Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1991, Az.: BVerwG 1 D 54.90
Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängen von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.04.1990 - AZ: IV VL 3/90
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Fernmeldebetriebsinspektorin Gertrud Siewi,
Postbetriebsassistent Klaus Mielert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil das. Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... - vom 25. April 1990 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfunddreißig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. August 1989 ist der Beamte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten die Straftat als Dienstvergehen zur Last gelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. April 1990 in das Amt eines Postoberschaffners versetzt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen des Strafurteils ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 7. Februar 1989 zahlte der Beamte mittels einer Zahlkarte einen Betrag von 12 DM zur Gutschrift auf sein eigenes Postgirokonto am Schalter seines Beschäftigungspostamtes H. ein.
Er begab sich sodann auf seinen Zustellungsgang. Gegen 13.30 Uhr kehrte er zum Postamt zurück und entnahm aus dem Verteilerregal für eingezahlte Zahlkarten den bereits versandfertig gemachten, aber noch nicht zugeklebten Umschlag für das Postgiroamt .... Er suchte seine bereits ausgefüllte und eingezahlte Zahlkarte heraus und veränderte den Betrag von 12 DM auf 12.400 DM.
Dann steckte er die veränderte Zahlkarte mit den übrigen Zahlkarten wieder in den vorbereiteten Umschlag, verschloß den Zahlkartenumschlag und setzte seinen Zustellungsgang fort. Da die Sicherheitsmarke fehlte, wurde die Fälschung aufgeklärt.
Der Beamte handelte in der Absicht, den veränderten Betrag in Höhe von 12.400 DM auf sein Postgirokonto verbuchen zu lassen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen gewertet und als schwerwiegend bezeichnet. Von der erwogenen Entfernung aus dem Dienst hat es jedoch abgesehen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt, sie auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Den Beamten belaste, daß er unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten mittels einer sorgfältig geplanten und ausgeführten Urkundenfälschung versucht habe, sich zu Lasten seines Dienstherrn um einen Betrag von nahezu 12.400 DM zu bereichern. Diese Tatumstände allein würden zu dem Schluß zwingen, daß er vertrauensunwürdig geworden sei und deshalb nicht im öffentlichen Dienst verbleiben könne. Nicht völlig unbeachtet könne in diesem Zusammenhang die Tatsache bleiben, daß ihm erst wenig mehr als ein Jahr vor der Tat die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden sei. Demgegenüber könnten die vom Bundesdisziplinargericht in den Vordergrund gestellten Erwägungen zum Disziplinarmaß nicht überzeugen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Vorgehen des Beamten unterscheidet sich zwar von der Unterschlagung dienstlicher Gelder sowohl in der strafrechtlichen Einordnung als auch in der Begehungsform. Für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung aber macht es letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beamter etwa im Schalter- und Kassendienst durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. Auch in diesem Fall hat sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt; auch in diesem Fall kann er das Vertrauen seines Dienstherrn nicht beanspruchen (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 46.87 - <BVerwG Dok. Ber. B 1988, 26>).
Diese Vergleichbarkeit, diese Nähe zum unmittelbaren Zugriff auf dienstliches Geld, gebietet es, das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur vom Vorliegen außergewöhnlicher, für die Vertrauenswürdigkeit bedeutsamer Umstände, insbesondere mit vom Vorliegen derjenigen Gründe abhängig zu machen, die auch in jenen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen. Als solche Ausnahmegründe sind von der Rechtsprechung die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde und einmalige Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten, das Handeln in einer psychischen Zwangslage oder in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage sowie die freiwillige Wiedergutmachung oder zumindest Offenbarung vor Entdeckung der Tat anerkannt worden. Keine dieser Ausnahmevoraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ging der Beamte wohlüberlegt und zielstrebig vor, so daß von einer unbedachten Augenblickstat keine Rede sein kann. Zudem ist festgestellt, daß der Beamte seine Zahlkarte heraussuchte, sie also ihm nicht zufällig in die Hände fiel. Weiterhin ist festgestellt, daß der Beamte in der Absicht handelte, den veränderten Betrag in Höhe von 12.400 DM auf sein Postgirokonto verbuchen zu lassen. Der Umstand, daß der von dem Beamten erstrebte Erfolg nicht eingetreten ist, gibt keinen Anlaß zu einer milderen Beurteilung, denn für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit ist sein Handlungswille maßgebend und nicht der eingetretene Erfolg. Aber auch wenn man hier nicht die Zumessungserwägungen maßgebend sein lassen würde, die für den unmittelbaren Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld gelten, wäre das Ergebnis kein anderes. Wesentliche andere Milderungsgründe sind nämlich ebenfalls nicht erkennbar.
Der Senat hat dem Beamten trotz gewisser Zweifel an seiner Unterstützungswürdigkeit einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 BDO bewilligt. Da der Beamte keine Miete zu zahlen hat, ist er nur in der zuerkannten Höhe unterstützungsbedürftig. Dabei ist auch berücksichtigt, daß er künftig Aufwendungen hat, um sich eine anderweitige Erwerbsquelle zu verschaffen. Sollte ihm dies trotz gegebenenfalls nachzuweisender nachdrücklicher Bemühungen während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelingen, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht erneut einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter