Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1993, Az.: BVerwG 1 D 37.92
Hinweispflicht auf die dienstrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen der Verweigerung einer Langzeit-Alkoholentziehungskur; Erforderlichkeit einer Langzeit-Alkoholentziehungskur zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eines Beamten; Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit; Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als eine dem Beamten obliegende Pflicht; Kürzung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.03.1992 - AZ: II VL 24/91
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 73 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Amtlicher Leitsatz
Erkennt der Dienstherr, daß zur Erhaltung der Dienstfähigkeit eines Beamten eine Langzeit-Alkoholentziehungskur erforderlich ist, so ist es geboten, den Beamten nachweislich über die dienstrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen einer Verweigerung hinzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. August 1993
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödelferner
Bundesbahnoberamtsrat Gerhard Janssen, Bundesbahnbetriebsinspektor Klaus Alisch als
ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... und die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 18. März 1992 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen er und der Bund je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
im Zeitraum vom 23. Januar bis 7. Dezember 1990 unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben sei,
- 2.
die ihm gebotenen Hilfen und therapeutischen Maßnahmen zur Beendigung seiner Alkoholabhängigkeit verweigert habe, so daß er mit Ablauf des Monats Juni 1991 in den vorzeitigen Ruhestand habe versetzt werden müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. März 1992 das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von viereinhalb Jahren gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der damals noch im Dienst beschäftigte Ruhestandsbeamte erschien erstmals am 18. Januar 1990 nicht zum Dienst. Für den Zeitraum vom 18. Januar 1990 bis einschließlich 22. Januar 1990 legte er ordnungsgemäß eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor.
Am 23. Januar 1990 mahnte die Dienststelle eine weitere Krankmeldung bzw. den unverzüglichen Dienstantritt fernmündlich über eine Bekannte des Beamten an. Er meldete sich am selben Tag und erklärte, er sei weiterhin krank, die Dienstunfähigkeitsbescheinigung würde vom Krankenhaus an die Dienststelle gesandt werden.
Da in der Folgezeit keine Krankmeldung bei der Dienststelle einging, wurde er mit Schreiben vom 1. Februar 1990 zum sofortigen Dienstantritt und zur Vorstellung beim Bahnarzt aufgefordert. Bei einem weiteren Gespräch mit der Dienststelle am 5. Februar 1990 versuchte er sich mit unwahren Angaben zu rechtfertigen, nahm aber in der Folge seinen Dienst nicht wieder auf. Mit Schreiben vom 12. Februar 1990 wurde ihm die Einbehaltung der Bezüge angedroht. Von der Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, machte er keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 7. Mai 1990 wurde der Verlust der Bezüge festgestellt und die für die Zeit des Fernbleibens zuviel gezahlte Besoldung zurückgefordert.
Erst am 7. Dezember 1990 leistete er der Vorladung zum Bahnarzt Folge. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses stellte der Bahnarzt bis auf weiteres seine Dienstunfähigkeit fest.
Es ist davon auszugehen, daß der Beamte aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage war, seinen Dienst zu verrichten; er war dienstunfähig erkrankt.
Zu der im Zusammenhang mit dem hier gemachten Vorwurf erheblichen Frage der Schuldfähigkeit hat der Sachverständige Dr. B. keinen Zweifel daran, daß der Ruhestandsbeamte damals durchaus gewußt und auch eingesehen habe, was ein Beamter zu unternehmen hatte, wenn er nicht zum Dienst erscheine.
Damit steht fest, daß der Beamte für sein krankheitsbedingtes Fernbleiben schuldhaft keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat. Allerdings ist wegen der nicht widerlegbaren Einlassung des Beamten, daß ihm sein Hausarzt Dr. R. nochmals ab 23. Januar eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe, die er an seine Dienststelle geschickt habe, die aber wohl in Verlust geraten sein müsse, davon auszugehen, daß ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten erst ab etwa Mitte Februar 1990 beginnt.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Vom 27. Januar bis 28. Juli 1987 unterzog sich der Ruhestandsbeamte einer Alkoholentwöhnungstherapie. Unmittelbar nach Entlassung aus der Kur begann er wieder Alkohol zu trinken.
Im Entlassungsbericht der Kurklinik wurden dem Beamten zum Zeitpunkt des Therapieendes positive Ansätze bescheinigt, jedoch wird deutlich, daß der Festigungsprozeß bei Kurende noch nicht abgeschlossen war; vielmehr wird lediglich die Hoffnung ausgedrückt, es möge dem Beamten gelingen, in Zukunft abstinent zu bleiben.
Mit Schreiben des Leiters des Bahnhofs E. vom 16. September 1987 wurde er auf seine Pflicht hingewiesen, die wiedererlangte Leistungsfähigkeit zu erhalten. Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Im Rahmen Ihrer Therapie sind Sie über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs unterrichtet worden. Sie sind während der Behandlung auch eindringlich darüber belehrt worden, daß jeder erneute Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleitet. Um einem Rückfall entgegenzuwirken, empfehle ich Ihnen dringend, sich einer therapeutischen Nachbetreuung zu unterziehen oder sich einer Selbsthilfegruppe (z.B. Anonyme Alkoholiker) anzuschließen.
Zugleich weise ich auf die jüngste Disziplinarrechtsprechung hin, wonach ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig wird und durch erneuten Alkoholgenuß seine Dienstleistung zeitweise oder gar auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, seine Beamtenpflichten verletzt und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, u.U. sogar mit seiner Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts, rechnen muß."
Dieses Schreiben hat der Beamte erhalten und dabei versichert, daß er die Belehrung verstanden habe und sich dessen bewußt sei, daß er keinen Alkohol mehr trinken dürfe und beim Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und dadurch bedingter Beeinträchtigung der Dienstleistung bzw. zeitweiliger oder dauernder Dienstunfähigkeit unter Umständen mit seiner Entfernung aus dem Dienst bzw. mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen müsse.
Am 3. Juli und 5. August 1987 nahm er Einzelgesprächstermine bei der Psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme E. wahr und besuchte anschließend im August 1987 dreimal eine Nachsorgegruppe; Ende des Jahres 1988 nahm auf Vermittlung der Sozialarbeiterin des Bundesbahnsozialwerks sein Kollege Vallendor in seiner Dienststelle Kontakt mit ihm auf und versuchte vergeblich, ihn zu veranlassen, in die BSW-Selbsthilfegruppe zu kommen.
Durch Alkoholbeeinflussung im Dienst fiel der Beamte erstmals am 2. Februar 1988 auf. Dem Zeugen H. der den Ruhestandsbeamten als Fahrdienstleiter in Emmendingen ablöste, fiel Alkoholgeruch im Fahrdienstraum, Atemalkohol und schwankender Gang auf.
Bei einem Gespräch mit dem Berufsfürsorger der Bundesbahndirektion räumte der Ruhestandsbeamte seine fortbestehende Alkoholabhängigkeit ein.
Bei einem Personalgespräch anläßlich der Durchführung des Berufsfürsorgeverfahrens am 16. Januar 1990 wurde dem Beamten die Lage hinsichtlich des nunmehr beabsichtigten Zurruhesetzungsverfahrens erklärt. Am 4. Juli 1990 schickte die Sozialarbeiterin des Bundesbahnsozialwerks dem Beamten ein Schreiben folgenden Inhalts:
"... vergebens wartete ich auf Ihren Anruf für eine neue Terminvereinbarung. Heute ist es das letzte Mal, daß ich Sie zu einem Gespräch bitte.
Ich möchte Sie bitten, am Donnerstag, den 12.07.1990, um 15.00 Uhr zu mir in Offenburg in die Sprechstunde zu kommen...
Ich erwarte, daß Sie zu diesem Gespräch kommen und im Anschluß daran an der Gruppe teilnehmen".
Nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 14. Dezember 1990 leidet der Beamte an chronischem Alkoholismus; der Bahnarzt stellte bei der Untersuchung einen psychophysischen Abbau, deutliches Zittern und Alkoholgeruch im Atem fest. Die Prognose einer Heilung sei schlecht, zumal der Beamte keine Schritte unternommen habe oder unternehme, seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. kam in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 14. Januar 1991 zu dem Ergebnis, daß der Ruhestandsbeamte im damaligen Zustand nicht dienstfähig war und daß "bei Wiederaufnahme einer dienstlichen Tätigkeit aufgrund der natürlicherweise auftretenden Belastungen mit erhöhtem Alkoholkonsum zu rechnen wäre".
Angesichts dieser Feststellungen wurde der Beamte mit Ablauf des Monats Juni 1991 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Der Ruhestandsbeamte hat den vorstehenden Sachverhalt nicht bestritten. Ihm sei bekannt gewesen, daß er wegen seiner Alkoholprobleme vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden sollte. Er habe gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung keine Einwendungen erhoben. Zu den Selbsthilfegruppen habe er nach der Langzeitentwöhnungsbehandlung zwar kurze Zeit Kontakt gehabt. Er habe sich aber letztlich durch die Gruppen zu wenig angesprochen gefühlt.
In seiner abschließenden Stellungnahme in der Untersuchung hat er seine Haltung, die ihn an der erneuten Durchführung einer Kur keinen Sinn habe erkennen lassen, auf die nervenzermürbende psychische Situation, seine berufliche Zukunftsangst und das völlige Abhandensein jeglicher existenzsichernden Orientierung zurückgeführt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Unterlassen der gebotenen Therapieversuche als grob fahrlässigen Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht gewertet, seine Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen (§ 54 Satz 1 BBG). Bedingten Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit hat es nicht festgestellt. Deshalb hat es von einer Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Freispruch. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Zumindest aus subjektiven Gründen könne nicht von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Er sei seit Jahren an schwerem chronischen Alkoholismus erkrankt, d.h. einer suchtförmigen Alkoholabhängigkeit, in deren Folge es ihm unmöglich sei, das Trinken von sich aus zu unterlassen und alkoholabstinent zu bleiben.
Für Alkoholiker sei das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit geradezu typisch. Bei seiner letzten beruflichen Tätigkeit in Offenburg habe er Angst und Druck derartig gespürt, daß er sich den Erfordernissen der dortigen Tätigkeit und der kritischen Auseinandersetzung mit Kollegen und Vorgesetzten nicht mehr gewachsen gefühlt habe, mit der Konsequenz, daß eine Fluchtreaktion einsetzte und er bei der Arbeit nicht mehr erschien.
Es sei in dieser Phase des akuten Trinkens von ihm auch nicht zu erwarten gewesen, daß er sich den Ansprechversuchen seiner Kollegen oder Vorgesetzten oder anderer Personen gestellt hätte.
Diese spezifisch wohl nur durch ein suchttherapeutisches Gutachten zu beleuchtende Situation sei im bisherigen Verfahren, auch durch die bislang vorliegenden medizinischen Gutachten, keinesfalls ausreichend geklärt worden. Vor allen Dingen auch das Gutachten Dr. B. bringe hier keine Erhellung, da es spezifisch suchttherapeutische Gesichtspunkte außer acht lasse.
Wie bereits in erster Instanz, werde daher nochmals beantragt,
Gutachten eines unabhängigen medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
Das Gutachten solle insbesondere auch suchttherapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Rein fürsorglich werde zusätzlich die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt.
Bei der Schwere der Alkoholerkrankung und in Anbetracht der akuten Trinkphase, in welcher er sich im maßgeblichen Zeitraum 1990 befunden habe, sei zu verneinen, daß ihm die notwendige Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns überhaupt noch möglich war. Auf keinen Fall sei es ihm möglich gewesen, nach einer solchen Einsicht noch zu handeln.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag,
dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Ruhestandsbeamte sei nach Beendigung der Alkoholentwöhnungskur vom Leiter des Bahnhofs E. mit Schreiben vom 16. September 1987 sowohl über die Pflicht zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit als auch über die disziplinarrechtlichen Folgen einer auf Alkoholmißbrauch beruhenden Dienstunfähigkeit belehrt worden. Der Ruhestandsbeamte habe diese Belehrung nach seiner eigenen Einlassung verstanden.
Auch nach seinem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit sei der Ruhestandsbeamte weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Das ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B..
Der Ruhestandsbeamte habe alle Angebote und Aufforderungen, durch Teilnahme an Selbsthilfegruppen seiner Alkoholsucht entgegenzuwirken, ausgeschlagen oder unbeachtet gelassen, obwohl ihm, wie er selbst einräume, bewußt war, daß er durch seine Weigerung, Therapiegruppen zu besuchen, seine Dienstunfähigkeit herbeiführen konnte. Er habe also bewußt in Kauf genommen, daß er durch seinen fortgesetzten Alkoholmißbrauch und das Unterlassen jeglicher therapeutischer Bemühungen letztlich dauernd dienstunfähig werden würde. Er habe somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Der Ruhestandsbeamte hat auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts im wesentlichen das Vorbringen der eigenen Berufung wiederholt.
II.
Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Die Berufungen sind unbeschränkt. Der Ruhestandsbeamte leugnet ein Dienstvergehen. Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht angenommene Schuldform. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. In objektiver Hinsicht folgt er dabei den Feststellungen der Vorinstanz, gegen die von keiner Seite Einwendungen erhoben werden und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind.
1.
Zum subjektiven Tatbestand geht der Senat davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten nicht wesentlich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen war. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 14. Januar 1991 in Verbindung mit seiner Aussage vor der Untersuchungsführerin am 8. Februar 1991. Der Gutachter hat klar ausgeführt, daß der Ruhestandsbeamte in der Lage war, die Notwendigkeit von therapeutischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er habe gewußt, was er als Beamter unternehmen müsse, wenn er nicht zum Dienst erscheint. Der Gutachter gehört dem Staatlichen Gesundheitsamt ... an und ist schon aufgrund seiner beruflichen Stellung zur Objektivität verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, daß er, wie der Ruhestandsbeamte meint, nur einseitig den Standpunkt der Behörde vertrete, sind nicht gegeben. Somit sieht der Senat keinen Anlaß, einen weiteren Sachverständigen anzuhören (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 25 BDO).
Der Senat hat sich ebenso wie das Bundesdisziplinargericht nicht davon überzeugen können, daß der Ruhestandsbeamte bedingt vorsätzlich seine dauernde Dienstunfähigkeit mit der Folge der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat, obwohl gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen:
So war der Ruhestandsbeamte nach der Entziehungskur von seinem Dienststellenleiter eindringlich schriftlich über die Folgen erneuten Alkoholkonsums belehrt worden. Der erste Personalbeamte bei der Nachrichtenmeisterei ... S. empfahl ihm zudem, eine zweite Therapie zu machen, sonst könnten disziplinarrechtliche Folgen eintreten. Kurze Zeit später erschien ein Beamter der Bundesbahndirektion ..., der dem beschuldigten Ruhestandsbeamten entsprechende Vorhaltungen machte. In dem Untersuchungstermin am 18. Mai 1990 sprach die Untersuchungsführerin dieses Thema an. Der Ruhestandsbeamte erklärte, im Moment wäre er mit einer zweiten Entwöhnungskur einverstanden und würde diese sehr begrüßen. In einem Rechtsgespräch wurde der Ruhestandsbeamte auf die dienstlichen und disziplinaren Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen und ihm aufgetragen, noch am selben Tag wegen einer möglichen zweiten Entziehungskur bei der Sozialarbeiterin des Bundesbahnsozialwerks vorzusprechen. Die Sozialarbeiterin forderte danach den Ruhestandsbeamten nachdrücklich schriftlich auf, bei ihr zu erscheinen. Beim Bahnarzt räumte er ein, daß er "im Notfall wieder eine Entziehungskur machen würde". Auch von seiner Schwester, die Ärztin ist, wurde er auf die Notwendigkeit einer erneuten Therapie hingewiesen. Seine Mutter, bei der er zeitweilig wohnte, veranlaßte ihn, sich mit dem Alkohol zurückzuhalten. Schließlich nahm er die Ankündigung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, widerspruchslos hin.
Gleichwohl bestehen Zweifel, ob der Ruhestandsbeamte die Herbeiführung dauernder Dienstunfähigkeit billigend in Kauf nahm. Er hat wiederholt erklärt, daß er das gerade nicht wollte. Die Belehrung durch den Dienststellenleiter ging insofern von unzutreffenden Voraussetzungen aus, als der Rückfall bereits, eingetreten war. Der Zeuge S. hat den Ruhestandsbeamten auf die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe hingewiesen. Eine solche Teilnahme war aber, wie jetzt feststeht, aufgrund der eingetretenen Situation nicht mehr ausreichend. Welche Belehrungen die Untersuchungsführerin dem Beamten erteilt hat, ist den Akten nicht im einzelnen zu entnehmen. Der Mitteilung der Sozialarbeiterin an den Ruhestandsbeamten ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß eine Entziehungskur unerläßlich sei und anderenfalls die Versetzung in den Ruhestand unvermeidlich wäre. Der Bahnarzt hat den Ruhestandsbeamten zwar auf eine Entziehungskur angesprochen, aber offenbar keine Belehrung dahin erteilt, daß er sonst wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müßte. Der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte der Ankündigung, ihn in den Ruhestand zu versetzen, nicht entgegengetreten ist, besagt ebenfalls nichts für ein bedingt vorsätzliches Herbeiführen der dauernden Dienstunfähigkeit. Immerhin mag er geglaubt haben, die von ihm nach eigener Einlassung nicht gewünschte Versetzung in den Ruhestand noch vermeiden zu können. Um eine sichere Beweisgrundlage im Sinne von mindestens bedingt vorsätzlichem Verhalten zu schaffen, wäre es unter den gegebenen Umständen geboten gewesen, die Belehrung aus dem Jahre 1987 dahin gehend zu erweitern, daß nunmehr eine zweite Langzeittherapie gefordert wird und sich andernfalls diejenigen Konsequenzen ergeben, die in der früheren Belehrung bereits dargestellt waren. Da es an einer solchen Beweisgrundlage fehlt, muß im Zweifel zugunsten des Ruhestandsbeamten davon ausgegangen werden, daß er hoffte, die Herbeiführung dauernder Dienstunfähigkeit noch vermeiden zu können.
Es kann deshalb aufgrund aller dargestellten Umstände nun davon ausgegangen werden, daß er grob fahrlässig handelte, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat; bei der eingetretenen Entwicklung hätte er deutlich erkennen können, daß er den Dienst in seinem Zustand nicht würde verrichten können.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte grob fahrlässig gegen die Pflicht verstoßen, seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen (§ 54 Satz 1 BBG), und vorsätzlich seine Pflicht verletzt, Dienstunfähigkeit nachzuweisen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BBG). Das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat sein Schwergewicht in dem Unterlassen der gebotenen Entziehungstherapie.
Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten obliegenden Pflichten und deshalb für das Beamtenverhältnis von erheblicher Bedeutung: Ohne körperlich und geistig jederzeit einsetzbarer Mitarbeiter ist die Verwaltung außerstande, die ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich, geistig und seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbarer Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit zu erhalten oder durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, stellt daher eine Pflichtverletzung mit erheblichem disziplinaren Gewicht dar. Das muß jedenfalls gelten, wenn dienstliche Auswirkungen einer solchen Pflichtverletzung, wie hier die dauernde Dienstunfähigkeit, eingetreten sind. Hierin wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern zugleich auch die dienstrechtliche Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar (z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 67.91 -).
Die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Aberkennung des Ruhegehalts kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Sie würde nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO voraussetzen, daß die Entfernung aus dem Dient gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar kann eine Verletzung der Pflicht zur Erhaltung bzw. zur unverzüglichen Wiederherstellung seiner Arbeitskraft durch die schuldhafte Weigerung eines alkoholkranken Beamten, die zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten, zur Höchstmaßnahme führen, wenn hierdurch die dauernde Dienstunfähigkeit eintritt (stRspr, z.B. Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 - m.w.N.). Die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme scheidet aber dann in der Regel aus, wenn der Beamte - wie hier - lediglich fahrlässig gehandelt hat.
Besondere Erschwerungsgründe, die bei fahrlässigem Handeln ausnahmsweise die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 BDO kam deshalb allein eine Kürzung des Ruhegehalts in Betracht. Die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Dauer der Ruhegehaltskürzung ist angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 115 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Gödel