Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1991, Az.: BVerwG 9 C 91.90 u.a.
Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka; Anerkennung als Asylberechtigter auf Grund staatlicher politischer Verfolgung; Abwehr von Terrorismus kein asylrechtlich relevanter Verfolgungszweck; Voraussetzungen einer unmittelbar drohenden Verfolgung; Abgrenzung einer latenten Gefährdungslage von unmittelbar drohender Verfolgung; Beurteilung der politischen Lage Sri Lankas im Hinblick auf inländische Fluchtalternativen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 91.90 u.a.
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 11.12.1985 - AZ: 14 K 85 C 1691
- VGH Bayern - 21.03.1990 - AZ: 24 BZ 86.30829
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1992, 125 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 2584 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 270-272 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In Abgrenzung zu einer latenten Gefährdungslage, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170 <173>[BVerwG 17.01.1989 - 9 C 56/88] und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110), ist die unmittelbar drohende Verfolgung (BVerfGE 80, 315 <345>) eine Gefährdung, die sich bereits soweit verdichtet hat, daß der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muß.
Eine sachgerecht, erarbeitete asylrechtliche Prognose setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92) voraus, daß das Tatsachengericht die der Prognose zugrundeliegende Beweiswürdigung in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise offenlegt (wie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Inwieweit es eine solche Offenlegung gebietet, die den gewonnenen Erkenntnissen zugrundeliegenden Quellen zu zitieren, läßt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Erkenntnisse und ihrer Bedeutung für die tatrichterliche Prognose beantworten.
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Die in den verbundenen Verwaltungsstreitsachen ergangenen Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werden aufgehoben.
Die Sachen werden zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt den Schlußentscheidungen vorbehalten.
Gründe
I.
Die asylbegehrenden Kläger bzw. Beigeladenen der nach § 93 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren sind srilankische Staatsangehörige ceylon-tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie beantragten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet die Anerkennung als Asylberechtigte und begründeten dies im wesentlichen wie folgt: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit seien sie in ihrer Heimat politischen Verfolgungsmaßnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Solche Maßnahmen befürchteten sie auch für den Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab den Anträgen der Beigeladenen statt, die der Kläger lehnte es ab.
Den gegen die ablehnenden Bescheide gerichteten Klagen der Asylbewerber hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, die Klagen des Bundesbeauftragten gegen die Anerkennung der Beigeladenen hat es abgewiesen.
Die vom Bundesbeauftragten gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Mit ihren Angaben beim Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren hätten die Kläger bzw. Beigeladenen zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, daß sie in ihrer Heimat von asylerheblicher Verfolgung betroffen bzw. unmittelbar bedroht gewesen seien. Nichts spreche dafür, daß den Klägern bzw. Beigeladenen eine schwere Störung des öffentlichen Friedens, insbesondere eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten hätte angelastet werden können. Die Kläger bzw. Beigeladenen hätten weder in Colombo noch in anderen Gebieten Sri Lankas eine zumutbare Zuflucht finden können. Im Falle der Rückkehr in die Heimat müßten sie erneut mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Es könne auch nicht von vornherein von der Entwicklung einer bürgerkriegsähnlichen Lage in den Tamilengebieten im Sinne einer Aufhebung der staatlichen Friedensordnung ausgegangen werden. In den ländlichen Gegenden hätten die Kläger bzw. Bei geladenen als Tamilen kaum eine Möglichkeit, unter den dort ansässigen Singhalesen - noch dazu angesichts hoher Arbeitslosigkeit - zur Sicherung ihrer Existenz Arbeit und Obdach zu finden. Abgesehen davon wären sie dort schutzlos Übergriffen von Anhängern der tamilenfeindlichen JVP ausgesetzt. Auch in Colombo drohten ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Hunger und Elend. Einer solchen wirtschaftlichen Notlage wären sie in ihrem engeren Herkunftsgebiet nicht ausgesetzt.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Er geht insbesondere davon aus, daß es sich bei den gegen die Kläger bzw. Beigeladenen gerichteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte um solche zur Abwehr des Terrorismus gehandelt habe, was keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungszweck darstelle. Im übrigen gebe es gegenwärtig und für absehbare Zukunft in Sri Lanka für Tamilen eine inländische Fluchtalternative.
Die Kläger bzw. Beigeladenen treten den Revisionen entgegen und verteidigen die angefochtenen Urteile.
II.
Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Berufungsurteile beruhen auf der Annahme, für die von politischer Verfolgung betroffenen bzw. unmittelbar bedrohten Kläger bzw. Beigeladenen habe es im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht gegeben; eine solche stehe ihnen, die sie in ihrer Heimat mit erneuter Verfolgung rechnen müßten, auch im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka nicht zur Verfügung. Mit dieser Begründung können die Berufungsurteile keinen Bestand haben.
Nach dem Tatsachenvortrag der Betroffenen, von dessen Wahrheit das Berufungsgericht sich ausweislich seiner Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), sind die Kläger bzw. Beigeladenen in den Jahren 1982/1983/1984 von srilankischen Sicherheitskräften inhaftiert und mißhandelt worden bzw. von solchen menschenrechtswidrigen Maßnahmen unmittelbar bedroht gewesen. Diese Maßnahmen zielten dem Berufungsgericht zufolge nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die tamilische Volkszugehörigkeit der Kläger bzw. Beigeladenen und/oder deren Eintreten für den tamilischen Separatismus, auf asylerhebliche Merkmale also. Gegen diese Bewertung ist im Ansatz revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Soweit das Berufungsgericht die asylerhebliche Gerichtetheit der erlittenen bzw. unmittelbar drohenden Verfolgungsmaßnahmen allerdings mit der seinerzeitigen Handhabung des Prevention of Terrorism Act (PTA) begründet, ist diese Herleitung insofern nicht schlüssig, als das Berufungsgericht - entgegen den Anforderungen an die gerichtliche Prüfung und Darlegung von Text, Inhalt und Reichweite staatlicher Eingriffsnormen (vgl. BVerfGE 76, 143 <161>) - den Inhalt des PTA und seine Möglichkeiten nicht benennt. Es bleibt mithin nicht nur offen, ob und inwieweit der PTA eine rechtliche Grundlage für die seinerzeitigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gewesen ist, sondern auch, inwiefern die Handhabung der PTA-Bestimmungen in der srilankischen Rechtspraxis nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die Volkszugehörigkeit der betroffenen Tamilen gezielt hat. Allein aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand, daß von den PTA-Bestimmungen nur bzw. überwiegend Tamilen betroffen waren, folgt jedenfalls keine asylerhebliche Gerichtetheit ihrer Anwendung im Einzelfall. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die gegen die Kläger bzw. Beigeladenen gerichteten Maßnahmen der Sicherheitskräfte hätten auch ihrer Volkszugehörigkeit gegolten, erweist sich von daher als bloße Rechtsbehauptung.
Soweit das Berufungsgericht von einer den Klägern bzw. Beigeladenen vor ihrer Ausreise unmittelbar drohenden politischen Verfolgung ausgegangen ist, ist darüber hinaus folgendes anzumerken: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (BVerfGE 80, 315) den Begriff der unmittelbar drohenden Verfolgung nicht naher konkretisiert. Aus der von ihm bejahten Gleichwertigkeit von unmittelbar drohender und bereits eingetretener bzw. bestehender Verfolgung (BVerfGE 80, 315 <345>; vgl. auch Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 -) ergibt sich jedoch, daß bei der unmittelbar drohenden Verfolgung eine Gefährdung des Betroffenen erreicht sein muß, die über eine lediglich latente Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgeht. Eine latente Gefährdungslage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 - (BVerwGE 81, 170 <173 f.>[BVerwG 17.01.1989 - 9 C 56/88]) als eine Situation umschrieben, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politisch bedingte Übergriffe - noch - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorlagen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen. Es genügt mithin nicht die allein in den Vorstellungen und Befürchtungen des Asylbewerbers begründete "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden. Erforderlich ist vielmehr, daß objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Die "latente Gefährdungslage" entspricht damit der Sache nach im wesentlichen der Situation, in der keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung besteht (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 53.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110). In Abgrenzung zu einer solchen latenten Gefährdungslage ist die "unmittelbar drohende Verfolgung" eine Gefährdung, die sich bereits soweit verdichtet hat, daß der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muß. Ob den Klägern bzw. Beigeladenen bei Anwendung dieses Maßstabs vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka politische Verfolgung "unmittelbar" gedroht hat, läßt sich aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres bejahen. Allein der Umstand, daß die betroffenen Asylbewerber im Zusammenhang mit der Fahndung nach Terroristen bei den Sicherheitskräften vorsprechen mußten oder von diesen gesucht bzw. wiederholt befragt worden sind, genügt den diesbezüglichen Anforderungen jedenfalls nicht.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Verfolgung der Kläger bzw. Beigeladenen habe ihre Asylerheblichkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Terrorismusbekämpfung (BVerfGE 80, 339) verloren. Die Kläger bzw. Beigeladenen waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder aktive Terroristen noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne; ihnen waren auch keine Unterstützungshandlungen "im Vorfeld" zugunsten terroristischer Aktivitäten (vgl. insoweit BVerfGE 80, 339 und BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142) anzulasten. Bei den von den Klägern bzw. Beigeladenen erlittenen bzw. befürchteten Maßnahmen hat es sich mithin bei objektiver Betrachtung (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt; DokBer A 1991, 77) weder um repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus noch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten (BVerfGE 80, 338).
Zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht auch solchen Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte Asylerheblichkeit beigemessen hat, die zu einer Zeit erfolgt sind, als nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die staatliche Gebietsgewalt aufgrund von Bürgerkriegsverhältnissen bereits in Frage gestellt war oder nicht mehr bestand. Hatte nämlich der srilankische Staat die effektive Gebietsgewalt verloren und nahm er im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei ein, so waren seine gegen die Kläger bzw. Beigeladenen gerichteten Maßnahmen nicht asylerheblich. Dies wären sie nur dann gewesen, wenn die Aktionen der Sicherheitskräfte über Maßnahmen zur Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners hinausgegangen wären und sich auf die physische Vernichtung der auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen - hier: der Tamilen bzw. der jüngeren männlichen Tamilen - gerichtet hätten (vgl. insoweit BVerfGE 80, 340 und Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 -). Dahingehende nachvollziehbare Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung auch insoweit nicht stand, als es davon ausgeht, den Klägern bzw. Beigeladenen habe bei ihrer Ausreise in den Jahren 1982/1983/1984 eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung gestanden. Diese Bewertung wird von den hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.
Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asyl suchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1.501/84 - DVBl. 1990, 201; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 <146>[BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). Bei der insoweit gebotenen rückschauenden Betrachtung (BVerfGE 80, 344) ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, wegen der Ereignisse von Ende Juli 1983 sei offenkundig, daß die Kläger bzw. Beigeladenen in Colombo eine zumutbare Zuflucht nicht hätten finden können. Diese Ausführungen sind - bezogen auf die Ausreise der Kläger bzw. Beigeladenen im Jahre 1984 - nicht geeignet, Colombo als Ort einer inländischen Fluchtalternative auszuschließen. Daß Tamilen im Jahre 1983 in Colombo wegen blutiger Rassenunruhen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt gewesen sind, besagt nichts über die im Jahre 1984 in Colombo herrschenden Verhältnisse, insbesondere nichts darüber, ob die Kläger bzw. Beigeladenen zu dieser Zeit bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (vgl. insoweit Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.) in Colombo eine Existenzgrundlage hätten finden können. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Unruhen vom Sommer 1983 auch im Jahre 1984 in Colombo noch nachgewirkt und den Klägern bzw. Beigeladenen als Tamilen einen Aufenthalt in dieser Region frei von Verfolgung und wirtschaftlicher Not unmöglich gemacht haben. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts zu "anderen Gebieten Sri Lankas" als Ort einer inländischen Fluchtalternative. Hierzu heißt es in den Berufungsurteilen: "Andere Gebiete Sri Lankas Kamen ebenfalls nicht in Betracht, denn die Ausschreitungen hatten damals mehrere Schwerpunkte im Südwesten und im zentralen Bergland der Insel". Auch diesen Ausführungen lassen sich konkrete Anhaltspunkte zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise der Asylbewerber nicht entnehmen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen läßt sich mithin die Frage, ob den Klägern bzw. Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein Ausweichen innerhalb Sri Lankas zumutbar gewesen ist, nicht abschließend beantworten. Das Berufungsgericht hat die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Revisionsgerichtlich zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger bzw. Beigeladenen müßten in Sri Lanka mit einem Wiederaufleben der fluchtbegründenden Umstände rechnen, ohne daß ihnen im Falle der Rückkehr ein Ausweichen innerhalb ihres Heimatstaates zumutbar sei. Diese Prognose, die für den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts anzustellen ist, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil sie auf einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruht.
Die asylrechtliche Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Sie macht eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts erforderlich (vgl. Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 <15>[BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] m.w.N.). Wegen der Vielzahl von Ungewißheiten über die asylrelevante Situation in einem Verfolgerstaat verlangt sie eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 <94>[BVerwG 20.03.1990 - 9 C 91/89] und vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Von einer solchermaßen erarbeiteten Prognosebasis kann nur dann die Rede sein, wenn die tatrichterlichen Ermittlungen einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach zureichend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>). Dies setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O.) voraus, daß das Tatsachengericht die in seiner Prognose berücksichtigten tatsächlichen Verhältnisse über Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart bezeichnet und in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offenlegt, aus denen es auf eine Verfolgungsgefahr für die Zukunft schließt. Eine solche Offenlegung ist unverzichtbar, weil nur durch sie den Verfahrensbeteiligten und dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet wird, das Ergebnis der in der Prognose zum Ausdruck kommenden Beweiswürdigung einer Prüfung zu unterziehen. Nur eine in diesem Sinne nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird im übrigen dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht. Die Beachtung dieses Gebots ist bei der Erstellung von Prognosen um so mehr angezeigt, als es sich bei jeder Prognose um eine geistige Vorwegnahme der Zukunft handelt, um eine Aussage also, die - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheit verbunden ist. Soll diese zukunftsorientierte Aussage mehr sein als eine bloße "Weissagung" oder "Prophezeiung", so muß sie in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragen werden. Dieser Anforderung genügt ein Tatsachengericht bei der ihm abverlangten Prognose aber nur dann, wenn es die aus Vergangenheit und Gegenwart gewonnenen Erkenntnisse, auf denen seine Prognose basiert, im einzelnen ausbreitet und in nachvollziehbarer Weise darlegt, welche zukunftsorientierten Schlußfolgerungen nach seiner Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus diesen Erkenntnissen zu ziehen sind. Inwieweit es eine solche Offenlegung gebietet, die den gewonnenen Erkenntnissen zugrundeliegenden Quellen zu zitieren, läßt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Erkenntnisse und ihrer Bedeutung für die tatrichterliche Prognose beantworten.
Den genannten Anforderungen wird die Prognose des Berufungsgerichts nicht gerecht. Sie erschöpft sich in Behauptungen, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit entbehren und nicht erkennen lassen, auf welcher Beweiswürdigung sie beruhen. So beschränkt sich die Prognose zur staatlichen Gebietsgewalt in den Tamilengebieten als der Grundvoraussetzung für eine asylerhebliche staatliche Verfolgung in diesen Gebieten (BVerfGE 80, 340) auf die nicht nachvollziehbare Feststellung, "eine bürgerkriegsähnliche Lage im Sinne einer Aufhebung der staatlichen Friedensordnung (brauche) sich dort nicht zwangsläufig zu entwickeln". Eine zumutbare Fluchtalternative "in den ländlichen Gegenden" Sri Lankas schließt das Berufungsgericht mit dem bloßen Hinweis aus, die Kläger bzw. Beigeladenen hätten dort als Tamilen "ersichtlich kaum eine Möglichkeit, zur Sicherung ihrer Existenz Arbeit und Obdach zu finden". Soweit dies ansatzweise damit begründet wird, die dort ansässigen Singhalesen dürften aller Voraussicht nach nicht bereit sein, die Kläger bzw. Beigeladenen in "ihrem" Gebiet zu dulden und ihnen darüber hinaus trotz ohnehin hoher Arbeitslosigkeit eine Erwerbsmöglichkeit einzuräumen, bleibt nicht nur offen, welche Beweiswürdigung den Aussagen des Berufungsgerichts über die ländlichen Gegenden Sri Lankas, die dortige Bevölkerung und die Lage des Arbeitsmarktes zugrunde liegt, sondern auch, welche konkreten Feststellungen für die Annahme einer gegenüber Tamilen unduldsamen Haltung der singhalesischen Bevölkerung maßgeblich gewesen sind. Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger bzw. Beigeladenen würden in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O. und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. <147 f.>).
Einer nachvollziehbaren Begründung ermangelt es den Berufungsurteilen auch bezüglich der Prognose, die Kläger bzw. Beigeladenen wären in den ländlichen Gegenden Sri Lankas "schutzlos Übergriffen von Anhängern der tamilenfeindlichen JVP ausgesetzt". Abgesehen davon, daß offenbleibt, um welche Organisation es sich bei der "tamilenfeindlichen JVP" handelt, wird weder dargelegt, welcher Art die erwarteten "Übergriffe" sein sollen, noch worauf sich die Prognose gründet, die Kläger bzw. Beigeladenen wären ihnen "schutzlos" ausgesetzt. An der gebotenen Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit fehlt es schließlich auch insoweit, als das Berufungsgericht "Colombo" als Ort einer inländischen Fluchtalternative mit dem Hinweis ausgeschlossen hat, der in Colombo drohenden wirtschaftlichen Notlage wären die Kläger bzw. Beigeladenen in ihrem "engeren Herkunftsgebiet" nicht ausgesetzt. Auch insoweit erschöpfen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts in einer bloßen Behauptung, die nicht erkennen läßt, auf welcher Beweiswürdigung sie beruht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes beläuft sich für die Revisionsverfahren bis zur Verbindung auf die jeweils von der Vorinstanz festgesetzten Beträge. Für die Zeit nach der Verbindung wird der Streitwert auf 48.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dr. Bertrams