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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1986, Az.: BVerwG 9 C 2.85

Verfolgungsmaßnahmen Dritter; Asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 2.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 26.10.1981 - AZ: A 12 K 394/80
VGH Mannheim - 15.12.1983 - AZ: A 13 S 53/82

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1987, 41

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer asylrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter (hier: gegen syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und Hien
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1949 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens. Er reiste Anfang Oktober 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit folgender Begründung politisches Asyl: Seit zehn Jahren seien er und seine Familie ständig Nachstellungen und Verfolgungen durch moslemische Türken ausgesetzt, ohne daß die Regierung Wesentliches zu ihrem Schutz unternehme. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er von Kindheit an Schwierigkeiten gehabt; während seines Militärdienstes sei er häufig schikaniert und geschlagen worden u.a. deshalb, weil er sich nicht habe beschneiden lassen. Sein früher rein christliches Heimatdorf in Südostanatolien habe er wegen gewaltsamer Übergriffe moslemischer Kurden und wegen des Terrors der sog. Fürsten gegen die Bewohner schon 1975 verlassen und sei nach Istanbul gezogen. Dort habe er zwar bis 1977 unbehelligt leben können, doch ab 1977 hätten die ... seines Heimatdorfes durch abgesandte Moslems von ihm Geldzahlungen verlangt und ihn bedroht. In sein Haus sei eingebrochen, er und seine Frau seien auf der Straße beraubt und immer wieder von den Moslems beleidigt worden. Deshalb habe er auch Istanbul verlassen und sei nach Deutschland gekommen.

2

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat das Verwaltungsgericht der Asylklage stattgegeben, da der Kläger in seinem türkischen Heimatort, während des Militärdienstes und auch während seines dreijährigen Aufenthalts in Istanbul wegen seines christlichen Glaubens verfolgt worden und auch im Falle der Rückkehr vor Verfolgungsmaßnahmen nicht sicher sei.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Bundesbeauftragten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei der Beurteilung des Asylbegehrens des Klägers sei auf die Verhältnisse in Istanbul und nicht in Südostanatolien abzustellen, denn er habe seinen Wohnsitz bereits 1975 nach Istanbul verlegt und ununterbrochen bis zur Ausreise im Oktober 1978 dort gelebt. Hinzu komme, daß die früher in seiner südostanatolischen Heimat und die während seines Wehrdienstes erlittenen Beeinträchtigungen für seine Ausreise aus der Türkei nicht mehr ursächlich gewesen seien, weil der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Flucht und Verfolgungsereignis fehle. Der Kläger habe die geltend gemachten Angriffe auf seine Person seinerzeit nicht zum Anlaß genommen, die Türkei zu verlassen, sondern sei ihnen durch einen Umzug nach Istanbul ausgewichen, wo er bis zum Jahre 1977 unbehelligt gelebt habe. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß in Istanbul syrisch-orthodoxe Christen einer dem türkischen Staat zurechenbaren asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen seien oder daß der Kläger in Istanbul vor seiner Ausreise als Einzelperson in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Dem Kläger könne eine Rückkehr in die Türkei zugemutet werden, da ihm jedenfalls in Istanbul dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgungsmaßnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohten. Dieser geringere Grad an Wahrscheinlichkeit sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat zugrunde zu legen, da er an seinem letzten Wohnsitz in der Türkei, den er für längere Zeit innegehabt habe, keine politische Verfolgung erlitten habe und die zur Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses einer Wiederholungsverfolgung aufgestellten Grundsätze somit nicht eingriffen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er u.a. ausführt: Da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, daß er individuell verfolgt worden und auch Angehöriger einer verfolgten Gruppe sei, könne ihm die Rückkehr in die Türkei nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei; gerade dies habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es auch nicht darauf an, in welchem Kausalzusammenhang und in welchem zeitlichen Abstand zu der erlittenen Verfolgung die Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt sei.

5

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben sich nicht zur Sache geäußert.

6

II.

Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

7

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger wegen der befürchteten Übergriffe von Angehörigen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG versagt.

8

Bei der rechtlichen Beurteilung des Anerkennungsbegehrens ist davon auszugehen, daß der Asylanspruch eine bereits erlittene Verfolgung nicht voraussetzt, wie umgekehrt erlittene Verfolgung unbeachtlich ist, wenn dem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Heimatstaat in Zukunft politische Verfolgung nicht mehr droht. Maßgebend ist also allein die Verfolgungsprognose im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (stand. Rspr. vgl. zuletzt Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 S. 137). Diese ergibt, daß der Kläger eines Schutzes vor Verfolgung in Deutschland nicht bedarf.

9

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gilt das Grundrecht auf Asyl dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen deshalb nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317; BVerfGE 54, 341 <358>). Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist nach dieser Rechtsprechung zunächst dann anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen, wie z.B. bei faktischer Einheit von Staat, Staatspartei oder Staatsreligion. Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 318, 320 f.; vgl. aber auch Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 S. 140). Demgegenüber kann eine asylrechtliehe Verantwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter gewährleisten. Mißhelligkeiten, denen die Bürger eines Staates in diesem Rahmen ausgesetzt sind, sind unter asylrechtlichen Gesichtspunkten vielmehr ebensowenig von Bedeutung wie die Bevölkerung sonst treffende Unglücksfolgen aus allgemeiner Kriminalität oder innerstaatlichen Unruhen (BVerwGE 67, 317 <320>). Deshalb entfällt die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, wenn er der Gefahr von Übergriffen im großen und ganzen erfolgreich begegnet, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden derartigen Vorfälle mißlingt.

10

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine asylbegründende staatliche Verantwortlichkeit der Türkei für religiös motivierte Übergriffe gegen syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul zu verneinen, weil der türkische Staat sie vor moslemischen Eiferern oder kriminellen Straftätern in dem asylrechtlich gebotenen Ausmaß schützt.

11

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß syrisch-orthodoxe Christen in der Vergangenheit zwar auch in dieser Stadt, in der die Kriminalität bis zum Militärputsch im Herbst 1980 besonders hoch gewesen sei, vielfältigen Diskriminierungen von privater Seite sowie kriminellen Übergriffen und Gewalttaten ausgesetzt gewesen waren, die jedoch als Einzelfälle nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung erreichten. Auf der Grundlage zahlreicher Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer gutachtlicher Stellungnahmen hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß sich die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei und damit auch die Sicherheit der Christen in Istanbul seit dem Militärputsch von 1980 erheblich verbessert hat. Die Sicherheitskräfte werden von den - fundamentalistische Tendenzen bekämpfenden - Regierungsstellen zum Schutz der Christen angehalten und das pflichtgemäße Handeln der Polizei wird stärker als früher überwacht und durchgesetzt. Diese von den Grundsätzen des Laizismus getragenen Maßnahmen und Vorkehrungen bieten allerdings keinen absoluten Schutz davor, daß es nicht doch zu Akten religiöser Intoleranz und auch der Kriminalität kommt. Aufs Ganze betrachtet handelt es sich dabei jedoch um Ausnahmeerscheinungen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die vom Kläger - unter dem Gesichtspunkt einer gegen ihn persönlich gerichteten Individualverfolgung - befürchteten Diskriminierungen, Belästigungen und Straftaten nach Intensität und Schwere schon nicht das Ausmaß einer Verfolgung erreichten und zum Teil nicht an die Religionszugehörigkeit des Klägers anknüpften, darüber hinaus aber auch vom Staat nicht geduldet würden. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daß der Heimatstaat des Klägers gegenüber den von ihm in den Vordergrund gerückten Erpressungen schutzunwillig oder schutzunfähig sei; es könne dem Staat nicht zugerechnet werden, daß der Kläger- wenn auch aus Sorge für die Sicherheit von Verwandten in Anatolien - nicht um Schutz nachgesucht habe. Anzeichen für eine künftige Verschlechterung der Sicherheitslage der christlichen Bewohner Istanbuls seien nicht erkennbar.

12

Aus diesen Feststellungen folgt, daß der türkische Staat prinzipiell und auf Dauer zum Schutz jedenfalls der in Istanbul lebenden Christen bereit und fähig ist.

13

Nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Annahme einer mittelbar staatlichen Verfolgung ist es demgegenüber nicht von Belang, daß der Kläger vor Diskriminierungen und Straftaten auch künftig "nicht völlig sicher" sein kann. Sofern sich daher nach den von der Revision nicht angegriffenen und somit für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsachlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht bereits die Gefahr künftiger politischer Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, wäre der türkische Staat jedenfalls für im Einzelfall nicht zu unterbindende Ausschreitungen und Übergriffe nicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verantwortlich.

14

Unter diesen Umständen kam es nicht mehr darauf an, ob der Kläger von der im Gebiet Mardin, seiner früheren Heimat, etwa um die Zeit seines Wegzugs einsetzenden Verfolgung bereits betroffen war oder sonst Verfolgung erlitten hat mit der Folge, daß sein Asylbegehren nach den für Vorverfolgte geltenden Maßstäben nur dann hätte abgewiesen werden dürfen, wenn sich die Gefahr einer Verfolgungswiederholung hätte ausschließen lassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Gewährt nämlich der türkische Staat den syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul den erforderlichen Schutz, der - wie dargelegt - nicht lückenlos zu sein braucht, kann sich ein Asylanspruch des Klägers allein schon aus diesem Grund auch nicht daraus ergeben, daß Feindseligkeiten von Angehörigen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können. Ebenso kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, daß das Asylbegehren des Klägers - auch wenn er anderenorts vorverfolgt worden sein sollte - infolge seines längeren verfolgungsfreien Aufenthalts in der Türkei vor seiner Ausreise und ferner auch im Hinblick auf die in Istanbul gegenüber dem früheren Heimatort andersartige Situation nicht nach dem für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen ist.

15

Angesichts dieser Sach - und Rechtslage konnte das Berufungsgericht es schließlich auch als entscheidungsunerheblich ansehen, ob der Kläger in allen Teilen der Türkei, insbesondere auch in Südostanatolien, vor politischer Verfolgung geschützt sein würde. Die Prognose, ob dem Asylsuchenden in Zukunft die Gefahr einer vom Staat ausgehenden oder ihm zuzurechnenden politischen Verfolgung droht, ist landesweit, das heißt für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers aufzustellen, und nicht etwa auf die ursprüngliche Heimatregion begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative entfällt ein Asylanspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn der Asylsuchende Schutz vor politischer Verfolgung in anderen Regionen des eigenen Landes finden kann (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <316>; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 35). Daher kann einem Asylsuchenden auch zugemutet werden, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion - vor Verfolgung geschützt ist (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 <234>; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender
Hien