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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1997, Az.: BVerwG 1 D 68.95

Dienstvergehen eines Beamten (Postbeamter); Kein Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit wegen Erfolglosigkeit der vorangegangenen Entziehungskur (insoweit Freistellung); Abbruch einer Entziehungsbehandlung; Fahrlässige Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit; Milderungsgründe (insbesondere günstige Zukunftsprognose, gesicherte Anhaltspunkte für dauerhafte Wiedererlangung der Dienstfähigkeit, Reaktivierungsverfahren); Disziplinarmaß: Ruhegehaltskürzung; Kürzung der Dauer der Ruhegehaltskürzung in Berufung durch Bundesdisziplinaranwalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 68.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.05.1995 - AZ: XVIII VL 4/95

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretär Fritz Brand,
Postbetriebsassistent Karl-Heinz Jäger als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 31. Mai 1995 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Das Ruhegehalt des Posthauptschaffners ... wird auf die Dauer von 18 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als aktiver Beamter

  1. 1.

    nach einer in der Zeit vom 6. Juni bis 4. Dezember 1990 erfolgreich durchgeführten Alkohol-Entziehungskur durch Alkoholkonsum Ende März 1991 wieder rückfällig geworden ist mit der Folge, daß er in der Zeit von März 1991 bis Oktober 1991 insgesamt ca. vier Wochen alkoholbedingt keinen Dienst leistete;

  2. 2.

    die am 23. Oktober 1991 begonnene Alkohol-Entziehungskur am 30. November 1991 schuldhaft abbrach und durch erneuten Alkoholkonsum wiederum dienstliche Fehlzeiten von mehreren Tagen sowie schließlich seine dauernde Dienstunfähigkeit herbeiführte mit der Folge der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 31. Mai 1995 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Es hat im Anschuldigungspunkt 1 einen schuldhaft herbeigeführten Rückfall in die nasse Phase der Alkoholkrankheit nach einer erfolgreichen Therapie festgestellt, wodurch dienstliche Ausfallzeiten verursacht worden seien. Im Anschuldigungspunkt 2 hat das Gericht einen schuldhaften Abbruch der Alkohol-Entziehungskur angenommen, der letztlich zum Verlust der dienstlichen Verwendbarkeit des damals aktiven Beamten geführt habe. Dieser habe damit in beiden Fällen seine Verpflichtung zur Gesunderhaltung sowie zur vollen Hingabe an seinen Beruf zumindest grob fahrlässig verletzt. Zugleich habe er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Das Dienstvergehen wiege schwer, führe jedoch noch nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme, da sich der Ruhestandsbeamte nach einer erneuten Entgiftung im Mai 1993 offenbar "gefangen" habe und seitdem "trocken" sei. Die weitere Prognose sei günstig.

3

3.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.

4

Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, nach zwei erfolgreichen Entziehungskuren sowie einer eingehenden Belehrung durch den Dienstvorgesetzten seien dem Ruhestandsbeamten die beamtenrechtlichen Folgen eines Rückfalls in die Alkoholkrankheit sowie eines Kurabbruchs bekannt gewesen. Gleichwohl habe er sich Ende Februar 1991 zum erneuten Alkoholgenuß und im November 1991 zum Abbruch einer Kur entschlossen. Der Ruhestandsbeamte habe daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus ließen die Therapiemaßnahmen, denen sich der Ruhestandsbeamte im Ruhestand unterzogen habe, den Tatbestand und das Gewicht des vollendeten Dienstvergehens unberührt. Das Bundesdisziplinargericht habe diese Bemühungen um Abstinenz zu Unrecht im Rahmen der Erwägungen zum Disziplinarmaß zu Gunsten des Ruhestandsbeamten berücksichtigt. Derartige Bemühungen könnten allenfalls zur Begründung einer günstigen Zukunftsprognose herangezogen werden, wenn diese Prognose auf einer gesicherten Grundlage beruhe.

Entscheidungsgründe

5

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts führt zur Verhängung einer Ruhegehaltskürzung mit geringerer Laufzeit.

6

Zwar ist das Rechtsmittel auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Ruhestandsbeamten gerichtet. Jede vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegte Berufung hat jedoch die Wirkung, daß das angefochtene Urteil auch zugunsten des Beamten oder Ruhestandsbeamten abgeändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Die vom Bundesdisziplinaranwalt aufgeworfene Frage der richtigen Schuldform ist nicht nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern zugleich auch - als sogenannter doppelrelevanter Umstand - Teil der Schuldfrage und damit für die Bestimmung des subjektiven Disziplinartatbestandes von wesentlicher Bedeutung (vgl. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6>). Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

9

Anschuldigungspunkt 1:

10

Nach einer ersten Entgiftungsbehandlung und einer Langzeittherapie im Jahre 1985, einer weiteren Entgiftungsbehandlung Ende 1989 und einer anschließenden Suchttherapie, die nach drei Tagen wegen Trunkenheit abgebrochen worden war, unterzog sich der alkoholkranke, damals noch aktive Beamte in der Zeit vom 6. Juni bis 4. Dezember 1990 einer weiteren Alkoholentwöhnungsbehandlung. Am 13. Februar 1991 wurde er gegen Unterschrift darüber belehrt, daß er eine verlorengegangene oder eingeschränkte Dienstleistungsfähigkeit wiederherzustellen und eine wiedererlangte Leistungsfähigkeit zu erhalten habe, daß erneuter Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleite und ihm deshalb dringend empfohlen werde, sich einer Nachbetreuung zu unterziehen, und daß durch Rückfall in den Alkoholismus verursachte Dienstpflichtverletzungen strenge Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge haben könnten. Im Juli 1991 nahm er erneut an einer stationären Entgiftungsbehandlung teil. Bereits am 25., 27. und 28. März 1991, am 22. Mai, 12. und 24. Juni 1991, am 28. August, 17. und 26. September sowie 5. Oktober 1991 war er wegen alkoholbedingter Dienstunfähigkeit nach Hause geschickt worden bzw. unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen.

11

Der geständige Ruhestandsbeamte hat sich dahin eingelassen, daß er bereits Mitte Januar 1991 wieder damit begonnen habe Haschisch zu rauchen und ab Ende Januar/Anfang Februar 1991 auch wieder Alkohol getrunken habe.

12

Anschuldigungspunkt 2:

13

Am 23. Oktober 1991 begann der damals noch aktive Beamte wiederum eine stationäre Entwöhnungsbehandlung, brach diese jedoch am 30. November 1991 (Samstag) vorzeitig ab. Er verließ die Klinik und trank unmittelbar danach wieder Alkohol. Am 14. Dezember 1991, vom 1. bis 4. Februar 1992, am 5. und 6. März 1992 sowie am 15. und 22. Juni 1992 kam es zu alkoholbedingten Fehlzeiten. Nachdem sich der Beamte vom 5. bis 18. Februar 1992 erneut einer stationären Entgiftungsbehandlung unterzogen hatte, wurde er mit Ablauf des Monats Dezember 1992 wegen chronischer Alkoholkrankheit, Leberzellschadens und Nikotinabusus vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

14

Der Ruhestandsbeamte hat sich dahin eingelassen, er habe die dritte Langzeittherapie deshalb abgebrochen, weil man ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, Haschisch geraucht zu haben. Sein Vorschlag, sich einer Urinprobe zu unterziehen, sei abgelehnt worden. Er habe daraufhin zu den Therapeuten kein Vertrauen mehr gehabt, habe spontan gepackt, die Klinik verlassen und in der nächstgelegenen Trinkhalle zum Alkohol gegriffen. Zwar habe er gewußt, daß die Durchführung der im Oktober 1991 angetretenen Kur für ihn sehr wichtig gewesen sei. Er habe deshalb am folgenden Montag (2. Dezember 1991) bei der Klinik angerufen und gefragt, ob er wieder zurückkommen dürfe. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Im Mai 1993 habe er dann einen völligen Zusammenbruch erlebt und sich erneut einer Entgiftungsbehandlung unterzogen. Seitdem sei er "trocken". In den ersten 12 Monaten habe er noch kämpfen müssen, um auf Alkohol und Haschisch verzichten zu können. Er sei durch ambulante Behandlung "clean" geworden und besuche regelmäßig eine Selbsthilfegruppe. Seinen Bekanntenkreis habe er grundlegend geändert. Er fühle sich wieder voll dienstfähig und hoffe, nach Abschluß des Disziplinarverfahrens reaktiviert zu werden. Seine entsprechenden Anträge von November 1993 und November 1994 seien zwar abgelehnt worden. Er habe dagegen jedoch beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden sei.

15

2.

a)

Die im Anschuldigungspunkt 1 angeschuldigte Dienstpflichtverletzung, daß der Ruhestandsbeamte als aktiver Beamter nach der im Jahre 1990 durchgeführten Alkoholentziehungskur durch schuldhaften Rückfall in die nasse Phase alkoholbedingte dienstliche Ausfallzeiten verursacht habe, kann ihm nicht nachgewiesen werden; er ist von diesem Vorwurf freizustellen. Der disziplinare Vorwurf setzt unter anderem voraus, daß die Entwöhnungstherapie erfolgreich, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 58.92 - m.w.N.). Wichtige Indizien hierfür sind unter anderem Verlauf und Ergebnis der Therapie sowie die Dauer der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich nach der Rechtsprechung des Senats der Erfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit ergibt (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 76.90 - <BVerwG DokBer B 1992, 329>).

16

Der Senat ist aufgrund der vorgenommenen Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, daß die in der Zeit vom 6. Juni bis 4. Dezember 1990 in der Fachklinik K. in E. durchgeführte Alkohol-Entziehungskur erfolgreich war. Zwar hatte die sechsmonatige Entwöhnungsbehandlung bei dem damals aktiven Beamten nach dem Abschlußbericht der Klinik vom 7. Februar 1991 eine insgesamt positive Persönlichkeitsentwicklung eingeleitet; die therapeutische Beurteilung schloß deshalb auch mit einer günstigen Prognose. Der Ruhestandsbeamte wurde diesen positiven Einschätzungen nach Abschluß seiner Behandlung jedoch nicht gerecht. Dies wird bereits durch den nur wenige Wochen nach Kurabschluß wieder einsetzenden Haschischgenuß belegt. Obwohl für den Ruhestandsbeamten schon damals Haschisch quasi eine Ersatzdroge für Alkohol dargestellt hatte, war die "Haschisch-Problematik" von den Therapeuten nicht erkannt worden und deshalb auch nicht Gegenstand der Behandlung. Schon insoweit fehlt es am Erfolg der Kur. Für den Mißerfolg der Entziehungstherapie spricht vor allem aber die nur kurze Alkohol-Enthaltsamkeitsphase des Ruhestandsbeamten nach seiner Behandlung. Nach Auffassung des Senats ist dem Ruhestandsbeamten nicht zu widerlegen, daß er anschließend lediglich ca. acht Wochen ohne Alkohol auskam, eine "Trockenheitsphase", die er in der Vergangenheit immer wieder, das heißt auch ohne Therapie, hatte einhalten können. Zwar ist das Abgleiten in die nasse Phase der Alkoholsucht des damals aktiven Beamten dienstlich erst im März 1991, insbesondere durch alkoholbedingte Fehlzeiten, aufgefallen. Dies schließt jedoch die Annahme eines früheren Rückfallzeitpunktes Ende Januar/Anfang Februar 1991 nicht aus. Die Angaben des Ruhestandsbeamten zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Alkoholgenusses werden durch die Stellungnahmen des behandelnden Nervenarztes Dr. B. vom 14. Januar 1992 und des Sozialarbeiters W. vom 16. Januar 1992 bestätigt, in denen dem Beamten damals attestiert worden war, in den letzten zwölf Monaten, aber auch bereits im Januar 1991, alkoholabhängig gewesen zu sein.

17

Der Senat muß nach alledem davon ausgehen, daß der Ruhestandsbeamte durch die Entwöhnungstherapie von Juni bis Dezember 1990 nicht in die Lage versetzt worden ist, ein Abgleiten in die nasse Phase seiner Alkoholkrankheit zu vermeiden; eine Dienstpflichtverletzung kann ihm daher insoweit nicht zur Last gelegt werden.

18

b)

Im Anschuldigungspunkt 2 sind dagegen die Voraussetzungen eines disziplinarrechtlich vorwerfbaren Abbruchs der Alkoholentziehungstherapie, die zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit des damals aktiven Beamten notwendig war, gegeben.

19

aa)

Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Dies folgt bereits aus dem Gutachten des Stationsarztes Dr. R. vom St.-Antonius-Krankenhaus K. vom 8. Januar 1985. Der Diplom-Psychologe Sommer von der Fachklinik ... in ... hat in seiner gutachterlilchen Stellungnahme vom 6. August 1992 die chronische Alkoholkrankheit als Gamma-Typ (nach Jellinek) eingestuft.

20

bb)

Die Durchführung einer stationären Entziehungstherapie war im Herbst 1991 das letzte und einzig erfolgversprechende Mittel, um die volle Dienstfähigkeit des damals noch aktiven Beamten wiederherzustellen. Dies haben der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. in seinem Attest vom 19. September 1991 und der Postbetriebsarzt Dr. W. in seiner "Gutachtlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung" vom 10. Oktober 1991 ausdrücklich bestätigt.

21

cc)

Der vom Ruhestandsbeamten verursachte Abbruch der stationären Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik St. C. in D. am 30. November 1991 hatte insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als sich der Ruhestandsbeamte im Februar 1992 erneut einer Entgiftung unterziehen mußte und in dieser Zeit - neben weiteren alkoholbedingten Ausfallzeiten - dem Dienst fernblieb. Vor allem aber hatten der Abbruch der Kur und die krankheitsbedingte Fortsetzung des Alkoholgenusses letztlich zur Folge, daß der Beamte am 16. Juli 1992 vom Postbetriebsarzt Dr. K. insbesondere wegen chronischer Alkoholkrankheit als dauernd dienstunfähig eingestuft wurde und anschließend in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden mußte.

22

dd)

Der Ruhestandsbeamte hat hinsichtlich des Abbruchs der Therapie und der dienstlichen Auswirkungen dieses Fehlverhaltens schuldhaft gehandelt. Aufgrund von Gesprächen mit Postbetriebsärzten, Therapeuten und Dienstvorgesetzten anläßlich früherer Entgiftungsbehandlungen und Alkoholentwöhnungskuren wußte der damals aktive Beamte um die Bedeutung der vollständigen Durchführung ärztlich dringend empfohlener, therapeutischer Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit. Dies hat der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat durch die Aussage bestätigt, er habe gewußt, daß die Durchführung der im Oktober 1991 angetretenen Kur für ihn sehr wichtig gewesen sei. Er hatte sich deshalb auch in seiner dienstlichen Erklärung vom 23. September 1991 mit der Suchtentziehungskur einverstanden erklärt und hatte zugesagt, er werde sich der Behandlung solange unterziehen, wie der leitende Arzt des Fachkrankenhauses es für notwendig halte. Ein weiteres Indiz dafür, daß dem Ruhestandsbeamten die Bedeutung einer vollständig zu Ende geführten Therapie bewußt war, ist in der Tatsache zu sehen, daß er sich am 2. Dezember 1991 bemüht hat, die Kur fortzusetzen. Aufgrund der schriftlichen Belehrung durch seinen Dienstvorgesetzten vom 13. Februar 1991 war dem Ruhestandsbeamten damals auch bekannt, daß dienstpflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit disziplinare Auswirkungen haben kann.

23

In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat gleichwohl nicht davon überzeugt, daß der damals aktive Beamte den Abbruch der Therapie und die dienstlichen Auswirkungen billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Kurabbruch am 30. November 1991 beruhte nicht auf bewußtem und überlegtem Handeln, sondern war eine Kurzschlußreaktion. Die dienstlichen Folgen - insbesondere die letztlich eingetretene Dienstunfähigkeit - dieses impulsiven Verhaltens hatte der Ruhestandsbeamte weder bewußt angestrebt noch billigend in Kauf genommen. Entsprechend seiner dienstlichen Erklärung vom 23. September 1991 ist ihm nicht zu widerlegen, daß er damals unverändert gewillt war, seine Alkoholsucht zu überwinden.

24

Der Ruhestandsbeamte hat jedoch das hier festgestellte Fehlverhalten zumindest grob fahrlässig begangen, da er unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebotenen und auch konkret zumutbaren Sorgfalt gehandelt hat. Es hätte ihm klar gewesen sein müssen, daß das Verlassen der Suchtklinik und der sofortige Griff zum Alkohol zum Abbruch der Therapie führen würde. Aufgrund seiner Erfahrungen mit seinen früheren Entwöhnungstherapien hätte er auch erkennen können, daß der Mißerfolg der Kur regelmäßig dienstliche Auswirkungen, bis hin zur Dienstunfähigkeit, zeitigen würde.

25

Die Steuerungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten war zum Zeitpunkt des Abbruchs der Therapie zwar erheblich gemindert, jedoch nicht ausgeschlossen. Dies hat der den Beamten damals betreuende Arzt und Psychotherapeut Dr. M. im Untersuchungsverfahren ausgesagt. Zugleich ist er von der damals vorhandenen Einsicht des Beamten ausgegangen, daß seine Behandlung (eigentlich) erst hätte abgeschlossen werden müssen.

26

3.

Durch das im Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung zur vollen Hingabe an seinen Beruf gemäß § 54 Satz 1 BBG verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von erheblicher Bedeutung. Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbare Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich, geistig und seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Das schuldhafte Unterlassen notwendiger Schritte, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn dienstliche Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung, wie hier die dauernde Dienstunfähigkeit, eingetreten sind. Hierin wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar (z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 67.91 -).

27

Die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Aberkennung des Ruhegehalts kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Sie würde nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO voraussetzen, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar kann die Verletzung der Pflicht zur Erhaltung bzw. zur unverzüglichen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft durch die schuldhafte Weigerung eines alkoholkranken Beamten, die zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen therapeutischen Maßnahmen vollständig durchzuführen, insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten, die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge haben, wenn hierdurch die dauernde Dienstunfähigkeit eintritt (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 - m.w.N.). Die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme scheidet in der Regel jedoch dann aus, wenn der Beamte - wie hier - lediglich fahrlässig gehandelt hat (Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 37.92 -). Besondere Erschwerungsgründe, die bei fahrlässigem Handeln ausnahmsweise die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

28

Als Disziplinarmaßnahme kommt deshalb allein eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht, wobei der Senat angesichts des Vorliegens mildernder Umstände eine Laufzeit der Ruhegehaltskürzung von 18 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend hält (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO). Zugunsten des Ruhestandsbeamten ist zu berücksichtigen, daß der Abbruch der Entziehungskur auf eine besondere Situation zurückzuführen ist. Der Ruhestandsbeamte stand während der Therapie nach Aussage des Zeugen Dr. M. unter starkem psychischen Druck und hatte - wie andere Patienten - mit sich zu kämpfen, die Behandlung nicht abzubrechen. In dieser Lage war ihm von seinem Therapeuten vorgeworfen worden, eine Haschisch-Zigarette geraucht zu haben; die vom Ruhestandsbeamten daraufhin zum Nachweis seiner Unschuld verlangte Abnahme einer Urinprobe war abgelehnt worden. Der Abbruch der Kur beruhte damit auf atypischen Umständen, die, ebenso wie das Bemühen des Ruhestandsbeamten, am 2. Dezember 1991 die Therapie fortsetzen zu dürfen, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassen.

29

Die weiteren Abstinenzbemühungen des Ruhestandsbeamten sind ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar war das Dienstvergehen mit der fahrlässigen Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit vollendet. Nachträgliche Therapiemaßnahmen können jedoch dann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann, aus der sich gesicherte Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten ergeben, so daß seine Reaktivierung - unabhängig von eventuell entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 45 Abs. 2 BBG - grundsätzlich möglich erscheint (vgl. dazu Urteil vom 7. September 1993 - BVerwG 1 D 66.92 - m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - <BVerwGE 63, 322 [327] = BVerwG DokBer B 1980, 103 = DÖV 1980, 380 = NJW 1980, 1347 = DVBl 1980, 456 = ZBR 1980, 319>). Eine solche günstige Zukunftsprognose liegt hier vor. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Ruhestandsbeamte inzwischen wieder dienstfähig und damit reaktivierungsfähig ist. Nach eigenen Angaben besucht er seit seiner letzten stationären Entgiftungsbehandlung im Mai 1993 regelmäßig Selbsthilfegruppen und wird gelegentlich therapeutisch betreut. Er sei seitdem "trocken". Diese Einlassung des Ruhestandsbeamten kann ihm nicht widerlegt werden. Der praktische Arzt Dr. S. hatte dem Ruhestandsbeamten am 29. Oktober 1993 und 4. November 1994 bescheinigt, daß er "trocken" sei und einen psychisch stabilen Eindruck erwecke. Das fachpsychiatrische Gutachten des Gesundheitsamtes ... vom 9. Oktober 1995 kommt aufgrund einer Untersuchung des Ruhestandsbeamten ebenfalls zum Ergebnis, daß seine Angaben, er lebe seit zwei Jahren abstinent, glaubhaft seien. Der Betriebsarzt für Arbeitsmedizin, S. der den Ruhestandsbeamten auf Veranlassung des Senats am 27. Februar 1997 auf eventuell weiter bestehenden chronischen Alkoholabusus untersucht hat, hat keine entsprechenden Hinweise gefunden und damit das gesundheitsärztliche Urteil vom 9. Oktober 1995 bestätigt. In diesem gesundheitsärztlichen Gutachten wird dem Ruhestandsbeamten auch bescheinigt, er wirke sowohl körperlich als auch seelisch den Aufgaben des Berufslebens wieder gewachsen. Er sei wieder dienstfähig geworden und könne den Anforderungen seines bisherigen Dienstpostens uneingeschränkt gerecht werden. Allerdings könne er auch auf anderen Dienstposten des einfachen Postdienstes eingesetzt werden; gesundheitliche Einschränkungen bestünden nicht. Der Ruhestandsbeamte erscheint aber nicht nur reaktivierungsfähig, sondern ist auch reaktivierungswillig. Dies hat er durch entsprechende Anträge von November 1993 und November 1994 glaubhaft unter Beweis gestellt und gegen die behördliche Ablehnungsentscheidung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Müller