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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1990, Az.: BVerwG 9 C 14.89

Christliche Türken; Türkisches Waisenhaus; Religiöse Identität; Asylrechtliche Verfolgungsprognose; Religionsfreiheit; Rückkehrverhalten; Familienverbund; Asylverfahren; Familienmitglied; Übergriffe Dritter; Entführung; Asylrechtliche Zurechenbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 14.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12347
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 12.09.1985 - AZ: II/1 E 5699/83
VGH Hessen - 27.06.1988 - AZ: 12 UE 2438/85
BVerwG - 27.02.1989 - AZ: 9 B 346/88

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 12 - 24
  • AuslR 1990, 211-215
  • DVBl 1990, 1055-1057
  • DVBl 1990, 1053-1057 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 79 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1990, 211-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 1071
  • MDR 1990, 1070-1071
  • NVwZ 1990, 1179-1182 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1990, 144 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

In die asylrechtliche Verfolgungsprognose für Frauen und Kinder ist das voraussichtliche Rückkehrverhalten des im Familienverbund mit ihnen ausgereisten Ehegatten und Vaters einzubeziehen.

Zur asylrechtlichen Zurechenbarkeit von Übergriffen Dritter in Gestalt von Entführungen an den Staat.

Die für christliche Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern bestehende Gefahr eines allmählichen Verlustes ihrer religiösen Identität stellt keinen zielgerichteten Eingriff in ihre Religionsfreiheit dar.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1988 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 werden aufgehoben, soweit in ihnen die Beklagte zur Anerkennung der Kläger zu 2 bis 5 verpflichtet worden ist und der Beklagten sowie dem Beteiligten Kosten auferlegt worden sind.

Die Klagen der Kläger zu 2 bis 5 gegen die Beklagte werden abgewiesen.

Die Kläger zu 2 bis 5 tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie nicht im Klage- und Berufungsverfahren dem früheren Kläger zu 1 auferlegt worden sind.

Gründe

1

I.

Die Kläger, sämtlich türkische Staatsangehörige syrischorthodoxen Glaubens, reisten 1979 zusammen mit dem früheren Kläger zu 1, ihrem Ehemann bzw. Vater, dessen Asylbegehren inzwischen rechtskräftig abgelehnt worden ist, aus Istanbul auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. November 1979 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte und machten geltend:

2

Ihre Familie habe zunächst in der Südosttürkei gelebt und sich von Landwirtschaft und Viehzucht ernährt. Dabei seien die Familienmitglieder ständig von Mohammedanern überfallen, ihr Vieh sei geraubt oder erschlagen, die Ernte gestohlen und die Felder seien verwüstet worden. 1971 und 1974 seien jeweils ein Onkel des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger bei Überfällen von Mohammedanern tödlich verletzt worden. Daraufhin sei die ganze Familie 1975 nach Istanbul gezogen. Dort habe der Familienvater zwar Arbeit finden können, die Familie sei aber von moslemischen Nachbarn beschimpft, bedroht und auch geschlagen worden. Die Polizei habe sie nicht geschützt, weil sie Christen seien. Der Klägerin zu 2 sei nach schweren Mißhandlungen aus dem gleichen Grund die medizinische Versorgung verweigert worden. Die Kläger zu 3 bis 5 seien von moslemischen Kindern als gottlos beschimpft worden.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge ab, weil es in der Türkei weder eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit gebe noch von einer generellen Duldung oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein könne.

4

Der hiergegen erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil die Kläger als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppenverfolgung von Seiten türkischer Moslems ausgesetzt seien.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Als Angehörige der syrisch-orthodoxen Minderheit seien die Kläger allerdings in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Gebiet des Tur Abdin oder in Istanbul weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in ihrem Heimatdorf oder in Istanbul von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen gewesen seien bzw. dagegen staatlichen Schutz nicht hätten in Anspruch nehmen können. Der Vortrag der Kläger, die Christen seien in ihrem Heimatdorf ständig von Muslimen überfallen, ihr Vieh sei geraubt oder erschlagen, die Ernte gestohlen und die Felder seien verwüstet worden, sei zu pauschal und unsubstantiiert, als daß dem asylrechtliche Erheblichkeit beigemessen werden könne. Derartigen Vorgängen könnten überdies ebensogut wirtschaftliche statt religiöse Motive zugrunde liegen. Auch die behaupteten tödlichen Überfälle auf die beiden Verwandten ließen keinen Schluß auf eine religiöse Motivation und eine ähnliche Gefährdung der Kläger zu. Schließlich bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner der Region sich die zwangsweise Bekehrung der Christen zum Ziel gesetzt gehabt hätten. Auch in Istanbul seien die Kläger nicht individuell politisch verfolgt worden. Soweit die Klägerin zu 2 behaupte, sie sei im Sommer 1977 in ihrer Wohnung von eingedrungenen Moslems mißhandelt und erheblich verletzt worden, so ergebe sich aus den auf Anforderung des Gerichts vorgelegten ärztlichen Attesten, daß sie an rheumatischen Beschwerden, an einer Knochenerkrankung sowie an 1985 erlittenen Prellungen und einem Schleudertrauma der Wirbelsäule leide. Die im Sommer 1977 erlittenen Verletzungen seien daher zumindest in ihren Spätfolgen ganz offensichtlich aufgebauscht, und es lasse sich ferner nicht feststellen, daß den Mißhandlungen religiöse Motive zugrunde gelegen hätten. Jedenfalls ließen sie sich dem türkischen Staat nicht zurechnen. Die nur ambulante statt stationäre Krankenhausbehandlung der Klägerin zu 2 habe ihren Grund nicht in ihrer Religionszugehörigkeit gehabt, sondern eine Operation sei als medizinisch zu riskant abgelehnt worden. Hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 5 sei zunächst vorgetragen worden, sie seien von Nachbarn beleidigt, beschimpft und geschlagen worden. Diese Angaben seien später dahin eingeschränkt worden, daß nur der Klägerin zu 3 solches widerfahren sei. Indessen reiche dieses pauschale und unsubstantiierte Vorbringen nicht aus, um nach Intensität, Motivation und Zurechenbarkeit politische Verfolgung annehmen zu können. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer könne auch für die Zukunft in der Türkei allgemein und in Istanbul insbesondere nicht festgestellt werden. Inzwischen habe sich die schon bis dahin asylrechtlich ausreichende Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 erheblich verbessert. Dagegen drohten den Klägerinnen zu 2 und 3 als alleinstehenden Christinnen, für deren Verfolgungsprognose zu unterstellen sei, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehrten, und die auf sich gestellt zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande seien, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise übertritt zum Islam, ohne daß sie hiergegen staatlichen Schutz erhalten könnten. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung stehe nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt würden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführten, nützten dabei bewußt die Schutzlosigkeit der Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betrieben deren übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Die Kläger zu 4 und 5 müßten befürchten, daß ihnen - weil gleichfalls unterstellt werden müsse, sie würden allein in die Türkei zurückkehren - wegen der unvermeidbaren Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses drohe. Christliche Kinder würden dort in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen werden, öffentliche Waisenhäuser seien zwar auf laizistische Grundsätze verpflichtet, doch könne es in einer Zeit zunehmenden islamischen Bewußtseins durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betone und das Kind pro-islamisch beeinflusse. Kinder, die nicht auf die moralische Unterstützung ihrer christlichen Eltern bauen könnten, würden bald dem latenten Assimilationsdruck erliegen und sich zum Islam bekennen. Damit drohe den Klägern zu 4 und 5 ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beteiligte die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und führt aus:

8

Soweit der Verwaltungsgerichtshof innerhalb seiner Verfolgungsprognose davon ausgehe, daß die Kläger ohne Ehemann und Vater in die Türkei zurückkehren würden, obwohl diesem nach der Abweisung seiner Asylklage durch das Berufungsgericht eine Rückkehr nach Istanbul durchaus zuzumuten sei, verkenne das Gericht den Sinn der asylrechtlichen Verfolgungsprognose. Die Unterstellung einer alleinigen Rückkehr der Kläger wäre nur dann angebracht, wenn ihr Ehemann und Vater entweder aus asylrechtlichen oder aus zwar asylrechtlich unbeachtlichen, aber aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigenden Gründen gehindert wäre, in die Türkei zurückzukehren, was aber nach den ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Fall sei. Unabhängig hiervon widerspreche das Urteil dem Grundsatz, wonach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Da die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei keineswegs so konkret bedroht gewesen seien, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorgestanden hätte, geschweige denn, daß sie tatsächlich Verfolgung erlitten hätten, könne sich ein Asylanspruch nur aus sogenannten Nachfluchttatbeständen ergeben. Die den Klägern nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs drohenden Gefahren beruhten zwar nicht auf deren eigenem Verhalten, letztlich aber auf dem unterstellten freiwilligen Entschluß des Familienvaters, den Familienverband zu zerreißen und die Kläger allein in die Türkei zurückkehren zu lassen. Ein derartiger Tatbestand sei aber eher einem subjektiven als einem objektiven Nachfluchttatbestand vergleichbar, der hier irrelevant sei, weil die Kläger sich vor der Ausreise in keiner auch nur latenten Gefährdungslage befunden hätten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof annehme, daß die Klägerinnen zu 2 und 3 zukünftig mit asylrelevanten Übergriffen moslemischer Männer zu rechnen hätten, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam in Anspruch nehmen könnten, stehe dies im Gegensatz zu dessen eigenen Feststellungen bezüglich der allgemein verbesserten Sicherheitslage. Ihnen sei zu entnehmen, daß der türkische Staat prinzipiell bereit und in der Lage sei, der christlichen Minderheit Schutz zu gewähren und daß einzelne, nicht zu verhindernde Übergriffe privater Dritter ihm asylrechtlich daher nicht zuzurechnen seien. Auch die Unterbringung der Kläger zu 4 und 5 in einem staatlichen türkischen Waisenhaus stelle keinen Eingriff in den asylrechtlich geschützten Bereich der Religionsfreiheit dar, denn der Verwaltungsgerichtshof stelle allenfalls einen gewissen Assimilationsdruck fest, der dem türkischen Staat aber nicht als asylrechtliches Unrecht angelastet werden könne.

9

Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Verfolgungsprognose für jedes Familienmitglied isoliert erstellt habe. Zum Schutz der gefährdeten Frauen und Mädchen treffe der türkische Staat weder präventive noch repressive Maßnahmen, wie das Berufungsgericht in neueren Entscheidungen in verstärktem Maße habe feststellen können. Die in Waisenhäuser aufgenommenen Kinder würden dort massiv unter Druck gesetzt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei von Seiten der moslemischen Bevölkerungsmehrheit verfolgungsgefährdet.

10

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt wären.

12

Die Asylanerkennung der Kläger beruht auf einer Gefahrenprognose, die entscheidend von der Annahme bestimmt ist, daß die Kläger als alleinstehende Frauen und Kinder in der Türkei hilf- und schutzlos sein würden. Die rechtlichen Erwägungen, aus denen sich der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert gesehen hat, das Rückkehrverhalten des Ehemannes und Vaters der Kläger in die für sie anzustellende Verfolgungsprognose einzubeziehen, sind jedoch im Ausgangspunkt unzutreffend. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht es aus Rechtsgründen zu prüfen unterlassen hat, ob der Ehemann bzw. Vater der Kläger sich künftig zusammen mit seiner Familie in der Türkei aufhalten wird. Damit hat das Berufungsgerricht bei der Prognose, daß die Kläger bei einer Rückkehr nach Istanbul aus eigener Kraft dort keine hinreichende Lebensgrundlage finden und deshalb schließlich ihres Glaubens verlustig gehen würden, einen für eine sachgerechte Einschätzung ihrer künftigen Situation wesentlichen Umstand außer acht gelassen. Die die Asylanerkennung der Kläger hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit ausschließlich tragende Unterstellung, die Kläger würden in Istanbul jeder für sich leben müssen, ist, wie das Berufungsurteil erkennen läßt, die Folge einer Mißdeutung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylanspruch minderjähriger Kinder von Asylberechtigten (Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304). Danach entfallen das Sachbescheidungsinteresse für den Asylantrag und das Rechtsschutzinteresse für die Asylverpflichtungsklage minderjähriger Asylsuchender nicht deshalb, weil ihre Eltern als politisch Verfolgte anerkannt worden sind und den Klägern deshalb ausländerrechtlich begründete Aufenthaltsrechte in der Bundesrepublik zustehen. Umgekehrt könne, so schließt das Berufungsgericht, ebensowenig bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatstaats aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Diese Schlußfolgerung findet in der Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgericht beruft, jedoch keine Stütze.

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Richtig ist, daß die Ehefrauen und Kinder von Asylbewerbern nicht in jedem Fall und ohne weiteres auf den Fortbestand von deren Schutzbereitschaft verwiesen werden können. Andererseits ist dies aber nicht aus Rechtsgründen stets ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht meint. Vielmehr verlangt die Verfolgungsprognose allgemein immer eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt (Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82 <84>[BVerwG 29.11.1977 - 1 C 33/71] sowie Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10542.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10). Die Zukunftsprognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Deshalb ist es zum Beispiel nicht ausgeschlossen, auch ein die Verfolgung erst auslösendes eigenes Verhalten des Asylbewerbers in seinem Heimatstaat jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn es mehr oder weniger zwangsläufig zu erwarten ist (Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 <151>[BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]). Ebenso beruht eine Verfolgungsprognose nur dann auf einer verständigen Würdigung der gesamten Umstände des Falles, wenn die zukünftige Entwicklung des persönlichen Umfeldes des Flüchtlings in den Blick genommen wird. Zu den zukünftigen Geschehensabläufen, die nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen sind, gehört daher etwa auch, ob ein allein in die Heimat zurückkehrender Ausländer von seinen in der Bundesrepublik verbleibenden nahen Angehörigen durch Geldüberweisungen unterstützt werden wird (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 43.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 103). Für die Frage, ob ein Familienangehöriger, der den Unterhalt eines bedürftigen Ausländers sichert, ebenfalls in die Heimat zurückkehren wird, kann nichts anderes gelten. Die familiären Verhältnisse des Asylbewerbers haben naturgemäß besondere Bedeutung für die Einschätzung, ob er in seinem Herkunftsland eine Existenzmöglichkeit zu finden vermag und ob Verfolgungen von nichtstaatlicher Seite etwa mit Hilfe von Angehörigen, vor allem in der Familiengemeinschaft, abgewendet werden können. Die demnach gebotene Einbeziehung des verwandtschaftlichen Umfelds darf sich nicht nur an der Hilfs- und Schutzbereitschaft in der Heimat verbliebener Personen orientieren, sondern es müssen auch diejenigen einbezogen werden, die schon bisher das Schicksal des Asylklägers geteilt haben und sich im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit ihm im Ausland befinden.

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Die Einschätzung, ob ein Ausländer voraussichtlich zusammen mit den von ihm Abhängigen in das Herkunftsland zurückgehen und sie dort erhalten wird, ist daher Gegenstand der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hat er sich seinerseits als Asylsuchender hier aufgehalten, ist von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung seiner Rückkehrbereitschaft die den abgelehnten Asylbewerber regelmäßig treffende Ausreisepflicht (§§ 10, 11, 28 AsylVfG). Ohne besondere Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten des Ausländers ist davon auszugehen, daß er dieser Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets auch nachkommen wird. Die bloße Möglichkeit, daß der Betroffene sich auch - gesetzwidrig - anders verhalten könne, hindert diese Annahme nicht.

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Zu der den abgelehnten Asylbewerber schon wegen des Erlöschens seines Aufenthaltsrechts treffenden Rückkehrpflicht tritt hier eine weitere Erwägung, die im allgemeinen den Schluß auf eine Rückkehrbereitschaft zuläßt: Nach der Lebenserfahrung lassen Familienmitglieder einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich und geben einander nicht einem unsicheren Schicksal preis, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können. Dies gilt besonders für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander. Die enge familiäre Verbundenheit dieser Personen rechtfertigt die Annahme, daß ein Familienvater Frau und Kinder nicht auf sich allein gestellt lassen, sondern sie in in aller Regel in die Heimat begleiten wird. Unter der Voraussetzung der Erfolglosigkeit ihrer Asylbegehren ist daher im allgemeinen von der gemeinsamen Rückkehr des - meist auch gemeinsam ausgereisten oder in der Bundesrepublik alsbald wiederhergestellten - Familienverbandes auszugehen. Sind also die Asylbegehren sowohl der Eltern als auch der sorgebedürftigen Kinder einer ausländischen Familie erfolglos geblieben, so spricht eine (tatsächliche) Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater seine ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzte Familie heimbegleitet. Diese Vermutung ist widerleglich und ist entkräftet, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein anderer Ablauf als der erfahrungsgemäß sich ereignende ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]). Das bedeutet, daß die Unterhalts- und schutzbedürftigen Ehefrauen und Kinder, die sich mit ihren Ehemännern und Vätern gemeinsam zum Zweck der Asylanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland befinden, bei der hypothetischen Beurteilung ihres Schicksals nach Rückkehr in die Heimat als von jenen begleitet anzusehen sind, wenn nicht Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme einer schutzlosen Heimkehr gebieten. Einen derartigen Umstand stellt vor allem die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter dar oder eine so schwere Erkrankung, daß seine Reise- oder Erwerbsfähigkeit auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist der Betroffene gehindert, seiner Ausreisepflicht und seiner Aufgabe als Ernährer der Familie außerhalb der Bundesrepublik nachzukommen. Doch auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, der Ausländer aber seine Absicht zu erkennen gibt, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückkehren, sondern sich beispielsweise in ein Drittland begeben zu wollen, so wird sich das Gericht von der Ernsthaftigkeit dieses Willens und der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung zu überzeugen haben.

16

Das rechtsfehlerhafte Unterlassen dieser Überzeugungsbildung durch das Berufungsgericht nötigt aber nicht zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese sich über eine Rückkehr des früheren Klägers zu 1 in das Herkunftsland schlüssig wird. Selbst wenn die Kläger zu 2 bis 5 so anzusehen wären, als kehrten sie allein in die Türkei zurück, würde ihnen dort keine unmittelbar oder mittelbar staatliche politische Verfolgung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG drohen.

17

Das Berufungsgericht hat aus den zahlreichen in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und den Einlassungen der Kläger geschlossen, daß sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der syrisch-orthodoxen Christen keine politisch motivierte Gruppen- oder Einzelverfolgung zu befürchten haben. Bei dieser Einschätzung hat sich das Berufungsgericht hauptsächlich auf die Erkenntnis gestützt, daß sich nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 die schon bis dahin ausreichende Sicherheitslage auch für die christliche Bevölkerungsminderheit in der Türkei noch erheblich verbessert habe. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Die Kläger setzen dem lediglich ihre eigene Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland entgegen, ohne indes gegen die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz Gegenrügen zu erheben. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz dagegen in der Bejahung der Asylanerkennungsvoraussetzungen für die Kläger wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

18

Die vom Berufungsgericht für die Klägerinnen zu 2 und 3 - von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus - infolge ihrer Schutzlosigkeit für wahrscheinlich gehaltene Entführung durch muslimische Männer stellt allerdings unter dem Aspekt der Schwere eines solchen Übergriffs Verfolgung dar. Soweit die Männer mit physischer Gewalt vorgehen, ist das für die dadurch bewirkte Beschränkung der persönlichen Freiheit ihrer Opfer ohne weiteres zu bejahen. Soweit zugleich in die sexuelle und religiöse Selbstbestimmung der Frauen eingegriffen wird, trifft der Eingriff die Christinnen in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die physische Freiheit. Durch die auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen wird ihnen ein selbstbestimmtes, an ihrer Religion ausgerichtetes Leben unmöglich gemacht und damit ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellen Eingriffe in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung dann eine zur Asylrelevanz führende Beschränkung der Menschenwürde des Gläubigen dar, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind, diesem seine religiöse Identität zu nehmen (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <324>[BVerwG 25.10.1988 - 9 C 37/88]). Dies wiederum kann dadurch geschehen, daß der Gläubige gehindert wird, seinen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich zu bekennen, oder dadurch, daß von ihm verlangt wird, tragende Inhalte seiner Glaubensüberzeugung zu verleugnen oder gar preiszugeben. Beide Folgen träten hier ein. Dem Berufungsurteil sind freilich die näheren Umstände solcher Entführungen und "Zwangsbekehrungen" nicht zu entnehmen. Zumindest unter großstädtischen Verhältnissen leuchtet nicht ohne weiteres ein, inwiefern Christinnen als solche zu erkennen sind und auf offener Straße zu Opfern derartiger Übergriffe gemacht und anschließend gefügig gehalten werden können, ohne daß sich ihnen die Gelegenheit bieten sollte, sich dem Zugriff wieder zu entziehen. Ob das Berufungsgericht bei weiterer Sachaufklärung hinsichtlich des Tathergangs im einzelnen einschließlich der Unfreiwilligkeit der Eingliederung der Frauen in fremde Haushalte möglicherweise in einem Teil der Fälle zu anderen Schlüssen gekommen wäre, ist jedoch in Ermangelung von Verfahrensrügen nicht zu prüfen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Zugriff moslemischer Türken auf christliche Frauen in Form von Entführungen und Zwangsheirat oder jedenfalls Eingliederung in den Haushalt des Entführers sei von dessen Seite politisch motiviert im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, ist dies revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar werden, wie das Berufungsgericht feststellt, in der Türkei auch muslimische Frauen entführt, doch nutzen die Täter, wie weiter festgestellt ist, bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt die Schutzlosigkeit der Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Es steht auch mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, wenn das Berufungsgericht für das Vorliegen der politischen oder religiösen Beweggründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf den privaten Verfolger und nicht auf den Staat abhebt, dem der Exzeß jedoch zurechenbar sein muß (vgl. Beschluß vom 14. März 1984 - BVerwG 9 B 412.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 20).

19

An dieser Zurechenbarkeit und damit Verantwortlichkeit des türkischen Staates fehlt es indessen hier. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Annahme eines gegen solche Übergriffe nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems auf "zahlreiche Berichte" über Entführungen junger Mädchen und Frauen, gegen die der Staat nicht zu schützen vermag, wie die "vorliegenden Unterlagen bestätigen". Diese Erkenntnisse führen aber nicht zu der Annahme, der türkische Staat versage seinen Bürgern gegenüber den hier in Rede stehenden Aktivitäten einzelner Personen den notwendigen Schutz. Den zunächst ins Auge fallenden Widerspruch zu der gleichfalls festgestellten "erheblich verbesserten" Sicherheitslage auch für Christen landesweit in der Türkei sucht das Berufungsgericht dahin aufzulösen, daß diese Sicherheit nicht auch für in wirtschaftlich ungesicherten Verhältnissen lebende alleinstehende Christinnen gelte. Diese Feststellungen reichen für den Schluß auf eine - mittelbare - staatliche Verfolgung infolge mangelnden Schutzes nicht nur im Einzelfall jedoch nicht aus. Übergriffe von Privatpersonen können nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen, der dem Schutz vor staatlicher Verfolgung dient, wenn der Staat für das Tun Dritter wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn er zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt (BVerfGE 54, 341, 358; Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317). Die Annahme, daß der türkische Staat Übergriffe von Moslems gegen alleinstehende syrisch-orthodoxe Christinnen unterstützt oder billigt, scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Es kommt deshalb nur eine tatenlose Hinnahme dieser Übergriffe in Betracht. Sie ergibt sich aber nicht bereits daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Istanbul Entführungen jüngerer syrisch-orthodoxer Christinnen vorkommen. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht schon dann vor, wenn die Bemühungen zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen Dritter des zum Schutz grundsätzlich bereiten Staates mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt (Senatsurteile vom 18. Februar 1986 und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 104.85 und BVerwG 9 C 318.85 u.a. - BVerwGE 74, 41 <43>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85] und BVerwGE 711, 160 <163>).

20

Das muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für syrisch-orthodoxe Christen im allgemeinen angenommen werden. Es sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sämtliche alleinstehende jüngere Frauen ohne Schutz, sondern die Gefahr von Entführungen droht nur denjenigen, denen es nicht gelingt, dort Wohnung und Arbeit zu finden. Das sind keineswegs etwa alle nach Istanbul zurückkehrende jüngeren Frauen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben diese es zwar besonders schwer, Wohnung und Arbeit zu finden. Daraus läßt sich jedoch nicht herleiten, daß keine von ihnen Wohnung und Arbeit finden könnte. Aufs Ganze gesehen handelt es sich daher bei den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Entführungen um - wenn auch nicht ganz seltene - Einzelfälle. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das staatliche Sicherheitssystem nicht als ausreichend ansieht, verlangt es unzutreffenderweise einen lückenlosen Schutz. Kein Staat kann allgemeine Kriminalität wie die naturgemäß kaum zu verhindernde und - in der Privatsphäre der Beteiligten - nicht leicht aufklärbare Entführung junger, in wirtschaftlicher Not und ohne Obdach lebender Mädchen durchgängig von diesen abwenden (vgl. Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <320>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]). Auch in unserer Rechtsordnung wird die Entführung gegen den Willen der Entführten nur auf Antrag und grundsätzlich dann nicht mehr verfolgt, wenn die Entführung in eine Eheschließung mündet (§ 238 StGB). Daß die türkische Polizei tatenlos zusieht, wenn sie Zeuge einer Entführung wird, oder keine Ermittlungen anstellt, wenn ihr ein solcher Vorfall gemeldet wird, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es hätte die Beklagte sonach nicht zur Anerkennung der Klägerinnen zu 2 und 3 verpflichten dürfen.

21

Auch die Kläger zu 4 und 5 sind nicht asylberechtigt. Bei der Annahme einer Einweisung der Kläger zu 4 und 5 in ein staatliches türkisches Waisenhaus wirkt sich die fehlerhafte "isolierende" Betrachtungsweise der Vorinstanz insofern weiter aus, als nicht erläutert wird, warum die Kläger, selbst wenn sie nur mit der Mutter und der 1973 geborenen Schwester zurückkehrten, nicht wenigstens als "Rumpffamilie" zusammen in Istanbul leben könnten. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, inwiefern in der mit der Annahme der Unausweichlichkeit des Waisenhausaufenthalts verbundenen "Gefährdung einer christlichen Erziehung" ein Eingriff in die Religionsfreiheit der Kläger liegt. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fast 13- bzw. 11jährigen Kläger zu 4 und 5 eine religiöse Identität besitzen und deren Verlust bewußt als schwerwiegend empfinden würden. Dieser Verlust müßte aber auf ein zielgerichtetes Verhalten ihrer Umwelt zurückzuführen sein. Daran fehlt es hier. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Aufnahme eines alleinstehenden Kindes in ein türkisches Waisenhaus zunächst eher eine Privilegierung darstellt gegenüber vielen Kindern, die dort bereits in frühester Jugend ihren Lebensunterhalt selbst verdienen und sozusagen "auf der Straße" leben müssen. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Begünstigung nur Vorwandcharakter zukäme, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden christliche Kinder in einem staatlichen Waisenhaus allerdings in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen. Die öffentlichen Waisenhäuser seien auf laizistische Grundsätze verpflichtet, doch könne es in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins durchaus dazu kommen, "daß der Erzieher den Islam betone." Kontakte der Kinder zur syrisch-orthodoxen Kirche würden nicht unterbunden, doch sei eine proislamische Beeinflussung wahrscheinlich. Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind nicht zu befürchten. Inwieweit solche Handlungen, wenn sie von Altersgenossen ausgingen, verhindert oder geahndet würden, hänge von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtsperson ab. Der Versuch eines Kindes, Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde aufzunehmen, würde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern, weshalb es nicht darauf ankomme, ob solche Kontakte offiziell unterbunden würden. Ein alleinstehendes christliches Kind werde bald dem Assimilationsdruck, der in den Waisenhäusern latent vorhanden sei, erliegen und sich schließlich zum Islam bekennen.

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Nach der Rechtsprechung des Senats schützt das Asylrecht indessen nicht vor einem langfristigen und allmählichen Anpassungsprozeß, der sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 191.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18) und wie er hier vorliegt. Diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Bundesverfassungsgericht beigetreten (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 und 1501/84 - InfAuslR 1990, 34). Daher geben die mit der Umstellung von einer bäuerlichen auf eine städtische Lebensweise verbundenen Schwierigkeiten und damit einhergehende Gefährdungen und Nachteile für die Aufrechterhaltung der religiösen Identität als solche noch keinen hinreichenden Anlaß für die Annahme einer auch die türkischen Städte erfassenden politischen Verfolgung ihrer vom Land stammenden Bewohner.

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Allerdings ist nicht jeder "Anpassungsdruck" asylrechtlich unerheblich, sondern ihm kommt dann Verfolgungscharakter zu, wenn eine feindlich eingestellte moslemische Umgebung durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln eine Glaubensminderheit daran hindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in einer "Religionsfamilie" zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigt. Deshalb steht das Asylrecht allgemein solchen Ausländern zu, die in ihrem Heimatland in bezug auf ihre politische oder religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten, gezielten Disziplinierung zu rechnen haben (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 <125>[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]). Andererseits ist das von der Menschenwürde garantierte religiöse Existenzminimum von der Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht für Andersgläubige in den staatlichen Schulen der Türkei nicht berührt, weil dadurch keine den Kern der religiös geprägten Persönlichkeit treffende Pflicht verbunden ist, sich zum Islam zu bekennen (Beschluß vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 149.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 67; ebenso BVerfG, Beschluß vom 12. Januar 1990 - 2 BvR 718/88). Steht daher nur zu erwarten, daß ein Kind in einer es nicht indoktrinierenden, aber von anderen religiösen Vorstellungen geprägten Umgebung seinen Glauben auf Dauer nicht wird bewahren können, so liegt darin keine Umerziehung in dem beschriebenen Sinne. Vielmehr hätten die Kläger nicht mehr zu ertragen als die allgemeine soziale, für sie infolge ihrer religiösen Vorprägung freilich zugespitzte Situation von türkischen Kindern ohne elterliche Betreuung.

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Im übrigen scheidet auch in diesem Zusamenhang die Annahme einer Verantwortlichkeit des türkischen Staates aus. Weder ist er - wie kein Staat - in der Lage, Hänseleien und moslemisches Eiferertum gegenüber Christenkindern von Seiten anderer Kinder oder einzelner staatlicher Sachwalter lückenlos abzustellen, noch ist er unter dem Aspekt der Vermeidung asylrechtlicher Verantwortlichkeit gehalten, christliche Waisenhäuser zu errichten oder gar die Aufnahme christlicher Kinder in die bestehenden staatlichen Einrichtungen zum Schutz ihres christlichen Bekenntnisses zu unterbinden.

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Nach alledem bedarf es keiner Erörterung mehr, ob sich die Kläger überhaupt auf einen nach Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beachtlichen Verfolgungsgrund hätten berufen können. In die Gefahr, infolge Schutzlosigkeit dem Zugriff von moslemischer Seite ausgesetzt zu sein, würden sie nämlich letztlich deshalb geraten, weil sie die Türkei verlassen haben, ohne sich dort in einer politisch bedingten Gefährdungslage befunden zu haben. Sie haben in Istanbul viele Jahre ersichtlich in auskömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten ausgesetzt. Sie machen daher, worauf das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, einen Nachfluchtgrund geltend, für dessen Einordnung in - grundsätzlich unbeachtliche - subjektive und in - beachtliche - objektive Nachfluchttatbestände es darauf ankommt, ob sie vom Asylbewerber aus eigenem Entschluß nach Verlassen des Heimatstaates geschaffen worden sind oder ob sie durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne eigenes (neues) Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befindlichen Asylbewerbers entstanden sind (BVerfGE 74, 51). Die Frage, ob der hier zu beurteilende Nachfluchttatbestand der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist und ob im Falle eines subjektiven Nachfluchtgrundes eine "latente" Gefährdungslage der Kläger vor ihrer Ausreise bestanden hat (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41), läßt sich auf der Grundlage der festgestellten Sachverhalts nicht beantworten. Für die Anwendung der für objektive Nachfluchtgründe geltenden Grundsätze könnte allerdings sprechen, daß neben dem freiwilligen Wegzug der Klägerfamilie in die Bundesrepublik allein die unterstellte Nichtrückkehr des Familienoberhaupts von verfolgungsauslösender Wirkung ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Bertrams