Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 102.95
Unberechtigte Ansichnahme eines fehlerhaft bearbeiteten Auszahlungsscheins und Gutbuchung auf das eigene Konto durch Beamtin der Postbank; Verwendung von veruntreutem Geldbetrag zur Begleichung eigener offener Rechnungen; Milderungsgrund der unüberlegten persönlichkeitsfremden Augenblickstat; Besondere Versuchungssituation wegen extrem angespannter finanzieller Situation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 102.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.10.1995 - AZ: III VL 15/95
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Postobersekretärin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Verwaltungsoberamtsrätin Maria Suthe,
Postbetriebsinspektor Heinz Theo Syberichs als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 20. Oktober 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Die Postobersekretärin ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beamtin auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 20. Oktober 1995 in das Amt einer Postsekretärin (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt.
Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der auch Gegenstand eines gegen die Beamtin wegen Untreue ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 21. Juni 1993 ist:
Die Beamtin war als Gruppenführerin bei der Postbank, Niederlassung S., in der Abteilung Buchungsvorbereitung tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte es u.a., den Arbeitsablauf zu kontrollieren und zu koordinieren, fehlerhafte Auszahlungslisten zu überprüfen und nicht ordnungsgemäße Belege zu bearbeiten.
Im Rahmen dieser Aufgaben wurde der Beamtin am 22. Oktober 1992 von einer Mitarbeiterin ihrer Gruppe ein Auszahlungsschein über 2.000 DM, bezogen auf das Postbankkonto ... ausgehändigt. Die Summe war beim Postamt R. ausbezahlt worden. Der Schalterbeamte hatte es jedoch versäumt, einen Auszahlungsvermerk anzubringen und den Beleg in die entsprechende Liste einzutragen. Bei der Kodierbearbeitung in der Postbankniederlassung waren die Unstimmigkeiten aufgefallen, und die Beamtin war als zuständige Gruppenführerin eingeschaltet worden.
Die Beamtin legte den Beleg zunächst ordnungsgemäß in einen dafür vorgesehenen Karteikasten ab, wo er zur Klärung der Angelegenheit zunächst einige Tage aufbewahrt werden sollte. Dann überlegte sie es sich jedoch anders und nahm den Beleg wieder an sich. In der Mittagspause legte sie den Auszahlungsschein in der Schalterkasse der Niederlassung zur Auszahlung vor. Eine Barauszahlung konnte jedoch nicht erfolgen, da es sich um ein in K. geführtes Konto handelte. Die Beamtin machte von der Möglichkeit Gebrauch, den Beleg wie einen Scheck zur Gutbuchung auf das eigene Konto einzureichen. Nachdem sie sich mittels Kontoauszugs über den Eingang des Geldes vergewissert hatte, verfügte sie über den Betrag, indem sie damit Forderungen ihrer Gläubiger beglich.
Die Beamtin räumt den Sachverhalt ein. Zu ihrer Entlastung führt sie an, daß sie wegen ihrer damaligen extrem angespannten finanziellen Situation in Panik gewesen sei. Wegen entsprechender Zahlungsrückstände seien ihr vom Vermieter eine Räumungsklage, von den Technischen Werken der Stadt S. die Sperrung der Energielieferung und vom Finanzamt die Stillegung ihres Pkw angedroht worden. Sie habe geglaubt, sich durch den Mißbrauch des Belegs aus der unmittelbaren Notlage befreien zu können, und habe nicht an die Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens gedacht. Den veruntreuten Geldbetrag habe sie ausschließlich zur Begleichung der offenstehenden Rechnungen verwendet, wobei der Mietrückstand 825 DM sowie der Zahlungsrückstand für Energielieferungen 256 DM und für Kfz-Steuer 303 DM betragen hätten.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten der Beamtin als vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Von der hiernach grundsätzlich zu verhängenden Höchstmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht abgesehen, weil es den Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat anerkannt hat.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes einer einmaligen persönlichkeitsfremden Tat im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorlägen. Die Beamtin habe nicht in einer besonderen Versuchungssituation, sondern im Rahmen ihres alltäglichen Dienstgeschäftes versagt. Auch ihre prekäre finanzielle Situation könne die Annahme des Milderungsgrundes nicht begründen. Die finanziellen Schwierigkeiten seien nicht plötzlich entstanden, sondern hätten sich ganz allmählich entwickelt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes ... und die Androhung der Einstellung der Energielieferung durch die Stadtwerke ... zum Tatzeitpunkt schon längere Zeit zurückgelegen hätten, könne nicht von einer Zwangslage gesprochen werden, aus der heraus die Beamtin unbedacht und kopflos gehandelt habe. Auch ihr Vorgehen bei der Einlösung des Zahlscheins an der Schalterkasse spreche für ein wohlüberlegtes und zielgerichtetes Vorgehen.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung der Beamtin aus dem Dienst.
1.
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
a)
Das festgestellte vorsätzliche Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) führt zur Verhängung der Höchstmaßnahme.
Das Bundesdisziplinargericht hat bei der disziplinarrechtlichen Einordnung des Fehlverhaltens im Ergebnis zu Recht die Grundsätze herangezogen, nach denen ein eigennütziger Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld zu ahnden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht es für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beamter, etwa im Schalter- und Kassendienst, durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Mißbrauch ihm dienstlich zugänglicher Zahlungsanweisungen oder -belege buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. Auch in diesem Fall - wie er hier vorliegt - hat sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er kann das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen. Ein solches pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten führt wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 46.87 - <BVerwG DokBer B 1988, 26> m.w.N., Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 54.90 -).
b)
Ebenso wie es für die Zugriffsdelikte gilt, könnte eine mildere Maßnahme nur verhängt werden, wenn bestimmte, in der Rechtsprechung des Senats entwickelte Milderungsgründe gegeben wären.
Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Milderungsgrundes der unüberlegten persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation sind nach der gebotenen Sachaufklärung durch den Senat entgegen der Meinung des erstinstanzlichen Gerichts nicht erfüllt.
Dieser Milderungsgrund wird zwar nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beamtin in einer alltäglichen Situation versagt hat. Er kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann in Betracht, wenn ein Beamter unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an dienstlichem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger. Die Geltendmachung von Forderungen kann allerdings nur dann eine Versuchungssituation auslösen, wenn der Beamte sich in einer solch angespannten finanziellen Lage befindet, daß es ihm aus seiner Sicht unmöglich ist, die Schulden auf andere Weise zu begleichen. Die Bezahlung der Forderung darf nicht aufschiebbar und muß so dringend sein, daß sie geeignet ist, ihn zu einem unbedachten und kopflosen Handeln zu veranlassen (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287> m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Beamtin geltend gemachten Forderungen, die sie mit dem veruntreuten Geld beglichen haben will, nicht vor.
Soweit sich die Beamtin in diesem Zusammenhang dahin einläßt, daß ihr zur Tatzeit wegen eines Mietrückstandes von drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 825 DM durch den Wohnungseigentümer Räumungsklage angedroht worden sei, hat die durch den Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme die Unrichtigkeit dieser Einlassung ergeben: Nach Auskunft des Vermieters, der Landes-Bau-Genossenschaft ... vom 1. Juli 1996 hat das Mietkonto der Beamtin im Jahre 1992 keinen Rückstand aufgewiesen. Dementsprechend ist auch keine Räumungsklage angedroht worden.
Bezüglich des mit Schreiben der Technischen Werke ... vom 2. Oktober 1992 angemahnten Zahlungsrückstandes von 256 DM wegen Energiekosten ergibt sich aus dem von der Beamtin dem Senat vorgelegten weiteren Schreiben der Technischen Werke vom 30. Oktober 1992, daß am 24. Oktober 1992 nur noch ein Zahlungsrückstand von 138 DM bestanden hat. Da das veruntreute Geld erst am 28. Oktober 1992 ihrem Konto gutgebucht wurde, hat die Beamtin demnach bereits vorher aus eigenen Mitteln zumindest einen Teilbetrag der mit Schreiben vom 2. Oktober 1992 angemahnten Energiekosten bezahlt. Eine finanzielle Zwangs- und Drucksituation, die aus der Sicht der Beamtin nur durch Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder zur Vermeidung der angedrohten Energiesperrung abzuwenden gewesen wäre, konnte demnach für sie bezüglich der angemahnten Energiekosten von 256 DM zur Tatzeit nicht bestanden haben.
Schließlich kann auch hinsichtlich der mit Schreiben des Finanzamtes ... vom 21. September 1992 angemahnten rückständigen Kfz-Steuer von 303 DM und der zugleich angedrohten Zwangsabmeldung des Fahrzeugs eine finanzielle Situation, in der die Beamtin kopflos und unüberlegt gehandelt haben könnte, nicht anerkannt werden. Dem steht nicht nur entgegen, daß seit dem Mahnschreiben bis zur Tatzeit bereits ein Monat vergangen war, ohne daß die angedrohte Stillegung des Kraftfahrzeugs konkret in die Wege geleitet worden war. Im Hinblick auf die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gute Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes der in S. lebenden Beamtin sowie des Fehlens sonstiger Anhaltspunkte für den dringenden Bedarf eines Kraftfahrzeugs liegen auch im übrigen keine anzuerkennenden Gründe dafür vor, daß sich die Beamtin durch die zugleich angedrohte Stillegung ihres Pkw's in einer pflichtwidriges und strafbares Verhalten erklärbaren Drucksituation befunden hat.
Da andere anzuerkennende Milderungsgründe weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen.
2.
Der Senat hat der Beamtin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 v.H. ihres erdienten Ruhegehalts (Mindestversorgung) auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Eines Unterhaltsbeitrags ist die Beamtin im Hinblick auf ihre ansonsten beanstandungsfreie Dienstzeit und die bisherigen dienstlichen Beurteilungen nicht unwürdig und unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen finanziellen Situation in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist die Beamtin nach, daß sie sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihr vom Bundesdisziplinargericht auf ihren Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.
Czapski
Müller