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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1994, Az.: BVerwG 9 C 48/92

Ausländer; Politisch Verfolgter; Asylrecht; Bürgerkriegsgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 48/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 16.12.1991 - 24 B 87.31043
VG Ansbach 24.06.1987 - AN 14 K 87.30850

Fundstellen

  • BVerwGE 95, 42 - 53
  • DVBl 1994, 531-535 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 479-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1994, 196-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1995, 246-250 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1994, 497-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1994, 85-87 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat schließt sich nicht der Rechtsprechung ausländischer Gerichte an, die in den Flüchtlingsbegriff auch Personen einbezieht, die nach Auflösung der staatlichen Ordnungsgewalt infolge eines Bürgerkriegs von nichtstaatlicher Verfolgung betroffen sind. Das deutsche Recht stellt den von nichtstaatlicher Verfolgung Betroffenen die neben § 51 I AuslG gegebenen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung.

2. Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten i. S. des § 51 I AuslG stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings i. S. der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GenfKonv. überein.

3. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Das gilt für § 51 I AuslG ebenso wie für Art. 16a I GG.

4. Voraussetzung staatlicher Verfolgung ist grundsätzlich die effektive Gebietsgewalt des Staates. Daran fehtl es regelmäßig in Bürgerkriegsgebieten.

Tatbestand:

1

I. Der im Jahre 1942 geborene Beigeladene ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 1984, aus Colombo kommend, in Deutschland ein und beantragte alsbald Asyl. Zur Begründung legte er eine Erklärung in tamilischer Sprache vor, in der es heißt, er habe in einem - namentlich bezeichneten - Ort in der Region Colombo 15 Jahre lang als Kaufmann gearbeitet. Bei den Unruhen vom 28. Juli 1983 hätten Singhalesen seinen Laden angezündet. Wie alle Tamilen habe er seither Angst um sein Leben, deshalb sei er nach Deutschland gekommen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führte der Beigeladene zusätzlich aus: Er habe sich in seinem Heimatland nicht politisch betätigt und auch keiner politischen Partei oder Organisation angehört. Bei den Ausschreitungen vom 28. Juli 1983 hätten die Singhalesen auch ihn mißhandelt. Er sei wenige Tage später in seinen Heimatort Karainagar zurückgekehrt. Dort habe er sich alsbald, wie auch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 17. Februar 1984 ausweise, wegen starker Schmerzen an der Leber als Folge der erlittenen Mißhandlung ins Krankenhaus begeben müssen. In Karainagar habe er um sein Leben gefürchtet, denn die Marinesoldaten aus dem dicht bei seinem Wohnhaus gelegenen Militärlager hätten ständig "auf der Straße herumgeschossen" und die Tamilen geschlagen.

2

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1986 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als asylberechtigt an. Mit Urteil vom 24. Juni 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Bundesbeauftragten gegen den Anerkennungsbescheid abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren legte der Beigeladene einen Artikel aus der srilankischen Tageszeitung Eelenadu, Ausgabe vom 16. November 1990, vor. Darin wird über eine wahllose Beschießung der Umgebung des Marinelagers Karainagar aus dem Lager heraus berichtet, bei der zahlreiche Personen getötet und verletzt worden sind. Unter den namentlich genannten Toten befindet sich auch eine Tochter des Beigeladenen, eine weitere Tochter und die Ehefrau sind dem Zeitungsbericht zufolge schwer verletzt worden.

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Mit Urteil vom 16. Dezember 1991 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Der Beigeladene sei nicht als Vorverfolgter aus Sri Lanka ausgereist. Die Ausschreitungen im Juli 1983 seien dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen. Sie seien auch nicht ursächlich für seine Ausreise im September 1984 gewesen, denn sie hätten ihn nur veranlaßt, die Region Colombo zu verlassen und sich nach Karainagar zu begeben, um dort ein Geschäft zu eröffnen. Erst wegen der zunehmenden Gefährdung und der Furcht, es könnten Bürgerkriegsverhältnisse eintreten, sei er ausgereist. Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte, denen jüngere tamilische Männer häufig ausgesetzt gewesen seien, hätten ihm als 42jährigem aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er insbesondere in seinem engeren Herkunftsgebiet auf der Insel Karainagar zwar den Gefahren des seit Juni 1990 wieder herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt sein; ihm drohe aber auch bei Würdigung aller Entwicklungen, die der Bürgerkrieg nehmen könne, auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das gelte zunächst im Falle einer Fortsetzung des Bürgerkrieges. Schon bisher seien auch diejenigen Tamilen, die sich am Aufstand nicht beteiligt hätten, Vergeltungsaktionen, willkürlichen Inhaftierungen und Mißhandlungen ausgesetzt gewesen; heute sei es zwar ähnlich, es gebe unterschiedslose Bombardierungen sowie Angriffe auf bloße Menschenansammlungen und Übergriffe der Bodentruppen auf unbeteiligte Tamilen. Es sei aber nicht beachtlich wahrscheinlich, daß die Streitkräfte sich zu Aktionen mit dem Ziel der physischen Vernichtung am Kampf unbeteiligter Zivilisten hinreißen ließen. Wenn es dem Staat hingegen gelänge, die verlorene Gebietshoheit zurückzugewinnen, drohten wohl vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, jedoch keine Verfolgung. Erlangte eine der Separatistenorganisationen die Gebietsgewalt, müßten die Tamilen als Bewohner des eroberten Gebiets zwar mit mannigfachen Willkürmaßnahmen rechnen; diese würden aber nicht an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen.

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Der erkennende Senat hat hinsichtlich der vom Berufungsgericht nicht geprüften und beschiedenen Frage der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG die Revision zugelassen. Zu ihrer Begründung führt der Beigeladene aus: Er erfülle die in § 51 Abs. 1 AuslG, Art. 33 Nr. 1, Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) genannten Voraussetzungen für ein Verbot, ihn nach Sri Lanka abzuschieben. § 51 Abs. 1 AuslG sei nach dem Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - (BVerwGE 89, 296) so auszulegen und anzuwenden, daß er mit dem Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GK übereinstimme. Dieser verlange aber statt der für Art. 16 a GG (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.) maßgeblichen "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" von Verfolgungsmaßnahmen lediglich eine - weitgehend subjektiv geprägte - "wohlbegründete Furcht" des Flüchtlings vor Verfolgung. Ebenfalls abweichend von Art. 16 a GG sei es auch nicht Tatbestandserfordernis des Art. 1 A Nr. 2 GK, daß die befürchtete Verfolgung kraft staatlicher Gebietshoheit betrieben werde. Lege man § 51 Abs. 1 AuslG dem Art. 1 A Nr. 2 GK entsprechend aus, gelange eine große Gruppe von Personen, die nach dem heute herrschenden Verständnis des Art. 16 a GG kein Asylrecht hätten, obwohl sie Flüchtlinge i.S. der Genfer Konvention seien, entsprechend dem Prinzip des Non-Refoulement des Art. 33 GK in den Genuß des dort vorgesehenen Abschiebungsschutzes. - Der Beigeladene macht sich ferner Stellungnahmen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 10. August 1992 und 23. Oktober 1993 zu eigen. In ihnen ist ausgeführt, der Gesetzgeber habe, um der insbesondere infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingetretenen und vielfach kritisierten Auseinanderentwicklung der materiellen Maßstäbe des Asylrechts einerseits und des Flüchtlingsvölkerrechts nach der Genfer Konvention andererseits zu begegnen, mit Hilfe des früheren § 51 Abs. 3 AuslG und des jetzigen § 3 AsylVfG die Konformität von Abschiebungsschutzberechtigung und Flüchtlingseigenschaft wiederherstellen wollen. Deshalb liege es nahe, die weitgehend mit Art. 33 GK, der wiederum den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 A Nr. 2 GK in sich schließe, gleichlautende Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG in Übereinstimmung mit diesem Flüchtlingsbegriff auszulegen. Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention könne jedoch auch derjenige sein, der sein Heimatland wegen eines Bürgerkriegs verlassen habe, wenn er sich auf begründete Furcht vor Verfolgung aus den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Gründen berufen könne. Diese Verfolgung brauche keine solche zu sein, die staatliche Organe kraft Gebietshoheit vornehmen oder der sie trotz Innehabung der Gebietshoheit nicht entgegentreten. Die Genfer Konvention stelle nicht primär auf den Urheber der Verfolgung, sondern auf die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten ab. Diese bestehe aber auch dann, wenn der Staat in einem Bürgerkrieg die Gebietshoheit eingebüßt habe nur noch als militärische Macht agiere und Personen von der Armee wegen asylerheblicher persönlicher Eigenschaften verfolgt würden. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten der Genfer Konvention, insbesondere der angelsächsischen Länder einschließlich Kanadas und Australiens, ferner Frankreichs und Österreichs sei "Staatlichkeit" der Verfolgung kein Merkmal des Flüchtlingsbegriffs.

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Die Beklagte meint, Gegenstand der Entscheidung über einen nach § 13 Abs. 2 AsylVfG Asylgewährung und Abschiebungsschutz umfassenden Antrag könne schon deshalb nicht auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK sein weil dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge insoweit keine Entscheidungskompetenz verblieben sei. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten führt aus Gesetzgebung und Rechtsprechung in Deutschland hätten den Spielraum, der den einzelnen Staaten für die Ausfüllung und Konkretisierung der in der Genfer Konvention festgelegten Merkmale des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK eingeräumt sei, in der Weise ausgefüllt, daß für asyl- und abschiebungsschutzberechtigt die in Art. 16 a GG und in § 51 Abs. 1 AuslG genannten Personen erklärt worden seien.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beigeladenen, die sich - nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylbegehrens durch das Berufungsgericht - nur noch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz richtet, ist unbegründet.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der nicht als Vorverfolgter aus Sri Lanka ausgereiste Beigeladene im Falle der Rückkehr in seine Heimat den Gefahren des dort herrschenden Bürgerkrieges ausgesetzt. Die Gefahr politischer Verfolgung für den Fall, daß eine der beiden Bürgerkriegsparteien, der srilankische Staat oder die Separatisten, die Oberhand im Sinne einer effektiven Gebietshoheit in den umkämpften Gebieten erlangen würde, hat es verneint. Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, da aus seiner rechtlichen Sicht nicht entscheidungserheblich, die Frage der inländischen Fluchtalternative. Hiernach kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die Bürgerkriegssituation, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß keine der kämpfenden Parteien die effektive Gebietsgewalt innehat, in der aber an die Volkszugehörigkeit des Beigeladenen anknüpfende Übergriffe des Militärs zu befürchten sind, als Umstand anzusehen ist, der die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließt. Das ist der Fall.

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Abgesehen von den Fällen, in denen auch der Asylanspruch die effektive Gebietsgewalt des Staates nicht voraussetzt, weil die staatlichen Kräfte zur physischen Vernichtung von als Bürgerkriegsgegner betrachteten Personen übergegangen sind (vgl. BVerfGE 80, 315 (340)), erfordert § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie der Asylanspruch nach Art. 16 a GG, daß die dem Ausländer drohende Verfolgung aus der staatlichen Gebietshoheit erwächst. Daran fehlt es hier. In den Bürgerkriegsgebieten hat der srilankische Staat die effektive Gebietsgewalt eingebüßt. Die Situation des Vernichtungskrieges, in der es hierauf nicht mehr ankommt, besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs entbehren jedoch diejenigen Benachteiligungen und Übergriffe, die dem Beigeladenen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und außerdem ihrer Intensität nach Verfolgung sind, des Merkmals der Staatlichkeit: Ebenso wie früher, als Tamilen, die am Aufstand nicht beteiligt waren, Vergeltungsaktionen, willkürlichen Verhaftungen und Mißhandlungen ausgesetzt waren, sind auch heute auf der einen Seite die Überfälle und Terroranschläge tamilischer Separatisten und auf der anderen Seite die Bombardierungen, Angriffe auf Menschenansammlungen und Übergriffe der srilankischen Armee auf unbeteiligte Tamilen Ausdruck und Folge des Bürgerkrieges, durch den die staatliche Gebietshoheit verdrängt worden ist.

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Daß § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich staatliche Verfolgung voraussetzt, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. Nach § 51 Abs. 1 AusG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies bedeutet, daß politisch Verfolgte nicht abgeschoben werden dürfen. In der als Tatbestandsmerkmal aufgeführten "Bedrohung" ist die politische Verfolgung als das diese Bedrohung hervorrufende Geschehen eingeschlossen. Die Überschrift der Vorschrift weist auf die politische Verfolgung als den zentralen Umstand hin, der den in dieser Vorschrift geregelten Abschiebungsschutz rechtfertigt. Ferner kennzeichnet § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG die in Absatz 1 geregelte Situation als einen der Fälle, "in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft".

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Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Sie besteht entweder in einer vom Staat kraft seiner Gebietsgewalt unmittelbar vorgenommenen oder in einer zwar von Dritten begangenen, vom Staat aber trotz Innehabung der Gebietsgewalt nicht verhinderten und damit mittelbar vorgenommenen Rechtsgutverletzung. Denn das Merkmal "politisch" kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, vorrangig eines Staates, welcher der Betroffene unterworfen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 80, 315 (333) m. w. N.). Dies gilt für § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie für Art. 16 a Abs. 1 GG. § 51 Abs. 1 AuslG stimmt insoweit auch mit Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) einschließlich des nach herrschender Meinung hierin einbezogenen Begriffs des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK überein (BVerwGE 89, 296). Denn auch Art. 33 Nr. 1 GK gewährt dem Ausländer einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen nur dann, wenn die ihm drohende, an die genannten Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Verfolgung staatliche Verfolgung ist; nur eine sich wegen begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung im Ausland aufhaltende Person ist Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK.

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Daß dies der Inhalt der Genfer Konvention war, als die Bundesrepublik Deutschland diesen Vertrag ratifizierte und durch Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl II S. 559) in innerstaatliches Recht transformierte, ergibt sich aus dem ursprünglichen Regelungsgehalt der Genfer Konvention, der die "statutären" Flüchtlinge (Art. 1 A Nr. 1 GK) und die wegen vor dem 1. Januar 1951 eingetretener Ereignisse Geflüchteten zum Gegenstand hatte.

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Denn bei diesen Gruppen handelte es sich um Flüchtlinge, die staatliche Verfolgung erlitten hatten oder den Schutz ihres Staates (insbesondere der Sowjetunion, der Türkei und Deutschlands) nicht in Anspruch nehmen konnten (vgl. hierzu Grahl/Madsen, The status of refugees in international law, 1966, S. 122 ff., 189 ff.; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, Europäische Hochschulschriften Reihe II Bd. 298, 1982, S. 150). Von den beiden Gesichtspunkten, die nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl 1985 II S. 926) vorrangig die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bestimmen, nämlich der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie Ziel und Zweck, sprechen auch Ziel und Zweck für ein Verständnis, wonach Staatlichkeit der befürchteten Verfolgung Merkmal des Flüchtlingsbegriffs war. Im Zeitpunkt der Entstehung der Genfer Konvention war die Unterscheidung innerhalb der Gruppen von Personen, die aufgrund ihres Aufenthalts außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit "Ausländer" waren, in "normale" Ausländer, etwa Touristen, in Einwanderer und in Flüchtlinge bereits geläufig (vgl. Grahl/Madsen a.a.O. S. 75 ff.). Als grundlegendes Merkmal des Flüchtlings im Sinne des überkommenen Verständnisses wurde es angesehen, daß die Verbindung zwischen ihm und seinem Staat einen Bruch erlitten hatte, daß auf seiten des Individuums an die Stelle von Vertrauen Furcht und an die Stelle von Loyalität Haß getreten war, während die staatlichen Stellen, statt zu schützen und zu fördern, bemüht waren, das Individuum zu unterdrücken, einzuschüchtern oder - bestenfalls - es und sein Schicksal zu ignorieren (vgl. Grahl/Madsen a.a.O. S. 78). In weiterer Konkretisierung dieses auf den Bruch des Verhältnisses Individuum-Staat fußenden Ansatzes knüpft dann der weiter ausgeformte Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention an geschichtlich erfahrene politische Verfolgungen und Verfolgungsschicksale an, die zu dem Flüchtlingsproblem geführt haben, dessen Lösung oder zumindest Abmilderung Ziel und Zweck der Konvention ist. Art. 1 A Nr. 2 GK benennt mit der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach der geschichtlichen Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die staatliche Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden (BVerfGE 54, 341 (358); BVerwGE 67, 184 (187)). In der Auswahl gerade dieser in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Merkmale, die, wenn sie als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung genommen werden, das Opfer zu einem nach der Konvention zu schützenden Flüchtling machen, kennzeichnet die Konvention die Verfolgung wiederum als eine solche, die typischerweise vom Staat ausgeht. Denn nur wenn der Staat als Verfolger an diese vorstaatlichen und deshalb seiner Verfügbarkeit entzogenen Merkmale anknüpft, kommt es zu der elementaren Verletzung des gerade in den allgemeinen Menschenrechten gründenden Diskriminierungsverbots, welche die Schutzgewährung durch den fremden Staat rechtfertigt und gebietet (vgl. BVerwGE 67, 184 (187)).

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Jedenfalls deutsches Recht ist die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden (vgl. auch BVerfGE 80, 315 (334)). Als innerstaatliches Recht bestimmt sie, daß Flüchtling nur derjenige ist, der eine Verfolgung mit staatlichem Charakter befürchtet, und daß infolgedessen gemäß Art. 33 Nr. 1 GK eine Abschiebung solcher Person zu unterbleiben hat, die im Zielland eine Verfolgung mit staatlichem Charakter zu befürchten haben. Zum Ausdruck kommt dies zunächst in den gesetzlichen Regelungen, die der deutsche Gesetzgeber in der Zeit nach der Ratifizierung der Genfer Konvention erlassen hat, um der von der Bundesrepublik Deutschland als völkerrechtlicher Vertragspartei in Art. 33 GK eingegangenen Verpflichtung, bestimmte Personen nicht "auszuweisen" und nicht "zurückzuweisen", eine Anspruchsnorm zugunsten des Ausländers an die Seite zu stellen. In § 14 AuslG 1965 hat er bei der Umschreibung der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots Art. 33 Nr. 1 GK inhaltlich ohne jede Änderung übernommen und zusätzlich durch einen Klammerzusatz auf Art. 33 Nr. 2 GK hingewiesen. Bei der Formulierung des § 51 Abs. 1 AuslG als Nachfolgevorschrift für § 14 AuslG 1965 ist der Gesetzgeber wiederum so verfahren; der Wortlaut ist - bis auf die Beseitigung des Klammerzusatzes - nicht verändert worden. § 51 Abs. 1 AuslG lehnt sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 - Ausländer- und Asylrecht 1993, 238; BVerwGE 89, 296; Kanein, Ausländergesetz, 1966, § 14 Erl. A; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 1990, § 14 Anm. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 51 AuslG Rn. 3). Von dieser sachlichen Nähe ausgehend, wurde dann für Art. 33 GK und § 14 AuslG 1965 übereinstimmend angenommen, daß nach beiden Regelungen die Verfolgung staatlichen Charakter haben müsse, (Kloesel/Christ, a.a.O., A 1 § 14 AuslG Anm. 5, B 1 2 Art. 1 GK Anm. 4; Kanein, a.a.O., § 14 Anm. B 1). Dieser wiederum wurde - für beide Regelungen übereinstimmend - auch dann bejaht, wenn der Heimatstaat die Verfolgung durch Private fördert oder duldet, auch noch dann, wenn er sie trotz Innehabung der Staatsgewalt - etwa wegen der Rücksichtnahme auf bestimmte gesellschaftliche Machtstrukturen - generell nicht zu verhindern vermag (vgl. die Nachweise bei Marx, Asylrecht, Rechtsprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. Aufl. 1991, Stichwort "Staatliche Verfolgung"), nicht aber, wenn der Staat wegen Bürgerkriegs die Gebietshoheit verloren und keine der um die Macht kämpfenden Gruppen Gebietshoheit erworben hat (zu dieser Rechtsprechung vgl. die Nachweise bei Marx, a.a.O., Stichwort "Bürgerkrieg"). Auch aus der Rechtsprechung zur Asylberechtigung von Palästinensern aus dem Libanon ergibt sich, daß jedenfalls eine Quasi-Staatsgewalt ausübende Herrschaftsorganisation erforderlich ist. Denn deren Asylberechtigung beruhte darauf, daß sich, nachdem der libanesische Staat die Gebietsgewalt verloren hatte, die politischen oder religiösen Gruppen, welche die Verfolgung betrieben, eine der Staatsgewalt vergleichbare organisierte territoriale Herrschaftsmacht verschafft hatten. Ferner hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. und § 51 Abs. 1 AuslG - neben anderen Merkmalen - die "Verfolgungshandlung" und ihr "politischer Charakter" deckungsgleich sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).

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Demgegenüber hat die Rechtsprechung in mehreren anderen Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention, so in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, in Frankreich, in Kanada und in Australien, bei der Auslegung des Begriffs Flüchtling in jüngster Zeit nicht mehr am Erfordernis der staatlichen Verantwortlichkeit für die Verfolgung festgehalten. Gemeinsamer Grundgedanke dieser Entscheidungen ist, daß es zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft bei einer nicht vom Staat unmittelbar betriebenen Verfolgung nicht der "Komplizenschaft" des Staates mit dem verfolgenden Dritten bedarf, sondern daß bereits generelles staatliches Unvermögen, die Verfolgungsmaßnahmen des Dritten zu verhindern, ausreicht (vgl. im einzelnen Koisser, Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Frage der Urheberschaft von Verfolgung im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 bzw. Art. 33 Nr. 1 GK vom 19. Mai 1992, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 51, S. 9 ff.). Dieser Rechtsprechung, sofern sie auch für die hier vorliegende Situation der Auflösung der staatlichen Ordnungsmacht infolge Bürgerkriegs gelten sollte, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages durch die nationalen Gerichte einzelner Vertragsstaaten betrifft den Vertrag in seiner Eigenschaft als jeweiliges transformiertes nationales Recht. Eine durch die Rechtsprechung eines Unterzeichnerstaates bewirkte Rechtsfortbildung in bezug auf den in das nationale Recht dieses Staates transformierten Vertrag ergreift nicht auch den Vertrag als transformiertes nationales Reht eines anderen Vertragsstaates. Allerdings werden Verständnis und Interpretation der vertraglichen Regelungen in einem oder mehreren Staaten von besonderem Gewicht für die Interpretation in anderen Unterzeichnerstaaten sein. Für die Genfer Konvention als innerstaatliches Recht hat der deutsche Gesetzgeber indessen deutlich zu erkennen gegeben, daß er an dem Element der Staatlichkeit der befürchteten Verfolgung als Merkmal des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GK festhält. Entgegenstehendes Völkergewohnheitsrecht besteht nicht (vgl. Hailbronner, Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention und die Rechtsstellung von de-facto-Flüchtlingen, ZAR 1993, 3 ff. (7)). Damit hat der deutsche Gesetzgeber zugleich deutlich gemacht, daß er insoweit der in anderen Vertragsstaaten sich vollziehenden Rechtsfortbildung des Flüchtlingsbegriffs in bezug auf das innerstaatliche deutsche Recht nicht folgt. Den von nichtstaatlicher Verfolgung Betroffenen hat er vielmehr die neben § 51 Abs. 1 AuslG gegebenen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt.

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Die Neukonzipierung des Abschiebungsschutzes, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) vorgenommen hat, zeigt, daß § 51 Abs. 1 AuslG nur bei Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Hoheitsgewalt anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat bei Übernahme des ansonsten nicht geänderten Wortlauts des § 14 Abs. 1 AuslG 1965 die neu geschaffene Bestimmung - wie ausgeführt - mit einer den Begriff "politische Verfolgung" enthaltenen Überschrift versehen und in Absatz 2 Satz 2 die in Absatz 1 geregelten Fälle als Situationen "politischer Verfolgung" gekennzeichnet. Bei dieser Konzeption des § 51 AuslG wurde damit einerseits die sachliche Nähe zu Art. 33 GK, andererseits das Element der Staatlichkeit der Verfolgung herausgehoben. Wegen der Betonung der Staatlichkeit der Verfolgung in einer die Regelung des Art. 33 GK wörtlich aufnehmende Norm kommt die Kennzeichnung der Verfolgung als eine zumindest mittelbar staatliche einer authentischen Interpretation des Art. 33 GK in seiner Eigenschaft als innerstaatliches Recht durch den deutschen Gesetzgeber nahe.

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Ferner hat der deutsche Gesetzgeber - bei erweiterter Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG und der Art. 33 Nr. 1 und Art. 1 A Nr. 2 GK weitgehend entbehrliche - Gesetzesbestimmungen zum Schutze vor solchen Verfolgungsmaßnahmen erlassen, die nicht darauf zurückzuführen sind, daß der Heimatstaat seine ihm zu Diensten stehende Territorialgewalt zur Verfolgung mißbraucht bzw. nicht zur Verhinderung der von Dritten betriebenen Verfolgung einsetzt. In § 53 Abs. 1 AuslG hat er einen Anspruch des Ausländers auf Unterlassung der Abschiebung in solche Staaten geschaffen, in denen ihm die konkrete Gefahr droht, - von wem auch immer - gefoltert zu werden. Nach § 53 Abs. 4 AuslG hat der Ausländer einen Anspruch auf Unterlassung jedweder Abschiebung, die mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686) - MRK - nicht zu vereinbaren ist, also nicht nur, wenn Folter, sondern auch, wenn erniedrigende oder unmenschliche Behandlung (Art. 3 MRK) oder der Verlust der Freiheit (Art. 4 MRK) droht. (Zur Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auch bei Rechtsverletzungen von Privaten ohne Beteiligung des Staates vgl. einerseits Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Art. 3 Rn. 22, sowie Gusy, ZAR 1993, 63 (66), andererseits Hailbronner, a.a.O. S. 8 f., jeweils m. w. N. auch hinsichtlich der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte). Außerdem kann gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, in dem ihm eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, nach Ermessen abgesehen werden; der Ausländer hat nach den allgemeinen Grundsätzen ein subjektives öffentliches Recht auf ordnungsgemäße Ermessensausübung, ggf. bei Ermessensreduzierung, auf Gewährung von Abschiebungsschutz. §§ 32 und 54 AuslG sehen vor, daß die Länder einzelnen Ausländern oder Gruppen von ihnen aus humanitären Gründen nach Ermessen ein Recht zum Aufenthalt einräumen oder zeitweise von einer Abschiebung absehen. Mit § 32 a Abs. 1 AuslG hat der Gesetzgeber schließlich eine besondere Regelung über die Aufnahme von Ausländern aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten und damit auch solcher Personen geschaffen, die im Bürgerkriegsgebiet nach Wegfall der Staatsgewalt von einer der sich mit militärischen Mitteln bekämpfenden Parteien - typischerweise wegen eines der in Art. 1 A Nr. 2 GK aufgeführten Persönlichkeitsmerkmale - Übergriffe zu erleiden haben.

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In dem Gesetzgebungsverfahren, das der Verabschiedung des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) vorausging, ist die Auffassung des Gesetzgebers ebenfalls deutlich geworden. Der vielfach geforderten "Wiedereinführung der Genfer Konvention als Anspruchsgrundlage im Asylverfahren" (vgl. Koisser, Vertreter des UNHCR, Sachverständigenanhörung des Innenausschusses, Sonderdruck Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 25. August 1992, S. 227) ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Dabei ging es zwar in erster Linie darum, den Flüchtlingsbegriff als Maßstab für die Asylgewährung - so ursprünglich § 5 AsylVO vom 6. Januar 1953 (BGBl I S. 3) und § 28 AuslG 1965 - wieder zu beleben, und nicht um Fragen des Abschiebungsschutzes. Jedoch wurde ganz allgemein beklagt, daß Art. 1 A Nr. 2 GK im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland als Anspruchsgrundlage keine Rolle mehr spiele. Den Stellungnahmen lag nicht die Auffassung zugrunde, Art. 1 A Nr. 2 GK in seiner in anderen Staaten erweiterten Interpretation sei im Abschiebungsschutzverfahren schon nach geltendem Recht gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu beachten, es bedürfe aber noch der Heranführung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a. F.) an dieses Verständnis des Art. 1 A Nr. 2 GK. Die Stellungnahmen waren vielmehr darauf gerichtet, Art. 1 A Nr. 2 GK erstmals wieder in das Asylverfahren einzubeziehen (vgl. in dem erwähnten Sonderdruck Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs Müller S. 244; Hailbronner S. 254; Löhlein S. 256; Renner S. 319). Als Begründung für die Ablehnung eines Änderungsvorschlags der SPD-Fraktion, der die Einbeziehung des Art. 1 GK in § 1 AsylVfG vorgesehen hatte, wurde ausgeführt, "der Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention sei durch Art. 16 GG weitestgehend abgedeckt" (BT-Drucks. 12/2718 Seite 55). Damit war die von Art. 16 GG a. F. vorausgesetzte staatliche Verfolgung angesprochen. Hätte man in der Schutzvorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG die Flüchtlinge im Sinne der erweiterten Auslegung des Art. 1 A Nr. 2 und Art. 33 Nr. 1 GK verstanden, so hätte sich eine hierauf abstellende Begründung der Ablehnung des Änderungsvorschlages aufgedrängt. Von einem Unterschied zwischen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. und § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Staatlichkeit der Verfolgung ist der Gesetzgeber somit offenbar nicht ausgegangen.

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Der Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK stimmt hiernach hinsichtlich des staatlichen Charakters der Verfolgung mit dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG überein. Auch der Umstand, daß Art. 1 A Nr. 2 GK das subjektive Element der Furcht vor Verfolgung zum Ausgangspunkt nimmt, während das deutsche Asylrecht einschließlich des Abschiebungsschutzrechts bei der Frage der Verfolgungsgefahr von einem objektiven Ansatz ausgeht, führt jedenfalls in der praktischen Rechtsanwendung nicht zu unterschiedlichen Abgrenzungen. Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 erneut darauf hingewiesen, daß einerseits nach Art. 1 A Nr. 2 GK die subjektive Furcht durch objektive Umstände begründet sein muß und daß das Asylrecht andererseits zwar von einer objektiven Würdigung der gesamten Umstände ausgeht, zugleich aber auch darauf abstellt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist (vgl. auch BVerwGE 88, 367 (377); 89, 162 (169)). Damit sagen Art. 1 A Nr. 2 GK und Art. 16 a Abs. 1 GG der Sache nach dasselbe aus, so daß sich der unterschiedliche rechtliche Ansatz in der praktischen Rechtsanwendung nicht auswirkt (Urteil vom 26. Oktober 1993, UA S. 27 f.). Für § 51 Abs. 1 AuslG, der sich hinsichtlich des objektiven Ansatzes bei der Beantwortung der Frage der Verfolgungsgefahr nicht von Art. 16 a Abs. 1 GG untercheidet, gilt insoweit das gleiche.

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Die Übereinstimmung zwischen dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK und dem des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führt im Verwaltungsverfahren dazu, daß die Entscheidung über einen - gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG grundsätzlich den Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG einschließenden - Asylantrag der Sache nach auch die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren nach Art. 33 GK enthält. Wer abschiebungsschutzberechtigt nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, ist es auch nach Art. 33 GK (vgl. auch § 3 AsylVfG); wer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt, erfüllt auch nicht diejenigen des Art. 33 GK und ist auch nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK. Es ist somit kein Raum für ein weiteres, der Geltendmachung der Rechte aus Art. 33 GK dienendes Verfahren neben dem Asylverfahren im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylVfG. In diesem Verfahren allein wird über die Rechte des Ausländers auf Schutz vor politischer Verfolgung entschieden. Auch die Entscheidung über den in der Genfer Konvention gewährleisteten Abschiebungsschutz ergeht damit durch das - hierfür ebenfalls besonders geeignete - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. In dieses Verfahren ist schließlich gemäß § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylVfG auch die Entscheidung einbezogen, ob aus Gründen des § 53 AuslG von einer Abschiebung abgesehen werden kann.