Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1986, Az.: BVerwG 9 C 318.85 u.a.

Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der Armee durch Vorgesetzte oder Kameraden; Asylrechtlich beachtliche Verantwortlichkeit des Staates im Fall tatenloser Hinnahme von in der Armee stattfindenden Übergriffen; Zurechnung der Verfolgung im Fall eines Verstoßes des Staates gegen seine präventiven Schutzpflichten; Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen durch Moslems in Ostanatolien; Berücksichtigung einer inländischen Fluchtalternative bei der Erstellung der Prognose für eine bestehende Verfolgungsgefahr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 318.85 u.a.
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 27.02.1984 - AZ: A 12 K 40/83
VGH Baden-Württemberg - 20.06.1985 - AZ: A 13 S 367/84

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 160 - 164
  • NVwZ 1986, 928-930 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Frage der Gefahr politischer Verfolgung in der Armee auf Grund von politisch motivierten Übergriffen durch Vorgesetzte oder Kameraden.

Politisch motivierte Übergriffe einzelner Vorgesetzter oder Kameraden auf Wehrpflichtige begründen eine asylrechtlich beachtliche Verantwortlichkeit des Staates nur dann, wenn er sie ausdrücklich oder stillschweigend unterstützt oder tatenlos hinnimmt.

Verfolgung ist dem Staat zurechenbar, wenn er den in der Armee auftretenden politisch motivierten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterläßt, um Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie gleichwohl noch vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt.

In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper, Dr. Bender und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juli 1984 und vom 20. Juni 1985 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger - eine Familie syrisch-orthodoxer Christen aus der Türkei - kamen 1980 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit im wesentlichen folgender Begründung: Bis 1976 hätten sie mit Ausnahme des erst 1980 in Istanbul geborenen Klägers zu 9 in dem überwiegend von Moslems bewohnten Dorf Cukuryurt im Tur Abdin (Ostanatolien) gelebt. Sie seien dort in religiös motivierte gewalttätige Ausschreitungen von Moslems gegen Christen verwickelt worden. Eine Anzeige bei der nur aus Moslems zusammengesetzten Gendarmerie hätte dazu geführt, daß der Familienvater, der Kläger zu 2, wegen Beschimpfung des islamischen Glaubens einen Monat in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen der Moslems sei die Familie zunächst nach Midyat übergesiedelt. Dort sei sie aber von moslemischen Bewohnern des Heimatdorfes aufgespürt und das von ihnen bewohnte Haus dreimal nachts beschlossen worden. Daraufhin habe sich die Familie 1979 nach Istanbul begeben. In Istanbul habe man zunächst in Ruhe und ohne Schwierigkeiten leben können, bis die Moslems aus ihrem Heimatdorf den Kläger zu 2 zufällig entdeckt hätten. Die Moslems hätten den syrisch-orthodoxen Gemeindepfarrer, in dessen Pfarrhaus die Kläger gelebt hätten und bei dem der Kläger zu 2 als Kirchendiener angestellt gewesen sei, nach dem Kläger zu 2 gefragt. Als der Pfarrer sich ahnungslos gestellt habe, hätten die Moslems ihn verprügelt. Die daraufhin benachrichtigte Polizei habe nichts unternommen.

2

Das Bundesamt lehnte die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Berufungsgericht nach Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 1, der zusätzlich die Gefahr politischer Verfolgung während des für ihn bevorstehenden Militärdienstes in der türkischen Armee geltend macht, durch Urteile vom 23. Juli 1984 und 20. Juni 1985 sämtliche Klagen abgewiesen.

3

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Es sei davon auszugehen, daß syrisch-orthodoxe Christen im Tur Abdin jedenfalls in den siebziger Jahren einer Gruppenverfolgung durch Moslems ausgesetzt gewesen seien, die sich der türkische Staat zurechnen lassen müsse. Auch die Kläger seien bis auf den Kläger zu 9 von diesen Verfolgungsmaßnahmen mitbetroffen gewesen. Für die Kläger habe jedoch keine Verfolgungssituation mehr bestanden, als sie 1979 nach Istanbul übersiedelten. Istanbul habe bereits vor dem Militärputsch im September 1980 den in anderen Teilen der Türkei aus Glaubensgründen verfolgten Christen als inländische Fluchtalternative offengestanden, da dort glaubensbedingte Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen gewesen seien. Die Kläger seien in Istanbul auch nicht das Opfer einer gegen sie persönlich gerichteten Individualverfolgung gewesen. Sie hätten zwar behauptet, Ziel von Angriffen islamischer Gegner gewesen zu sein, gegen die der türkische Staat ihnen keinen wirksamen Schutz gewährt habe. Ihre hierzu gemachten Angaben seien jedoch in wesentlichen Punkten durch so auffällige Unstimmigkeiten gekennzeichnet, daß sie als unglaubhaft anzusehen seien. Den Klägern sei zuzumuten, nach Istanbul zurückzukehren, da keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß ihnen dort politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen drohen. Unter den derzeitigen und für die nähere Zukunft prognostizierbaren Bedingungen sei erst recht nicht damit zu rechnen, daß sie wegen ihres Glaubens politische Repressalien auf sich zögen. Aufgrund der seit dem Militärputsch ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung habe sich die allgemeine Sicherheitslage der Christen in Istanbul eher gebessert als verschlechtert.

4

In dem den Kläger zu 1 betreffenden Verfahren, das der erkennende Senat nach § 93 VwGO mit dem Verfahren der übrigen Kläger zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung zusätzlich ausgeführt: Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger während der Ableistung des Wehrdienstes asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werde. Ein großer Teil der christlichen Wehrpflichtigen in der türkischen Armee auferlegten Beschränkungen sei asylrechtlich schon deshalb unbeachtlich, weil sie entweder keinen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff enthielten oder keine gerade gegen Christen gerichtete Motivation aufwiesen. Asylrechtlich relevant sei demgegenüber die geltend gemachte Gefahr von Zwangsbeschneidungen, Zwangsbekehrungen, körperlicher Mißhandlung und sonstigen entwürdigenden Praktiken während des Militärdienstes. Berichte über Beeinträchtigungen dieses Schweregrades ließen keine Verallgemeinerungen zu, sondern beträfen nur Einzelfälle, ohne repräsentativ für das Schicksal der Mehrzahl oder gar aller nicht-moslemischen Wehrpflichtigen zu sein. Für ihren Ausnahmecharakter spreche, daß derartige Beeinträchtigungen nur vereinzelt publik geworden seien. Zwar gebe es trotz gesetzlich vorgesehener Beschwerdemöglichkeiten in der türkischen Armee keine wirksamen Mechanismen, die dem einzelnen einen Schutz vor Übergriffen garantierten, da die Truppe von einem Geist der Unterwürfigkeit beherrscht werde, der einfache Soldaten veranlasse, widerfahrene Zugriffe mit Stillschweigen zu ertragen, statt hiergegen aufzubegehren. Dessen ungeachtet sei aber durch die Präsenz ethnisch andersartiger oder politisch oppositioneller Gruppen in der Armee die Gewähr gegeben, daß dort jedenfalls eklatante Mißstände der Außenwelt nicht verborgen bleiben könnten. Christen begegneten im Militär grundsätzlich keiner glaubensbedingten Feindseligkeit. Der Dienstbetrieb werde so abgewickelt, daß es den Christen erspart bleibe, sich als solche zu exponieren. Dienstliche Verrichtungen hätten keinen auch noch so lockeren Bezug zur Glaubenszugehörigkeit. Die Militärführung fühle sich in besonderem Maße dazu berufen, dem Laizismus als einem Grundprinzip des Kemalismus Geltung zu verschaffen. Sie bemühe sich darum, die Truppe Einflüssen besonderer politischer, sozialer und religiöser Gruppierungen, und damit auch Reislamisierungstendenzen zu entziehen. Ein Beleg hierfür seien die Säuberungen, denen um die Jahreswende 1983/84 mehrere Hundert meist jüngere Offiziere zum Opfer gefallen seien. Es deute nichts darauf hin, daß die Streitkräfte in absehbarer Zeit von diesem Kurs politischer und religiöser Neutralität abrücken könnten. Die Leitmaxime der militärischen Führung, Dienst und Religion zu trennen, stelle aufs Ganze betrachtet sicher, daß die Streitkräfte nicht zu einem Tummelplatz religiöser Eiferer entarteten.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe den Begriff des politisch Verfolgten in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu eng ausgelegt, habe fälschlicherweise in ihrem relativ kurzen Verbleib in Istanbul eine inländische Fluchtalternative gesehen und unzutreffend die Herabstufung der Wahrscheinlichkeitsanforderungen versagt. Der Kläger zu 2 und mit ihm die übrigen Kläger seien in Istanbul einer politischen Verfolgung durch Bewohner ihres früheren Heimatortes ausgesetzt gewesen, wobei die Ordnungsbehörden in Istanbul vorsätzlich untätig geblieben seien. Mit der Versagung des Asylrechts würde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG die Familie getrennt; denn der älteste Sohn des Klägers zu 2 sei bei gleichem Verfolgungsschicksal durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe rechtskräftig als asylberechtigt anerkannt worden. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, den zum Nachweis der in Istanbul erlittenen Verfolgung benannten Zeugen Aziz Senci sowie die zur Verfolgungssituation in der türkischen Armee benannten sechs weiteren Zeugen zu vernehmen. Durch die Nichtbeachtung der Beweisanträge sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch habe das Berufungsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht vor Annahme der Unglaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens den Klägern im Verhandlungstermin entsprechende Vorhaltungen machen und sich um Beseitigung etwaiger Mißverständnisse bemühen müssen.

6

Der am Verfahren beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten tritt der Revision entgegen und macht geltend, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lasse sich die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger an ihrem letzten Aufenthaltsort Istanbul, für den Kläger zu 1 darüber hinaus auch während des für ihn bevorstehenden Militärdienstes in der türkischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen.

7

II.

Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Kläger keinen Anspruch auf Asyl haben.

8

Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß die Kläger Angehörige der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft sind, daß diese Glaubensgemeinschaft im Tur Abdin in den siebziger Jahren wegen ihres Glaubens einer Verfolgung durch Moslems ausgesetzt war, gegen die der türkische Staat nicht den asylrechtlich gebotenen Schutz gewährt habe. Es hat weiterhin festgestellt, daß die Kläger mit Ausnahme des erst 1980 in Istanbul geborenen Klägers zu 9 persönlich von diesen Verfolgungsmaßnahmen mitbetroffen waren. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß gefolgert, daß die Kläger mit Ausnahme des Klägers zu 9 in der Vergangenheit politische Verfolgung erlitten haben.

9

Dieser Tatbestand begründet indes noch keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 S. 137) nur dann in Betracht, wenn dem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Heimatstaat in Zukunft die Gefahr politischer Verfolgung droht. Maßgebend ist also allein die Verfolgungsprognose im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250).

10

Diese Prognose ist landesweit, d.h. für den gesamten Heimatstaat des Asylbewerbers aufzustellen. Sie ist nicht auf den ursprünglichen Heimatort begrenzt, so daß es auf die Fortdauer einer dort festgestellten politischen Verfolgung nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative entfällt ein Asylanspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn der Asylsuchende Schutz vor politischer Verfolgung in anderen Regionen des eigenen Landes finden kann (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 <316>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 58.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 35). Daher kann einem Asylsuchenden auch zugemutet werden, aus der Bundesrepublik Deutschland in verfolgungsfreie Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 <234>[BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

11

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der letzte Aufenthaltsort der Kläger Istanbul ihnen Sicherheit vor politischer Verfolgung bieten wird. Dort seien bereits in den Jahren vor dem Militärputsch glaubensbedingte, dem türkischen Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen gegen syrisch-orthodoxe Christen "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen" gewesen und in Zukunft mit Rücksicht auf die seit dem Militärputsch ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung "erst recht" nicht zu erwarten (Urteil S. 12, 16). Nach diesen von der Revision nicht angegriffenen und für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen besteht keine Gefahr einer politisch motivierten Gruppenverfolgung von Christen in Istanbul. Die Frage, ob das Berufungsgericht bei der Einschätzung der Lage trotz der erlittenen Vorverfolgung der Kläger mit Rücksicht auf ihr vorübergehendes Verbleiben im Heimatstaat (vgl. dazu Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175) und der in Istanbul gegenüber dem früheren Heimatort andersartigen Situation den normalen Prognosemaßstab anlegen durfte oder mit Rücksicht auf die fortdauernden Folgen der von den Klägern einmal erlittenen politischen Verfolgung von dem für Vorverfolgte geltenden erleichterten Prognosemaßstab auszugehen hatte, kann offenbleiben. Denn da sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gefahr politischer Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen läßt, ist den Anforderungen auch des erleichterten Prognosemaßstabs genügt (vgl. Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169).

12

Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß die Kläger auch nicht Opfer einer gegen sie persönlich gerichteten Individualverfolgung gewesen sind. Es hat dem entgegenstehenden Vortrag der Kläger wegen "auffälliger Merkwürdigkeiten und Unstimmigkeiten" keinen Glauben geschenkt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Kläger bleiben ohne Erfolg. Die Kläger meinen, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil die Vorinstanz ihren Beweisantrag auf Zeugenvernehmung unbeachtet gelassen habe. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG kommt in diesem Zusammenhang jedoch nur dann in Betracht, wenn das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (Beschluß vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1). Daß das Berufungsgericht die Beweisanträge der Kläger nicht einmal zur Kenntnis genommen oder außer Betracht gelassen hat, behaupten diese selbst nicht. In Wahrheit beanstanden sie, daß das Berufungsgericht die von ihnen benannten Zeugen nicht vernommen, mithin entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Indessen greift auch diese Rüge nicht durch. Die Kläger hatten sich schriftsätzlich für die Richtigkeit ihres Vortrags auf das Zeugnis eines Familienangehörigen berufen. In der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger zu 2 mit dem Prozeßbevollmächtigten erschienen und ausweislich der Sitzungsniederschrift zu dem Asylgesuch der Kläger gehört worden war, haben diese jedoch keinen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Form zu Protokoll gegeben. Die Kläger haben damit das im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter den gegebenen Umständen Gebotene unterlassen mit der Folge, daß ein Rügeverlust zu ihren Lasten eingetreten ist (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146 mit weiteren Nachweisen). Bei diesem Prozeßverhalten der Kläger brauchte das Berufungsgericht nicht von sich aus zu erwägen, ob noch eine weitere Sachaufklärung erforderlich war, sondern durfte davon ausgehen, daß auch aus der Sicht der Kläger die bisherigen Ermittlungen zur Beurteilung ihrer Asylbegehren ausreichten.

13

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist entgegen der Auffassung der Kläger schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf etwaige Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihrem Sachvortrag hingewiesen hat. Es war Sache der Kläger, bezüglich ihres persönlichen Schicksals eine Schilderung zu geben, die einen Asylanspruch lückenlos zu tragen vermochte (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen im klägerischen Vortrag bestand grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Bei der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO geht es darum, dem Kläger behilflich zu sein und ihm den rechten Weg zu weisen, wie er im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann. Die Verwaltungsgerichte dürfen eine Klage nicht an der Unbeholfenheit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Rechte scheitern lassen (Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger in der Wahrnehmung ihrer Rechte einer Hilfestellung bedurften. Ihr Vorbringen erwies sich vielmehr - möglicherweise erst nach der mündlichen Verhandlung bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Schlußberatung - als unglaubwürdig. Für einen besonderen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO bestand daher kein Anlaß.

14

Zu Unrecht meinen die Kläger, ihre Klage müsse unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG schon deshalb Erfolg haben, weil ein weiterer Familienangehöriger - der älteste Sohn der Kläger zu 2 und 3 und Bruder der übrigen Kläger - unter gleichen Voraussetzungen rechtskräftig als asylberechtigt anerkannt worden ist und die Familie nicht getrennt werden dürfe. Zum einen übersehen die Kläger jedoch, daß die in dem Verfahren des Familienangehörigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind. Aufgrund einer anderen tatsächlichen Einschätzung der Verfolgungssituation in der Türkei ist das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zu einer von jenem Verfahren abweichenden Entscheidung über die Klage gelangt, ohne daß darin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden kann oder sonst ein Anlaß zu revisionsrechtlicher Beanstandung besteht (vgl. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147). Zum anderen läßt sich über den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG weder unmittelbar noch im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ein Asylanspruch allein deshalb begründen, weil ein Familienangehöriger der Kläger als asylberechtigt anerkannt worden ist. Vielmehr setzt der Asylanspruch grundsätzlich eigene politische Verfolgung des Asylsuchenden voraus (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244 <245>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 239/80]; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34).

15

Der Kläger zu 1 hat auch keinen Asylanspruch im Hinblick auf den von ihm nach der Rückkehr in die Türkei abzuleistenden Wehrdienst. Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare politische Verfolgung hat der Kläger zu 1 als syrisch-orthodoxer Christ in der türkischen Armee nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu gewärtigen. Soweit er dort Beeinträchtigungen ausgesetzt sein sollte, die entweder nach Intensität und Schwere nicht die Menschenwürde verletzen oder in ihrer Zielrichtung nicht an seine Religionszugehörigkeit anknüpfen, liegt es auf der Hand, daß sie keine politische Verfolgung darstellen und daher keinen Asylanspruch zu begründen vermögen. Soweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Einzelfall bestimmte andere Zugriffe auf nichtmoslemische Wehrpflichtige, wie z.B. Zwangsbeschneidungen, Zwangsbekehrungen, religiös motivierte körperliche Mißhandlungen oder sonstige entwürdigende Praktiken, das Ausmaß politischer Verfolgung erreichen, fehlt es im vorliegenden Fall an der für die Asylberechtigung vorausgesetzten Verantwortlichkeit des türkischen Staates für derartige Einzelübergriffe in der Armee.

16

Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist nach der Rechtsprechung zunächst dann anzunehmen, wenn diese Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen, wie z.B. bei faktischer Einheit von Staat, Staatspartei oder Staatsreligion. Übergriffe sind darüber hinaus auch dann einem Staat zurechenbar, wenn der an sich schutzwillige Staat zur Verhinderung von Verfolgungsmaßnahmen prinzipiell und auf gewisse Dauer außerstande ist, weil er das Gesetz des Handelns an andere Kräfte verloren hat und seine staatlichen Sicherheits- und Ordnungsvorstellungen nicht mehr durchzusetzen vermag (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 <318, 320 f. [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]>; BVerfGE 54, 341 <358>; vgl. aber auch Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 S. 140). Demgegenüber kann eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates für das Verhalten Dritter nicht schon dann angenommen werden, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von politisch motivierten Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen ohne Erfolg bleiben oder regional und/oder zeitlich mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Denn kein Staat kann seinen Bürgern einen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter gewährleisten (BVerwGE 67, 320 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 818/81]).

17

Diese für Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen entwickelten Grundsätze gelten auch für Zugriffe innerhalb der Armee. Politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen einzelner Vorgesetzter oder Kameraden begründen keine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, sofern dieser sie weder unterstützt noch tatenlos hinnimmt (Beschluß vom 14. März 1984 - BVerwG 9 B 412.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 20; allgemein zu Übergriffen staatlicher Sachwalter Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 -). Die Zurechenbarkeit solcher Verfolgungsmaßnahmen entfällt zwar nicht schon dann, wenn der Staat entsprechende Handlungen oder Unterlassungen im Militär lediglich verbal als pflichtwidrig bezeichnet. Unter asylrechtlichen Gesichtspunkten liegt eine dem Staat zurechenbare Verfolgung vielmehr auch schon dann vor, wenn er in der Armee auftretenden politisch motivierten Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen unterläßt, um Übergriffe zu verhindern und, wenn sie gleichwohl noch vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt. Wenn er im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft, entfällt seine asylrechtliche Verantwortlichkeit, selbst wenn ihm eine lückenlose Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle mißlingt. Ob die Militärangehörigen bei pflichtwidrigen Einzelübergriffen noch Staatsgewalt ausüben oder wegen Überschreitung der ihnen eingeräumten Befugnisse wie Privatpersonen handeln, ist dabei ohne Bedeutung, weil unter den genannten Voraussetzungen in jedem Fall die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates entfällt und damit dem Betroffenen keine - unmittelbar oder mittelbar - staatliche Verfolgung droht.

18

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine asylbegründende staatliche Verantwortlichkeit der Türkei für religiös motivierte Übergriffe gegen christliche Wehrpflichtige in der Armee zu verneinen. Denn die Militärführung fühlt sich berufen, den Laizismus, d.h. die religiöse Neutralität als ein Prinzip kemalistischer Weltanschauung in den Streitkräften durchzusetzen, und tritt deshalb Bestrebungen entgegen, die Armee in die Auseinandersetzungen verschiedener miteinander konkurrierender gesellschaftlicher Kräfte, darunter solcher mit Reislamisierungstendenzen, einzubeziehen. Ein Abrücken der Militärführung von diesem Kurs religiöser Neutralität ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht absehbar. Daraus ergibt sich, daß die Militärführung und damit der türkische Staat eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet.

19

Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Leitmaxime der türkischen Militärführung allerdings keinen absoluten institutionellen Schutz davor, daß sich nicht doch in manchen Einheiten zumindest zeitweilig Elemente religiöser Intoleranz in den Vordergrund drängen und es infolgedessen zu schweren Übergriffen kommt, die von einfachen Soldaten ungeachtet der in der Dienstordnung vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit aus Angst vor verstärkten Repressalien ertragen werden. Es handelt sich dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch um Ausnahmeerscheinungen: Aufs Ganze betrachtet stelle die militärische Führung sicher, daß die Streitkräfte nicht zu einem Tummelplatz religiöser Eiferer entarten, was u.a. durch Säuberungen in der Armee 1983/84 belegt werde, denen mehrere Hundert meist jüngere Offiziere zum Opfer gefallen seien. Aus diesen Feststellungen folgt, daß der türkische Staat prinzipiell und auf Dauer zum Schutz christlicher Rekruten bereit und fähig ist, auch wenn es immer wieder zu Einzelübergriffen kommt. Da es demnach schon an einer asylbegründenden Verantwortlichkeit des türkischen Staates für solche Einzelübergriffe durch untergeordnete Vorgesetzte oder Kameraden fehlt, kommt es auf die Frage nicht an, ob die vom Kläger befürchtete Gefahr, selbst Opfer eines solchen Übergriffs zu werden, in seinem Fall nach dem für Vorverfolgte geltenden Prognosemaßstab zu beurteilen ist.

20

Die gegen diese Feststellungen vom Kläger zu 1 erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung durch Nichtvernehmung von Zeugen scheitert zunächst aus denselben Gründen wie die entsprechende Verfahrensrüge der übrigen Kläger: Auch der Kläger zu 1, der zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 1985 mit seinem Prozeßbevollmächtigten erschienen und zu seinem Asylgesuch angehört worden war, hat es unterlassen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag zur Vernehmung der von ihm zuvor benannten Zeugen zu stellen. Dabei konnte er der seinem Prozeßbevollmächtigten am 4. Juni 1985 zugestellten Terminsladung ohne weiteres entnehmen, daß das Berufungsgericht nicht die Absicht hatte, die in seinen Schriftsätzen vom 28. November 1984 und 17. Januar 1985 benannten Zeugen zu vernehmen. Abgesehen davon bedurfte es aber auch deshalb keiner Zeugenvernehmung, weil das Berufungsgericht Einzelfälle religiös motivierter Übergriffe in der türkischen Armee unterstellt hat, ohne daß sich daraus eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates ableiten und damit ein Asylanspruch des Klägers zu 1 begründen ließ. Die Vernehmung der vom Kläger zu 1 benannten Zeugen über selbst erfahrene Beeinträchtigungen in der türkischen Armee hätte an diesem Ergebnis nichts geändert (vgl. zur Entbehrlichkeit der Zeugenvernehmung bei Wahrunterstellung ihrer Aussagen Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2).

21

Nach alledem mußte sämtlichen Klagen der Erfolg versagt werden.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Verbindung für das Revisionsverfahren des Klägers zu 1 auf 4.000 DM und in dem Verfahren der übrigen Kläger unter Abänderung der vorinstanzlichen Streitwertbeschlüsse für jeden Rechtszug auf 12.000 DM, für die Zeit nach der Verbindung auf 16.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender
Sommer