Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.2001, Az.: BVerwG 1 D 3.00

Unberechtigte Verwendung dienstlich anvertrauten oder amtlich erlangten Geldes für private Zwecke; Begriff der " Zugriffshandlung"; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Verletzung seiner ihm obliegenden Kernpflichten; Kernpflichten eines Beamten; Absehen von der Höchstmaßnahme; Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage; Vertretenmüssen der Notlage; Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation; Merkmal der Besonderheit der Situation; Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation; Begehen der Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation; Verhältnismäßigkeit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst; Absehen bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 3.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 10.11.1999 - AZ: X VL 37/99

Prozessgegner

Bundesbahnobersekretär ...

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich erlangtem oder anvertrautem Geld angewiesen. Wer dieses für den geordneten Ablauf des Bahnbetriebs unabdingbare Vertrauen zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben.
Das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst ist bei einem Zugriff auf dienstlich erlangtes Geld ausnahmsweise möglich, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Von der Höchstmaßnahme kann u.a. abgesehen werden, wenn:
- der Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder erlangtes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Die Notlage muss unverschuldet und aus Sicht des Beamten ausweglos sein.
- der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat.
- die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist.
- der Wert des Zugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Der Senat nimmt den geringen Wert zurzeit mit etwa 50 DM an.
- ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung vollständig wieder gutmacht hat.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Vormeier,
Richter Gatz,
Fernmeldebetriebsinspektorin Hannelore Ueberschaer und
Bundesbahnbetriebsinspektor Klaus Bopp als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 10. November 1999 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

als Zugbegleiter im Mai 1998 Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 320,10 DM nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. November 1999 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts für die Dauer von neun Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Der Beamte war im Zugbegleitdienst eingesetzt und hatte die Auflage, spätestens alle acht Tage seine Fahrgeldeinnahmen abzurechnen. Am 5. Mai 1998 erfolgte seine letzte Abrechnung. Danach nahm er Fahrgelder in Höhe von 320,10 DM ein. In der Zeit vom 10. Mai bis zum 2. Juni und vom 4. Juni bis zum 25. Juni 1998 war der Beamte dienstunfähig erkrankt. Weder während seiner Erkrankung noch am 3. Juni 1998 rechnete der Beamte die Fahrgeldeinnahmen ab. Am 22. Juni 1998 wurde er deshalb von seiner Dienststelle schriftlich aufgefordert, bis spätestens zum 24. Juni 1998 abzurechnen. Die Abrechnung erfolgte in der Weise, dass der Kassenverwalter der Dienststelle des Beamten den Betrag bei der Bank des Beamten persönlich abholte und das Konto des Beamten insoweit belastet wurde.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung der ihm obliegenden Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten sowie dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien zu beachten, gewürdigt. Das angenommene Dienstvergehen gebiete die Verhängung der Höchstmaßnahme, da die Voraussetzungen anerkannter Milderungsgründe nicht vorlägen.

5

3.

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Berufung begehrt der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme, hilfsweise die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung lägen die Voraussetzungen der Milderungsgründe eines Handelns in einer ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation und des Zugriffs auf einen geringen Betrag vor. Die besondere Versuchungssituation habe darin gelegen, dass er erkrankt gewesen sei und lediglich die hier in Rede stehenden Fahrgeldeinnahmen zur Verfügung gehabt habe. Er habe mit dem Geld Lebensmittel eingekauft. Von seinen Eltern habe er kein Geld erhalten können, weil diese sich im Urlaub befunden hätten. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass die Fahrgeldeinnahmen seinem Dienstherrn zugestanden hätten. Darüber hinaus sei zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen, dass der Dienstherr ihn nicht vorläufig des Dienstes enthoben habe und er, der Beamte, seinen Dienst seit dem Dienstvergehen unbeanstandet verrichte.

6

II.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet.

7

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Beamte ausschließlich Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Bundesdisziplinargericht gebunden. Er hat allein über Art und Maß der Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

2.

Das vom Bundesdisziplinargericht mit Bindungswirkung angenommene vorsätzliche innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Satz 1 und Satz 3 sowie § 55 Satz 2 BBG) macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.

9

a)

Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder amtlich erlangtes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Ein solches Verhalten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Bahn ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten bei dem Umgang mit dienstlich erlangtem oder anvertrautem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer dieses für den geordneten Ablauf des Bahnbetriebs unabdingbare Vertrauen zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 55.96 - BVerwGE 113, 8 <9 f.> m.w.N.). So liegt es hier.

10

Der Beamte hat durch sein Verhalten eine Zugriffshandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats begangen. Er hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, er habe einige Tage nach dem 3. Juni 1998 damit begonnen, die am 5. Mai 1998 erlangten Fahrgelder in Höhe von 320,10 DM für Einkäufe zu verwenden und das Geld schließlich verbraucht. Mithin hat er die seinem Dienstherrn zustehenden Gelder für eigene Zwecke eingesetzt.

11

b)

Das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst ist bei einem Zugriff auf dienstlich erlangtes Geld ausnahmsweise nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes sind hier nicht gegeben.

12

aa)

Das gilt zunächst für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder erlangtes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Die Notlage muss unverschuldet und aus Sicht des Beamten ausweglos sein (vgl. z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - BVerwGE 103, 177 <179>). Ob zum Zeitpunkt des Zugriffs eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des Milderungsgrundes gegeben war, ist am Maßstab der einschlägigen Regelsätze der Sozialhilfe festzustellen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 14.98 - m.w.N.). Die Notlage ist verschuldet, wenn der Beamte sie durch vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. unverhältnismäßig aufwändige Lebensführung, verursacht oder zumindest mitverursacht hat (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 - m.w.N.). Daran gemessen ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Beamte zum Zeitpunkt des Zugriffs nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befand.

13

Nach einer von der Verteidigerin des Beamten im Untersuchungsverfahren überreichten Aufstellung über die finanziellen Verhältnisse des Beamten vom 19. Februar 1999 standen ihm im hier interessierenden Zeitraum monatlich etwa 780 DM zur Verfügung. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, er könne Unrichtigkeiten in der Aufstellung nicht erkennen und gehe davon aus, dass sie zutreffend sei. Der Senat hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufstellung vom 19. Februar 1999 fehlerhaft ist. Mithin überstieg der dem Beamten monatlich zur Verfügung stehenden Betrag den hier einschlägigen Regelsatz der Sozialhilfe in Höhe von 540 DM um 240 DM. Soweit in der Anschuldigungsschrift angenommen wird, der Beamte hätte monatlich etwa 370 DM zur Verfügung gehabt, beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis der im Untersuchungsverfahren überreichten Aufstellung. Bei dem in dieser Aufstellung angegebenen monatlichen Nettogehalt in Höhe von 2 500 DM waren bereits drei Einzelpositionen von finanziellen Verpflichtungen in Höhe von insgesamt etwa 410 DM in Abzug gebracht worden (52 DM, 26 DM und 330,60 DM). In der Anschuldigungsschrift werden diese Beträge - neben anderen - von dem Nettoeinkommen abgezogen, obwohl dieses ebenfalls mit 2 500 DM angenommen wird. Mithin wird der Betrag in Höhe von etwa 410 DM doppelt zugunsten des Beamten als Belastung in Rechnung gestellt.

14

Der Beamte konnte über den Betrag in Höhe von 780 DM auch verfügen, als ihm das Gehalt für den Monat Juni 1998 auf sein Bankkonto überwiesen worden war. Zwar hatte er zuvor den ihm von seiner Bank eingeräumten Dispositionskredit ausgeschöpft, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundet hat. Durch die Überweisung des Gehalts für den Monat Juni 1998 konnte er jedoch wieder Geld von seinem Konto abheben und so auf die ihm zur Verfügung stehenden 780 DM zugreifen. Zu diesem Zeitpunkt war er auch nicht durch eine Weigerung seiner Bank, Bargeld an ihn auszuzahlen, gehindert, Geld zu erlangen. Der Beamte hat gegenüber dem Senat bekundet, Anfang des Monats Juni 1998 Geld von seinem Konto abgehoben zu haben. Die Bank hat sich erst am 24. Juni 1998, als der Beamte die Auszahlung von Geld gegen Vorlage eines Schecks begehrte, geweigert, ihm Bargeld zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Einlassungen des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat.

15

Standen dem Beamten zu Beginn des Monats Juni 1998 etwa 780 DM zur Verfügung, so befand er sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Fahrgeldeinnahmen einige Tage nach dem 3. Juni 1998 nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage im Sinne des Milderungsgrundes. Dafür kommt es nicht entscheidend darauf an, wie viel Geld ihm im Zeitpunkt des Zugriffs auf die Fahrgeldeinnahmen tatsächlich noch zur Verfügung stand. Sollten dies mehr als 540 DM gewesen sein, kommt eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des Milderungsgrundes schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beamten mehr Geld zur Verfügung stand, als er nach dem Regelsatz der Sozialhilfe beanspruchen konnte. Für den Fall, dass er in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt weniger als 540 DM zur Verfügung gehabt haben sollte, wäre eine wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet. Dem Beamten war seine finanzielle Situation bekannt. Er war gehalten, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Geld in einer Weise zu wirtschaften, dass der dafür verbleibende Betrag von 780 DM zur Lebensführung für einen Monat ausreichte. Sollte er gleichwohl mehr Geld verbraucht haben, so war die dadurch eingetretene Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung zumindest mitverursacht. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem Beamten auch nicht vorgetragen, dass er durch besondere Umstände unverschuldet in die Lage geraten ist, einen über die Aufwendungen für eine wirtschaftliche Lebensführung hinausgehenden Finanzbedarf befriedigen zu müssen, und er dafür die Fahrgeldeinnahmen eingesetzt hat.

16

bb)

Der Beamte vermag sich auch nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation zu berufen.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - m.w.N.). Die Situation, die eine Versuchung auslösen soll, muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Das kann der Fall sein, wenn ein hochverschuldeter Beamter in einer besonderen, das heißt nicht alltäglichen Situation auf dienstlich erlangtes Geld zugreift (vgl. Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Hier fehlt es an dem Merkmal der Besonderheit der Situation. Als damaliger Zugbegleiter gehörte es zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beamten, Fahrgeld einzunehmen und bis zu dessen Abrechnung zu verwahren. Auch der Umstand, dass der Beamte auf die Fahrgeldeinnahmen zugegriffen hat, als er sich wegen seiner Erkrankung zu Hause aufhielt, rechtfertigt nicht die Annahme einer besonderen Situation im Sinne des Milderungsgrundes. Der Beamte hatte sich bereits in der Zeit vom 10. Mai bis 2. Juni 1998 aufgrund einer Erkrankung zu Hause aufgehalten und die Fahrgeldeinnahmen dort verwahrt. Mithin war es für ihn keine besondere Situation, als er sich zum Zeitpunkt des Zugriffs einige Tage nach dem 3. Juni 1998 wiederum aufgrund einer Erkrankung zu Hause befand und nunmehr die Möglichkeit nutzte, die Fahrgeldeinnahmen ohne Not für sich zu verbrauchen.

18

Der Milderungsgrund liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Beamte unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses unter Druck geraten ist, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit einem plötzlich eingetretenen Bedarf Rechnung zu tragen, und er deshalb in Versuchung geraten ist, sich an dem dienstlich erlangten Geld zu vergreifen (vgl. Urteil vom 27. September 2000, a.a.O.; Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11). Der Zugriff auf die Fahrgeldeinnahmen erfolgte nicht zu dem Zweck, einem durch ein von außen einwirkendes Ereignis plötzlich eingetretenen finanziellen Bedarf Rechnung zu tragen. Vielmehr war die finanzielle Situation des Beamten seit längerem angespannt und er hat sich in seiner Lebens- und Wirtschaftsführung nicht ausreichend darauf eingestellt. Der Beamte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf seine Krankheit zum Zeitpunkt des Zugriffs berufen. Er ist nicht durch diese Erkrankung unter Druck gesetzt worden, sich schnell Geld besorgen zu müssen. Ursächlich für die Inanspruchnahme der Fahrgeldeinnahmen war vielmehr ein Wirtschaften, das seiner finanziellen Situation nicht angepasst war.

19

cc)

Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes eines Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation liegen ebenfalls nicht vor.

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der regelmäßig gebotenen Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation setzt den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (vgl. z.B. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 - m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Zugriff Ausdruck eines solchen Schocks, der regelmäßig vorübergehender Natur ist, war. Dies gilt auch angesichts der Belastungen, denen der Beamte wegen der Trennung von seiner Ehefrau ausgesetzt war. Diese Trennung war bereits im Herbst 1996 erfolgt und konnte schon wegen der bis zum Zeitpunkt des Zugriffs verstrichenen Zeit keinen Schockzustand mehr bewirken.

21

dd)

Bei einem Zugriff kann auf die Entfernung aus dem Dienst verzichtet werden, wenn der Wert des Zugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind. Der Senat nimmt den geringen Wert zurzeit mit etwa 50 DM an, ohne dadurch eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <317>). Hier hat der Beamte auf einen Betrag von über 300 DM zugegriffen und damit die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es angebracht sein könnte, die vom Senat angenommene Wertgrenze zu erhöhen. Eine Erhöhung auf das Sechsfache des gegenwärtig angenommenen Betrages kommt keinesfalls in Betracht.

22

ee)

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung vollständig wieder gutmacht (vgl. z.B. Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Abrechnung der Fahrgeldeinnahmen erst nach Aufforderung durch die Dienststelle des Beamten erfolgte.

23

ff)

Schließlich kann sich der Beamte auch nicht mit Erfolg auf andere Umstände berufen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme begründen könnten. Insbesondere kann er nicht damit gehört werden, dass er nicht vorläufig vom Dienst suspendiert worden sei und er seine dienstlichen Aufgaben seit dem Dienstvergehen unbeanstandet verrichte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Weiterbeschäftigung eines Beamten nach der Aufdeckung eines Dienstvergehens selbst dann kein Milderungsgrund, wenn der Beamte sich nicht eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht hat, da die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten von den Disziplinargerichten zu beantworten ist (vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.). Der Umstand, dass die verbrauchten Fahrgelder dem Dienstherrn des Beamten zustanden, ist entgegen der vom Beamten vertretenen Auffassung kein Milderungsgrund.

24

3.

Die Entfernung aus dem Dienst erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig.

25

Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180 <188>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <29 f.>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Zugriffsdelikten. Liegt keine der anerkannten Milderungsgründe vor, ist bei ihnen die Entfernung aus dem Dienst auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den durch das Dienstvergehen von dem Beamten erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits sowie die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Liegt einer der Milderungsgründe vor, kann noch ein Rest an Vertrauenswürdigkeit als vorhanden angesehen werden. Ist das Vertrauensverhältnis hingegen gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - BVerwGE 76, 87 <89>; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -).

26

4.

Der Senat hat den dem Beamten vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag auf den nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO zulässigen Höchstsatz von 75 vom Hundert erhöht. Damit hat er den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten Rechnung getragen, die dieser insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Senat dargelegt hat. Für eine Verlängerung der Laufzeit des von dem Bundesdisziplinargericht auf die Dauer von neun Monaten bewilligten Unterhaltsbeitrags sind keine Gründe erkennbar. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.

27

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Der geringfügige Erfolg der Berufung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrages stellt einen unbedeutenden Teilerfolg dar, der kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Albers
Vormeier
Gatz