Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.08.1996, Az.: BVerwG 9 C 172/95
Schutzlosigkeit des Asylsuchenden; Asylanspruch; Bürgerkrieg; Quasi-staatliche Gebietsgewalt; Politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 172/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 14.06.1993 - 9 K 3315/92 .A
- OVG Münster 26.05.1995 - 23 A 2782/93 .A
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 101, 328 - 341
- DVBl 1997, 182-185 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1997, 37-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 521-522 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1996, 982 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1997, 194-197 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 39 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Sie Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Asylanspruchs nach Art. 16 a I GG. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem Territorium errichteten staatsähnlichen Gewalt zu schützen.
2. Ob der in einem Bürgerkrieg verstrickte Heimatstaat seine Schutzfähigkeit vor Verfolgungsmaßnahmen des staatsähnlich organisierten Bürgerkriegsgegners verlieren wird, ist auch bei einem durch den Bürgerkriegsgegner Vorverfolgten nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen.
3. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht (hier: sogenannte Republika Srpska).
4. Eine Verfolgung in Ausübung quasi-staatlicher Gebietsgewalt ist politische Verfolgung i. S. des Art. 16 a GG, § 51 I AuslG.
Tatbestand:
I.
Die Kläger sind muslimische Bosnier aus der Republik Bosnien-Herzegowina; die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Eltern der Klägerin zu 3. Sie stammen aus Bijeljina im Norden Bosnien-Herzegowinas, nahe der Grenze zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien); im Juni 1992 kamen sie nach ihren Angaben über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland. Ihre Asylanträge begründeten sie mit dem in ihrer Heimat ausgebrochenen Bürgerkrieg; die bosnischen Serben hätten alsbald in der Region Bijeljina die Macht übernommen und ihnen Benachteiligungen und Schikanen zugefügt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 1. Juli 1992 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt seien und daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts zur Asylanerkennung und zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet; zu § 53 AuslG hat es keine Ausführungen gemacht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Gegenstand der Berufung sei nach dem Berufungsantrag nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG), nicht dagegen die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung. Bosnische Muslime seien in Bosnien-Herzegowina einer quasi-staatlichen Gruppenverfolgung durch die Serben ausgesetzt, die in den von ihnen besetzten Gebieten eine staatsähnliche Gewalt ausübten. Es könne dahinstehen, ob die Kläger ihre Heimat verfolgt oder wenigstens aufgrund einer konkreten und akuten Gefahrenlage aus einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung - wofür einiges spreche - verlassen hätten. Denn als Muslimen drohe ihnen im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, ohne daß eine innerstaatliche Fluchtalternative eröffnet sei. Die beim Zerfall des ehemaligen Jugoslawien als neuer selbständiger Staat entstandene Republik Bosnien-Herzegowina bestehe ungeachtet des Krieges und der auf ihrem Territorium von den bosnischen Serben sowie den bosnischen Kroaten geschaffenen Machtstrukturen fort. Bosnien-Herzegowina verfüge jedoch seit Beginn der Auseinandersetzungen im Jahre 1992 nicht mehr über die effektive Gebietsgewalt auf seinem gesamten Staatsgebiet. Das Land sei durch einen Krieg zerrissen, der, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten, inzwischen das ganze Land erfaßt habe. Die bosnischen Serben hielten Teile der Hauptstadt Sarajevo und spätestens seit August 1992 bei lediglich unwesentlichen Verschiebungen der Fronten annähernd 70 % des Landes unter ihrer bewaffneten Kontrolle. Der Machtbereich der bosnischen Regierung beschränke sich im wesentlichen nur noch auf einen Teil des Stadtgebiets Sarajevos und auf Teilbereiche Zentralbosniens und Nordbosniens sowie einige in serbischem Gebiet liegende Enklaven. Nach einem erneuten Zusammenrücken der Muslime und Kroaten gebe es einen Einfluß der bosnischen Regierung auch im kroatisch kontrollierten Hinterland der kroatischen Städte Split und Dubrovnik. Die bosnischen Serben besäßen in den von ihnen beherrschten Landesteilen eine asylrechtlich relevante quasi-staatliche Herrschaftsgewalt. Diese Beurteilung gelte unbeschadet dessen, daß neben der "regulären" Armee der "Serbischen Republik" auch paramilitärische Verbände (Milizen, Freischärler u.ä.) kämpften. Die Serben hätten dort teils vorhandene Verwaltungsstrukturen übernommen, teils neue aufgebaut; es gebe in Pale ein "Parlament" mit den üblichen Legislativfunktionen, eine Exekutive mit einem "Präsidenten" an der Spitze sowie einer "Regierung", denen eine Armee und die Polizei unterstünden. Ein Rundfunk- und ein Fernsehsender in Pale strahlten ein regelmäßiges Programm aus.
In den serbisch beherrschten Landesteilen seien die bosnischen Muslime einer "ethnischen Säuberung" ausgesetzt. Es sei erkennbares Ziel der bosnischen Serben, die Muslime in ihren angestammten Siedlungsräumen entweder physisch zu eliminieren oder sie jedenfalls zu vertreiben, um eine rein serbische Bevölkerungsstruktur zu erreichen. Diese Absicht lasse sich u.a. mehreren Äußerungen des "Präsidenten" Karadzic und des Militärführers Mladic entnehmen. Auch Intensität und Ausmaß der serbischen Gewaltaktionen ließen ein umfassendes Vorgehen gegen die muslimische Volksgruppe erkennen. Von den Muslimen, die in den jetzt serbisch kontrollierten Gebieten gelebt hätten, seien insgesamt neun Zehntel geflohen oder umgebracht worden. In zahlreichen vom Berufungsgericht zum Teil namentlich genannten Orten sei der Anteil der zurückgebliebenen Muslime noch erheblich geringer, er sei dort von mehreren Zehntausend auf einige Hundert zurückgegangen.
Begonnen hätten die Serben mit der Inbesitznahme von Teilen des Staatsgebiets des Staates Bosnien-Herzegowina und anschließender "ethnischer Säuberung" im Raum Bijeljina im April 1992. Dort und in weiteren Gebieten südlich bzw. westlich der Grenzflüsse Save und Drina hätten sie bereits damals Massaker unter den Zivilisten veranstaltet, Muslime in Lager gesperrt und muslimische Ortschaften geplündert. Die genaue Zahl der Toten, Verletzten und Vertriebenen, die insbesondere auf muslimischer Seite dem Vorgehen der bosnischen Serben zum Opfer gefallen seien, könne nicht exakt ermittelt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen seien aber viele Tausend interniert und ermordet worden; die Zahl der vergewaltigten Frauen, die zum Teil in besonders grausamer und erniedrigender Weise mißbraucht worden seien, werde allein auf bis zu 50 000 geschätzt. Der systematische sexuelle Mißbrauch muslimischer Frauen und Mädchen sei nach der Einschätzung internationaler Beobachter als eine wichtige Komponente der serbischen Kriegs- und Vertreibungspolitik zu werten. 22 Serben seien inzwischen wegen Mordtaten und Mißhandlungen beim Internationalen Strafgerichtshof der Vereinten Nationen in Den Haag angeklagt. Der Gerichtshof ermittle gegen Karadzic und Mladic wegen des Vorwurfs des Völkermords. Die Verfolgungsmaßnahmen wiesen insgesamt die erforderliche qualitative und quantitative Dichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung der bosnischen Muslime in der "Serbischen Republik" auf.
Eine zumutbare inländische Fluchtalternative habe den bosnischen Muslimen nicht offengestanden und stehe ihnen auch jetzt nicht offen. Die Muslime seien in den Gebieten, die von den bosnischen Regierungstruppen gehalten würden oder die unter dem Schutz der Vereinten Nationen stünden, vor einer Verfolgung durch die bosnischen Serben nicht sicher. Die vergangenen Jahre hätten nämlich gezeigt, daß die serbischen Truppen einzelne Enklaven ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Unprofor-Einheiten oder Drohungen der UNO oder der NATO beschossen und überrannt bzw. eingenommen haben. Gleiches gelte für das muslimische Kernland, da auch dort die Fronten ständig in Bewegung seien, und für die Hauptstadt Sarajevo, wo einzelne Stadteile in serbischer Hand seien und wo es immer wieder zu Artilleriebeschuß, Raketenangriffen und Angriffen durch Heckenschützen komme. Außerdem hätten zurückkehrende Muslime in den Gebieten unter Regierungskontrolle keine wirtschaftliche Lebensgrundlage.
Die den Muslimen drohende Gruppenverfolgung auf dem serbisch besetzten Teil des Staatsgebiets und das Fehlen einer hinreichende Verfolgungssicherheit und wirtschaftliches Überleben bietenden innerstaatlichen Fluchtalternative werde bis in die absehbare Zukunft andauern. Auch künftig würden die Bemühungen, die bosnischen Serben zu einer anderen Politik zu bewegen, erfolglos bleiben.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Den Klägern stehen ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu, denn gegen die ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von den bosnischen Serben drohende Verfolgung können sie den Schutz ihres Heimatstaates, der Republik Bosnien-Herzegowina, in Anspruch nehmen. Deshalb kommt es weder darauf an, ob die Verfolgung eine "politische" im Sinne des Asylrechts ist, noch darauf, ob die Kläger ihre Heimat verfolgt oder unverfolgt verlassen haben.
Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob es die Kläger als verfolgt Ausgereiste angesehen hat oder ob es eine erlittene (Gruppen-)Vorverfolgung hat offenlassen und nur hat darlegen wollen, die Kläger seien im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung von einer Gruppenverfolgung betroffen. Möglicherweise hat das Oberverwaltungsgericht mit den Worten, daß "Muslime in ihrem Heimatland einer quasistaatlichen Grupenverfolgung durch die ... Serben ausgesetzt waren und auch gegenwärtig ausgesetzt sind", ausdrücken wollen, eine Gruppenverfolgung durch die bosnischen Serben habe es schon im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Anfang Juni 1992 gegeben. Der darauf folgende Satz, es könne dahinstehen, ob die Kläger ihre Heimat vorverfolgt verlassen haben, wäre dann wohl so zu verstehen, daß es offenbleiben könne, ob die Kläger damals zusätzlich in eigener Person Verfolgungsschläge erlitten haben. Die nach diesem Verständnis vom Berufungsgericht bejahte Vorverfolgung in der Form der Gruppenverfolgung wird indessen von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
Das gewaltsame Vorgehen der bosnischen Serben in der von ihnen zu Beginn des Bürgerkriegs ausgerufenen "Serbischen Republik Bosnia-Herzegowina" (später als "Republika Srpska" bezeichnet) gegen die Muslime erfüllt allerdings qualitativ und quantitativ - nach Intensität und Dichte der Rechtsgutsverletzungen - die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung. Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben insbesondere die erforderliche Verfolgungsdichte, bei der die Regelvermutung eigener Verfolgung gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 85, 139 (142) [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; 96, 200 (204) [BVerwG 05.07.1994 - 1 C 13/91]). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß von der gewaltsamen "ethnischen Säuberung", welche die Serben flächendeckend durch Bedrohung, Mißhandlung und Tötung der Muslime betrieben haben, mehr oder weniger jeder Moslem in den serbisch besetzten Gebieten betroffen war. Die serbischen Gewaltmaßnahmen haben, wie ihre Urheber es wollten, bewirkt, daß fast alle überlebenden Muslime das Gebiet der "Republika Srpska" verlassen haben. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts waren etwa neun Zehntel der mehreren hunderttausend Muslime, die 1991 im nunmehr serbisch beherrschten Gebiet Bosnien-Herzegowinas gelebt haben, den geschilderten Maßnahmen in eigener Person ausgesetzt; schätzungsweise 50 000 muslimische Frauen und Mädchen wurden brutal vergewaltigt, über 150 000 Menschen wurden getötet.
Diese und weitere detaillierte tatsächliche Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben zugleich, daß die "Republika Srpska" von Anfang an die Verfolgung der muslimischen Bevölkerungsgruppe im Sinne eines Verfolgungsprogramms betrieben hat (vgl. zu dem die "enge und dichte Streuung" der tatsächlich geführten Verfolgungsschläge ersetzenden "Verfolgungsprogramm" BVerwGE 96, 200 (207) [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]). Die Führer der "Republika Srpska" streben, wie das Oberverwaltungsgericht anhand ihrer im einzelnen wiedergegebenen Äußerungen und ihres sonstigen Verhaltens festgestellt hat, an, daß die Bevölkerung ausschließlich aus serbischen Volkszugehörigen besteht und daß zur Erreichung dieses Zieles die muslimischen Einwohner durch physische Gewalt, durch Bedrohung mit Verletzungen an Leib, Leben oder Freiheit und notfalls auch durch Tötung aus dem Lande entfernt werden sollen. Keinem Zweifel unterliegt schließlich, daß die festgestellten, einer "ethnischen Säuberung" dienenden Verfolgungsmaßnahmen im asylrechtlichen Sinne ausgrenzenden Charakter haben, nämlich an unverfügbare Merkmale, an das "Andersein" der muslimischen Bosnier anknüpfen und nicht etwa militärische Maßnahmen im Bürgerkrieg sind.
Obwohl danach feststeht, daß das Vorgehen der Serben gegen die muslimische Bevölkerung der "Republika Srpska" jedenfalls in der Zeit nach der Ausreise der Kläger das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen hat, sind die Kläger nicht asylberechtigt. Das Asylrecht gewährt nämlich Schutz nur vor "politischer" Verfolgung, und auch das nur im Falle einer sonst bestehenden Schutzlosigkeit. Unter politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist grundsätzlich staatliche Verfolgung zu verstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 80, 315 (333) mwN; BVerwGE 95, 42 (45) [BVerwG 18.01.1994 - 9 C 48/92]). Ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Eine Verfolgung in Ausübung quasi-staatlicher Gebietsgewalt ist demnach politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG. Ob und gegebenenfalls ab wann die Verfolgungsmaßnahmen der Serben als "politische" Gruppenverfolgung einer mindestens staatsähnlichen Herrschaftsmacht zu qualifizieren sind, ist allerdings fraglich.
Träger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die Herrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den Frieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist danach sowohl nach den Kriterien der allgemeinen Staatslehre als auch nach denen des allgemeinen Völkerrechts eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird (vgl. Krüger, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl., S. 820, 837 ff.; Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 102 ff.; ferner Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht - Theorie und Praxis, 3. Aufl. 1984, S. 201; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl. 1994, S. 28).
Politische Verfolgung ist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Mißbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer persönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Da der einzelne ohne den Schutz einer staatlichen Ordnung nicht menschenwürdig existieren kann, bietet ihm das Asylrecht im Falle seiner Verfolgung durch den Heimatstaat eine subsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den Schutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie gilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -; vgl. BVerwGE 95, 42). Dem steht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht entgegen, daß dem Staat als politischem Verfolger - in Erweiterung des Anwendungsbereichs der Asylrechtsgarantie - solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen (vgl. BVerfGE 80, 315 (334) unter Hinweis auf BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43). Das kann - auch bei einem sezessionistischen Bürgerkrieg (vgl. dazu zweifelnd in bezug auf Sri Linka OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1996 - 12 L 1726/96 -) - dann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Ersetzt sie in ihrer "Friedensfunktion" den bisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen und den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts im Ausland erfordernde Zwangslage versetzen.
Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Eine nur kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte Herrschaftsmacht ist keine Staatsgewalt (Herzog a.a.O. S. 94; Krüger a.a.O. S. 256; Verdross/Simma a.a.O. S. 201) und auch keine staatsähnliche Gewalt im Sinne des Asylrechts.
Bei Anlegung dieser Kriterien spricht zwar vieles dafür, daß die von den bosnischen Serben auf dem Gebiet der Republik Bosnien-Herzegowina errichtete "Republika Srpska" bei der Ausreise der Kläger aus Bosnien-Herzegowina im Juni 1992 noch nicht über quasi-staatliche Gewalt verfügte; hingegen dürfte die "Republika Srpska" im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts im Mai 1995 eine staatsähnliche Hoheitsgewalt ausgeübt und deshalb die Fähigkeit zur politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG besessen haben.
Bei den meisten seiner Feststellungen zu der Art und Weise, in der die Serben auf dem von ihnen kontrollierten Gebiet die Macht ausüben, hat das Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich zwischen der Zeit unmittelbar nach dem Ausbruch des Krieges und Inbesitznahme der ersten Territorien durch die Serben einerseits und der späteren Zeit, etwa dem Frühjahr 1995, unterschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr allgemein festgestellt, daß "die bosnischen Serben in den von ihnen beherrschten Landesteilen eine ... quasistaatliche Herrschaftsgewalt" haben, daß sie diese Gebiete "faktisch unter ihre Verwaltung gestellt" haben, indem vorhandene Verwaltungseinheiten übernommen oder neue aufgebaut wurden, daß in der "Republika Srpska" eine Polizei und Feldjägereinheiten tätig sind, daß in Pale ein "Parlament" existiert und die üblichen Legislativfunktionen wahrnimmt, daß eine Exekutive mit einem "Präsidenten" und einer "Regierung" besteht sowie, daß ein Rundfunk- und ein Fernsehprogramm ausgestrahlt werden. Diese Feststellungen enthalten, für sich genommen, zwar wichtige Merkmale einer effektiven Herrschaftsmacht auf dem von den Serben in Besitz genommenen Gebiet. Zusätzliche, für die Zeit bis zum Spätsommer 1992 getroffene Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weisen aber eindeutig darauf hin, daß die Herrschaftsmacht der Serben jedenfalls in der Zeit bis etwa August 1992 noch nicht die erforderliche Effektivität und Stabilität besessen hat. Der Verlauf der Fronten, die auch die Grenze des der serbischen Kontrolle unterstehenden Gebietes bildeten, änderte sich erst ab August 1992 nicht mehr; bis dahin war mithin offen, wie lange die serbische Herrschaftsmacht in einem bestimmten Landstrich Bestand haben würde. Auch haben in den von den Serben beherrschten Landesteilen, solange jedenfalls an deren Grenzen noch Kämpfe stattfanden, neben der "regulären" Armee der bosnischen Serben paramilitärische Milizen operiert, die sich von der Führung der bosnischen Serben nicht kontrollieren ließen. Gegen eine Ausübung staatsähnlicher Gewalt durch die separatistische Führung der bosnischen Serben bereits bei Ausreise der Kläger spricht vor allem, daß die Serben damals die Macht erst zwei Monate innehatten. Eine derart kurze Zeit bestehende Herrschaft erfüllt nicht das Merkmal der Dauerhaftigkeit, sie ist - zumal bei Andauern des Bürgerkriegs - noch keine "stabilisierte" Herrschaft (vgl. Verdross/Simma a.a.O. S. 212).
Sprechen somit zahlreiche Umstände gegen eine staatlicher Gebietshoheit vergleichbare Herrschaft der "Republika Srpska" schon in der ersten Jahreshälfte 1992 und damit gegen eine Ausreise der Kläger als Vorverfolgte, erscheint eine quasi-staatliche Gebietshoheit für die spätere Zeit und jedenfalls für Mai 1995, als das Berufungsgericht entschied, eher wahrscheinlich. Die serbische Herrschaft hatte sich nach innen stabilisiert und nach außen behauptet; auch hatten Vertreter der "Republika Srpska", wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, an Verhandlungen im Ausland teilgenommen (zu zwischenstaatlichem Verkehr mit anderen Staaten als Merkmal bei der Definition des Staates vgl. Verdross/Simma a.a.O. S. 202). Diese im Mai 1995 fortgeschrittene Entwicklung der serbischen Herrschaft im Gebiet der "Republika Srpska" fand wenige Monate später mit dem am 14. Dezember 1995 unterzeichneten Friedensvertrag von Dayton (sog. "Dayton-Abkommen") einen gewissen Abschluß. In Annex 4 dieses Abkommens wird die "Republika Srpska", ohne daß deren seither ausgeübte Personal- und Territorialhoheit grundsätzlich in Frage gestellt wird, als eine von zwei "Entitäten" mit zahlreichen staatlichen Funktionen im Verband der Republik Bosnien-Herzegowina anerkannt, gleichzeitig allerdings der Fortbestand des einheitlichen Gesamtstaates festgeschrieben.
Der Senat kann jedoch offenlassen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um für die Zeit nach der Ausreise der Kläger oder zumindest im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine asylrechtlich erhebliche politische Gruppenverfolgung der bosnischen Muslime durch die "Republika Srpska" als einer staatsähnlichen Organisation anzunehmen, und ob deshalb ein objektiver Nachfluchtgrund zugunsten der Kläger in Betracht kommt. Einem Asylanspruch wegen eines objektiven Nachfluchttatbestandes der politischen Verfolgung durch einen Quasi-Staat "Republika Srpska" steht nämlich entgegen, daß die Kläger - wenn sie denn Quasi-Staatsangehörige der "Republika Srpska" gewesen sind - jedenfalls zugleich auch Staatsangehörige der fortbestehenden Republik Bosnien-Herzegowina gewesen und geblieben sind und daß sie in diesem ihrem Heimatstaat Schutz vor Verfolgung finden können.
Die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden ist Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG (Subsidiarität des Asylrechts; stRspr); sie ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a GG. Dies galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG a. F. (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14; BVerwGE 79, 347; 81, 164 [BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; 88, 226) [BVerwG 28.05.1991 - 1 C 33/88]. Die Schaffung des Art. 16 a Abs. 2 GG, in dem der Sache nach bestimmt ist, daß die Schutzbedürftigkeit des Asylsuchenden auch dadurch beseitigt und dieser vom Asylgrundrecht ausgeschlossen wird, daß er aus einem sicheren Drittstaat einreist (vgl. dazu BVerfGE 94, 49 sowie BVerwGE 100, 23), hat dies bestätigt.
Schutzlos ist ein politisch Verfolgter aber nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Ist sein Heimatstaat der Verfolger, beseitigt die Schutzgewährung durch einen Drittstaat die Schutzlosigkeit (vgl. § 27 AsylVfG). Verfolgt ihn sein - mit dem Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht identischer - Aufenthaltsstaat, beseitigt die Schutzgewährung durch den Heimatstaat seine Schutzlosigkeit; dasselbe gilt bei der Verfolgung durch einen Quasi-Staat. Ein Asylanspruch besteht deshalb nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen einer auf seinem Territorium entstandenen staatsähnlichen Gewalt zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GK zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14).
Die Kläger können den Schutz des Staates erhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Sie sind, wie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt, Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, die als Staat fortbesteht. Die Republik Bosnien-Herzegowina verfolgt die Kläger nicht, sie ist insbesondere kein Verfolgerstaat, der die Muslime regional verfolgt. Vielmehr bietet die Republik Bosnien-Herzegowina Schutz vor Verfolgung durch die "Republika Srpska". Nur hierauf kommt es an, selbst wenn man den Klägern zugleich eine Quasi-Staatsangehörigkeit zur "Republika Srpska" zusprechen würde. Auch nach der Genfer Konvention sind Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines der Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GK; hierzu Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR, 1979, S. 28).
Der von politischer Verfolgung eines anderen Staates oder Quasi-Staates Bedrohte kann auf den Schutz seines Heimatstaates allerdings nicht verwiesen werden, wenn ihm auch dort wegen des Verlustes der Herrschaftsmacht seines Heimatstaates Verfolgung durch den anderen Staat oder Quasi-Staat droht. Das kann der Fall sein, wenn der Heimatstaat im Krieg oder Bürgerkrieg seine Herrschaftsmacht verloren hat, etwa wenn er unmittelbar vor dem Zusammenbruch steht. Davon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier indessen keine Rede sein. Bosnien-Herzegowina hat zu keiner Zeit während des Bürgerkriegs seine - Verfolgungsschutz vermittelnde - Gebietshoheit auf seinem gesamten Territorium eingebüßt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts haben die bosnischen Serben nie mehr als 70 % des Staatsgebiets der Republik Bosnien-Herzegowina kontrolliert; sie haben auch zu keinem Zeitpunkt die Herrschaft über das gesamte Staatsgebiet unter Ausschluß der bosnischen Muslime und Kroaten beansprucht. Teilbereiche Zentral- und Nordbosniens waren immer unter der Herrschaft der Regierung; auch der Südwesten des Landes gelangte aufgrund des Friedensschlusses zwischen Muslimen und Kroaten, die sich zeitweise untereinander bekämpft hatten, "wieder unter die muslimische Einflußsphäre".
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Kläger könnten nicht auf den Schutz ihres Heimatstaates verwiesen werden, damit begründet, daß sie in den von der bosnischen Regierung kontrollierten Gebieten nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor serbischer Verfolgung nicht hinreichend sicher seien und daß sie dort wegen der katastrophalen wirtschaftlichen Verhältnisse auch keine Lebensgrundlage hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat damit die Grundsätze angewendet, nach denen die Frage zu prüfen ist, ob bei einer von einem "mehrgesichtigen" Staat betriebenen regionalen Verfolgung im Verfolgerstaat eine inländische Fluchtalternative besteht. Dies verstößt gegen Bundesrecht. Um einen "mehrgesichtigen" Staat, der in einem Teil seines Staatsgebietes verfolgt und zugleich in einem anderen Teil seines Staatsgebietes Schutz bietet, geht es hier nicht. Die Republik Bosnien-Herzegowina ist kein die Muslime regional verfolgender Verfolgerstaat. Es geht hier vielmehr um die Frage des Schutzes im Heimatstaat vor der Verfolgung eines anderen Verfolgers. Die Frage, ob der von politischer Verfolgung eines anderen Staates oder Quasi-Staates Bedrohte in seinem Heimatstaat Schutz findet, ist jedoch nach dem allgemeinen Prognosemaßstab zu beurteilen (so zutreffend auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1996, a.a.O.). Danach kann die Schutzlosigkeit nur festgestellt werden, wenn politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs rechtfertigt sich vorrangig durch die Gefahr der Wiederholung, die durch eine bereits geschehene Verfolgung indiziert ist (BVerfGE 54, 341 (360 f.)). Die Erwartung, verfolgt zu werden, ist - mit anderen Worten - größer, wenn der Staat bereits verfolgt hat. Dementsprechend kann die Rückkehr in einen solchen Staat nur zugemutet werden, wenn vor erneuter Verfolgung hinreichende Sicherheit besteht. In dieser Eignung der Verfolgung zu einer indiziellen Aussage für eine künftige Verfolgung besteht in erster Linie der sachliche Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitverfolgung, dessen Fehlen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den herabgestuften Maßstab unanwendbar macht (vgl. Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AsylVfG Nr. 37; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 218.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43). Weil dieser Zusammenhang besteht, ist ein auf einem Teil des Staatsgebiets des Verfolgerstaates verfolgter Asylbewerber (regional Verfolgter) bereits dann asylberechtigt, wenn er in anderen Landesteilen (am Ort der sog. inländischen Fluchtalternative) nicht hinreichend sicher ist (BVerfG a.a.O.; stRspr, vgl. zuletzt BVerwGE 101, 134). Denn ein Staat, der auf einem Teil seines Territoriums verfolgt, erweist sich als Verfolgerstaat, sein Verhalten indiziert Wiederholung.
Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne zwischen einer früheren und der befürchteten künftigen Verfolgung besteht indessen nicht, wenn nicht der eigene Staat, auf dessen Schutz der Asylbewerber verwiesen wird, sondern ein anderer Staat oder Quasi-Staat der Verfolger ist. Denn dann wäre eine Verfolgung erst möglich, wenn der Verfolger die Gebietsgewalt des Heimatstaates beseitigt und dort seine eigene Herrschaft errichtet hätte. Die Situation, daß der Asylsuchende von dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht verfolgt wird, Verfolger vielmehr ein Quasi-Staat ist, der sich auf einem Teil des Staatsgebiets des Heimatstaates gebildet hat, entspricht im System der asylrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Konstellation, daß der Asylsuchende nicht vom Staat seiner Staatsangehörigkeit, sondern von einem dritten Staat, etwa seinem Aufenthaltstaat, verfolgt wird. Denn in beiden Fällen verfolgt der Staat, dessen Staatsangehöriger der Asylsuchende ist, diesen nicht, hält seine Herrschaftsmacht vielmehr zu seinem Schutz bereit. Die Verfolgung ist - anders als bei der regionalen Verfolgung durch einen "mehgesichtigen" Staat - Ausfluß einer Herrschaftsmacht, die in dem schutzbietenden Territorium nicht wirkt; hier kann es zur Verfolgung nur unter der Voraussetzung kommen, daß der Verfolger seine Gebietsgewalt oder Quasi-Gebietsgewalt in den legalen Herrschaftsbereich des Heimatstaates hinein ausdehnt. Dies aber setzt eine Okkupation, Annexion oder einen vergleichbaren Akt voraus. Wenn aber derartige einschneidende Veränderungen eintreten müssen, damit eine Verfolgung wie die frühere überhaupt - nochmals - stattfinden kann, kommt dieser früheren Verfolgung keine Indizwirkung für eine Wiederholung zu; die befürchtete künftige Verfolgung steht außerhalb eines sachlichen Zusammenhangs mit der früheren. Hinsichtlich der künftigen Verfolgung durch den fremden Staat oder die separatistische staatsähnliche Organisation gilt deshalb, wie allgemein im Asylrecht, der normale Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die bosnischen Serben eine etwaige staatsähnliche Herrschaftsgewalt auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Bosnien-Herzegowina ausdehnen und die bosnischen Muslime gleichsam landesweit verfolgen könnten, besteht nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht. Das Gebiet, das im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unter der Gebietsgewalt der bosnischen Regierung stand, wird bereits seit dem Sommer 1992 von dieser beherrscht; eine wesentliche Änderung der Grenzen des jeweiligen Machtbereichs hat es zwischen August 1992 und Mai 1995 nicht gegeben. Zudem haben die bosnischen Serben - wie bereits erwähnt - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu keinem Zeitpunkt das gesamte Territorium der Republik Bosnien-Herzegowina beansprucht, wenngleich sie nur etwa ein Viertel des Staatsgebietes den bosnischen Muslimen und bosnischen Kroaten überlassen wollten. Dementsprechend haben die bosnischen Serben allerdings, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, aber auch allgemeinkundig ist, zwischen Frühjahr 1993 und Sommer 1995 mehrere muslimische, zum Teil von Regierungstruppen verteidigte und unter dem Schutz der Vereinten Nationen stehende Enklaven innerhalb ihres Machtbereichs erobert und von jeglicher Versorgung abgeschnitten. Auch wenn sie außerdem über die "Frontlinien" hinaus das bosnische Kernland beschossen haben, kann dies als Teil des Bürgerkriegsgeschehens nicht belegen, daß eine Eroberung des gesamten restlichen Staatsgebiets beabsichtigt war oder bevorstand. Aufgrund der allgemeinkundigen Ereignisse seit dem Spätsommer 1995 kann davon erst recht nicht mehr ausgegangen werden.
Die - auch vom Berufungsgericht erwähnte - Beendigung des "Krieges im Kriege" zwischen den bosnischen Muslimen und den bosnischen Kroaten und der Abschluß des Föderationsvertrages zwischen ihnen im Frühjahr 1994 haben zudem die bosnische Armee nicht unwesentlich entlastet. Anfang August 1995 haben dann Truppen der Republik Kroatien die mit den bosnischen Serben verbündeten sog. Krajina-Serben besiegt, die zuvor in Nordost-Bosnien ebenfalls gegen die bosnischen Regierungstruppen gekämpft haben. Außerdem löste sich die gleichfalls gegen die bosnischen Regierungstruppen kämpfende, mehrere tausend Bewaffnete umfassende "Privatarmee" des Geschäftsmannes Abdic auf. Die Teile der bosnischen Armee, die mehrere Jahre in der Enklave Bihac eingeschlossen waren, durchbrachen die Einkesselung und stießen nach Norden und Osten vor, eroberten zusammen mit Truppen der bosnischen Kroaten große Teile Nord- und Westbosniens und verdrängten die Serben aus ca. 20 % des bosnischen Staatsgebietes. Im sog. Dayton-Vertrag, der unter maßgebender Beteiligung der USA zustande kam, wurde schließlich von allen am Krieg beteiligten Parteien der Fortbestand der Republik Bosnien-Herzegowina, bestehend aus der "Föderation Bosnien und Herzegowina" mit 51 % des Staatsgebietes und der "Republika Srpska" mit 49 % des Staatsgebietes vereinbart. Zur Absicherung des Waffenstillstandes und des Aufbaus der beschlossenen neuen staatsrechtlichen Strukturen wurden über 50 000 Soldaten der NATO in Bosnien stationiert.
Der erkennende Senat kann diese Tatsachen bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - und vom 3. November 1992 - BVerwGE 9 C 21.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 157 und Nr. 158). Die genannten Ereignisse sind allgemeinkundige Tatsachen (§ 291 ZPO). Sie wirken sich auf die Einschätzung der Verfolgungsgefährdung der Kläger auf dem Gebiet der "Föderation Bosnien" in der Republik Bosnien-Herzegowina offenkundig dahin aus, daß eine Verfolgung von seiten der bosnischen Serben auch aus heutiger Sicht nicht beachtlich wahrscheinlich zu befürchten ist.
Ebenfalls anders als bei regionaler Verfolgung durch den eigenen Staat kommt es bei einer Verfolgung durch einen fremden Staat auch nicht auf die weiteren Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative an. Für die Frage der Asylgewährung ist nicht entscheidend, ob dem Asylsuchenden auf dem verfolgungsfreien Territorium seines Heimatstaates das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist. Denn das Asylrecht nach Art. 16 a GG dient nicht dazu, Ausländer davor zu schützen, daß sie in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, in wirtschaftlicher Not leben müssen. Schutz vor Abschiebung in eine wirtschaftliche Notlage, weil im Heimatstaat - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - infolge von Bürgerkrieg keine Existenzgrundlagen bestehen, kann den betroffenen Bürgerkriegsflüchtlingen nur durch ausländerrechtliche Regelungen, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG oder nach den §§ 32, 32 a AuslG gewährt werden.
Den Klägern steht hiernach ein Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu. Ebenso haben sie auch keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG auf Unterlassung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina, wobei z. Z. allerdings nur eine Abschiebung in den nicht von der "Republika Srpska" beherrschten Teil der Republik Bosnien-Herzegowina in Frage kommt. Über die Frage der Abschiebung war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gegenstand der Berufung - und damit auch der Revision - war nämlich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich klargestellt worden ist, nur der asylrechtliche Verfahrensteil (Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG), nicht dagegen die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Feststellung zu § 53 AuslG durch das Verwaltungsgericht ist demnach nicht angefochten worden. Das Bundesamt hat nunmehr über die Abschiebung der Kläger erneut zu entscheiden. Hierbei wird auch zu prüfen sein, ob die Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsbefugnis, § 32 AuslG) besitzen. Sollten sie lediglich eine Duldung (§ 54 AuslG) erhalten haben, so wird die Ausländerbehörde über deren Dauer zu entscheiden haben sowie darüber, ob die Kläger dem Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1996 über die aufenthaltsrechtliche Behandlung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina unterfallen. Soweit der Erlaß die Asylbewerber von seinen Regelungen ausnimmt, die ihren Asylantrag bzw. ihre Klage nicht bis zum 30. April 1996 zurückgenommen haben, hält es der Senat für zumindest zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf solche Asylbewerber anzuwenden ist, die zu diesem Zeitpunkt bereits - wie die Kläger - mit ihrer Asylklage vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich waren.