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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.2002, Az.: BVerwG 1 DB 34.01

Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei Erstbewilligung geltenden gesetzlichen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (BDO); Wiederholte Möglichkeit der Neubewilligung in Altfällen nach dem 1. Januar 2002; Änderung des auf "letztmalige" Bewilligung lautenden erstinstanzlichen Beschlusses; Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages; Aberkennung des Ruhegehalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 34.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 26760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.10.2001 - AZ: IV BK 9/01

Fundstellen

  • DVBl 2002, 789 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 2002, 97-99
  • IÖD 2002, 152-154
  • IÖD 2002, 174-176
  • NVwZ-RR 2002, 449 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 2002, 436-437

Amtlicher Leitsatz

Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages richtet sich auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach dem bisher geltenden Recht (§§ 110, 77 BDO), wenn die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht.

In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2002
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Dr. H. Müller und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des früheren Technischen Fernmeldehauptsekretärs a.D. ... wird der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 29. Oktober 2001 mit Ausnahme der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem früheren Ruhestandsbeamten wird ab dem 1. Oktober 2001 erneut ein Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von weiteren 12 Monaten in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der frühere Ruhestandsbeamte je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Durch Urteil vom 20. August 1998 erkannte das Bundesdisziplinargericht dem früheren Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines jeweiligen Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten. Die hiergegen vom früheren Ruhestandsbeamten eingelegte Berufung wurde durch Senatsurteil vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Entsprechend dem Urteilsspruch erhielt der frühere Ruhestandsbeamte Unterhaltsbeitragszahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. März 2000.

2

Durch Beschluss des Bundesdisziplinargerichts vom 17. April 2000 wurden die Unterhaltsbeitragszahlungen für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 30. September 2000 und durch Beschluss vom 25. Oktober 2000 für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 neu bewilligt.

3

Mit Schreiben vom 9. August 2001 hat der frühere Ruhestandsbeamte beantragt, ihm weitere Unterhaltsbeitragszahlungen zu bewilligen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass sich sein schlechter Gesundheitszustand trotz ärztlicher Bemühungen nicht gebessert habe. Sein Grad der Schwerbehinderung betrage 30 Prozent. Eine Altersrente könnte er erst mit 65 Jahren beantragen.

4

Das Arbeitsamt H. hat bescheinigt, dass der frühere Ruhestandsbeamte dort als Arbeitsuchender gemeldet sei, seine Vermittlungschancen aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch als gering einzuschätzen seien.

5

Nach dem vom früheren Ruhestandsbeamten vorgelegten ärztlichen Attest des Neurologen Dr. G. vom 29. August 2001 ist er aus nervenärztlicher Sicht den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nicht gewachsen, nach der fachärztlichen Bescheinigung des Orthopäden Dr. W. vom 4. September 2001 ist er aufgrund seiner orthopädischen Erkrankungen nur bedingt arbeitsfähig.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen eine Weiterbewilligung von Unterhaltsbeitragszahlungen keine Bedenken geäußert.

7

2.

Durch Beschluss vom 29. Oktober 2001 hat das Bundesdisziplinargericht dem früheren Ruhestandsbeamten ab dem 1. Oktober 2001 erneut einen Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von weiteren 12 Monaten in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt und die Verfahrenskosten und die dem früheren Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auferlegt. Zugleich hat die Kammer den Unterhaltsbeitrag im Beschlusstenor als "letztmals bewilligt" bezeichnet. Sie hat ihre Entscheidung auf § 110 Abs. 2 Satz 2 und § 77 BDO gestützt und den früheren Ruhestandsbeamten als nicht unwürdig und immer noch bedürftig für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen erachtet. Die Qualifizierung der Neubewilligung als "letztmalig" hat die Kammer aus dem am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden neuen Bundesdisziplinargesetz (BDG) abgeleitet, welches keine weitere Verlängerung von Unterhaltsbeitragszahlungen mehr vorsehe (zitiert werden § 79 i.V.m. § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 BDG).

8

3.

Hiergegen hat der frühere Ruhestandsbeamte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts dahin abzuändern, dass ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten jeweiligen Ruhegehalts bis zum 30. Juni 2005 bewilligt wird. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass er wegen fehlender Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit kein eigenes Arbeitseinkommen mehr erzielen könne, aber erst ab 1. Juli 2005 einen Anspruch auf Altersrente habe. Nach Auslaufen der vom Gericht ausgesprochenen letztmaligen und bis zum 30. September 2002 laufenden Bewilligung sei er bis zur Zahlung der Altersrente auf Sozialhilfe angewiesen. Es gebe aber keine inhaltlichen Gründe, die einer Gewährung des Unterhaltsbeitrags auch für diesen Zeitraum entgegen stünden.

9

II.

1.

Die nach § 110 Abs. 6, § 79 BDO eingelegte Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die im Beschlusstenor ausgesprochene Qualifizierung des gewährten Unterhaltsbeitrags als letztmalig wendet. Im Übrigen war sie zu verwerfen.

10

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung. Zwar ist die Bundesdisziplinarordnung zum 1. Januar 2002 außer Kraft und das Bundesdisziplinargesetz (BDG) in Kraft getreten (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510). Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die - wie im vorliegenden Fall - vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes ergangen ist, bestimmen sich aber weiterhin nach bisherigem Recht. Das folgt aus der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 5 BDG.

11

Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren zwar grundsätzlich in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes befinden, nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt; diese Regel gilt aber nur insoweit, als in § 85 Abs. 2 bis Abs. 10 BDG nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Rechtsmittel gegen eine vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes ergangene Entscheidung trifft § 85 Abs. 5 eine solche abweichende Bestimmung. Im vorliegenden Fall ist das "Disziplinarverfahren" gegen den früheren Ruhestandsbeamten nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet worden, die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung datiert vom 29. Oktober 2001, ist also vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes ergangen. Bestimmt sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2001 somit nach bisherigem Recht, so ist § 110 Abs. 6 BDO maßgebend, wonach gegen einen Beschluss über die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages die Beschwerde nach § 79 BDO zulässig ist.

12

Der ehemalige Ruhestandsbeamte hat für die eingelegte Beschwerde insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als der angefochtene Beschluss die beantragte Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags in seinem Tenor als letztmalig qualifiziert. Hierin liegt neben der formellen auch eine materielle Beschwer für den früheren Ruhestandsbeamten, weil das ihm bisher nach § 110 Abs. 2 BDO zustehende Recht auf wiederholte Geltendmachung eines Unterstützungsbedarfs für die Zukunft aufgehoben wird.

13

Hingegen hat er kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass schon heute über seinen Unterhaltsbeitrag bis zur erwarteten Rentengewährung in der Mitte des Jahres 2005 entschieden wird. Vielmehr kann der ehemalige Ruhestandsbeamte ohne Einbuße an Rechtsschutz darauf verwiesen werden, dass das zuständige Gericht - ab 1. Januar 2004 gemäß § 85 Abs. 7 BDG das Verwaltungsgericht - jeweils zeitnah über den aktuellen Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage und Erwerbsaussichten entscheidet. Die Beschwerde war insoweit zu verwerfen.

14

2.

Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Unrecht hat das Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages für den früheren Ruhestandsbeamten als letztmalig qualifiziert.

15

Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsauffassung schließt die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts die erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO nicht aus. Zwar sieht das Bundesdisziplinargesetz für gerichtliche Entscheidungen über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts nach neuem Recht die Möglichkeit einer Neubewilligung für den nunmehr gesetzlich gewährten Unterhaltsbeitrag von sechs Monaten oder im Urteil selbst abweichend geregelten Unterhaltsbeitrag nicht mehr ausdrücklich vor (vgl. § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 BDG; ferner amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. November 2000, BTDrucks 14/4659 zu § 10 BDG S. 37). Mit der gesetzlichen Neuregelung soll allerdings an Sinn und Zweck der bislang in § 77 Abs. 1 BDO vorgesehenen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, dem Verurteilten den Übergang in einen zweiten Beruf zu erleichtern oder ihn bei Erwerbsunfähigkeit vor wirtschaftlicher Not zu schützen "uneingeschränkt festgehalten" werden (so die Gesetzesbegründung zu § 10 BDG, a.a.O., S. 36 f.). Bei Ruhestandsbeamten wird ausdrücklich das Ziel aufrechterhalten, die Umstellung vom Ruhegehalt auf die Rente zu überbrücken (so die Gesetzesbegründung zu § 12 BDG, a.a.O., S. 37).

16

Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber lediglich das Verfahren der Unterhaltsbewilligung vereinfachen. Die Verfahrensvereinfachung besteht insbesondere darin, dass der regelmäßige Unterhaltsbeitrag durch Gesetz festgelegt und Abweichungen vom Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme - gegebenenfalls auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren - möglichst vorausbedacht und in seiner Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen sind. Eine gegebenenfalls mehrmalige nachträgliche Befassung der Gerichte mit Fragen des Unterhaltsbeitrages soll dadurch nach Möglichkeit vermieden werden. Ob das Gesetz insoweit Ausnahmen zulässt, insbesondere einer erweiternden (verfassungskonformen) Auslegung zugänglich ist, kann hier offen bleiben.

17

Zwar war es den Disziplinargerichten auch nach bisherigem Recht nicht verwehrt, in ihren Entscheidungen zur Disziplinarmaßnahme Überlegungen zu einer über mehrere Jahre reichenden Entwicklung der Erwerbs- und Versorgungschancen eines verurteilten Beamten anzustellen. In der überwiegenden Zahl der Verfahren wurde der Unterhaltsbeitrag von den Gerichten bisher jedoch - was dem Gesetzgeber auch bekannt war - auf die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr festgesetzt (vgl. amtliche Begründung, BTDrucks 14/4659, S. 36). Damit eröffnete sich die Möglichkeit der zeitnahen Anpassung des Unterhaltsbeitrags an den jeweiligen Bedarf des verurteilten Beamten. War der Unterhaltsbeitrag aber nach bisherigem Recht nicht als einmalige, gegebenenfalls für einen längeren Zeitraum vorauszubestimmende Leistung konzipiert, so entstünde jedenfalls insoweit eine Regelungslücke, wenn die nach bisherigem Recht festgesetzte Unterhaltssicherung grundsätzlich nicht verlängerbar wäre. Während es nach neuem Recht in einem Fall wie dem vorliegenden nahe liegen könnte, den Unterhaltsbeitrag für einen knapp vierjährigen Zeitraum bis zum Erwerb des Rentenanspruchs festzusetzen, und nach bisherigem Recht ein verurteilter Beamter in vergleichbarer Lage bei Erwerbslosigkeit trotz intensiver Bemühungen mit einer zeitlich entsprechenden - jeweils etwa jährlichen - Neubewilligung rechnen konnte, stünde letzterer bei einem ersatzlosen Auslaufen der Regelung in § 110 Abs. 2 BDO zum 1. Januar 2002 ohne jegliche Unterhaltsgewährung seines Dienstherrn da (zutreffend problematisiert Schwandt, in RiA 2001, 157, 165 die Möglichkeit einer Schlechterstellung der bisher von Disziplinarmaßnahmen betroffenen Beamten). Dieses Ergebnis widerspräche aber dem ausdrücklichen Ziel der gesetzlichen Neuregelung, einen verurteilten Beamten bei Erwerbsunfähigkeit weiterhin durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vor wirtschaftlicher Not zu schützen und einem Ruhestandsbeamten den Zeitraum bis zur Umstellung auf die Rente zu überbrücken.

18

Eine solche dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufende Regelungslücke enthält das Bundesdisziplinargesetz indes nicht. Vielmehr sehen die Übergangsvorschriften des § 85 Abs. 2 bis Abs. 10 BDG - unter Wahrung des in § 85 Abs. 1 BDG statuierten Grundsatzes - eine weitgehende Fortgeltung des bisherigen Rechts und einen weitgehenden Vertrauensschutz für Beamte vor, gegen die Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht eingeleitet worden sind. So werden gemäß § 85 Abs. 3 BDG förmliche Disziplinarverfahren, die vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht fortgeführt. Im vorliegenden Fall wurde gegen den früheren Ruhestandsbeamten ein förmliches Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung eingeleitet und durch Urteil des Senats vom 29. Juni 1999 rechtskräftig zum Abschluss gebracht.

19

Die zu entscheidende Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist formal gesehen zwar keine Fortführung des durch Senatsurteil abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahrens. Denn die erneute Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erfolgt in einem neuen, besonderen Verfahren, das erst mit der Antragstellung des betroffenen früheren Beamten nachträglich entsteht, d.h. kein anhängiges, altes Verfahren ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1969 - BVerwG I DB 7.69 - BVerwGE 33, 285, 288) [BVerwG 22.05.1969 - I DB 7/69]. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, die dem Gesetzgeber bei Fassung der Übergangsvorschriften des § 85 BDG bekannt war, in den Neubewilligungsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO Annexverfahren zu sehen, die in gewissem Umfang eine Fortsetzung des früheren förmlichen Verfahrens darstellen, jedoch beschränkt auf den Teil des Urteilsspruchs, der sich außerhalb der Disziplinarentscheidung im engeren Sinne mit der Verwaltungsmaßnahme des Unterhaltsbeitrags befasst (so ausdrücklich Beschluss vom 22. Mai 1969, a.a.O.). Stellen die Neubewilligungsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO aber Annexverfahren zu den abgeschlossenen förmlichen Disziplinarverfahren dar, die diese hinsichtlich des Ausspruchs zum Unterhaltsbeitrag der Sache nach fortsetzen, so fallen sie unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG. Die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich somit auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (§§ 110, 77), wenn die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruhte.

20

So liegt der Fall hier, da die Erstbewilligung des Unterhaltsbeitrags durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 20. August 1998 auf § 77 BDO gestützt war. Erscheint es aufgrund der vorgelegten Mitteilung des Arbeitsamtes vom 20. August 2001 und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass der frühere Ruhestandsbeamte bis zum Erwerb von Altersrente weiterer Unterstützungsleistungen seines Dienstherrn zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage bedarf, durfte die Bewilligung in dem angefochtenen Beschluss nicht mit der Qualifizierung als "letztmalig" versehen werden.

21

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BDO und § 115 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BDO.

Albers
Müller
Dörig