Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1993, Az.: BVerwG 9 C 50/92
Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter; Politische Verfolgung; Strafnormen; Religionsfreiheit; Ausgereiste
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 50/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Kassel 29.10.1992 - 10 UE 1050/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG 1990
- Art. 1A Nr. 2 FlüAbk
Fundstellen
- DVBl 1994, 545 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1994, 119-124 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 500-504 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1994, 85 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 16 a Abs. 1 GG und Art. 1 A Nr. 2 GK sind hinsichtlich der Frage, ob staatliche Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder die physische Freiheit als Verfolgung anzusehen sind, deckungsgleich und führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr einer politischen Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen.
2. Ob Strafnormen, die die Religionsfreiheit einschränken, bereits für sich allein zu einer religiösen Verzicht im häuslichen und gemeinschaftsinternen Bereich abnötigenden Zwangslage führen, richtet sich danach, wie sie in der Rechtspraxis tatsächlich gehandhabt werden (im Anschluß an das Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159).
3. Hinsichtlich der Zwangslage gelten für verfolgt und unverfolgt Ausgereiste unterschiedliche Maßstäbe.