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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1992, Az.: BVerwG 9 C 21/92

Ausländer; Vietnamesische Gastarbeiter; Prognosemaßstab im Abschiebungsschutzverfahren; Asylanerkenntnisverfahren; Änderung der Verfolgungssituation; Reintegrationsabkommen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 21/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 91, 1504
  • BVerwGE 91, 150 - 156
  • DVBl 1993, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1993, 150-152 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 28 (Kurzinformation)
  • NJ 1993, 188-189 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1876 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 486-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1993, 93 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Verfolgungsgefährdung einer aus der früheren DDR in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten vietnamesischen Gastarbeiterin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam.

2. Bei unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 I ALG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16 II 2 GG.

3. Das Revisionsgericht darf einen nach Erlaß der Berufungsentscheidung eingetretene offensichtliche Änderung der Verfolgungssituation, die sich aus allgemeinkundigen Tatsachen ergibt, berücksichtigen (hier: keine freiwillig zurückkehrenden Vietnamesen mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Bestrafung wegen Republikflucht nach Verzicht Vietnams hierauf im "Reintegrationsabkommen" vom 9.6.1992).

4. Der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 I ALG bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (hier: Möglichkeit der straffreien Rückkehr im Rahmen des Reintegrationsabkommens vom 9.6.1992).

Tatbestand:

1

I. Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie hielt sich seit Mai 1987 in der früheren DDR auf, wo sie im Rahmen eines zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der DDR vereinbarten Gastarbeiterprogramms als Näherin tätig war. Für diesen Aufenthalt erhielt sie einen vorläufigen Personalausweis. Darin war eine räumlich auf das Gebiet der früheren DDR beschränkte und zeitlich bis in das Jahr 1992 hinein befristete Aufenthaltsgenehmigung eingetragen. Am 31. Dezember 1989 reiste die Klägerin nach Berlin (West) ein und beantragte hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug sie zur Begründung ihres Antrags im wesentlichen vor: Sie stamme aus Hanoi, wo sie 1986 die Schule mit der 12. Klasse abgeschlossen und anschließend ihrer Mutter im Hause geholfen habe. Sie habe sich für die Tätigkeit in der DDR beworben, weil man es in Vietnam nicht gern gesehen habe, daß ihre Mutter nach dem Tod ihres Mannes im Krieg erneut geheiratet habe, und dies auch die engeren Angehörigen habe spüren lassen. Sie habe deshalb dort nicht länger leben wollen. Das System sei ihr zudem zu rückständig und zu diktatorisch, so daß sie dorthin nicht zurückkehren wolle. Ihre Bewerbung um eine Tätigkeit in der DDR habe nur wegen der Zahlung eines Bestechungsgeldes Erfolg gehabt. Ansonsten habe es keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gegeben.

2

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren trug die Klägerin ergänzend vor, ihr drohe im Falle der Rückkehr nach Vietnam als politische Verfolgung zu bewertende Bestrafung wegen unerlaubter Ausreise bzw. wegen ihres Asylantrages. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland festzustellen, daß in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; im übrigen wies es die Klage ab.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe richtig erkannt, daß die Freiheit der Klägerin in Vietnam wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht sei und deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Eine solche Gefährdung komme allein wegen der Möglichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen nach Art. 85 und 89 des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen vietnamesischen Strafgesetzbuchs (VStGB) in Betracht. Danach werde verwarnt, bis zu einem Jahr umerzogen, ohne dabei in Gewahrsam genommen zu werden, oder mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bedroht, wer unerlaubt aus- oder einreise oder unerlaubt im Ausland verbleibe (Art. 89 Nr. 1 VStGB). Wer diesen Tatbestand in der Absicht verwirkliche, sich den Behörden der Volksrepublik zu widersetzen, werde mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bedroht (Art. 85 Nr. 1 VStGB). In der Asylrechtsprechung zu ähnlichen Republikfluchtbestimmungen insbesondere (früherer) sozialistischer Staaten sei wiederholt angenommen worden, daß eine Bestrafung jedenfalls auch der politischen Überzeugung gelte. Dies treffe auch hier zu. Die Bestrafung der Republikflucht in Vietnam gelte nicht allein kriminellem Unrecht, sondern auch der (mutmaßlichen) politischen Überzeugung des Betroffenen. Von derartiger Verfolgung sei die Klägerin auch im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG "bedroht", denn es bestehe unter Berücksichtigung allgemeinkundiger Tatsachen und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse die beachtliche Wahrscheinlichkeit solcher Bestrafung. Die zur Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung vorliegenden Auskünfte reichten von der Prognose des Ausschlusses der Strafverfolgung bis hin zur Prognose einer Strafverfolgung jedes erfolglosen Asylbewerbers. Unter diesen Umständen erscheine dem Senat der Versuch, einige der Quellen als verläßlich, andere hingegen als nicht überzeugend zu qualifizieren, nicht erfolgversprechend. Gemeinsam sei dem Material nämlich, daß keine der befragten Personen und Stellen zuverlässig darüber Auskunft geben könne, auf welche Weise Vietnam auf die Abschiebung erfolgloser vietnamesischer Asylbewerber aus der Bundesrepublik Deutschland reagieren würde. Als gesichert könne lediglich angesehen werden, daß die hier um Asyl nachsuchenden Vietnamesen den Straftatbestand des Art. 89 Nr. 1 VStGB in der Form des illegalen Verbleibens im Ausland erfüllt hätten. Eine Prognose über die Gefahr der tatsächlich drohenden Bestrafung sei schon deshalb erschwert, weil der Strafrahmen für ein derartiges Vergehen von einer bloßen Verwarnung über eine "Umerziehung" ohne Inhaftierung bis zu einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von zwei Jahren reiche. Hinzu komme, daß bislang vietnamesische Staatsangehörige, die mit ihrem Asylantrag im Ausland erfolglos geblieben seien, nicht ohne Zustimmung Vietnams in ihre Heimat abgeschoben worden seien. Aus diesem Grund lägen keine Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Strafmaßnahmen vor. Die Beurteilung der Verfolgungsgefahr könne sich deshalb nur auf ähnliche Vorgänge wie die Behandlung zurückgekehrter Bootsflüchtlinge sowie auf politische und wirtschaftliche Erwägungen stützen. Danach sei zusammenfassend festzustellen, daß die in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchenden Vietnamesen den Straftatbestand des Art. 89 Nr. 1 VStGB erfüllt hätten und nach der bisherigen Praxis nur dann mit Straffreiheit rechnen könnten, wenn entsprechende Vereinbarungen des Aufnahmelandes mit Vietnam über eine "geordnete" Rückführung getroffen worden seien, die das Entgegenkommen des vietnamesischen Staates mit finanziellen Leistungen honorierten. Vietnam habe weder aus wirtschaftlichen noch aus politischen Gründen ein Interesse daran, daß erfolglose Asylbewerber ohne seine Zustimmung in die Heimat abgeschoben würden. Aus wirtschaftlichen Gründen habe es kein Interesse an ihrer Rückkehr, weil es zu den ärmsten Ländern der Erde zähle, unter Versorgungsengpässen leide und eine hohe Arbeitslosenquote habe. Aus politischen Gründen habe es an ihrer Rückkehr ebenfalls kein Interesse, da eine Welle von Rückkehrern zu einem politischen Unsicherheitsfaktor werden und auf längere Sicht eine Destabilisierung des politischen Systems in Vietnam bewirken könnte. Eine nicht kontrollierbare Rückführung könne Vietnam aber nur dann verhindern, wenn gegen abgeschobene vietnamesische Staatsangehörige gravierende Strafen wegen Republikflucht verhängt würden. Aufgrund dieser Interessenlage sei anzunehmen, daß abgeschobene Vietnamesen mit einer "Umerziehung" von mehreren Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten zu rechnen hätten. Angesichts der in diesem Sinne bedrohten Freiheit der Klägerin sei dieser eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zuzumuten.

4

Gegen das Urteil haben sowohl der Bundesbeauftragte als auch die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie halten das Urteil für rechtsfehlerhaft, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam insbesondere wegen des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Juni 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung nach Art. 89 Nr. 1 VStGB wegen unerlaubten Auslandsaufenthalts drohe. Im übrigen besitze diese Vorschrift nur ordnungspolitischen Charakter, und es sei zudem nichts dafür ersichtlich, daß sie im Falle der Klägerin wegen tatsächlicher oder vermuteter Beweggründe strafschärfend angewandt werden könnte.

5

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie läßt insbesondere vortragen, daß auch das genannte Abkommen nicht die ihr drohende Gefahr einer Bestrafung wegen Republikflucht beseitige, da es nur freiwillig zurückkehrende vietnamesische Gastarbeiter erfasse und zudem noch nicht in Kraft getreten sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des begehrten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil ihr die geltend gemachte politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

7

Das Berufungsgericht ist in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitraum Anfang 1992 davon ausgegangen, daß die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam wegen unerlaubten Auslandsaufenthalts politisch verfolgt werden würde. Es hat insoweit zunächst zutreffend festgestellt, daß die Klägerin sich mit der Ausreise aus der früheren DDR und dem Bemühen um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland über die Modalitäten, unter denen ihr ein Aufenthalt im Ausland gestattet war, hinweggesetzt und damit den Straftatbestand des Art. 89 Nr. 1 des vietnamesischen Strafgesetzbuchs (VStGB) in der Variante des unerlaubten Verbleibens im Ausland erfüllt hat. Es hat ferner zutreffend geprüft, ob die drohende Bestrafung wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland politischen Charakter aufweist, und dazu die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, im Grundsatz auch heute noch gültigen Maßstäbe zur Bestrafung wegen "Republikflucht" als politische Verfolgung angelegt (BVerwGE 39, 27;  81, 41) [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 40/87]. Aufgrund seiner Feststellungen sprechen eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß die Vorschrift des Art. 89 Nr. 1 VStGB so wie vergleichbare Strafvorschriften früherer sozialistischer Staaten in Europa in der Tat politischen Charakter besitzt. Das gilt für die Feststellungen zum totalitären Charakter des vietnamesischen Staates, zur menschenrechtswidrigen allgemeinen Einschränkung der Reisefreiheit seiner Staatsbürger und zur Höhe der für "Republikflucht" angedrohten Strafe.

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Eine abschließende Antwort auf die Frage nach dem politischen Charakter der Strafvorschrift des Art. 89 Nr. 1 VStGB kann hier jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Antwort auf die Frage, ob die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BVerwGE 85, 92 sowie BVerwGE 87, 141 und Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143), denn zwischenzeitlich ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 9. Juni 1992 über Finanzierungshilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (künftig: "Reintegrationsabkommen") und dem Zusatzprotokoll vom selben Tage die tatsächliche Grundlage für die Prognose des Berufungsgerichts, daß der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts im Ausland drohe, entfallen.

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Der erkennende Senat kann das "Reintegrationsabkommen" als allgemeinkundige Tatsache bei seiner Entscheidung berücksichtigen und die sich hieraus für die Verfolgungsprognose ergebenden Schlußfolgerungen selbst ziehen. Allerdings eröffnen Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts nach Erlaß der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung dem Revisionsgericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit, solche Umstände seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen geboten, wenn eine Nichtberücksichtigung in nicht vertretbarer Weise der Prozeßökonomie widerspräche. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn ein nachträglich eingetretener Umstand unstreitig oder allgemeinkundig ist und seine Berücksichtigung dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht (Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - s. vorstehend S. 104 m. w. N.). Das ist hier der Fall.

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Der Abschluß des "Reintegrationsabkommens" ist eine allgemeinkundige Tatsache (§ 291 ZPO). Das Abkommen ist bereits in Kraft getreten. Nach einer vom Bundesbeauftragten übermittelten Auskunft des Auswärtigen Amtes hat die Stellvertretende Ministerin für Arbeit, Kriegsversehrte und Soziales der Sozialistischen Republik Vietnam der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi am 21. Oktober 1992 mitgeteilt, daß die für das Inkrafttreten des "Reintegrationsabkommens" erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt seien; der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland sei eine entsprechende Note des vietnamesischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten mit Datum vom 16. Oktober 1992 überreicht worden, die allerdings dem Auswärtigen Amt in Bonn noch nicht vorliege. Damit ist die in Artikel 10 des "Reintegrationsabkommens" genannte Voraussetzung für sein Inkrafttreten - die vorgesehene schriftliche Mitteilung an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der diesbezüglichen Note im Auswärtigen Amt in Bonn erfüllt.

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Das "Reintegrationsabkommen" wirkt sich auf die Einschätzung der Verfolgungsgefährdung offenkundig dahin aus, daß im Rahmen dieses Abkommens freiwillig nach Vietnam zurückkehrende vietnamesische Staatsangehörige eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Bestrafung wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland nicht mehr befürchten müssen. Nach Artikel 8 des Abkommens gestattet die Regierung Vietnams vietnamesischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, die freiwillige Rückkehr. In einem völkerrechtlich gleichermaßen verbindlichen Zusatzprotokoll vom selben Tage stellt die Regierung Vietnams zwar fest, daß vietnamesische Staatsangehörige, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen haben, den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegen; sie sichert aber zu, daß die Rückkehr auf der Basis der Freiwilligkeit und im Einvernehmen der beiden Regierungen unter Bedingungen von Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht erfolgen werde, was den Verzicht auf jegliche Ahndung dieser Verstöße einschließe. Bei freiwilliger auf der Grundlage des Abkommens erfolgender Rückkehr nach Vietnam muß die Klägerin somit nicht mit der von ihr befürchteten Bestrafung wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland rechnen. Dies gilt zumindest bei Anlegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste Schutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 sowie Urteile vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 140.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151 und vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 24.91 -; so bereits auch Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 100.90 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 18 für die mit § 51 Abs. 1 AuslG n. F. wortgleiche vorangegangene Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965). Er ist hier anzulegen, weil die Klägerin bei ihrer Ausreise nicht von politischer Verfolgung betroffen war. Die Strafvorschrift des Art. 89 Nr. 1 VStGB begründet eine derartige Verfolgungsgefahr nicht. Zwar hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß diese Strafvorschrift an sich nicht nur auf dem Papier steht; für freiwillig auf der Grundlage des "Reintegrationsabkommens" zurückkehrende vietnamesische Staatsangehörige hat der vietnamesische Staat aber zwischenzeitlich ausdrücklich auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichtet, so daß insoweit bei der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise (vgl. hierzu BVerwGE 89, 162 (169 f.) [BVerwG 05.11.1991 - 9 C 118/90]) die für eine Anwendung dieser Vorschrift sprechenden Umstände offensichtlich nicht mehr die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

12

Der Klägerin ist es auch zumutbar, die durch das "Reintegrationsabkommen" eröffnete Möglichkeit der straffreien Rückkehr nach Vietnam in Anspruch zu nehmen. Sie könnte sich daher nicht darauf berufen, trotz des Abkommens mit einer Bestrafung nach Art. 89 Nr. 1 VStGB rechnen zu müssen, da sie eine freiwillige Rückkehr in ihre Heimat nicht in Erwägung ziehe. Nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, die in gleicher Weise für das Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wie für das Abschiebungsschutzverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - a.a.O.), bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden (BVerfGE 54, 341 (359 ff.); Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 72 m. w. N.) oder - in entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens - durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Diese Möglichkeit bietet der Klägerin hier das "Reintegrationsabkommen". Wegen dieses im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretenen Umstands ist die Klägerin nicht mehr im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG verfolgungsgefährdet. Der Senat geht dabei davon aus, daß die Klägerin als "sonstige Arbeitnehmerin" unter das "Reintegrationsabkommen" fällt (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c des Abkommens) und ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland so lange geduldet wird, bis sie die Möglichkeit zu straffreier Rückkehr nach Vietnam auf der Grundlage des Abkommens in Anspruch nehmen kann.