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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1985, Az.: BVerwG 9 C 75.84

Asylrecht; Asylbewerber; Emigrantenorganisation; Einheitlicher Asylgrund; Politische Verfolgung; Wiederholungsverfolgung; Prognosemaßstab

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 75.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 19.08.1981 - AZ: A 10 K 263/80
VGH Baden-Wuerttemberg - 12.06.1984 - AZ: A 12 S 15/82

Fundstellen

  • InfAuslR 1985, 276-278
  • NVwZ 1985, 915 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Setzt ein in seinem Heimatstaat politisch aktiv gewesener Asylbewerber seine Tätigkeit in einer Emigrantenorganisation fort, ist ein darauf gestütztes Asylbegehren in der Regel unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Asylgrundes zu prüfen.

War der Asylbewerber in seinem Heimatstaat wegen seiner politischen Tätigkeit bereits politisch verfolgt, beurteilt sich das Asylbegehren einheitlich nach dem für eine Wiederholungsverfolgung geltenden Prognosemaßstab (vgl. dazu BVerwGE 70, 169).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1954 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er gelangte mit einem 1976 ausgestellten Reisepaß im August 1978 in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem er sich kurz zuvor die erforderlichen Durchreisevisa sowie eine Devisenumtauschgenehmigung in Islamabad besorgt hatte. Er betreibt hier seine Anerkennung als Asylberechtigter mit im wesentlichen folgender Begründung: Seit 1970 sei er aktives Mitglied der PPP und ihrer Studentenorganisation PSF gewesen. Der frühere Staatschef Bhutto habe ihn 1976 im Distrikt Gujrat zum Mitglied des 60köpfigen Vorstandes der PPP und zum Präsidenten der PSF ernannt. Als Vorstandsmitglied sei er für die Vorbereitung und Organisation von Parteiveranstaltungen verantwortlich gewesen, habe Parteiprogramme aufgestellt und im ganzen Distrikt Reden gehalten. Seine Aufgabe als Distriktspräsident der PSF habe darin bestanden, Wahlen in den Colleges vorzubereiten und den Studenten Anweisungen zur Ausführung des Parteiprogramms zu geben. Nach dem Sturz Bhuttos habe er sich unauffällig betätigt, gleichwohl aber wiederholt an Demonstrationen gegen das Militärregime teilgenommen. Er sei deswegen im Juli 1977 in Gujrat für vier Tage inhaftiert und während dieser Zeit körperlich mißhandelt worden. Entgegen den ihm bei der Haftentlassung erteilten Auflagen habe er im März 1978 wiederum an einer Demonstration für den inzwischen zum Tode verurteilten Bhutto teilgenommen, bei der andere Demonstranten zwei Omnibusse angezündet hätten. Die Polizei habe gegen ihn ein Verfahren eingeleitet. Da er mit schwerer Bestrafung habe rechnen müssen, sei er zunächst untergetaucht und später in die Bundesrepublik geflohen. Hier sei er einer der tragenden Organisatoren des Widerstandes gegen das Militärregime geworden. Er habe engen Kontakt zu den Hinterbliebenen Bhuttos gepflegt. Dessen Sohn habe ihn zum "Repräsentanten der Volksbefreiungsarmee" in Karlsruhe ernannt und in das Exekutivkomitee der PPP in der Bundesrepublik aufgenommen. Er habe häufig gegen das Militärregime Demonstrationen organisiert. Seine Arbeit sei den pakistanischen Behörden bekannt, da über ihn in der nationalen und internationalen Presse berichtet worden sei und man diese Presseberichte auch an Institutionen und Freunde in Pakistan verschickt habe.

2

Die Beklagte lehnte die Anerkennung ab. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Dem Kläger sei die Rückkehr nach Pakistan zuzumuten. Er habe kein Ereignis in Pakistan oder in der Bundesrepublik nachgewiesen, das ihn in seinem Heimatstaat politische Verfolgung befürchten lassen müsse. Die von ihm innegehabten Titel bei der PPP und PSF rechtfertigten keine andere Beurteilung. "Nach den Erfahrungen des Senats" würden pakistanische Organisationen eine Vielzahl von Ämtern mit wohlklingenden Namen vergeben, die die Bedeutung der mit dem einzelnen Amt verbundenen Stellung und Aufgabe nicht annähernd widerspiegelten. Nach der vom Kläger selbst gegebenen Umschreibung seiner Aufgaben sei er kein hervorgehobener Funktionär gewesen. Dies werde auch durch die Kürze der 1977 erlittenen Haft belegt. Es könne offenbleiben, ob die Festnahme im Juli 1977 als politische Verfolgung zu werten sei. Jedenfalls habe der Kläger Pakistan nicht unter dem akuten, durch seinen Parteirang ausgelösten Druck politischer Verfolgung verlassen. Es bestünden gewichtige Zweifel, ob für die Ausreise überhaupt Furcht vor politischer Verfolgung ursächlich gewesen sei. Dies gelte um so mehr, da die weitere Behauptung des Klägers, gegen ihn sei im Zusammenhang mit einer Demonstration im März 1978 ein Verfahren eingeleitet worden, widersprüchlich und damit unglaubhaft sei. Es sei ein Widerspruch, wenn der Kläger sich einerseits nach dieser Demonstration im Untergrund versteckt gehalten, sich andererseits aber in aller Offenheit um die Vorbereitung seiner Ausreise bemüht haben wolle.

3

Unbeschadet der behaupteten kurzfristigen Verhaftung sei auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß der Kläger heute noch in Pakistan wegen seiner Mitgliedschaft in der PPP und in der PSF zur Rechenschaft gezogen werde. Opfer der Verhaftungswelle von 1977/78 gegen Mitglieder der PPP und der ihr nahestehenden Organisationen seien zwischenzeitlich freigelassen worden. PPP-Mitglieder, die vor dem Parteienverbot 1979 ausgereist seien, hätten nichts zu befürchten. Auch eine Mitgliedschaft des Klägers in der Exilorganisation der PPP in der Bundesrepublik Deutschland begründe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger in Pakistan gefährdet sein könne. Das Militärregime gehe nur gegen Regimegegner vor, die es für seinen Bestand als gefährlich erachte, zum Beispiel Rädelsführer bei Demonstrationen, Unruhestifter, Mitglieder militanter Gruppen, die sich öffentlich, jedenfalls auffällig gegen das Parteiverbot betätigten, oder Mitglieder von Exilorganisationen, die durch Presseerzeugnisse oder als "Muliplikatoren" auf die politischen Verhältnisse in Pakistan einzuwirken in der Lage seien. So sei bisher lediglich die Verhaftung von sieben Exil-PPP-Führern bekanntgeworden, die vor ihrer Rückkehr nach Pakistan auf einer Pressekonferenz angekündigt hätten, daß sie sich politisch gegen das Militärregime betätigen wollten. Zu diesem gefährdeten Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Seine Aktivität in der Bundesrepublik Deutschland sei, auch wenn sie durch Presseberichte in Pakistan bekanntgeworden sei, zu unbedeutend, weil sie nicht über das hinausreiche, was die Militärregierung hinzunehmen gezwungen oder gewillt sei. Bei dieser Sachlage könne dem Kläger die bisher gezeigte politische Zurückhaltung auch bei Rückkehr nach Pakistan zugemutet werden.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er geltend macht: Das Berufungsgericht habe ihm rechtliches Gehör versagt. Es habe bei der Würdigung der Vergabe von Titeln und Ämtern innerhalb der PPP auf "Erfahrungen" abgestellt, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Er habe infolgedessen diese Erfahrungen nicht durch Beweisantritt entkräften können. Das Berufungsgericht hätte ihn ferner auf seine vom Verwaltungsgericht abweichende Ansicht hinweisen und gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Ergänzung der angeblich unzureichenden tatsächlichen Angaben hinwirken müssen. Die Bedeutung seiner politischen Aktivitäten sei unter Verletzung eines allgemeinen Erfahrungsgrundsatzes verkannt worden. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht einen Widerspruch zwischen dem von ihm geschilderten Untertauchen und den Ausreisevorbereitungen gesehen. Denn er habe sich Durchreisevisa und Devisenumtauschgenehmigung entgegen der Darstellung im Berufungsurteil nicht "in aller Offenheit" besorgt. Der Prüfungsmaßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr sei derart verschärft worden, daß wirksamer Schutz vor politischer Verfolgung nicht mehr gewährleistet sei. Die latente Gefährdung der PPP-Mitglieder verdichte sich zu einer akuten Bedrohung, wenn einzelne Parteimitglieder wie er durch Funktion, Stellung und aktives Engagement aus der Anonymität der Masse herausragten. Die Verfolgungsgefahr auch für frühere Aktivitäten werde durch die Existenz rückwirkend geltender Strafvorschriften begründet. Das Berufungsgericht habe ferner unzureichend seine Kontakte zur Volksbefreiungsarmee, einer militanten Exilorganisation, gewürdigt. Das Militärregime in Pakistan sei unberechenbar und bestimme selbst, was und wen es für seinen Bestand als gefährlich erachte. Ihm sei zu Unrecht die Beweislast aufgebürdet worden, zu dem Personenkreis zu gehören, der auf die politischen Verhältnisse in Pakistan einzuwirken vermöge. Das Berufungsgericht habe auch versäumt, die einzelnen für seine politische Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte kumulativ zu werten. Er habe nicht die politische Zurückhaltung geübt, von der das Berufungsgericht ausgegangen sei.

5

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten tritt der Revision entgegen. Er hält die angefochtene Entscheidung in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht für zutreffend und trägt im einzelnen vor: Der Kläger hätte von ihm für erforderlich gehaltene Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen müssen. Da er dies versäumt habe, scheide ein Verfahrensverstoß aus. Das Berufungsgericht habe sämtliche Aktivitäten des Klägers vor und nach der Ausreise aus Pakistan in einer Gesamtschau sorgfältig gewürdigt, jedoch weder eine Vorverfolgung noch die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr des Klägers in seinen Heimatstaat festzustellen vermocht.

6

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat.

7

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger in erster Linie, daß das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen habe, bezüglich deren ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Im Berufungsurteil werde auf "Erfahrungen" des Berufungsgerichts verwiesen, nach denen "pakistanische politische Organisationen und Parteien eine Vielzahl von Ämtern mit wohlklingenden Titeln" verleihen, die die "Bedeutung der mit dem einzelnen Amt verbundenen Stellung und Aufgabe auch nicht annähernd wahrhaft widerspiegeln".

8

In der Tat läßt sich weder dem Berufungsurteil noch den Verfahrensakten entnehmen, daß das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen hätte, dem Gericht stehe solches Erfahrungswissen zur Verfügung, und es werde dieses Wissen bei seiner Entscheidung verwenden. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß das berufungsgerichtliche Verfahren insoweit an einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO leidet, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Indessen führt die darin liegende Versagung rechtlichen Gehörs ungeachtet der in § 138 Ziff. 3 VwGO getroffenen Regelung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es auf die verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 8 C 49.60 - BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]; Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 30). Das Berufungsgericht hat aus seinen "Erfahrungen" über die Titelvergabe pakistanischer politischer Organisationen keine dem Kläger nachteiligen Folgerungen gezogen, sondern - zutreffenderweise - seine Feststellungen über Art, Umfang und Bedeutung der politischen Aktivitäten des Klägers in Pakistan ausschließlich in Würdigung des vom Kläger "konkret wahrgenommenen Wirkungskreises" getroffen und die Bedeutung der vom Kläger geführten Titel allein nach ihrem "wahren Aufgabengehalt" bestimmt. Insoweit macht der Kläger mit seiner weiteren Verfahrensrüge zwar geltend, das Berufungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, daß er seine diesbezüglichen Angaben ergänze. Damit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend über seine politischen Aktivitäten und seine Aufgaben in Pakistan gehört. Es war offenkundig und bedurfte daher keines weiteren Hinweises, daß das Berufungsgericht die darüber vom Kläger gemachten Angaben für entscheidungserheblich hielt. Es war Sache des Klägers, dazu alles das vorzutragen, was aus seiner Sicht von Bedeutung sein konnte.

9

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger in Pakistan Mitglied der Pakistan People's Party - PPP - war und einem aus 60 Personen bestehenden Parteikomitee für den Distrikt Gujrat angehörte. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Vorbereitung und Organisation von Parteiveranstaltungen, auf denen er auch Reden hielt, beispielsweise aus Anlaß von Wahlen. Gleichzeitig war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Distriktspräsident der PSF, einer studentischen Unterorganisation der PPP. In dieser Eigenschaft hatte er die Aufgabe, in die Colleges zu gehen, Wahlen in den Colleges vorzubereiten, mit den Studenten zusammenzuarbeiten und ihnen hinsichtlich des Parteiprogramms Anweisungen und Erläuterungen zu erteilen. Die Frage, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er sei im Juli 1977 aus Anlaß einer gegen die Verhaftung des früheren Premierministers Bhutto gerichteten Studentendemonstration auf die Dauer von vier Tagen verhaftet und dabei mißhandelt worden, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Für die Revisionsentscheidung muß daher die Richtigkeit auch dieses Vorbringens des Klägers unterstellt werden. Es ist im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts zu sehen, daß von Juli 1977 bis Oktober 1978 in Pakistan eine Verhaftungswelle gegen Mitglieder der PPP und der ihr nahestehenden Organisationen mit dem Ziel stattgefunden hat, die Organisationsstruktur dieser politischen Gruppierungen zu zerschlagen.

10

Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan dort politische Verfolgung erlitten hat. Seine Inhaftierung und die Mißhandlungen, denen er dabei ausgesetzt war, erfüllen ungeachtet der nur kurzen Festhaltedauer nach Art und Schwere des Eingriffs den asylrechtlichen Begriff der Verfolgung. Diese Verfolgung war auch seitens des pakistanischen Staates politisch motiviert. Sie sollte durch die Zerschlagung der Organisationsstruktur der PPP und der ihr nahestehenden Gruppierungen die politische Überzeugung der Mitglieder dieser Organisationen treffen und galt damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem asylerheblichen Merkmal der von den Maßnahmen unmittelbar Betroffenen (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184).

11

Unter diesen Umständen hat der Kläger nach Maßgabe der dazu in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Bedeutung bereits früher erlittener Verfolgung einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht erst dann, wenn für ihn eine Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (positiv) festgestellt werden kann, sondern schon dann, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in seinen Heimatstaat auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht demgegenüber angenommen, daß die Vorverfolgung des Klägers ohne asylerhebliche Bedeutung sei und es daher auf den ihr zugeordneten Prüfungsmaßstab nicht ankomme, weil der Kläger sein Heimatland nicht unter einem durch die Vorverfolgung verursachten und im Zeitpunkt der Ausreise noch weiterbestehenden "akuten Verfolgungsdruck" verlassen habe. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 und 9 C 114.84 - ausgeführt, daß es im Falle einer Vorverfolgung des Asylsuchenden im Heimatstaat nicht mehr darauf ankommen kann, ob diese auch im Zeitpunkt einer späteren Ausreise noch anhielt oder ausreisebestimmend war.

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Der dem angefochtenen Urteil danach anhaftende rechtliche Mangel hat allerdings auf das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis keinen Einfluß. Ungeachtet seiner unzutreffenden Annahme, eine Vorverfolgung verliere ihre asylerhebliche Bedeutung, wenn der Betroffene nicht noch unter einem auf ihm lastenden akuten Verfolgungsdruck sein Heimatland verlassen habe, hat das Berufungsgericht zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut politische Verfolgung befürchten müsse, auf den Maßstab zurückgegriffen, der nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer bereits früher erlittenen Verfolgung anzulegen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit "ausschließen", daß "der Kläger heute noch in Pakistan wegen seiner Mitgliedschaft in der PSF und der PPP zur Rechenschaft gezogen werden könnte".

13

Läßt sich jedoch eine Verfolgungswiederholung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, so bleibt für ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Asylbewerbers vor erneuter politischer Verfolgung in seinem Heimatland kein Raum.

14

Freilich hat das Berufungsgericht rechtsirrig im vorliegenden Zusammenhang die Gefahr erneuter politischer Verfolgung allein im Hinblick auf die früheren politischen Aktivitäten des Klägers in Pakistan ins Auge gefaßt und in seine Beurteilung nicht auch die Tätigkeit des Klägers in einer Exilorganisation der PPP in der Bundesrepublik Deutschland einbezogen. Deren vom Berufungsgericht vorgenommene isolierte Beurteilung nach dem Maßstab einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, wie er nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Asylbegehren von Asylbewerbern gilt, die bisher in ihrer Person noch keiner politischen Verfolgung ausgesetzt waren, ist verfehlt. Das Berufungsgericht übersieht dabei zum einen, daß eine einmal erlittene politische Verfolgung für den Betroffenen ihre asylerhebliche Bedeutung nicht schon durch bloßen Zeitablauf, sondern nur dann verliert, wenn zwischen ihr und einem später geltend gemachten Verfolgungsgrund keinerlei Verknüpfung mehr besteht (vgl. auch dazu Urteile vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107 und 9 C 114.84 - sowie Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 218.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43). Zum ändern läßt das Berufungsgericht außer acht, daß im vorliegenden Fall nicht nur eine solche Verknüpfung gegeben ist, sondern vom Kläger überhaupt ein einheitlicher Verfolgungsgrund geltend gemacht wird. Die politischen Aktivitäten, die der Kläger nach seiner Ausreise aus Pakistan in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hat, stellen sowohl aus seiner Sicht als auch aus dem Blickwinkel des pakistanischen Staates nur die Fortsetzung seiner früheren politischen Aktivitäten in Pakistan und mit diesen daher eine Einheit dar. Die Frage, ob der Kläger wegen seiner politischen Tätigkeit bei einer Rückkehr nach Pakistan politische Verfolgung zu befürchten hat, kann demnach nur nach einem einheitlichen Maßstab beantwortet werden, hier also nach dem Maßstab, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Gefahr einer Wiederholung bereits erlittener politischer Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

15

Dennoch kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Auch unter Berücksichtigung des soeben angeführten Gesichtspunktes läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, daß ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht begründet sind, die Gefahr einer Wiederholung politischer Verfolgung für den Kläger also auch bei Einbeziehung seiner Aktivitäten in Deutschland und bei Anwendung des rechtlich zutreffenden Maßstabes mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das Berufungsurteil beruht in tatsächlicher Hinsicht auf der Feststellung, daß wegen der politischen Aktivitäten des Klägers gegenwärtig und auf absehbare Zukunft (vgl. dazu Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27) eine Verfolgungsgefahr für ihn überhaupt ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der früheren Tätigkeit des Klägers in Pakistan hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die vom Militärregime zur Zerschlagung der Organisationsstruktur der PPP und der ihr nahestehenden Gruppierungen von Juli 1977 bis Oktober 1978 ergriffenen Maßnahmen mit der Erreichung dieses Zieles ihr Ende gefunden haben. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik ist nach den Feststellungen des Berufungsgericht davon auszugehen, daß das Militärregime nur gegen solche Exilpolitiker einschreitet, die es für seinen Bestand als gefährlich ansieht, weil diese Personen als Rädelsführer, Unruhestifter oder Multiplikatoren nach Rückkehr in Pakistan auf die politischen Verhältnisse einzuwirken vermögen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht. Seine Aktivitäten gelten als unbedeutend und werden vom Militärregime folgenlos hingenommen.

16

Gegen diese Feststellungen sind mit der Revision keine nach § 137 Abs. 2 VwGO beachtlichen Verfahrensrügen erhoben worden; sie sind deshalb nach dieser Vorschrift der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen. Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet, sind seine Angriffe unbeachtlich. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts kann vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. z.B. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330, 361) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]. Daß die Beweiswürdigung hier auf der Verletzung solcher Grundsätze beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bestimmte Funktionen in einer politischen Partei einem Parteimitglied eine hervorgehobene Stellung verleihen. Die politische Aktivität eines Asylbewerbers muß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und im Verhältnis zu der für seinen Asylanspruch allein ausschlaggebenden Gefahr eines Zugriffs des Heimatstaates bewertet werden. Dies schließt insoweit die Annahme allgemeiner Erfahrungssätze, d.h. fester, keine Ausnahme zulassender Regeln (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 <84>[BVerwG 22.03.1983 - 9 C 860/82]) aus. Außerhalb der Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts liegt auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe Widersprüche in seinem Vorbringen gesehen, die in Wirklichkeit nicht bestünden, ferner seine Behauptung, die Existenz rückwirkend geltender Strafvorschriften lege die Gefahr politischer Verfolgung auch für lange zurückliegende Ereignisse in Pakistan nahe und seine dem Militärregime bekannten Kontakte zur Volksbefreiungsarmee seien unzureichend gewürdigt worden. Auf die - nach Ansicht der Revision verletzten - Beweislastregeln im Asylrecht ist nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat nicht aufgrund von Beweislastregeln eine offene Beweisfrage zuungunsten des Klägers entschieden, sondern aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel als bewiesen angesehen, daß der Kläger in Pakistan mit einer politischen Verfolgung nicht zu rechnen hat.

17

Läßt sich eine politische Verfolgung des Klägers ungeachtet der von ihm in Pakistan und in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten Aktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dann kommt es nicht mehr auf die vom Berufungsgericht mit der Revisionszulassung aufgeworfenen Frage an, inwieweit dem Kläger die bisher gezeigte politische Zurückhaltung bei einer Rückkehr nach Pakistan weiterhin zugemutet werden kann. Denn die bisher entwickelte politische Aktivität des Klägers, mag sie zurückhaltend gewesen sein oder nicht, birgt nach der eigenen Einschätzung des Berufungsgerichts noch keine Verfolgungsgefahr. Eine Ausweitung der Aktivitäten für die Zukunft hat der Kläger selbst niemals behauptet.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender