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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1989, Az.: BVerwG 9 B 346/88

Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter; Gewährung von Asyl wegen politischer Verfolgung der Familie des Antragstellers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 346/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 12.09.1985 - AZ: II/1 E 5699/83
VGH Hessen - 27.06.1988 - AZ: 12 UE 2438/85
nachfolgend
BVerwG - 06.03.1990 - AZ: BVerwG 9 C 14.89

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Bundesbeauftragten wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Juni 1988 insoweit aufgehoben, als dieses die Kläger zu 2 bis 5 betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen.

Der Kläger zu 1 trägt sechs Dreizehntel der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, sechs Dreizehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang. Die Kostentragung im übrigen richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die allein auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers zu 1 ist unbegründet.

2

Die von ihr aufgeworfene Frage, ob dem Kläger zu 1 "nicht schon deshalb Asyl zu gewähren ist, weil seiner gesamten Familie, den Klägern 2 bis 5, bei ihrer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung droht", gibt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung; sie ist, soweit sie von rechtlichem Gehalt ist, höchstrichterlich geklärt.

3

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur dem politisch Verfolgten selbst zu. Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter setzt also stets eigene Verfolgung voraus (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 2 BvR 1517/84 -, NVwZ 1985, 260; Urteile vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244, vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - und - BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 34 und 35, vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304 sowie vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244). Hiernach kann die familiäre Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten allein nicht zu einer automatischen Anerkennung als politisch Verfolgter führen. Der Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und seine Entstehungsgeschichte stehen - wie der beschließende Senat in den genannten Urteilen im einzelnen ausgeführt hat - einer Ausdehnung des geschützten Personenkreises auf Familienangehörige, die nicht selbst politisch verfolgt sind, entgegen. Auch Art. 6 GG führt nicht zu einer Erweiterung des von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG begünstigten Personenkreises.

4

II.

Die Beschwerde des Bundesbeauftragten erweist sich hingegen als begründet.

5

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zuzulassen, soweit das angegriffene Urteil die Kläger zu 2 bis 5 betrifft.

6

Hinsichtlich des Asylbegehrens der Klägerinnen zu 2 und 3 hat das Berufungsgericht die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 318.85 u.a. - (BVerwGE 74, 160 [BVerwG 22.04.1986 - 9 C 318/85]) und vom 2. Juli 1986 - BVerwG 9 C 2.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 49) enthaltenen Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Staates für politisch motivierte Übergriffe Dritter auf den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht vollinhaltlich angewendet und weicht damit entscheidungstragend von diesen Entscheidungen ab.

7

Hinsichtlich der Kläger zu 4 und 5 gibt der Rechtsstreit Gelegenheit, vor dem Hintergrund der vom Berufungsgericht festgestellten Situation minderjähriger Kinder syrisch-orthodoxen Glaubens in staatlichen türkischen Waisenhäusern die Frage einer weiteren Klärung zuzuführen, unter welchen Voraussetzungen ein asylrechtlich erheblicher staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit gegeben ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000 DM festgesetzt.