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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1997, Az.: BVerwG 9 C 9/96

Prognosemaßstab; Herabgestufter Maßstab; Änderung der politischen Verhältnisse; Regimewechsel; Wechsel des Verfolgers; Verfolgungswiederholung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 9/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Schleswig 22.02.1993 - VG 15 A 59/92
I. OVG Schleswig 24.08.1995 - OVG 4 L 100/93

Fundstellen

  • BVerwGE 104, 97 - 104
  • DVBl 1997, 908-910 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1997, 329 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 1134-1136 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 143 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, daß bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (hier verneint für den Fall einer Vorverfolgung durch den äthiopischen Staat wegen separatistischer Betätigung für eritreische Befreiungsorganisationen bei einer Rückkehr in den neu entstandenen Staat Eritrea).

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Dezember 1965 in Agordat in der damaligen Provinz Eritrea des Staates Äthiopien geboren worden ist, verließ nach seinen Angaben Anfang November 1989 seinen Heimatstaat und reiste im Dezember 1989 in das Bundesgebiet ein, wo er Asyl beantragte. Er trug vor, er sei seit seiner Schulzeit bis 1988 Mitglied der Generalunion eritreischer Studenten (GUES) gewesen. Am 28. Oktober 1988 sei er von den Sicherheitskräften der äthiopischen Regierung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der GUES und der Verbindung zur EPLF verhaftet worden. Er sei ein Jahr im Gefängnis gewesen und brutal gefoltert worden. Am 31. Oktober 1989 sei er gegen ein von seiner Familie aufgebrachtes Bestechungsgeld freigelassen worden. Schon am nächsten Tag sei er geflohen.

2

Mit Bescheid vom 19. Februar 1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Der Bescheid wurde dem Kläger zusammen mit einer Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde, in der ein Zielland der Abschiebung nicht angegeben war, zugestellt. Mit einem weiteren Bescheid änderte die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung dahin ab, daß dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat angedroht wurde, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers, die es nur hinsichtlich des asylrechtlichen Begehrens (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG) zugelassen hatte, zurückgewiesen, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG noch ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zustehe: Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht bezweifle der Senat nicht, daß der Kläger bereits als Schüler in seinem Heimatort Agordat Mitglied der GUES geworden sei, ferner daß er damit die ELF unterstützt habe, später in Asmara gezwungenermaßen mit der EPLF zusammengearbeitet habe und deswegen im Oktober 1988 von den Sicherheitskräften des Mengistu-Regimes festgenommen worden sowie nach einem Jahr Haft durch Bestechung freigekommen sei. Aus diesem Lebenssachverhalt könne der Kläger jedoch zum jetzigen Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche nicht mehr herleiten, weil das Mengistu-Regime nicht mehr existiere. Ferner sei der Staat, vor dem der Kläger jetzt Schutz suche, mit dem früheren äthiopischen Staat nicht identisch. Eritrea habe mit Billigung von Restäthiopien eine eigene staatliche Existenz begonnen. Nach seinen Erklärungen betrachte der Kläger nunmehr Eritrea als sein Heimatland; er sei nach der eritreischen Proklamation Nr. 21/1992 eritreischer Staatsangehöriger kraft Geburt. Da politische Verfolgung nur Verfolgung seitens eines Verfolgerstaates sei, hätten die vom früheren äthiopischen Staat gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen keine unmittelbare asylrechtliche Bedeutung mehr.

5

Auch im Verhältnis zum neuen Verfolgerstaat Eritrea stehe dem Kläger ein Asylanspruch nicht zu. Das folge allerdings nicht schon daraus, daß Eritrea als Verfolgerstaat noch nicht existiert habe, als der Kläger sein Heimatland verlassen habe, denn Verfolgung könne auch wegen eines Nachfluchtgrundes drohen. Ein asylrechtlich erheblicher Nachfluchttatbestand habe sich jedoch nicht feststellen lassen. Zwar kämen insoweit die von dem Kläger glaubhaft vorgetragenen Aktivitäten für die GUEW in Lübeck in Betracht, die der ELF-Fraktion Abdallah Idris zuzurechnen sei. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß der neuen eritreischen Regierung die Mitgliedschaft des Klägers bei der GUEW bekannt sei. Der Senat habe sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß der Kläger wegen dieser Aktivitäten von seinem neuen Heimatland asylrelevant verfolgt werde.

6

Bei dieser Beurteilung lege der Senat den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde. Eine Gefahrenprognose unter Anwendung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs sei nicht möglich. Die Inhaftierung durch das Mengistu-Regime rechtfertige diese nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nämlich der für die Wiederholungsgefahr maßgebende Maßstab nicht anzuwenden, wenn die früheren Verfolgungshandlungen auf gänzlich anderen Verfolgungsmotiven beruhten oder wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr mit der früheren auf weise. An einer solchen Verknüpfung fehle es hier, weil keine Identität des Verfolgerstaats vorliege. Mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohe dem Kläger im Falle seiner Rückkehr keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger dagegen, daß das Berufungsgericht nicht den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt hat. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision ist nicht begründet. Es verletzt kein Bundesrecht, daß das Berufungsgericht bei der Prognose einer Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den neuen Heimatstaat Eritrea den allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt und mit dieser Begründung einen Anspruch des Klägers auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - nur dies war und ist Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens - verneint hat.

9

Nach den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ist auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus Äthiopien von dem damals dort herrschenden Mengistu-Regime bereits einmal politisch verfolgt worden ist (durch einjährige Inhaftierung und Folterungen), daß er aber heute bei einer Rückkehr in seinen neu entstandenen Heimatstaat Eritrea, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat. Für das Revisionsverfahren allein entscheidend ist hiernach, ob das Berufungsgericht bei der Untersuchung einer Rückkehrverfolgung zu Recht den allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt hat. Das ist - jedenfalls im Ergebnis - der Fall.

10

Der Kläger sucht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutz vor dem neuen Staat Eritrea vor allem wegen seiner exilpolitischen Betätigung für die Oganisationen der ELF, insbesondere für die dem ELF-Flügel Abdallah Idris nahestehende GUEW in Lübeck; diese Organisationen stehen zu der jetzigen Regierung in Eritrea, die aus der früheren EPLF hervorgegangen ist, in Opposition. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf den vorverfolgt ausgereisten Kläger der sowohl für den Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich geltende sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab hier nicht anzuwenden: Zum einen existiere das für die Vorverfolgung verantwortliche Mengistu-Regime nicht mehr; zum anderen sei der neu entstandene Staat Eritrea mit dem früheren äthiopischen Staat nicht identisch. Diese Sichtweise ist zu eng. Sie stellt lediglich auf den eingetretenen Regime-Wechsel und die Tatsache ab, daß nunmehr als Verfolger nicht mehr der frühere Heimatstaat Äthiopien, sondern der neu entstandene Staat Eritrea in Betracht kommt, ohne näher zu untersuchen, ob sich hierdurch auch die Zielrichtung möglicher erneuter Verfolgungsmaßnahmen geändert hat.

11

In seinem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Oberverwaltungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine bestimmte Verknüpfung zwischen erlittener Vorverfolgung und künftig drohender erneuter Verfolgung voraussetzt, welche es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rechtfertigt, dem Asylsuchenden den Nachweis drohender Verfolgungswiederholung zu erleichtern oder - anders ausgedrückt - ihm vor erneuter Verfolgung unter erleichterten Voraussetzungen Schutz zu bieten.

12

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341) kann nämlich einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, bei Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat der Schutz des Asylrechts nur dann versagt werden, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Wie das Bundesverfassungsgericht hierzu weiter ausgeführt hat (a.a.O. S. 360 f.), wird die Zumutbarkeit einer Rückkehr, wenn sich Verfolgungsmaßnahmen bereits früher in der Person des Asylsuchenden verwirklicht haben, nicht zuletzt davon bestimmt, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Mit dem Grundrecht auf Asyl ist es nicht zu vereinbaren, einen Menschen, der schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wiederum der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaats auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein. Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, daß die Anforderungen für die Anerkennung nach erlittener Vorverfolgung "herabzustufen" sind (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind danach wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen. Es muß mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits braucht die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu werden, so daß jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen müßte. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung (vgl. BVerwG, a.a.O.).

13

An der Geltung des sonach herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung hat die Rechtsprechung seither festgehalten. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143 (167)) ausgeführt, soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage stehe, sei die Einschätzung nötig, ob - wenn der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten hatte - eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. In der Entscheidung vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315 (345)) heißt es, stehe fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar gewesen sei, so sei er asylberechtigt, es sei denn, er könne in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher müsse sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestünden. Sei die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, so komme es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen sei; eine Anerkennung als Asylberechtigter sei nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein könne.

14

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung fortgeführt (vgl. BVerwGE 65, 250;  67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81];  68, 106 [BVerwG 18.10.1983 - 1 C 131/80];  70, 169 [BVerwG 21.09.1984 - 8 C 62/82];  85, 266 [BVerwG 24.07.1990 - 9 C 78/89]; Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166) und auf die asylrechtliche Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG übertragen (vgl. Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 und Nr. 173). Dabei hat es bereits im Urteil vom 27. April 1982 (BVerwGE 65, 250 (251 f.) [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]) klargestellt, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob ernsthafte Bedenken gegen die Sicherheit vor erneuter Verfolgung ausgeschlossen sind, nicht darauf ankomme, ob der Kläger künftig vor jeder denkbaren erneuten politischen Verfolgung sicher sein könne. Ein solcher Maßstab wäre nämlich nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet. Demjenigen, dessen Gründe keinerlei Verknüpfung zu der früheren Verfolgung aufwiesen, sei die Rückkehr in das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Dem erhöhten Risiko eines Asylsuchenden, der bereits einmal das Schicksal politischer Verfolgung erlitten habe, begegne das Asylrecht seinem humanitären Charakter gemäß mit einer Herabminderung der Nachweislast. Diese Erleichterung beruhe auf der Erfahrung, daß sich Verfolgung nicht selten, Pogrome sogar typischerweise, in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholten. Dieser innere Grund für das Erfordernis einer negativen Wiederholungsprognose entfalle, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den für die absehbare Zukunft befürchtete Nachstellungen unterscheide (a.a.O. S. 251/252).

15

Danach führt eine situationsbedingte Vorverfolgung nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 218.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43). Galt eine früher erlittene politische Verfolgung der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung (im dort entschiedenen Fall gegen die Mißwirtschaft einer inzwischen abgesetzten Regierung), so muß zwar die Gefahr, daß die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Für eine neue, auf andere Ziele gerichtete Betätigung des politischen Willens und unter möglicherweise veränderten politischen Verhältnissen im Heimatland müssen deshalb die allgemeinen Grundsätze gelten.

16

Im Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 31) hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung dahin gehend zusammengefaßt, daß die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte dem Asylsuchenden so lange zugute kommt, wie der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und Asylbegehren nicht aufgehoben ist. Dieser Zusammenhang ist aufgehoben, wenn die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen aufweist oder wenn die frühere Verfolgung ohne Einfluß auf den späteren Entschluß zum Verlassen des Heimatstaats gewesen ist (vgl. auch Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33; vgl. ferner BVerwGE 68, 106 zur Gefahr einer Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen eines Drittstaats im Heimatstaat und Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - NVwZ 1997, 194 = DVBl 1997, 182 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen - zur Schutzfähigkeit des Heimatstaates vor erneuter Verfolgung durch eine staatsähnliche Organisation im Bürgerkrieg). Die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen und der auf sie anzuwendende herabgestufte Prognosemaßstab können dagegen nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß zukünftige Verfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen oder daß sie nach der Art, wie die vom gleichen Angriffswillen bestimmten Verfolger hierbei vorgehen, ein anderes Erscheinungsbild tragen (BVerwGE 85, 266 [BVerwG 24.07.1990 - 9 C 78/89]).

17

Nach diesen Grundsätzen wäre im vorliegenden Falle der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, daß bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung bestünde. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der Lebenserfahrung hierfür typischerweise geeigneten Risikofaktoren für eine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder veränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie die Gerichtetheit der erlittenen und der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, daß ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist; dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein totalitäres Verfolgerregime durch eine rechtsstaatliche Regierung abgelöst wird. Läßt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluß auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, so wird es vor allem darauf ankommen, ob die feststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind. Als "nicht wiederholungsträchtig" kann demzufolge eine frühere Gruppenverfolgung wegen Religionszugehörigkeit etwa dann anzusehen sein, wenn nunmehr die Gefahr einer künftigen Einzelverfolgung wegen politischer Aktivitäten zu beurteilen ist (vgl. BVerwGE 85, 266 (267 [BVerwG 24.07.1990 - 9 C 78/89]/268)). Dagegen ist ein erhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise naheliegend, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal in Rede steht. Der herabgestufte Prognosemaßstab darf deshalb nicht ausgeschlossen werden, wenn etwa eine Gruppenvorverfolgung wegen des Glaubens vorliegt und künftig asylerhebliche Nachstellungen wegen derselben Religionszugehörigkeit bei der Ableistung des Wehrdienstes drohen (a.a.O. S. 268).

18

Ist - wie im vorliegenden Verfahren - Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so reicht es allerdings nicht aus, allein auf dieses Anknüpfungsmerkmal oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung abzustellen. Angesichts der Vielgestaltigkeit und Wandelbarkeit politischer Einstellungen und Ziele, welche eine Verfolgung auslösen können, bedarf es regelmäßig einer genaueren Nachprüfung, ob eine Vorverfolgung wegen bestimmter politischer Überzeugungen auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein fortdauerndes Wiederholungsrisiko indiziert. Die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs ist in solchen Fällen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das erhöhte Risiko besteht, daß die (Vor-)Verfolgung wegen einer politischen Betätigung in der Vergangenheit wiederauflebt oder sich nach deren Fortsetzung oder Wiederaufnahme im Ausland wiederholt. Dagegen ist der die Herabstufung des Prognosemaßstabs rechtfertigende innere Zusammenhang unterbrochen, wenn künftige Verfolgung wegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung oder etwa nach einer Änderung der politischen Überzeugung droht.

19

Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung und Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil der ein erhöhtes Verfolgungsrisiko indizierende und deshalb die Nachweiserleichterung rechtfertigende innere Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und befürchteter Rückkehrverfolgung nicht besteht. Das ergibt sich zwar nicht allein daraus, daß das frühere kommunistische Mengistu-Regime gestürzt und auf einem Teil des Territoriums von Äthiopien ein neuer Staat entstanden ist. Wie in der Revisionsverhandlung erörtert, ist jedoch nach dem gesamten Vortrag des Klägers und nach den Feststellungen im Berufungsurteil davon auszugehen, daß die Vorverfolgung des Klägers ihren Grund ausschließlich in der tatsächlichen oder vermuteten separatistischen Betätigung für Unterorganisationen der eritreischen Befreiungsbewegungen ELF und EPLF gegen den Staat Äthiopien hatte. Dem gegenüberzustellen ist die nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem Kläger allenfalls drohende Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland, insbesondere für die Unterorganisation GUEW der ELF-Fraktion Abdallah Idris durch den neuen, unabhängigen Staat Eritrea. Die Separatismusverfolgung durch den früheren äthiopischen Staat weist keine hinreichenden inneren Gemeinsamkeiten mit den möglichen Gefahren wegen der exilpolitischen Betätigung des Klägers in Deutschland auf. Denn bei einer Rückkehr des Klägers geht es nicht mehr um den Vorwurf, die Loslösung eines Gebietsteils vom früheren Gesamtstaat Äthiopien betrieben zu haben oder weiter zu betreiben. Grund für die nunmehr befürchtete Verfolgung ist allenfalls eine vermutete Gegnerschaft zum gegenwärtigen Regime des Staates Eritrea und der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme denkbare - ebenfalls mit dem Separatismusverdacht des äthiopischen Staates in keinem Zusammenhang stehende und gerade im Falle des Klägers nach seiner Vorgeschichte nicht sehr naheliegende - Vorwurf der "Kollaboration" von ELF-Mitgliedern während des Befreiungskampfs mit der äthiopischen Regierung und damit der Bezichtigung, "Verrat an der gemeinsamen Sache" im Befreiungskampf gegen Äthiopien begangen zu haben. Sind die Verfolgungsgründe demnach objektiv nicht gleichartig, so hat das Oberverwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht den allgemeinen und nicht den herabgestuften Prognosemaßstab angewandt.

20

Erweist sich das Berufungsurteil danach als richtig, kommt es nicht mehr auf die - vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht unterlassene - Prüfung der weiteren Frage an, ob der Kläger seine äthiopische Staatsbürgerschaft verloren oder möglicherweise neben der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts neu erworbenen eritreischen Staatsangehörigkeit behalten hat mit der Folge, daß Asyl und Abschiebungsschutz selbst bei in Eritrea drohender Verfolgung nur gewährt werden könnten, wenn dem Kläger auch in dem Staat seiner zweiten Staatsangehörigkeit Verfolgung drohte. Ferner ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern, ob der Kläger noch Einwendungen dagegen erheben kann, daß die geänderte Abschiebungsandrohung den früheren Heimatstaat Äthiopien als Zielland benennt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Seebass

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Dr. Bender

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Dawin

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Dr. Henkel

26

Hund