Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1992, Az.: BVerwG 9 C 140.90
Sippenhaft einer Ehefrau wegen asylrechtlich unerheblicher exilpolitischer Tätigkeit ihres Ehemannes; Bestehen eines objektiven Nachfluchtgrundes; Herbeiführung politischer Verfolgung nach der Flucht; Verfolgung des Ehegatten eines politischen Gegners; Furcht vor politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran; Anspruch des Ehegatten auf Gewährung von Asyl; Erweiterung des Streitgegenstandes durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 140.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.05.1988 - AZ: 9 VG A 256/87
- OVG Niedersachsen - 29.01.1990 - AZ: 21 OVG A 73/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 7a Abs. 3 AsylVfG
Fundstellen
- DVBl 1992, 1540-1541 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 687 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 195-196 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die einer Ehefrau wegen exilpolitischer Betätigung ihres Ehemanns drohende Sippenhaft stellt auch dann einen objektiven Nachfluchtgrund dar, wenn die Ehe erst in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist und die exilpolitische Betätigung des Ehemanns dessen Asylanerkennung aus Rechtsgründen nicht rechtfertigt.
Redaktioneller Leitsatz
Ein objektiver Nachfluchtgrund ist bei einer Ehefrau anzunehmen, der aufgrund der exilpolitischen Betätigung ihres Ehemanns die Sippenhaft droht, auch wenn die Ehe erst in der BRD eingegangen wurde und die Asylanerkennung ihres Ehemanns aufgrund dessen exilpolitischer Tätigkeit nicht anerkannt wird.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Bundesbeauftragten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Der Bundesbeauftragte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Beigeladene, die die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Sie wurde im Jahre 1958 in R./Iran geboren. Nach dem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums reiste sie im September 1977 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sich als Modezeichnerin ausbilden zu lassen. Nach dem Besuch eines Deutschkurses und dem Erwerb der Fachhochschulreife im Ausbildungsgang Produktgestaltung (Mode-Design) nahm sie im Sommersemester 1982 an der Fachhochschule H. das Studium auf. Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis wurde ihr jeweils erteilt.
Im Juni 1983 besuchte die Beigeladene ihre Eltern im Iran und reiste mit diesen und einem jüngeren Bruder im August 1983 wieder in die Bundesrepublik ein. Im Dezember 1983 stellte sie zusammen mit ihren Angehörigen einen Asylantrag, den sie jedoch im Februar 1984 wieder zurücknahm. Am 15. November 1984 heiratete sie nach islamischem Ritus den iranischen Staatsangehörigen Masoud G., den Beigeladenen erster Instanz, der sich seit 1979 in der Bundesrepublik aufhält.
Am 7. Oktober 1985 stellten die Beigeladene erneut und ihr Ehemann erstmals einen Asylantrag. Ihr Ehemann hat sein Begehren mit in der Bundesrepublik entfalteten Aktivitäten für die Monarchie begründet, die er auch schon im Iran vorgenommen habe.
Die Beigeladene selbst hat im Verlaufe des Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht: Sie sei in einem der Monarchie verpflichteten Elternhaus aufgewachsen. Ein Jahr nach der islamischen Revolution habe sie begonnen, sich in der Bundesrepublik Deutschland politisch zu betätigen. Sie habe sich mit gleichgesinnten Iranern in H. zusammengetan. Sie hätten gemeinsam Flugblätter gefertigt und diese verteilt. Da sie gut habe zeichnen können, sei ihr die Aufgabe zugefallen, Zeichnungen für die Flugblätter zu fertigen. Einer Organisation habe sie damals nicht angehört. Bei dem Besuch ihrer Eltern im Sommer 1983 habe sie Bilder und Schriften von Reza Schah nach Persien geschmuggelt und diese in Teheran durch die dort tätigen Royalisten verteilen lassen. Eine Woche nach ihrer Ankunft sei sie im Hause ihrer Eltern von vier Pasdaran ohne Angabe von Gründen verhaftet worden. Man habe ihr die Augen verbunden und sie an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei sie zwei Stunden zu ihren Kontakten in Deutschland und Teheran ausgefragt worden. Anschließend sei sie in das Evin-Gefängnis verbracht und dort unmenschlich behandelt worden. Ihr Vater habe schließlich durch Bestechung ihre Freilassung und die Rückgabe ihres Passes erreicht, dafür aber sein Haus verkaufen müssen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland habe sie beschlossen, noch aktiver in der Öffentlichkeit für die Monarchisten zu arbeiten. Sie habe daher ebenso wie ihr Ehemann zu den Gründungsmitgliedern der Gruppe Daryusch sowie des Rates der konstitutionellen Monarchie des Iran in H. gehört und an verschiedenen Demonstrationen in M., T. und B. teilgenommen.
Durch Bescheid vom 18. Mai 1978 hat das Bundesamt sowohl die Beigeladene als auch ihren Ehemann als asylberechtigt anerkannt.
Auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Verwaltungsgericht den Anerkennungsbescheid mit der Begründung aufgehoben: Der Ehemann der Beigeladenen, der unverfolgt in die Bundesrepublik eingereist sei und sich erst fünf Jahre danach exilpolitisch betätigt habe, müsse zwar aufgrund dieser Aktivitäten politische Verfolgung durch den Iran befürchten. Gleichwohl sei er nicht asylberechtigt, weil es sich hierbei mangels Fortführung einer bereits im Heimatstaat vorhandenen festen politischen Überzeugung um einen asylrechtlich unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund handle. Das gelte auch für die exilpolitischen Aktivitäten der Beigeladenen. Die Ereignisse bei ihrem Besuch in Teheran im Jahre 1983 könnten ebenfalls nicht zur Asylanerkennung führen, weil sie diese durch ihre freiwillige Einreise in den Iran selbst hervorgerufen habe.
Hinsichtlich ihres Ehemannes ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Die Beigeladene hat dagegen die vom Verwaltungsgericht bezüglich ihres Asylbegehrens zugelassene Berufung eingelegt, die auch Erfolg hatte.
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Die Beigeladene könne sich zwar wegen § 14 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 VwVfG nicht auf das behauptete eigene Verfolgungsschicksal berufen. Sie sei jedoch deshalb asylberechtigt, weil sie befürchten müsse, anstelle ihres Ehemannes nach Art einer Geisel in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der verwerteten Erkenntnisquellen neige der iranische Staat - wie durch konkrete Fälle belegt sei - nach wie vor dazu, Ehegatten politischer Gegner, derer er nicht habhaft werden könne, stellvertretend für den politischen Gegner in Anspruch zu nehmen. Er habe seine diesbezügliche Praxis nicht aufgegeben. Der Ehemann der Beigeladenen werde aber aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Gründungsmitglied der Gruppe Daryusch und des Rates der konstitutionellen Monarchie, deren Vorsitzender er nunmehr sei, von den iranischen Behörden, denen dies alles bekannt sei, als Regimegegner angesehen und müsse deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit strenger Bestrafung rechnen. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, daß das Asylbegehren des Ehemannes rechtskräftig abgelehnt worden sei, weil es sich bei seiner exilpolitischen Tätigkeit um einen unerheblichen Nachfluchtgrund handle. Aus der Sicht des iranischen Staats komme es nicht hierauf, sondern allein darauf an, daß er sich exilpolitisch gegen das im Iran herrschende Regime gewandt habe. Schließlich werde die für die Beigeladene streitende Regelvermutung auch nicht dadurch widerlegt, daß die Ehe der Beigeladenen nur nach islamischem Recht geschlossen worden sei, weil die iranischen Behörden gerade einer so geschlossenen Ehe das entscheidende Gewicht beimessen würden.
Mit seiner Revision rügt der Bundesbeauftragte Verletzung materiellen Rechts: Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Verfolgungsgefahr handle es sich aus zwei Gründen um einen asylrechtlich unerheblichen Nachfluchtgrund. Zum einen habe die Beigeladene die ihr drohende Verfolgung dadurch selbst herbeigeführt, daß sie in der Bundesrepublik aus freien Stücken ihren jetzigen Ehemann geheiratet habe. Nur dadurch sei sie in die Gefahr geraten, nunmehr als Ehefrau verfolgt zu werden. Auch § 7 a Abs. 3 AsylVfG gehe davon aus, daß die Ehe bereits im Heimatstaat bestanden haben müsse. Zum anderen könne auch deshalb kein objektiver Nachfluchtgrund angenommen werden, weil die Primärgefahr für den Ehemann nicht durch nachträgliche Entwicklungen in dessen Heimatstaat entstanden sei. Die Verfolgungsgefahr aufgrund abgeleiteter Risiken sei ihrer Natur nach akzessorisch. Unbeachtliche subjektive Nachfluchtgründe, die dem einen Ehegatten nicht zur Asylanerkennung gereichten, könnten daher nicht in absurder Konterkarierung des Zwecks des Asylrechts dem grundsätzlich nicht gefährdeten Angehörigen zugute gehalten werden.
Die Beigeladene tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden, daß der Beigeladenen der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zusteht.
Es ist in dieser Hinsicht zutreffend von der durch § 7 a Abs. 3 AsylVfG unberührt gebliebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, daß für den Ehegatten eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers eine widerlegliche Vermutung dafür streitet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stellvertretend für diesen in dessen Verfolgung nach Art einer Geisel oder im Wege der Sippenhaft einbezogen zu werden, sofern Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat sich Repressalien dieser Art gegenüber Ehegatten bedient hat. In diesem Falle schlägt der hinsichtlich des einen Ehegatten bestehende politische Verfolgungsgrund auf den anderen Ehegatten in der Weise durch, daß er zum eigenen Verfolgungsgrund wird (Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402. 25 § 1 AsylVfG Nr. 34; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304, <312>[BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244). Das Berufungsgericht hat sich in dieser Beziehung zunächst ohne Rechtsverstoß einer Prüfung der Frage enthalten, ob die zwischen der Beigeladenen und Masoud G. in der Bundesrepublik Deutschland nach islamischem Ritus geschlossene Ehe nach den hier geltenden Gesetzen als gültig angesehen werden kann. Es hat vielmehr zutreffend angenommen, daß die Beigeladene in dem hier gegebenen Zusammenhang jedenfalls deshalb als Ehefrau angesehen werden muß, weil sie aus der insoweit allein maßgebenden Sicht des iranischen Staates eine solche ist. Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich der Ehemann der Beigeladenen - ebenso wie diese selbst - in der Bundesrepublik in erheblichem Umfang exilpolitisch in royalistisch gesinnten, gegen die islamische Republik eingestellten Gruppierungen aktiv in herausgehobener Position betätigt hat, daß dies den iranischen Behörden bekanntgeworden ist, er vom islamischen Staat ungeachtet des Umstands, daß sein Asylbegehren aus Rechtsgründen abgelehnt worden ist, als Regimegegner angesehen wird und bei einer Rückkehr in den Iran mit strenger Verfolgung zu rechnen hat. Schließlich hat das Berufungsgericht in Auseinandersetzung mit Auskünften des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen von Amnesty International festgestellt, daß der iranische Staat von seiner Praxis, sich naher Angehöriger von Regimegegnern geiselähnlich zu bedienen, nicht abgerückt ist. Von diesen Feststellungen, die eine Kenntnis des iranischen Staates von der Heirat der Klägerin stillschweigend einschließen, ist mangels Verfahrensrügen der Revision auszugehen. Aus ihnen ergibt sich in der Tat, daß der Beigeladenen die Regelvermutung zur Seite steht, bei einer Rückkehr in den Iran in die Verfolgung ihres Ehemannes einbezogen zu werden.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die demnach bei einer Rückkehr der Beigeladenen in den Iran eintretende Verfolgungsgefahr auch nicht als einen asylrechtlich unerheblichen selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand angesehen (vgl. dazu BVerfGE 74, 51 sowie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258). Die gegenteilige Auffassung des Bundesbeauftragten trifft nicht zu.
Er begründet sie zum einen damit, ein unbeachtlicher subjektiver Nachfluchtgrund müsse bereits deshalb angenommen werden, weil die Beigeladene ihre Verfolgungsgefahr dadurch selbst herbeigeführt habe, daß sie ihren Ehemann in Deutschland geheiratet habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Bundesbeauftragte verwechselt den Verfolgungsgrund mit den davon zu trennenden, Verfolgungsmaßnahmen auslösenden Umständen. Verfolgungsgrund, nämlich das Verhalten, dessentwegen der Verfolgerstaat die Verfolgung aus politischen Gründen betreibt, ist hier nicht die Heirat der Beigeladenen, sondern die von der Beigeladenen nicht selbst geschaffene exilpolitische Tätigkeit ihres Ehemannes. Der iranische Staat zieht die Beigeladene nicht aus politischen Gründen zur Rechenschaft, weil sie geheiratet hat, so daß dahinstehen kann, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen z.B. die Heirat mit einem Andersgläubigen politische Verfolgung nach sich zieht. Die Heirat ist hier vielmehr lediglich der Anlaß, die Beigeladene stellvertretend für ihren Ehemann wegen dessen Regimegegnerschaft in Anspruch zu nehmen mit der Folge, daß der hinsichtlich des Ehemanns bestehende politische Verfolgungsgrund zum Grund für ihre eigene Verfolgung wird, und zwar ungeachtet einer bei ihr bestehenden oder vermuteten politischen Überzeugung. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG die Ehe bereits im Heimatstaat des Ausländers bestanden haben muß. § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewährt unter den dort bezeichneten Voraussetzungen jenseits einer aus der Verfassungsbestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Anerkennung wegen eigener politischer Verfolgung dem Ehegatten eines Asylberechtigten einen Anspruch auf Einräumung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten. Die Vorschrift entfaltet ihre Bedeutung vornehmlich dort, wo eine eigene politische Verfolgung des Ehegatten nicht gegeben ist oder sich nicht mit der nötigen Gewißheit feststellen läßt und damit die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine neben der Anspruchsgrundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bestehende zusätzliche Anspruchsgrundlage. Nur in ihrem Rahmen gilt, daß die Ehe bereits im Heimatstaat geschlossen worden sein muß. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine eigene politische Verfolgung eines Ehegatten wegen exilpolitischer Tätigkeit des anderen Ehegatten anzunehmen ist, gibt § 7 a Abs. 3 AsylVfG nichts her.
Der Bundesbeauftragte meint weiter, daß die der Beigeladenen drohende Sippenhaft ihre Anerkennung als Asylberechtigte deshalb nicht rechtfertige, weil die von ihrem Ehemann entfalteten exilpolitischen Aktivitäten nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts einen asylrechtlich unerheblichen subjektiven Nachfluchtgrund darstellten und deshalb auch seiner Ehefrau nicht zugute kommen könnten. In dieser Hinsicht hat der Senat jedoch bereits entschieden, daß selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände nur solche sind, die von demjenigen Ausländer geschaffen worden sind, der unter Berufung auf sie Asyl begehrt (Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 - BVerwGE 88, 92). In dieser Entscheidung ist weiterhin auch ausgeführt, daß es nicht zu den Merkmalen eines objektiven Nachfluchttatbestandes gehört, daß sich das zur Verfolgung führende Geschehen im Heimatstaat des Ausländers verwirklicht hat, sondern daß auch - wie hier - Verhaltensweisen eines Dritten im Zufluchtsland asylrechtlich erhebliche objektive Nachfluchtgründe sein können. Zu einer "Konterkarierung" des Asylrechts führt dies entgegen der Ansicht des Bundesbeauftragten nicht. Das Asylrecht ist ein Individualgrundrecht. Es setzt eigene Verfolgung voraus, greift bei Vorliegen dieser Voraussetzung aber auch ein. Das gilt auch bei Ehegatten. Sie bilden keine asylrechtliche Einheit. Deshalb ist für jeden der beiden Ehegatten jeweils individuell und ohne Berücksichtigung der Beurteilung des Asylbegehrens des anderen Ehegatten die Frage der Asylberechtigung zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, daß der eine Ehegatte infolge des in der Bundesrepublik Deutschland gezeigten Verhaltens des anderen Ehegatten in die Gefahr politischer Verfolgung gerät, kann diese nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil das Verhalten des anderen Ehegatten dessen Asylanerkennung nicht rechtfertigt.
Nach alledem war die Revision des Bundesbeauftragten zurückzuweisen. Gleichzeitig war die Beklagte zu verpflichten, neben der von ihr bereits ausgesprochenen Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte auch festzustellen, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dem Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - ist nämlich in den vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 entschiedenen und noch bei Gericht anhängigen Asylverfahren durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG und die in § 12 Abs. 6 AsylVfG getroffene Regelung eine Erweiterung des Streitgegenstands eingetreten mit der Folge, daß auch in solchen Asylverfahren, die am 1. Januar 1991 bei Inkrafttreten der §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bereits gerichtshängig waren, von Amts wegen nicht nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden ist. Das gilt auch bei einer Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten nach § 5 Abs. 2 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen hier vor, da der Beigeladenen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VWGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG auf 9.000 DM festgesetzt (Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte: 6.000 DM; Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG: 3.000 DM; vgl. Streitwertbeschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel