Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.2002, Az.: BVerwG 1 D 14.01
Veruntreuung von Geldern von einem Konto des Bahn-Sozialwerks (BSW) durch einen Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit; Überweisungen vom Freifahrtkonto des BSW auf private Konten; Milderungsgrund der ausweglosen wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 14.01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 26725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.03.2001 - AZ: III VL 34/00
Rechtsgrundlagen
In der Streitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. April 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ,
Bundesbahnhauptsekretär Herbert Rücker und Postbetriebsassistent Georg Müller als ehrenamtliche Richter
sowie Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 21. März 2001 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Regierungshauptsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert seines jeweiligen erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beamte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit von einem Konto des Bahn-Sozialwerks (BSW) über das er verfügte, im Juli 1998 zweimal je 3.000,00 DM und im November 1998 einmal 2.000,00 DM auf sein eigenes bzw. auf das Konto seines Sohnes überwiesen und damit veruntreut hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 21. März 2001 in das Amt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7 BBesG) versetzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und nachstehende disziplinarrechtliche Würdigung vorgenommen:
Anlässlich der Neuordnung der Deutschen Bahnen wurde der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 des Deutsche Bahnen Gründungsgesetzes (DBGrG) zunächst zur Deutschen Bahn AG, Zentralbereich Personalplanung/Personalbetreuung S. zugewiesen. Zum 5. September 1994 wurde diese Zuweisung aufgehoben und ihm ein Dienstposten beim BEV-Bezirksvorstand S. des Bundesbahn-Sozialwerks (BSW) übertragen; ab 1998 war er dort durchgängig und hauptamtlich als "Koordinator für die BSW-Betreuungsstellen des Bezirks" tätig.
Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a., die Versorgungsempfänger mit Freifahrtausweisen und den dazugehörigen Wertmarken bei den zu diesem Zweck eingerichteten Betreuungsstellen zu versorgen. Die Versorgungsempfänger erwarben die jährlich gültige Wertmarke bei den BSW-Betreuungsstellen durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein so genanntes Freifahrtkonto, das beim BSW-Bezirksvorstand zur Abwicklung dieser Aufgabe eingerichtet worden war. Diese Einnahmen wurden dort verbucht und an den BSW-Hauptvorstand weitergeleitet, sobald eine größere Summe angesammelt war. Jede Überweisung musste von zwei Zeichnungsberechtigten unterschrieben werden, also z.B. von dem Beamten und einem weiteren Zeichnungsberechtigten.
Ende 1997 hatte der Beamte eine Mallorca-Reise für 3 Personen gebucht, die Anfang August 1998 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug 4.500,00 DM, wovon der Beamte bei der Buchung 15 vom Hundert angezahlt hatte. Der Restbetrag (in Höhe von 3.825,00 DM) wurde 2 Wochen vor Reiseantritt fällig. Da sich der Beamte zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand, veranlasste er mit Fax vom 24. Juni 1998 den zeichnungsberechtigten hauptamtlichen Betreuungsbeamten in U., den Kollegen und Zeugen R., ihm mehrere mit dessen Blanko-Unterschrift versehene Überweisungsträger zu übersenden, und begründete dies wahrheitswidrig damit, dass andere zeichnungsberechtigte Kollegen in den nächsten Tagen außer Haus seien und er eine pünktliche Lohnzahlung und Portoabrechnung sicherstellen wolle.
Dieses Fax stellte für den Zeugen eine eindeutige dienstliche Anweisung dar, zumal er auch wegen der vorgetragenen Begründung keinen Anlass zu Zweifeln sah, so dass er dreißig von ihm blanko unterschriebene Überweisungsträger an den Beamten übersandte.
Zwei davon benutzte dieser dazu, um mit Datum vom 6. Juli und vom 20. Juli 1998 jeweils 3.000,00 DM vom "Freifahrtkonto" auf sein privates Konto zu überweisen.
Mit Datum vom 10. November 1998 überwies er dann einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000,00 DM vom "Freifahrtkonto" auf das Konto seines Sohnes S. Als Verwendungszweck gab er jeweils "Aufwandsentschädigung" an.
Im Dezember 1998 beauftragte der Beamte den Zeugen K. mit dem Abgleich des "Freifahrtkontos" und erklärte ihm u.a. dass die zugehörigen Überweisungsträger beim Umzug des BSW im Frühjahr 1998 offenbar "verloren gegangen" seien und nicht mehr vorgelegt werden könnten. Mündlich erwähnte er eine Überweisung von 7.500,00 DM an den BSW-Hauptvorstand.
Bei der Suche nach dieser Überweisung entdeckte der Zeuge K. zufällig einen Ordner mit der Aufschrift "Ff (Freifahrt) 98", der zwar keinen Überweisungsträger über 7.500,00 DM enthielt, jedoch bei Durchsicht aller Überweisungen des Jahres 1998 die drei o.a. Überweisungen des Beamten vom "Freifahrtkonto" an sich selbst bzw. an seinen Sohn. Hierüber informierte der Zeuge den Vorgesetzten des Beamten, den Zeugen M. Zur Rede gestellt, hat der Beamte sein Fehlverhalten eingeräumt und sich wie folgt eingelassen:
Als im Frühjahr 1998 der Personalaufwand der BSW-Betreuungsstellen aufgrund eines internen Revisionsberichtes um 50 vom Hundert zu reduzieren war, habe er sich darüber sehr aufgeregt und sei nervlich sehr angespannt gewesen mit der Folge, dass er abends zu Hause erhebliche Mengen Bier getrunken habe, nachts wieder aufgewacht sei und dann nicht mehr habe einschlafen können, weil ihn die Sache so beschäftigt und ihm keine Ruhe gelassen habe. Das sei eine ganze Weile so gegangen. Er habe im Juli 1998 insgesamt 6.000,00 DM auf sein Konto überwiesen, um "noch ein gewisses finanzielles Polster für Nebenausgaben im Urlaub" zu haben. Darüber hinaus habe er im November 1998 auf das Konto seines Sohnes S. 2.000,00 DM überwiesen und ihn vorher informiert, dass dieser Betrag wegen einer Nachzahlung an das Finanzamt auf dessen Konto geparkt werde. Obwohl er die Steuernachforderung aufgrund der Vollstreckungsankündigung des Finanzamts P. vom Juli 1998 zu diesem Zeitpunkt in Wahrheit längst erfüllt hatte, "habe es trotzdem einfach nicht gereicht", so dass er nochmals 2.000,00 DM überwiesen und diesen Betrag "für die Haushaltsführung genommen habe, auch, um keine Probleme mit der Bank zu bekommen".
Nach Entdeckung seiner Verfehlung am 15. Januar 1999 hat er am Montag, den 18. Januar 1999 den Betrag von 8.000,00 DM unverzüglich und in einer Summe an das BSW zurückgezahlt. Dazu hatten ihm seine Schwiegereltern 7.000,00 DM zur Verfügung gestellt, und er selbst hatte auch noch 1.000,00 DM auf seinem Sparbuch.
Seinerzeit habe er sich mit 11.000,00 DM im Minus befunden, weil er durch seine häufige auswärtige Tätigkeit für das BSW Mehrausgaben gehabt habe, die durch die Reisekostenerstattung nicht gedeckt worden seien. Außerdem habe er so manches Haushaltsgerät angeschafft, das "eigentlich nicht unbedingt erforderlich" gewesen wäre. Gleichwohl habe er aber nicht über seine Verhältnisse gelebt, sei auch nicht dreimal jährlich im Urlaub gewesen. Zudem besitze die Familie kein Auto. Andererseits habe er den beiden Söhnen hin und wieder "etwas geben müssen". Inzwischen habe er bei der Sparda-Bank in S. mittels eines Darlehens seine Umschuldung erreichen und sein Konto wieder ins Plus holen können.
Diesen Sachverhalt und die Einlassung des Beamten hat das Bundesdisziplinargericht als zielgerichtete und geplante Veruntreuung gewürdigt, wodurch der Beamte gegen seine Pflicht verstoßen habe, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sein Verhalten innerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere (§ 54 Satz 3 BBG) und die Anforderungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG). Damit habe er ein als Einheit zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) vorsätzlich begangen, das so erhebliches Gewicht habe, dass er eigentlich nicht länger Beamter bleiben dürfe. Ein Beamter, der sich an dem ihm dienstlich anvertrauten fremden Geld vergreife, um es für eigene Zwecke einzusetzen, verliere das Vertrauen seines Dienstherrn. Das veruntreute Geld sei dem Beamten auch anvertraut gewesen; denn das BSW werde als Stiftung zu gleichen Teilen vom Bundeseisenbahnvermögen und der DB AG getragen und habe diese Gelder in Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Auftrag der DB AG kassiert, verwaltet und an die DB AG als Gläubigerin überwiesen. Ein Beamter, der dieses Vertrauen missbrauche und so die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses zerstöre, sei eigentlich weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit weiter zuzumuten; denn durch sein eigennütziges Handeln beseitige er auch das berufserforderliche Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit, das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unverzichtbar sei. Aber auch sein eigenes Ansehen zerstöre er, weil der Bürger zu Recht von einem Beamten erwarte, dass öffentliche Gelder für ihn unantastbar seien. Er mache sich durch sein Fehlverhalten für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar. Durch die Verwendung des dienstlich anvertrauten Geldes zu eigennützigen Zwecken habe der Beamte das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit genau genommen unwiderruflich zerstört. Das Bahn-Sozialwerk sei gleichermaßen, wie das Bundeseisenbahnvermögen und die DB AG, auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit anvertrauten und amtlich zugänglichen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten sei nicht möglich und müsse weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf der "Kassenverwaltung" unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstöre, könne regelmäßig nicht im Beamtenverhältnis bleiben.
Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nur dann möglich, wenn Umstände vorlägen, die sich generalisierender Betrachtung entzögen und für die Erwartung Raum ließen, uneingeschränktes Vertrauen werde sich als notwendige Grundlage des Beamtenverhältnisses durch weitere beanstandungsfreie Zusammenarbeit künftig wieder herstellen lassen. Als solche Ausnahmegründe erkenne die ständige Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts und des Bundesverwaltungsgerichts allein fünf Gründe an, neben denen weitere Ausnahmegründe nicht in Betracht kämen. Liege - wie hier - keiner der anerkannten Milderungsgründe vor, sei die Entfernung aus dem Dienst an sich auch angemessen. Dabei komme es nicht auf das Verhältnis zwischen dem von dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteil und dem durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteil an, abzuwägen seien vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Liege einer der Milderungsgründe vor, könne noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angenommen werden. Sei das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen.
In Kenntnis der an sich vorliegenden Untragbarkeit des Beamten für den öffentlichen Dienst habe die erkennende Kammer des Bundesdisziplinargerichts jedoch dem inständigen Verlangen des Beamten nach einer - wie er es ausdrückte - "zweiten Chance" nachgegeben, und ihn in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Grundgehalt, nämlich in das eines Regierungsobersekretärs, versetzt.
3.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Er rügt, dass das Bundesdisziplinargericht trotz Fehlens anerkannter Milderungsgründe nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt habe.
Der Beamte verteidigt das angefochtene Urteil. Die erstinstanzlich ausgesprochene Degradierung sei angemessen und werde seiner Persönlichkeit und der Schwere seines Dienstvergehens gerecht. Ihm kämen Umstände zugute, die das Bundesdisziplinargericht in den Urteilsgründen nicht bzw. missverständlich dargestellt habe. Er, der Beamte, habe finanzielle Schwierigkeiten gehabt, die entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil nicht auf einer unangemessen aufwendigen Haushaltsführung, sondern auch der Übernahme des überschuldeten Nachlasses seines am 13. Mai 1995 verstorbenen Bruders beruht hätten. Die Urlaubsreise sei zur Wiederherstellung eines geordneten Familienlebens unumgänglich gewesen. Als er die Überweisung von zweimal 3.000,00 DM veranlasst habe, habe er sich in einer psychischen Zwangslage sowie in einer als ausweglos empfundenen wirtschaftlichen Notlage befunden. Im Juli 1998 habe er knapp 4.000,00 DM für die bevorstehende Reise nach Mallorca aufbringen müssen. Dieser Betrag habe ihm wegen einer unerwarteten Steuernachforderung des Finanzamts nicht zur Verfügung gestanden. Da er neben dem Reisepreis auch mit urlaubsbedingten Nebenkosten habe rechnen müssen, habe er die 6.000,00 DM unbedingt benötigt. Durch die Nachforderung des Finanzamts habe er in den Folgemonaten das Minus nicht ausgleichen können, so dass es im November 1998 zu einer weiteren Tathandlung gekommen sei. Mildernd zu berücksichtigen sei auch, dass er im Verlauf von nahezu 28 Dienstjahren stets sehr gute dienstliche Leistungen erbracht habe, seinerzeit dienstlich überlastet gewesen sei und die Taten in einer negativen Lebensphase begangen habe, die inzwischen abgeschlossen sei. Er habe sich auf einem anderen Dienstposten auch wieder untadelig verhalten. Ihm müsse für die Zukunft eine Chance gegeben werden, sich im Dienst wieder zu bewähren.
II.
Das Berufungsverfahren ist nach dem 1. Januar 2002, dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510) und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (vgl. Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, a.a.O.) nach bisherigem Recht, also nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen, vgl. § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BDG.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist begründet. Das Bundesdisziplinargericht hätte gegen den Beamten die disziplinare Höchstmaßnahme verhängen müssen.
1.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und die Bewertung als Dienstvergehen gebunden. Er hat lediglich über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Dienstvergehen zu Recht nach den Grundsätzen für Zugriffsdelikte geahndet.
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Beamte beim Bezirksvorstand S. der Stiftung Bahn-Sozialwerk (Betriebliche Sozialeinrichtung des BEV und der Deutschen Bahn AG, vormals Bundesbahn-Sozialwerk) ihm zur innerdienstlichen Pflichterfüllung anvertrautes Geld auf dem Freifahrtkonto pflichtwidrig für private Zwecke verwendet und damit einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß begangen. Eine andere Bewertung des Vorgangs lässt sich mit dem Urteil vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 D 29.91 - NVwZ-RR 1993, 41 = DÖV 1993, 487 nicht begründen. Zwar hat der Senat in diesem Urteil entschieden, dass die disziplinarrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung von Zugriffen auf amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Vermögenswerte nicht uneingeschränkt für die Zueignung von Vermögenswerten sozialer Einrichtungen wie z.B. der Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten gelten. Dem lagen im entschiedenen Fall die verbindlichen Feststellungen des Strafgerichts zugrunde, dass der Beamte in einer solchen Sozialeinrichtung ehrenamtlich tätig gewesen sei. Im vorliegenden Fall hingegen ist dem Beamten die gesamte Tätigkeit für das BSW als die alleinige hauptamtliche zugewiesen worden. Darüber hinaus ist die Zuwendung von Freifahrten an die Pensionäre und deren Verwandte zwar eine freiwillige Leistung der Stiftung (und mittelbar der Deutschen Bahn AG). Die Gebühren für die auf die Freifahrtausweise aufzuklebenden Wertmarken, die auf das Freifahrtkonto einzuzahlen waren, hatte jedoch das BSW über seinen Vorstand an die Deutsche Bahn AG abzuführen. Insoweit betrieb die Stiftung eine Art Inkasso für das Unternehmen. Der Beamte hat damit bei seiner hauptamtlichen Tätigkeit, die ihm vom BEV zugewiesen war, Gelder veruntreut, die für die Deutsche Bahn AG bestimmt waren. In einem solchen Fall kann von einem außerdienstlichen Dienstvergehen keine Rede sein. Zu Recht hat daher das Bundesdisziplinargericht festgestellt, dass der Beamte ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat. Darüber hinaus ist der Senat im Rahmen der Entscheidung über die auf das Disziplinarmaß beschränkt eingelegte Berufung ohnedies an diese zutreffende Feststellung des Bundesdisziplinargerichts gebunden.
Da der Beamte in einer dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnenden Pflichtenstellung versagt hat, finden die Regeln für Zugriffsdelikte Anwendung. Ein solches Zugriffsdelikt liegt hier vor, auch wenn der Beamte kein Bargeld aus einer ihm anvertrauten Kasse genommen, sondern buchmäßige Gelder von einem Konto abgezweigt hat, über das ihm im Zusammenhang mit den dienstlich übertragenen Aufgaben Verfügungsmacht eingeräumt worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht es für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung keinen Unterschied, ob sich ein Beamter, etwa im Schalter- oder Kassendienst durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder aber - wie hier - ein anordnungsbefugter Verwaltungsbeamter sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten, z.B. unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglicher Zahlungsanweisungen oder -belege, buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf ein (privates) Konto frei verfügen kann. Ebenso macht es keinen Unterschied, wenn es sich dabei um Buchgeld handelt, das den im Rahmen der Dienstausübung betreuten Kunden oder Auftraggebern zusteht - wie hier der Deutschen Bahn AG das Entgelt für die Wertmarken. In allen derartigen Fällen erweist sich ein Beamter, der sich so verhält, gleichermaßen als unredlich und versagt im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Er kann das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen. Ein solches pflichtwidriges und (hier: nach § 266 StGB als Untreue) strafbares Fehlverhalten führt wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld - anders als beim außerdienstlichen Diebstahl, wie er der vom Beamten zitierten Entscheidung im Verfahren BVerwG 1 D 81.84 zugrunde liegt - regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 -; Urteil vom 8. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 102.95 - BVerwG DokBer B 1997, 53; Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 54.90 -; Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 46.87 - BVerwG DokBer B 1988, 26, m.w.N.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt unter derartigen Voraussetzungen nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Ein solcher Milderungsgrund liegt hier nicht vor.
a)
Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund eines Handelns zur Abwendung oder Milderung einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Im Zeitpunkt der Pflichtverletzungen lag eine wirtschaftliche Notlage nicht vor. Ob eine solche gegeben war, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats am Maßstab der einschlägigen Regelsätze der Sozialhilfe festzustellen (vgl. Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 3.00 -). Der Beamte bezog im Juli 1999 ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 4.200,00 DM; im Jahr 1998 dürfte es nur geringfügig darunter gelegen haben. Nimmt man die 900,00 DM hinzu, die seine Ehefrau monatlich zum Familieneinkommen beisteuern konnte, standen insgesamt ca. 5.050,00 DM zur Verfügung. Dem standen an regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen 1.320,00 DM für die Wohnung sowie weitere 738,00 DM gegenüber, die der Beamte zur Tilgung eines privaten Darlehens aufzubringen hatte. Die späteren monatlichen Zahlungen an die Schwiegereltern in Höhe von 500,00 DM sind hier außer Betracht zu lassen, weil die Rückzahlungsverpflichtung überhaupt erst entstanden ist, nachdem sich der Beamte bei ihnen 7.000,00 DM geliehen hatte, um das veruntreute Geld zurückzuzahlen. Die demnach seinerzeit monatlich verbliebene Summe von 2.990,00 DM lag weit oberhalb des damals maßgeblichen Regelsatzes für die Sozialhilfe von 1.840,00 DM. Darüber hinaus hatte der Beamte noch mit den Dienstbezügen für Januar 1998, also nach Buchung der Mallorcareise und nach Leistung der Anzahlung auf diese Buchung, aber vor dem ersten Zugriff, eine Leistungsprämie in Höhe von 3.000,00 DM erhalten.
Die Einlassung des Beamten in der Berufungserwiderungsschrift, die Übernahme des überschuldeten Nachlasses seines verstorbenen Bruders sei die wahre Ursache für seine wirtschaftliche Bedrängnis gewesen, hat sich in der Berufungsverhandlung als für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht stichhaltig erwiesen. Es kann auf sich beruhen, weshalb die Ausschlagung der Erbschaft des Bruders fehlgeschlagen ist. Denn nach den in der Berufungsverhandlung von dem Beamten vorgelegten Unterlagen hatte die Bank des verstorbenen Bruders zwar schon im Februar 1997 Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von knapp 30.000,00 DM geltend gemacht. Die Forderungen wurden jedoch erst im Oktober 1999 tituliert. Mit der tatsächlichen Tilgung der Bankverbindlichkeiten seines Bruders hat der Beamte auch erst frühestens Ende des Jahres 1999, nach seinen Angaben vor dem Bundesdisziplinargericht sogar erst im Jahr 2000 begonnen, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Verfehlungen schon länger zurücklagen.
Eine wirtschaftliche Notlage des Beamten, ihr Vorliegen unterstellt, wäre außerdem auch nicht unverschuldet gewesen. Die im Juli 1998 überwiesenen Beträge von zweimal 3.000,00 DM benötigte der Beamte nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen für die Finanzierung der bereits Ende 1997 gebuchten Urlaubsreise nach Mallorca. Wenn er diese Reise "zur Stabilisierung seiner Familienverhältnisse" für erforderlich hielt, hätte er sich auf eine entsprechende Ausgabe frühzeitig einrichten müssen, etwa indem er mit der Leistungsprämie im Januar 1998 eine entsprechende Rücklage gebildet hätte.
Selbst wenn entgegen den festgestellten Tatsachen unterstellt wird, dass die wirtschaftliche Notlage unverschuldet gewesen wäre, so wäre sie jedenfalls nicht ausweglos gewesen. Ausweglos ist eine Notlage dann nicht, wenn ein Betroffener nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um sich die finanziellen Mittel auf legale Weise zu beschaffen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 <180>[BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94]). So verhielt es sich hier. Der Beamte hätte sich etwa beizeiten an seine Schwiegereltern wenden können, die - wie ihre sofortige finanzielle Hilfe nach Tatentdeckung zeigt, bereit waren, ihm jedenfalls in dringenden Fällen (vorübergehend) unter die Arme zu greifen, mag auch ansonsten das Verhältnis zu ihnen angesichts einer anderen Erbschaftsangelegenheit belastet gewesen sein. Vor allem aber wäre es ihm zuzumuten gewesen, zwecks Umschuldung an seine Bank heranzutreten, wie er es später mit Erfolg getan hat. Die Möglichkeiten, die insoweit bestanden, kannte er aus seiner beruflichen Tätigkeit für das BSW. Wenn er davon aus Schamgefühl oder anders begründeten Hemmungen keinen Gebrauch gemacht hat, so ist dies vielleicht menschlich noch irgendwie nachvollziehbar. Derartige Empfindungen, die in ihren Wirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit an Schuldminderungsgründe im Sinne von § 21 StGB nicht heranreichen, lassen seine Situation weder objektiv noch subjektiv als unausweichlich erscheinen, so dass auch der Entschluss zur Veruntreuung nicht in einem milderen Licht zu sehen ist.
Eine weniger strenge Betrachtung des Milderungsgrundes der ausweglosen wirtschaftlichen Notlage verbietet sich. Da bei einem Zugriffsdelikt die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB keinen von der Rechtsprechung der Disziplinargerichte anerkannten Milderungsgrund darstellt, wäre es schwer verständlich, wenn noch weniger stark ausgeprägte subjektive Gründe, die der an sich gebotenen, objektiv möglichen und auch subjektiv als möglich erkannten Inanspruchnahme fremder Hilfe entgegenstehen, die "Ausweglosigkeit" der wirtschaftlichen Notlage begründen könnten; das wäre nicht einmal dann der Fall, wenn sich die subjektiven Hinderungsgründe innerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 StGB bewegten. Gründe für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die dem Sozialarbeiter B. offenbarten Schlafstörungen, die quälenden Überlegungen wegen einer als unbefriedigend empfundenen beruflichen und familiären Situation und der temporäre Alkoholkonsum zur Bewältigung dieses Konflikts haben nicht zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit geführt. Insbesondere erscheint die von dem Beamten anlässlich seiner abgekürzten Behandlung in der Fachklinik Z. angegebene abendliche Trinkmenge von zuletzt zwei bis drei Liter Bier und gelegentlich dazu konsumiertem hochprozentigen Alkohol (zuvor hatte er im Untersuchungsverfahren weniger angegeben) nicht so hoch, dass sie bei den tagsüber begangenen Zugriffen die Einsicht in das Unrecht seines Tuns oder die Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, nennenswert beeinträchtigt hätten.
Soweit es um die Veruntreuung der 6.000,00 DM im Juli 1998 geht, scheitert dieser Milderungsgrund zusätzlich daran, dass der Beamte den Betrag nicht ausschließlich zur Abwendung beziehungsweise Linderung existenzieller Not verwendet hat (vgl. hierzu Urteile vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 -, BVerwGE 103, 177 [BVerwG 05.10.1994 - 1 D 31/94], vom 2. April 1998 - BVerwG 1 D 4.98 - und vom 29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 -). Die Reise nach Mallorca, zu deren Finanzierung er das Geld benötigt hat, mag zur Stabilisierung des gestörten Familienlebens beigetragen haben, von existenzieller Bedeutung war sie nicht. Die im November 1998 veruntreuten 2.000,00 DM hat der Beamte für die Haushaltsführung eingesetzt, und zwar - wie er selbst im Untersuchungsverfahren und auch vor dem Senat eingeräumt hat - keineswegs nur zur Befriedigung existenzieller Bedürfnisse.
b)
Die Pflichtverletzungen des Beamten sind auch nicht als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten. Eine solche Situation wird in aller Regel durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem schockbedingten Fehlverhalten führt (vgl. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - NVwZ-RR 2001, 772 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 26). Die Inanspruchnahme durch die Bank des verstorbenen Bruders wegen der Nachlassschulden kommt als ein derart Schock auslösendes, für das hier in Rede stehende Handeln ursächliches Ereignis nicht (mehr) in Betracht. Es lag schon deutlich mehr als ein Jahr zurück und hatte das Handeln des Beamten bis dahin nicht erkennbar schockartig beeinflusst.
Auch die Veruntreuung weiterer 2.000,00 DM im November 1998 ist nicht durch eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation hervorgerufen worden. Als solches ist die Inanspruchnahme durch das Finanzamt wegen einer Nachforderung von 1.048,00 DM nicht anzusehen. Im November 1998 war die Steuerforderung des Finanzamts auch bereits erfüllt. Der Zugriff erfolgte vielmehr, weil der Beamte zu diesem Zeitpunkt seine Vermögensverhältnisse immer noch nicht "im Griff" hatte. Wann genau vor dem November 1998 er diese Schuld beglichen hatte, kann dabei dahinstehen. Voraussetzung für die Annahme eines Milderungsgrundes ist, dass er bei jeder einzelnen Tathandlung (Zugriffsakt) bejaht werden kann (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Mai 2001 - BVerwG 1 D 12.00 -). Dass die einzelnen Tathandlungen des Beamten ein einheitliches Dienstvergehen darstellen mit der Folge, dass alle festgestellten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme zusammenfassend zu ahnden sind, ändert daran nichts. Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation knüpft nicht an die Einheit des Dienstvergehens an, sondern soll einem Beamten nur dann zugute kommen, wenn er situationsbedingt versagt hat (vgl. Urteil vom 23. Mai 2001, a.a.O., zum Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat).
c)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art weder eine lange und im Übrigen unbeanstandete Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der der Beamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet ist, ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Dienstvergehen in einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase begangen zu haben. Er hat durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Der Vertrauensverlust lässt sich durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise nicht rückgängig machen (vgl. Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 -). Ebenso wie gute dienstliche Leistungen und einwandfreie Führung kann die Überwindung einer solchen Lebensphase nur dann berücksichtigt werden, wenn eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt (Urteil vom 9. September 1987 - BVerwG 1 D 12.87 -). Das war - anders als hier - in den vom Beamten in Bezug genommenen Verfahren BVerwG 1 D 11.86 und BVerwG 1 D 24.87 der Fall. Auf diese Entscheidungen kann er sich daher nicht mit Erfolg berufen.
Auch der Umstand, dass der Beamte nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden ist, rechtfertigt keine mildere Maßnahme. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist nicht von den einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern von den Disziplinargerichten zu beurteilen. Es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob im Einzelfall ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (stRspr, z.B. Urteil vom 14. Mai 1997, a.a.O.). Im Übrigen beruht die Weiterbeschäftigung des Beamten auch nicht darauf, dass sein Dienstherr ihm weiterhin vertraut, sondern ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen. Dies ist in einem Aktenvermerk vom 18. Juni 1999 ausdrücklich so festgehalten worden.
3.
Der Senat hat dem Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 25 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages richtet sich auch nach dem 1. Januar 2002 nach § 77 Abs. 1 BDO, weil das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten im vorliegenden Fall vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet worden ist (§ 85 Abs. 3 BDG). Der Beamte ist eines Unterhaltsbeitrages aufgrund seines langjährigen und ansonsten unbeanstandeten Dienstes nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt - wie üblich - sechs Monate (vgl. Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 1 D 34.00 -). Er reicht vorerst aus, um die Möglichkeit einer neuen Erwerbstätigkeit - unter Umständen auch als an- oder ungelernter Mitarbeiter - sowie die Möglichkeiten einer Umschulung mit einer die Existenzgrundlage sichernden Förderung durch das Arbeitsamt klären zu können. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, wenn auch erfolglos um andere laufende Einkünfte bemüht hat, kann ihm das Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag neu bewilligen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -). Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt als Arbeit suchend beschränken dürfen. Der Beamte ist gehalten, sich fortwährend zum Beispiel auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben, und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 f. BDO.
Richterin am BVerwG Heeren hat Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Albers
Müller