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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1983, Az.: BVerwG 9 C 218.81

Asylrecht; Politische Verfolgung; Anlaß aus Vergangenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 218.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 17.07.1980 - AZ: IV VG A 167/80
OVG Hamburg - 17.11.1980 - AZ: Bf V 94/80

Fundstelle

  • BayVBl 1983, 507

Amtlicher Leitsatz

Galt eine früher erlittene politische Verfolgung der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung - hier gegen die Mißwirtschaft einer inzwischen abgesetzten Regierung -, so muß zwar die Gefahr, daß die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37).

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er begründete seinen Asylantrag im wesentlichen damit, daß er wegen Beteiligung an der Herstellung einer Druckschrift gegen die für katastrophale Wirtschaftsverhältnisse verantwortliche Militärregierung im ... 1979 etwa eine Woche lang in einer Polizeikaserne in Haft gehalten worden sei, ehe es ihm gelungen sei, zu entkommen und damit einem Gerichtsverfahren zu entgehen. Der Antrag blieb im Verwaltungaverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Wiederholung der vom Kläger erlittenen Verfolgung könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wobei es für die Frage der Zumutbarkeit seiner Rückkehr in die Heimat nicht darauf ankomme, ob er nach einem möglichen Regierungswechsel aus einem anderen Grunde wieder verfolgt werden könnte.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er ist der Auffassung, daß er nach einer Rückkehr in seine Heimat in den gleichen Konflikt geraten könne, in dem er sich zum Zeitpunkt seiner früheren politischen Verfolgung befunden habe, wobei es nicht allein darauf ankommen dürfe, ob der frühere Verfolgungsanlaß ausschließlich Grund für eine neue Verfolgung sein würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

3

Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.

4

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat.

5

Asylrechtlichen Schutz nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt jeder, der bei Rückkehr in das Herkunftsland aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Anspruchsvoraussetzung ist, daß dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihn nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwGE 55, 82 [83] mit weiteren Nachweisen). Die Anerkennung als politisch Verfolgter verlangt jedoch eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit (BVerfGE 54, 341 [360]). Entsprechend den allgemeinen Regeln für Verpflichtungsklagen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Asylsuchenden asylerhebliche politische Maßnahmen drohen, der Zeitpunkt, von dem aus die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung zu treffen ist. Besteht zu diesem Zeitpunkt im Sinne der oben genannten Anspruchsvoraussetzungen keine begründete Verfolgungsfurcht (mehr), so kommt regelmäßig eine Anerkennung nicht in Betracht (vgl.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Die Prüfung der politischen Lage im Heimatstaat in diesem Zeitpunkt darf sich jedoch nicht darauf beschränken, wie in einer Momentaufnahme allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern sie muß sich auch darauf erstrecken, ob jemand in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muß (Urteil des Senats vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Die bloße Möglichkeit allerdings, daß sich die politischen Verhältnisse in der Heimat des Asylbewerbers in weiterer Zukunft verändern können und er dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen.

6

Hat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihn abweichend vom Regelfall der asylrechtliche Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage in Verfolgerstaat nur versagt werden, wenn auch eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 [361 f.]). Das bedeutet, wie der erkennende Senat in dem zitierten Urteil vom 31. März 1981 ausgesprochen hat, daß "die Anforderungen für die Anerkennung in diesen Fällen herabzustufen" sind. Der Asylsuchende muß im Heimatstaat vor dem Schicksal abermals einsetzender Verfolgung hinreichend sicher sein. Lassen sich ernsthafte Bedenken hiergegen nicht ausräumen, so wirken sie sich zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung.

7

Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits einmal politische Verfolgung erlitten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stellten die im ... 1979 von Organen seines Heimatstaates gegen ihn ergriffenen Maßnahmen politische Verfolgung dar. Maßgebend dafür, ob eine Verfolgungsmaßnahme als politische angesehen werden muß, sind die Gründe, aus denen der Verfolgerstaat auf den Betroffenen zugreift, ohne daß dieser die vor: Verfolgerstaat angenommene politische Überzeugung auch tatsächlich besitzen oder sie zum Ausdruck gebracht haben müßte (BVerwGE 55, 82 [85 f.]). Der Anlaß der Festnahme des Klägers durch das Militär und die Dauer der Freiheitsentziehung rechtfertigen in Hinblick auf das betroffene Rechtsgut den Schluß, daß beim Kläger eine unerwünschte politische Protesthaltung gegen die Militärregierung getroffen werden sollte. Diese politische Verfolgung des Klägers war in entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wegen zwischenzeitlicher Änderung der politischen Lage in Verfolgerland beendet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, infolge des Machtwechsels, der durch Absetzung des Generals Akuffo in Juni 1979 und Einsetzung einer neuen Zivilregierung unter Dr. Limann in September desselben Jahres eingetreten sei, habe die politische Verfolgung des Klägers ihr Ende gefunden.

8

Ausgehend davon kommt es in vorliegenden Fall darauf an, ob in Sinne der oben gemachten Ausführungen eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Erwägung bejaht, ungeachtet; der instabilen Verhältnisse in Ghana, die es nicht mit Wahrscheinlichkeit ausschlössen, daß erneut eine Militärregierung die Macht übernehme und die Bürger unter Mißachtung der rechtsstaatlichen Verfassung politisch verfolge, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß sich die Verfolgung des Klägers, so wie geschehen, wiederhole. Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

9

Bei der Beurteilung der Frage, ob ernsthafte Bedenken gegen die Sicherheit vor erneuter Verfolgung ausgeschlossen sind, kommt es, wie der Senat in seinen Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 37) ausgesprochen und wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht darauf an, ob der Kläger künftig in Ghana vor jeder denkbaren erneuten politischen Verfolgung sicher sein kann. Ein solcher Maßstab wäre nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet (BVerfGE 54, 341 [360]). Derjenige, der aus Gründen, die keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren Verfolgung aufweisen, die Rückkehr in das Herkunftsland ablehnt, muß ebenso wie der bisher in seiner Person noch nicht verfolgte Asylbewerber die asylbegründenden Vorgänge glaubhaft machen. Den erhöhten Risiko eines Asylsuchenden, der bereits einmal das Schicksal politischer Verfolgung erlitten hat, begegnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG seinen humanitären Charakter gemäß mit einer Herabminderung der Nachweislast für den Betroffenen, der die Wiederholung des Verfolgungsschicksals befürchtet. Diese Erleichterung bei der Durchsetzung des Anerkennungsanspruchs beruht auf der Erfahrung, daß sich Verfolgung nicht selten, Pogrome sogar typischerweise, in gleicher oder doch ähnlicher Form wiederholen. Dieser innere Grund für das Erfordernis einer negativen Wiederholungsprognose entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist.

10

Hieraus hat der Senat in der angeführten Entscheidung vom 27. April 1982 (a.a.O.) im einzelnen gefolgert:

"Hat sich eine politische Verfolgung allgemein gegen Gruppen von Menschen gerichtet, die durch gemeinsame Merkmale wie insbesondere die Rasse und die Religion verbunden sind, so kann dieses Schicksal die Betroffenen auch bei nur geringfügigem Anlaß erneut ereilen. Die genannten Eigenschaften kennzeichnen ihre Träger fast stets auf Dauer und haften ihnen gleichsam als "latenter" Gefährdungsgrund an, der sich leicht wieder aktualisieren kann. Es bedarf deshalb zuverlässiger Feststellungen, wenn die Gefahr des Wiederauflebens einer bereits einmal eingetretenen Kollektivverfolgung verneint werden soll. Das gilt grundsätzlich auch für die kollektive Verfolgung des politischen Gegners. Für derartige Verfolgungstatbestände ist es ebenfalls typisch, daß die Verfolgungssituation auch nach Zeiten der Ruhe jederzeit wieder eintreten kann. Sie indiziert daher häufig die Wiederholungsgefahr. Dabei kommt freilich Veränderungen der politischen Verhältnisse im Verfolgerland besondere Bedeutung zu. Beispielsweise liegt auf der Hand, daß die Gefahr erneuter Verfolgung der Anhänger einer früheren Oppositionspartei, die inzwischen zur Macht gelangt ist, regelmäßig gering einzuschätzen ist. Sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Veränderungen der politischen Verhältnisse lediglich vorübergehender, nicht gefestigter Natur sind, so kann die Wiederholungsgefahr von asylerheblichen Diskriminierungen mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ähnlich wird man eine Rückkehr zu "rechtsstaatlichen Verhältnissen" ohne einen Regierungswechsel im früheren Verfolgerland zu beurteilen haben, wenn sie eine auf absehbare Zeit dauerhafte Grundlage besitzt.

Von den Fällen, in denen eine frühere Verfolgung des Asylbewerbers ihm als Träger von Gruppenmerkmalen galt, sind Sachverhalte zu unterscheiden, in denen gelegentliche, erkennbar situationsbedingte politische Proteste und Unmutskundgaben zu politischer Verfolgung geführt haben. Hier liegt ein dauerhafter "latenter" Gefährdungsgrund jedenfalls dann nicht vor, wenn nur der Eintritt Ungewisser äußerer, mehr zufälliger Anstöße zu einer Wiederholung des verfolgungsauslösenden Verhaltens führen könnte. Galten etwa frühere Verfolgungsmaßnahmen nicht einer fortdauernden politischenÜberzeugung des Betroffenen, die ihn bei gegebenen Anlaß erneut zur Offenbarung in Wort und Tat drängen kann, sondern der aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung, so muß zwar mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, daß die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, doch bedarf es des gleichen Maßstabes nicht auch für die vorausschauende Beurteilung, ob künftiges Verhalten des Asylbewerbers neue Repressalien nach sich ziehen könnte. Derlei situationsbedingte Verfolgungsgründe indizieren die Gefahr der Wiederholung nicht."

11

So liegt es auch beim Kläger.

12

Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Fall des Klägers ergibt, daß ihm die Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht versagt worden ist:

13

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Kläger wegen der ... 1979 gegen die schlechte wirtschaftliche Situation im Lande gerichteten Flugblattaktion infolge des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs und auch im Hinblick auf die Änderung der politischen Verhältnisse in Ghana im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr verfolgt. Hiergegen sind zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO nicht erhoben worden. Das gilt auch für die weitere Feststellung der Vorinstanz, die Gefahr einer künftigen Verfolgung des Klägers wegen der seinerzeit zutage getretenen oppositionellen Einstellung sei im Hinblick darauf, daß seine politische Aktivität von vergleichsweise geringem Gewicht gewesen sei und sich in einer bestimmten, zudem situationsbezogenen Handlung geäußert habe, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dafür, daß den Kläger vergleichbare Umstände erneut mit der Staatsgewalt in Konflikt führen könnten, ist danach nichts ersichtlich. Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Einwand des Klägers führen, er werde als "potentieller Unruhestifter" von jeder Regierung Verfolgungsmaßnahmen zu gegenwärtigen haben. Denn abgesehen davon, daß diesem Einwand schon wegen seiner Unbestimmtheit keine asylrechtserhebliche Bedeutung zukommen kann, spricht gegen die sinngemäß hinter ihn stehende Behauptung der Gefahr wiederholter politischer Verfolgung insbesondere, daß - worauf sich die Beklagte in ihrem ablehnenden Bescheid berufen hat - die nach dem Staatsstreich von Luftwaffenleutnant Rawlings im Juni 1979 mit dem sogenannten house-cleaning-programme ins Werk gesetzten Maßnahmen gerade der Bekämpfung der vom Kläger kritisierten wirtschaftlichen Mißstände galten; sie wurden der Unfähigkeit des abgelösten Regimes zugeschrieben und waren die Ursache seiner Absetzung.

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Daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger durch politische Betätigung inanderer Weise in die Gefahr erneuter politischer Repressalien von Seiten einer anderen Militärregierung geraten kann, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend nicht als Rechtfertigung für die Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter ausreichen lassen. Einer Prüfung, ob der Kläger auch dann vor Verfolgung hinreichend sicher ist, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Sie liefe auf das Erfordernis hinaus, der Kläger, dessen asylerhebliches früheres Verhalten hauptsächlich der Unzufriedenheit mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimat entsprungen ist, müsse darüber hinaus auch vor jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung sicher sein. Das Grundrecht auf Asyl gebietet jedoch nicht, auch die Möglichkeit jedweder anders gearteter politisch motivierter Repressalien auszuschließen, die dem Asylbewerber erst nach einer neuen, auf andere Ziele gerichteten Betätigung des politischen Willens und unter möglicherweise veränderten politischen Verhältnissen in seinem Heimatland drohen können. Vielmehr gelten in diesem Falle die allgemeinen Grundsätze, die den Asylsuchenden mit der Darlegung und dem Nachweis der asylbegründenden Umstände belasten.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender