverbot während und entsprechende Zeit vor dem Dienst bekannt sind; er hat darüber hinaus noch eine eigens für ihn gefertigte Erklärung am 3. Februar 1983 zur Kenntnis genommen und die Kenntnisnahme bescheinigt. Des weiteren hat er auch in seinen Schreiben, die er später zum Gegenstand seiner Vernehmungen machte, eingeräumt, daß er massiv gegen die Alkoholverbote verstoßen hat.

25

Die Schuld des Ruhestandsbeamten wiegt schwer, denn schon mindestens seit Herbst 1984 hätte er alles daransetzen müssen, um sich von seiner Neigung zum Alkohol zu befreien. An Anlässen hierzu und an verschiedenen besonderen Anstößen hat es in der ganzen Zeit nicht gefehlt, zumal ihm insbesondere nicht nur die gesundheitlichen Folgen, sondern auch die dienstrechtlichen und disziplinären Konsequenzen seines Fehlverhaltens immer wieder vor Augen geführt wurden. Er durfte sich nicht von seiner eigenen Einstellung leiten lassen, sondern mußte die fachlich fundierten Hinweise des Bahnarztes beachten, um seiner Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn zu entsprechen.

26

Er hatte während der fraglichen Zeit die volle Einsichtsfähigkeit in sein Verhalten und verfügte über seine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Das ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. M. vom 9. August 1985, was er bei seiner Vernehmung am 6. November 1985 nochmals bestätigte. Dazu gehört hier nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er eine solche Behandlung für sich selbst für nötig hielt oder nicht.

27

Der Ruhestandsbeamte hat in seinen Schreiben und in seinen Vernehmungen immer wieder eingeräumt, daß er durch seinen übermäßigen Alkoholgenuß den Dienstbetrieb nachhaltig gestört hat. Er hat zugleich immer wieder beteuert, daß damit nun Schluß sei und er von nun an ein tadelfreier Beamter sein wolle.

28

Das Dienstvergehen würde bei einem aktiven Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Nach der Versetzung in den Ruhestand hat es nach § 12 BDO die Aberkennung des Ruhegehaltes zur Folge.

29

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit folgenden Anträgen:

  1. 1.

    Die Aberkennung des Ruhegehalts aufzuheben,

  2. 2.

    ihm die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, da seine Finanzlage ohnehin stark beeinträchtigt sei,

  3. 3.

    ihm die Möglichkeit einzuräumen, ein (fach-)ärztliches Gutachten eines "neutralen" Arztes einzuholen,

  4. 4.

    die Möglichkeit, nach eventuell völliger Wiederherstellung der Gesundheit in den Dienst zurückkehren zu können, bestehen zu lassen.

30

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

31

1.

Es treffe nicht zu, daß er zu der Hauptverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei, vielmehr habe er den Grund seines Ausbleibens durch einen am 6. April 1986 aufgegebenen Brief mitgeteilt.

32

2.

Die Ansicht von Dr. M., er habe am 19. September 1984 unter Alkoholeinfluß gestanden, könne er sich nur so erklären, daß seine Mutter am Vortage Geburtstag gehabt habe. Vor dem Arztbesuch habe er keinen Alkohol getrunken und auch an sich selbst keine Ausfallerscheinungen bemerkt. Die "Untersuchungen" vom 24. September und 31. Oktober 1984 hätten aus einem kurzen Gespräch bestanden. Es stehe eindeutig fest, daß er dabei nicht alkoholisiert gewesen sei. Er habe seit 19. September 1984 und auch weiterhin bis Ende Dezember 1984 jeglichen Alkohol gemieden, auch um zu beweisen, daß es auch "ohne" sehr gut gehe. Während des Dienstes - auch außerhalb des genannten Zeitraumes - habe er immer alkoholfreie Getränke getrunken.

33

3.

Es sei nicht klar, aus welchem Grund sich die Diagnose in einem "Fünfminutengespräch" bestätigt haben solle. Er sei nicht alkoholisiert gewesen, sei nicht untersucht worden, seine anderen Krankheiten seien nicht beachtet, untersucht bzw. überprüft worden. Auch die "Untersuchung" vom 25. März 1985 habe nur aus einem Gespräch bestanden.

34

4.

Er habe keine Angst davor, in einer Klinik keinen Alkohol zu erhalten. Vielmehr sei es die Angst des "Eingesperrtseins", des Entzugs der persönlichen Freiheit. Man könne in einer solchen Klinik nichts mehr selbst entscheiden, sondern werde sozusagen "ferngesteuert". Zur Frage der Alkoholabhängigkeit bzw. des chronischen Alkoholismus: Darunter stelle er sich jemanden vor, der morgens mit der 2 Liter-Rotweinflasche aufwache, gegen Mittag mit Sekt "verdünnt", ab nachmittags dann langsam auf Schnaps "umsteige" und mit dieser Flasche dann schlafengehe; beim nächtlichen Aufwachen dann vielleicht noch ein paar Flaschen Bier gegen den "Durst". Oder so wie seine Mutter: Kaum etwas Essen, dafür aber im ständigen Wechsel Bier, Wein, Rotwein, Sekt, Schnaps, Magenbitter usw. usw., und das tage in tagaus, ja sogar auch nachts. Hierdurch seien Krankenhausaufenthalte notwendig geworden. Hinzugekommen seien des Öfteren Tobsuchtsanfälle, das ganze habe seinen Vater krankgemacht und seelisch zermürbt, so daß er am 27. September 1983 frühzeitig verstorben sei. Dies sei der nächste schwere Schock und Schicksalsschlag auf seinem ohnehin schwierigen Lebensweg gewesen.

35

5.

Der Oberbahnarzt Dr. Z. sei ihm unbekannt. Nach der "Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit" habe er seinem damaligen Dienstvorgesetzten immer wieder beteuert, daß er sofort seinen Dienst wieder aufnehmen wolle. Der Dienstvorgesetzte habe erklärt, daß er das aufgrund der Feststellung von Herrn Dr. M. nicht entscheiden könne. In diesem Falle könne nur eine Untersuchung durch den Oberbahnarzt eine Entscheidung bringen. Zu dieser Untersuchung sei es aber bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung, die er wirklich nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, nicht mehr gekommen.

36

6.

Anderweitige Erwerbsquellen habe er nicht. Einer Erwerbstätigkeit stehe sein Gesundheitszustand entgegen. Deshalb sei ihm ein Unterhaltsbeitrag mit unzutreffender Begründung verweigert worden.

37

Der auch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienene Ruhestandsbeamte entschuldigt mit einem am Verhandlungstag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar 1987 sein Ausbleiben im wesentlichen mit seinem Gesundheitszustand, stellt jedoch keinen Vertagungsantrag. Falls notwendig, würde er einen späteren Termin wahrnehmen. Zur Sache selbst trägt er vor, daß er sein gesamtes Krankheitsbild nicht mit Alkohol in Verbindung bringen könne. So habe er auch in den letzten Wochen und Monaten nur äußerst selten abends statt z.B. Tee oder Mineralwasser, Saft etc. auch mal Bier getrunken. Somit könne er seiner Meinung nach doch unmöglich "alkoholsüchtig" sein. Er würde auch sehr gern seinen Dienst bei der Deutschen Bundesbahn wieder aufnehmen, wenn dies gesundheitlich vertretbar sei. Abschließend bitte er, die vorläufige Zurruhesetzung anzuerkennen und ihm somit eine Chance für einen Neuanfang zu geben.

38

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

39

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Ruhestandsbeamte einen Verfahrensmangel geltend macht und bestreitet, seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

40

In der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Ruhestandsbeamten liegt kein Verfahrensmangel (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BDO). Das von dem Ruhestandsbeamten erwähnte Schreiben ist erst am 10. April 1986, also zwei Tage nach der Hauptverhandlung, beim Bundesdisziplinargericht eingegangen. Mit diesem Schreiben hat er sein Fernbleiben entschuldigt, ohne jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung zu beantragen.

41

Der vom Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellte Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus folgenden Unterlagen:

  1. a)

    Aussage des Bahnarztes Dr. M. vom 6. November 1985 in Verbindung mit seinen schriftlichen Äußerungen vom 24. September 1984, 31. Oktober 1984, 25. März 1985, 11. Juni 1985 und 9. August 1985;

  2. b)

    Aussagen des Vertreters des Dienststellenleiters, Bundesbahnamtmann S. vom 4. November 1985; des Sozialpädagogen H. vom 5. November 1985; des Personalsachbearbeiters, Bundesbahninspektor W. vom 6. November 1985; der Diplom-Sozialarbeiterin H. vom 7. November 1985;

  3. c)

    Anerkenntnisse des Ruhestandsbeamten vom 3. Februar 1983 sowie vom 4. März 1983 und 2. Januar 1984;

  4. d)

    Äußerungen des Ruhestandsbeamten vom 29. Oktober 1984, vom 26. März 1985, vom 29. März 1985.

42

Die Feststellungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Die Alkoholbeeinflussung am 19. September 1984 stellt der Ruhestandsbeamte im Grunde nicht in Frage. Auf den näheren Hergang der Arzttermine am 24. September und 31. Oktober 1984 kommt es nicht an. Der Arzt muß nach seiner pflichtgemäßen Berufsauffassung entscheiden, welche Maßnahmen er für erforderlich hält, um die von ihm erwartete Stellungnahme begründet abgeben zu können. Wenn der Ruhestandsbeamte aus persönlichen Gründen eine entsprechende Fachklinik nicht aufsuchen wollte, so kann ihn das gegenüber dem Dienstherrn nicht entlasten. Dieser wiederum braucht und darf es nicht zu dem von dem Ruhestandsbeamten in der Berufungsschrift geschilderten Endstadium eines Alkoholikers kommen lassen. Vielmehr ist ein sachgerechter Einsatz auch schon in einem früheren Stadium nicht mehr möglich. Das wird hier besonders deutlich durch die häufigen Dienstausfälle des Beamten, die einen sinnvollen Einsatz nicht mehr möglich erscheinen ließen. Der Oberbahnarzt Dr. Z. hat sich nach Aktenlage dem Gutachten des Bahnarztes Dr. Müller angeschlossen. Mehr ist in dem Urteil dazu nicht gesagt, insbesondere nicht etwa, Dr. Z. habe den Ruhestandsbeamten ebenfalls untersucht. Das Angebot des Ruhestandsbeamten, sofort seinen Dienst wieder aufzunehmen, war für den Dienstherrn unannehmbar, nachdem sich jahrelang schwere Unzuträglichkeiten wegen der häufigen Ausfälle ereignet hatten und nunmehr die Konsequenz gezogen werden mußte, daß der Ruhestandsbeamte durch Zurruhesetzung vom weiteren Dienst fernzuhalten war.

43

Die rechtliche Wertung des Sachverhalts durch das Bundesdisziplinargericht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Uneinsichtigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholikers. Mit Recht weist aber die Kammer darauf hin, daß von ihm nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt wird, sondern das Erkennen der Forderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er, der Betroffene, eine solche Behandlung für sich selbst für nötig hielt oder nicht. Dies beruht auf der Überlegung, daß ein solchermaßen Erkrankter zunächst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muß mit dem Ziel, ihm seine Situation noch mehr zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren. Für den Ruhestandsbeamten war eindeutig, daß er ohne entsprechende Schritte wegen seiner häufigen Ausfälle nicht mehr sachgerecht eingesetzt werden konnte. Wenn er sich gleichwohl weigerte, dem Verlangen seines Dienstherrn zu entsprechen, so nahm er damit billigend in Kauf, daß er mangels Dienstfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden mußte. Dies aber ist ein treuloses Verhalten, das bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst zwangsläufig machen würde und demnach bei einem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge hat. Die Notwendigkeit der Höchstmaßnahme wird hier dadurch unterstrichen, daß der Ruhestandsbeamte, wie erwähnt, durch Urteil vom 23. November 1982 bereits mit der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme, der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, belegt worden war. Das Dienstvergehen bestand in einer strafgerichtlich geahndeten Rauschtat sowie wiederholtem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst, darunter in einem Fall über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Monaten. Mehrmals war deshalb der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden, und zwar auch noch für Zeiträume nach dem damaligen Anschuldigungszeitraum. Der Ruhestandsbeamte hätte auch deshalb allen Anlaß gehabt, das ihm Mögliche zu tun, um seine Dienstleistung sicherzustellen.

44

Für den Senat besteht kein Anlaß, ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen, denn der Sachverhalt ist geklärt. Ein bescheidungspflichtiger Beweisantrag liegt nicht vor, weil der Anregung des Ruhestandsbeamten kein Beweisthema zu entnehmen ist. Die Möglichkeit, selbst ein Gutachten einzuholen, wie er beantragt, hatte er ohne weiteres.

45

Über die Berufung in das Beamtenverhältnis haben die Disziplinargerichte nicht zu entscheiden. Das gilt sowohl für die Wiederberufung aus einem Ruhestandsbeamtenverhältnis als auch für eine Neuberufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

46

Ein Unterhaltsbeitrag kann dem Ruhestandsbeamten gegenwärtig nicht bewilligt werden. Unter Zurückstellung von Bedenken wegen der nur verhältnismäßig kurzen einwandfreien Dienstzeit, der beträchtlichen disziplinaren Vorbelastung und der Art des jetzt zu beurteilenden Dienstvergehens sieht der Senat ihn einer solchen Unterstützung für nicht unwürdig an, weil er die schicksalhafte Belastung durch die schwere Alkoholkrankheit der Mutter und die dadurch bedingten häuslichen Verhältnisse in die Überlegungen einbezieht. Jedoch läßt sich eine Unterstützungsbedürftigkeit nicht feststellen, weil der Beamte die Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert hat.

47

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht dem Beamten die Verfahrenskosten auferlegt; das ist auch nicht unbillig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 BDO). Praktisch belastet wird der Beamte ohnehin nicht, weil in den Vorermittlungen keine Kosten angefallen sind, das Verfahren gebührenfrei ist (§ 111 Abs. 1 BDO) und auch sonstige Kosten nicht ersichtlich sind. Da die Berufung erfolglos bleibt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 BDO). Das tatsächliche Entstehen solcher Kosten ist aber ebenfalls nicht ersichtlich.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz