Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1983, Az.: 3 StR 500/82
Anforderungen an eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung; Bewusstseinsstörung infolge einer Entbindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 500/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 15.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 280
Verfahrensgegenstand
Kindestötung
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an ein wegen Schuldunfähigkeit freisprechendes Urteil.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf, ihre nichteheliche Tochter unmittelbar nach der Geburt schuldhaft getötet zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die am 27. April 1966 geborene, nicht verheiratete Angeklagte am 26. November 1981 nach 17,00 Uhr in der Toilette eine Tochter geboren hat. Das Kind war lebenstüchtig und schrie nach der Geburt. Die Angeklagte schnitt mit einem Messer die Nabelschnur durch. Sie verlor dadurch sowie durch den bei der Geburt erlittenen Dammriß dritten Grades viel Blut. Ihr wurde "übel und schwarz vor den Augen" (UA S. 6). Als sie wieder zu sich kam, sah sie keinen anderen Ausweg, als das Neugeborene zu töten. Sie nahm das Messer, schnitt dem Säugling die vorderen Halspartien durch und versetzte ihm wahllos zahlreiche Stiche. Weil sie nicht sehen wollte, was sie mit dem Kind anrichtete, schaute sie nicht hin. Das getötete Kind wollte sie in eine Plastiktüte stecken, um es in einer Mülltonne zu verbergen. Dazu kam es jedoch nicht, weil ihre nach Hause zurückgekehrte Mutter die Polizei verständigte.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Angeklagte freizusprechen, weil sie zur Tatzeit schuldunfähig gewesen sei. Sie habe, so hat die Jugendkammer ausgeführt, in der Nacht vor der Tat wenig geschlafen und während des Tages praktisch nichts gegessen. Es sei deshalb von einem stärkeren Abfall des Blutzuckerspiegels auszugehen, was die Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln einenge. Die Angeklagte sei zudem zur Tatzeit völlig auf sich allein gestellt gewesen, habe wegen des Dammrisses erhebliche Schmerzen erlitten und erheblich Blut verloren. Die darauf zurückzuführende Mangeldurchblutung und Unterversorgung des Gehirns habe zu einer erheblichen Bewußtseinseinengung mit der Folge geführt, daß die Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln erheblich eingeschränkt gewesen sei. Es seien zwar keine Erinnerungslücken feststellbar; sie habe aus Empfindsamkeit nicht zuschauen können, als sie das Kind tötete. Dennoch habe der vernommene Sachverständige nicht ausschließen können, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben. Die Jugendkammer sei der Überzeugung, daß die Angeklagte aufgrund der geschilderten Umstände seelisch nicht in der Lage gewesen sei, sich entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu verhalten, "weil sie, die gerade erst 14 Jahre alt geworden war, noch nicht die Widerstandskraft entwickelt hatte, um mit dieser Situation, in der ihre geistigen und seelischen Kräfte erheblich übernormal herabgesetzt waren, fertig zu werden" (UA S. 9).
Das Urteil mag im Ergebnis zutreffen, das Landgericht hat seine Überzeugung aber nicht in einer Weise dargelegt, die dem Senat eine Überprüfung ermöglicht.
Das Gesetz nennt in § 20 StGB bestimmte Umstände, als deren Folge Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. Lange in LK, 10. Aufl. §§ 20, 21 Rdn. 12), darunter tiefgreifende Bewußtseinsstörungen. Bewußtseinsstörungen sind Trübungen oder teilweise Ausschaltungen des Bewußtseins seiner selbst oder von der Außenwelt oder der Beziehungen beider, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine krankhafte seelische Störung darstellen (Lange a.a.O. Rdn. 22; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 13; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 20 Rdn. 10). Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts kommt als Ursache einer Bewußtseinsstörung ein Erschöpfungszustand (Lenckner a.a.O.; Lackner, StGB 14. Aufl. § 20 Anm. 2, Buchst. b, aa) infrage, der auf fehlendem Schlaf und mangelhafter Nahrungszufuhr sowie auf Blutverlust und der starken psychischen Belastung während des Geburtsvorgangs beruht. Den Ausführungen der Strafkammer ist aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein solcher Erschöpfungszustand - allein oder in Verbindung mit Affekten (vgl. dazu Lange a.a.O. Rdn. 28), deren Vorliegen, wenn das Landgericht dazu auch keine Ausführungen macht, nicht ohne weiteres auszuschließen ist - eine Bewußtseinsstörung verursacht hat, die in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig ist; nur eine solche ist tiefgreifend im Sinne des § 20 StGB (Lange a.a.O. Rdn. 30; vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] zu der entsprechenden Bewertung beim Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit). Das Landgericht bezeichnet die Störung als Bewußtseinseinengung, kennzeichnet diese zwar als erheblich, nennt aber die Umstände nicht, die deutlich machen, in welcher Weise das Persönlichkeitsgefüge beeinträchtigt und die Selbstbestimmung gestört war.
Selbst wenn die genannten Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt wären, so würde allein dies nicht zur Schuldunfähigkeit führen; denn schuldunfähig ist nur, wer infolge der Störung im Sinne der Vorschrift unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Von einem Ausschluß der Einsichtsfähigkeit geht das Landgericht nicht aus. Die Angeklagte ist nach Auffassung der Strafkammer allerdings nicht in der Lage gewesen, sich entsprechend ihrer Unrechtseinsicht zu verhalten. Diese Wertung hält aber revisionsrechtlicher Würdigung nicht stand, weil das Urteil nur das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Tatrichters mitteilt. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Jugendkammer nicht ausführt, warum sie glaubt, Steuerungsunfähigkeit feststellen zu könen, obwohl der Sachverständige sie lediglich nicht ausgeschlossen hat.
Daß in den Urteilsgründen das Alter der Angeklagten falsch wiedergegeben ist - sie war zur Tatzeit etwa 15 1/2 Jahre und nicht "gerade erst vierzehn Jahre alt" - mag für die Würdigung, die der Tatrichter vorgenommen hat, keine entscheidende Rolle gespielt haben. Maßgeblich scheint, abgesehen von den Fakten, die der Sachverständige dem Gericht vermittelt hat, der Eindruck gewesen zu sein, den die noch junge Angeklagte auf das Gericht gemacht hat. Diese Fakten und die sonstigen Umstände, auf die der Tatrichter seine Überzeugung gestützt hat, die Angeklagte sei zur Tatzeit nicht steuerungsfähig gewesen, hätten jedoch im Urteil dargelegt werden müssen.
Darin, daß solche Darlegungen fehlen, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt