Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 66.92
Disziplinarverfahren gegen einen Bundesbahnobersekretärs a.D wegen dienstlicher Vergehen bedingt durch Alkoholmissbrauch; Prüfung eines Ruhestandsbeamten durch einen Bahnarzt auf seine Diensttauglichkeit hin; Inhalt der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Befolgung von Weisungen was den Gesundheitszustand eines Beamten anbelangt; Konsequenz der Nichtbefolgung von gesundheitsfördernden Maßnahmen für das Strafmaß der Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 66.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 21286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.07.1992 - AZ: X VL 4/92
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 2 BDO
Prozessgegner
Bundesbahnobersekretär a.D. ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
Die vorsätzliche Herbeiführung einer dauernden Dienstunfähigkeit durch Alkoholismus ist ein vollendetes Dienstvergehen. Nachträgliche Therapiemaßnahmen können die Bemessung der Disziplinarmaßnahme allenfalls dann beeinflussen, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könnte, aus der sich gesicherte Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ergeben. Befindet sich ein alkoholsüchtiger Beamter noch im aktiven Dienst, muss er, wenn er durch das Unterlassen ihm zumutbarer und geeigneter Maßnahmen nicht nur betriebsdienstuntauglich, sondern dauernd dienstunfähig geworden ist, aus dem Dienst entfernt werden. Einem Ruhestandsbeamten muss dementsprechend nach § 12 Abs. 2 BDO das Ruhegehalt aberkannt werden. Ein Ruhestandsbeamter ist jedoch im Hinblick auf seine 23jährige Dienstzeit eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auch bedürftig.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Gerhard Brunk,
Postsekretär Hans Tank als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin z.A. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdiszplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 28. Juli 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Höhe des Unterhaltsbeitrages auf fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 28. und 31. Oktober 1988 Untersuchungstermine beim Bahnarzt unter Alkoholeinfluß stehend angetreten hat,
- 2.
am 13. Februar 1989 seinen Dienst bei der Güterabfertigung D.-R. Hafen, nämlich Einarbeitung in den Bereich Absatz, unter Alkoholeinfluß stehend angetreten hat,
- 3.
seine dauernde Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, indem er unter Verletzung seiner Gesunderhaltungspflicht die Durchführung einer Alkoholentziehungskur verweigerte, so daß er mit Ablauf des Monats Juli 1989 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 28. Juli 1992 das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 v.H. des erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Das Bundesdisziplinargericht hat alle Anschuldigungspunkte für erwiesen gehalten, wobei das Schwergewicht in der schuldhaften Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit liege, die allein ausgereicht hätte, dem Ruhestandsbeamten sein Ruhegehalt abzuerkennen. Es hat das Gesamtverhalten des Ruhestandsbeamten als vorsätzlichen Verstoß gegen die ihm gemäß §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB obliegenden Dienstpflichten gewertet. Beim dritten Anschuldigungspunkt hat es bedingten Vorsatz angenommen. Der Ruhestandsbeamte habe gegen seine Pflicht, seine beeinträchtigte Dienstfähigkeit durch zumutbare Maßnahmen wiederherzustellen, verstoßen. Er habe alle ihm angebotenen Therapiemaßnahmen letztlich nicht angenommen, so daß er erheblich vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müssen, wobei er dies sehenden Auges in Kauf genommen habe. Daß er durchaus in der Lage gewesen sei, eine stationäre Entziehungstherapie durchzuführen, ergebe sich aus seiner in der Zeit von November 1990 bis Mai 1991 durchgeführten Kur.
3.
Der Ruhestandsbeamte hat rechtzeitig gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen.
Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Er sei mit der Diagnose in den Ruhestand versetzt worden, bei ihm lägen eine Stoffwechsel-, Ernährungs- und Drüsenkrankheit vor. Die Diagnose enthalte keine Feststellungen über Alkoholprobleme.
Erst am 9. Februar 1990 habe der Bahnarzt Dr. S. festgestellt, ohne die Alkoholproblematik hätte er eine Pensionierung nicht vorgeschlagen. Dies lege den Verdacht nahe, man ziehe eine später erkannte Alkoholkrankheit im nachhinein als Begründung für die Zurruhesetzung mit heran. Ihm werde vorgeworfen, die Durchführung einer Alkoholentziehungskur verweigert zu haben. Er habe das für einen Alkoholabhängigen typische Bild abgegeben. Immer dann, wenn ihm Konsequenzen vor Augen gestellt würden, werde eine Therapiebereitschaft signalisiert, später, wenn er sich die Angelegenheit in Ruhe überlegt habe, komme er zu dem für diese Krankheit typischen Ergebnis, daß er gar nicht krank sei. Es würden dann Gründe herangezogen, die Kur nicht anzutreten, die mit der eigentlichen Krankheit nichts zu tun hätten, nämlich finanzielle Gründe. Alles zusammen spreche dagegen, daß er für seine Verweigerungen verantwortlich gewesen sei. Die Wechselhaftigkeit in die Einsicht der Krankheit mache deutlich, daß es bei ihm an der erforderlichen Verantwortlichkeit und Einsichtsfähigkeit gefehlt habe. Es sei nicht in ausreichendem Maße zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, daß er inzwischen eine Therapie mitgemacht habe. Er wisse jetzt, was er bei der ersten Therapie falsch gemacht habe.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Ruhestandsbeamte Freispruch beantragt und damit das Vorliegen eines Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinar zu würdigen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat er in weitgehender Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Anschuldigungspunkt 1:
Von Anfang September 1988 bis 31. Oktober 1988 war der Beamte krank geschrieben. Am 28. Oktober 1988 wollte der Bahnarzt die Betriebsdiensttauglichkeit des Ruhestandsbeamten überprüfen. Zu diesem Termin erschien der Ruhestandsbeamte in alkoholisiertem Zustand, so daß der Bahnarzt eine Untersuchung nicht vornehmen konnte. Der Ruhestandsbeamte erklärte, er habe am Abend zuvor bis in die Nacht hinein gefeiert. Der Bahnarzt schickte den Ruhestandsbeamten nach Hause, bestellte ihn aber erneut für den 31. Oktober 1988. Auch bei diesem Termin stellte der Bahnarzt Alkoholgeruch bei dem Ruhestandsbeamten fest. Ein durchgeführter Atemalkohol-Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von etwa 0,7 Promille. Der Bahnarzt hielt den Ruhestandsbeamten für nicht mehr betriebsdiensttauglich.
Anschuldigungspunkt 2:
Nach längerer Krankheit sollte der Ruhestandsbeamte am 13. Februar 1989 seinen Dienst wieder aufnehmen. Er meldete sich gegen 7.30 Uhr im Personalbüro und wurde dort zur Einweisung in sein künftiges Aufgabengebiet zur Güterabfertigung verwiesen. Nachdem er einen kurzen Einblick in die dortigen Aufgaben erhalten hatte, rief er gegen 8.30 Uhr das Personalbüro an und erklärte, er sei überfordert und melde sich bis Mittwoch krank. Auf Weisung meldete er sich beim Leiter der Dienststelle. Dieser stellte fest, daß der Ruhestandsbeamte nach Alkohol noch. Ein veranlaßter Atemalkohol-Test ergab eine Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille.
Anschuldigungspunkt 3:
Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Aufgrund des Vorfalles vom 13. Februar 1988 erklärte der Ruhestandsbeamte sich gegenüber seinem Dienststellenleiter bereit, eine Alkoholentziehungstherapie anzutreten, um sich von seinem Alkoholproblem zu befreien. Auch gegenüber dem von der Dienststelle eingeschalteten Sozialdienst erklärte er sich zur Durchführung einer stationären Alkoholentziehungstherapie bereit. Als diese vermittelt werden sollte, widerrief er seine Zustimmung und erklärte, er sei nicht in der Lage, den zu erwartenden Eigenanteil von 400 bis 500 DM monatlich zu tragen. Auch Ratenzahlungen kämen für ihn nicht in Frage. Der Ruhestandsbeamte wurde von einem Sozialarbeiter des Bundesbahnsozialwerks ausführlich über die wahrscheinlich zu erwartenden Konsequenzen, wie Zurruhesetzung unter Minderung oder Aberkennung des Ruhegehalts sowie gesundheitliche Risiken und Schäden belehrt. Diese Belehrungen führten jedoch zu keinem Erfolg, so daß er im Februar 1989 im Hinblick auf die Alkoholabhängigkeit des Ruhestandsbeamten seine Bemühungen um eine andere Beschäftigung in der Güterabfertigung aufgab.
Am 3. März 1989 erklärte der Ruhestandsbeamte seinem Dienststellenleiter, er könne den Eigenanteil der Entziehungstherapie nicht tragen, weil er sich nach dem Erwerb einer neuen Wohnungseinrichtung übermäßig verschuldet habe. Der Dienststellenleiter belehrte ihn daraufhin erneut über die gesundheitlichen Gefahren und disziplinaren bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen eines weiteren Alkoholmißbrauchs. Er erläuterte ihm die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach u.a. bei Ablehnung einer langfristigen Alkoholentziehungskur mit der Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zu rechnen sei. Er wies ihn darauf hin, alles zu unternehmen, um seine Gesundheit zu erhalten. An einer Alkoholentwöhnungsbehandlung müsse er sich finanziell beteiligen.
Der Ruhestandsbeamte erklärte sich dann bereit, sich einer Alkoholentziehungstherapie zu unterziehen, tat dies jedoch nicht. Nachdem der Bahnarzt den Ruhestandsbeamten bereits am 10. März 1989 für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG gehalten hatte, weil dieser nicht bereit war, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen, wurde der Ruhestandsbeamte mit Ablauf des Monats Juli 1989 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Hierzu erklärte der Bahnarzt am 9. Februar 1990, ohne die Alkoholproblematik hätte er eine Zurruhesetzung nicht vorgeschlagen und erläuterte dies bei seiner Anhörung dahin, daß die alkoholunabhängigen Leiden des Ruhestandsbeamten zu einer Pensionierung nicht ausgereicht hätten.
Nach Seiner Zurruhesetzung unternahm der Ruhestandsbeamte in der Zeit von November 1990 bis Mai 1991 eine Alkoholentziehungstherapie. Im Oktober 1991 kam es nach seinen Angaben zu einem Rückfall. Aufgrund eines gestellten Reaktivierungsantrages teilte der Bahnarzt am 30. Januar 1992 der Bundesbahndirektion E. mit, eine Reaktivierung des Ruhestandsbeamten sei nicht sinnvoll, da dieser pathologische Leberwerte habe, die im Rahmen einer toxischen Hepatitis zu sehen und wohl auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen seien.
In einem eingeholten Sachverständigengutachten beantwortet der Sachverständige, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T., die ihm gestellten Fragen, ob bei dem Ruhestandsbeamten eine Alkoholabhängigkeit vorliege und er durch die Kurverweigerung eine Pensionierung herbeigeführt habe, dahin, daß der Ruhestandsbeamte ein Gamma-Alkoholiker im Sinne der Definition von Jellinek sei. Man müsse bei ihm von einer Zwanghaftigkeit des Trinkens sprechen. Es liege bei dem Ruhestandsbeamten keine verminderte Zurechnungsfähigkeit vor. Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, wenn der Ruhestandsbeamte akzeptieren würde, daß er alkoholkrank sei.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Ruhestandsbeamte wieder in Zweifel gezogen, alkoholabhängig zu sein. Er habe die nach seiner Zurruhesetzung durchgeführte Kur "als Strafe" angesehen. Diese Kur habe letztendlich nicht viel gebracht.
2.
Der Senat hat den Ruhestandsbeamten in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 vom Vorliegen eines Dienstvergehens freigestellt, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, daß der Ruhestandsbeamte im Hinblick auf die bei ihm festgestellte Zwanghaftigkeit des Trinkenmüssens schuldunfähig war.
3.
Das dem Anschuldigungspunkt 3 zugrundeliegende Dienstvergehen hält der Senat für erwiesen. Entgegen den eigenen Zweifeln des Ruhestandsbeamten ist er alkoholkrank. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T., wonach der neurologische Befund eindeutig für eine chronische Alkoholkrankheit des Beamten spreche, auch wenn dieser einen chronischen Alkoholabusus negiere und seinen Alkoholkonsum bagatellisiere. Der Ruhestandsbeamte sei ein Gamma-Alkoholiker im Sinne der Definition von Jellinek.
Entgegen der Ansicht des Ruhestandsbeamten war es auch nicht so, daß seine Zurruhesetzung erst nachträglich mit seiner Alkoholerkrankung begründet worden sei. Auch die Diagnose "Ernährungsstörung" läßt den Schluß auf Alkoholismus zu. Der Ruhestandsbeamte wollte seiner Zurruhesetzung nur für den Fall nicht widersprechen, daß ihm "kein Makel" anhafte. Wenn der Begriff Alkoholismus in der Zurruhesetzungsverfügung nicht vorkommt, dann geschah dies offensichtlich aus Gründen der Fürsorge. Schließlich hat der Bahnarzt die Zurruhesetzungsdiagnose "Stoffwechsel-, Ernährungs- und Drüsenkrankheiten" bereits am 10. März 1989 unter ausdrücklichem Hinweis darauf getroffen, daß der Ruhestandsbeamte nicht bereit sei, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen und er - der Bahnarzt - ihn deshalb für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG halte.
Der Ruhestandsbeamte hat zu Unrecht die Durchführung einer ihm zumutbaren und zur Bekämpfung seines Alkoholismus geeignete Entziehungstherapie unterlassen. Er war ausführlich von seinem Dienstvorgesetzten und dem Bundesbahn-Sozialamt über die Notwendigkeit der Durchführung einer derartigen Kur und über die disziplinaren Konsequenzen, wenn er sie verweigere, belehrt worden. Da er dennoch trotz dieser Belehrungen die Durchführung der Alkoholentziehungskur verweigerte, obwohl er zwischenzeitlich hierzu bereit war, nahm er seine Zurruhesetzung billigend in Kauf. Es ist ihm damit zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen.
Der Beamte hatte auch die volle Einsichtsfähigkeit in sein Verhalten und verfügte über seine uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Auch dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T.. Die entsprechenden Aussagen dieses Gutachtens werden nicht dadurch eingeschränkt, daß der Sachverständige in einem Nebensatz ausführt, die Steuerungsfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten sei nicht eingeschränkt, wenn dieser akzeptieren würde, daß er alkoholkrank sei. Die Uneinsichtigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholikers. Es wird jedoch für das hier zu beurteilende Dienstvergehen nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt, sondern das Erkennen der Förderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte selbst eine solche Behandlung für nötig hält oder nicht (Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 1 D 58.86 -). Der Ruhestandsbeamte wußte genau, daß der Dienstherr gerade die Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie von ihm verlangte, er war hierzu schließlich auch bereit, ohne daß die Kostenbeteiligung noch eine Rolle spielte.
4.
Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten hat erhebliches disziplinares Gewicht. Die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sowie zur Befolgung von Weisungen geboten es dem Ruhestandsbeamten, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, daß er seine Arbeitskraft auch voll zu erhalten bzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu unternehmen hatte. Der Dienstherr und die Sozialbetreuung haben alles unternommen, um den Ruhestandsbeamten zu einem pflichtgemäßen Handeln anzuhalten. Hätte sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befunden, hätte er, da er durch das Unterlassen ihm zumutbarer und geeigneter Maßnahmen nicht nur betriebsdienstuntauglich, sondern dauernd dienstunfähig geworden war, aus dem Dienst entfernt werden müssen. Hieraus ergibt sich zwingend, daß dem Ruhestandsbeamten gemäß § 12 Abs. 2 BDO das Ruhegehalt aberkannt werden muß (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 -).
Daß der Ruhestandsbeamte nach seinem Eintritt in den Ruhestand eine Alkoholentziehungstherapie durchgeführt hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Mit der vorsätzlichen Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit war das Dienstvergehen vollendet. Nachträgliche Therapiemaßnahmen könnten die Bemessung der Disziplinarmaßnahme allenfalls dann beeinflussen, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könnte, aus der sich gesicherte Anhaltspunkte für eine (dauerhafte) Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ergäben (Urteil vom 9. Juni 1993 - BVerwG 1 D 4.92 -). Gerade hieran fehlt es jedoch im Falle des Ruhestandsbeamten. Die durchgeführte Entziehungskur war nach seinen Angaben nicht erfolgreich. Er hat sie sogar "als Strafe" empfunden. Er ist nach der Kur rückfällig geworden und der Bahnarzt hat im Hinblick auf pathologische Leberwerte des Ruhestandsbeamten dessen Reaktivierung nicht für sinnvoll gehalten.
5.
Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts für zunächst sechs Monate bewilligt. Im Hinblick auf seine 23jährige Dienstzeit ist der Ruhestandsbeamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Mayer